Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2010.00045
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 15. April 2009 unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Hilfsmitteln der Invalidenversicherung (Perücke und Brustprothese) an (Urk. 7/2) und legte der Anmeldung eine Rechnung der Y.___ AG vom 10. April 2006 für eine Perücke im Betrag von Fr. 1'710.-- bei (Urk. 7/1). Zur Prüfung des Leistungsanspruchs holte die IVStelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/8: Bericht des PD Dr. med. Z.___, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 15. Juli 2009, Urk. 7/9: Bericht der Dr. med. A.___, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 14. August 2009). Mit Schreiben vom 2. November 2009 teilte die IVStelle der Versicherten mit, dass die Invalidenversicherung Kosten von maximal Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr für Perücken übernehme, welche in der Zeit vom 15. April 2008 bis 31. Dezember 2010 angefallen sind oder anfallen werden (Urk. 7/11). Mit einer weiteren Mitteilung vom 3. November 2009 leistete die IVStelle sodann Kostengutsprache für eine einseitige Versorgung mit Brustprothesen in Höhe von Fr. 500.-- pro Kalenderjahr für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2018 (Urk. 7/12).
Mit Schreiben vom 27. November 2009 verlangte die Versicherte mit Bezug auf den anbegehrten Kostenersatz für eine Perücke aus dem Jahr 2006 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 legte die IVStelle fest, dass die Versicherte ab 1. Januar 2008 bis vorerst 31. Dezember 2010 Anspruch auf maximal Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr für Perücken habe (Urk. 2 [= 7/16]).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2009 führt die Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2010 Beschwerde und beantragt sinngemäss, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, ihr die Kosten der im März 2006 benötigten Perücke bis zu einer Höhe von Fr. 1'500.-- zu ersetzen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2010 beantragt die IVStelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Februar 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Der Anspruch auf Hilfsmittel stellt eine Eingliederungsmassnahme dar; da unter einem Hilfsmittel ein Gegenstand zu verstehen ist, dessen Gebrauch den Ausfall von Teilen oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag und dieser Ausfall von einer gewissen Dauer sein muss (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2010, S. 215 ff.), handelt es sich um eine Dauerleistung.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Dezember 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
3. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin war eine Perücke zum Preis von Fr. 1'710.-- während und nach einer Chemotherapie im Jahr 2006 notwendig (Urk. 1 und 7/1). Die behandelnde Ärztin Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 14. August 2009 aus, aufgrund der durchgeführten Chemotherapie mit konsekutiver Alopezie sei eine Perücke im März 2006 notwendig gewesen (Urk. 7/9). Somit steht fest, dass sich der dem Leistungsbegehren zugrundeliegende Sachverhalt im Jahr 2006 ereignet hat, weshalb auch die damals geltenden Rechtsnormen zu dessen Beurteilung heranzuziehen sind. Gemäss dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 48 Abs. 2 aIVG werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet. Entsprechend hätte die Anmeldung spätestens bis Ende Februar 2007 erfolgen müssen. Da die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch indes erst am 15. April 2009 anmeldete, war dieser längst verwirkt.
4. Weshalb die IVStelle der Beschwerdeführerin trotz der klaren Auskunft von Dr. A.___ vom 14. August 2009, wonach eine Perücke bloss im Jahr 2006 notwendig war, Kostengutsprache für eine solche in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 leistete, ist nicht nachvollziehbar. Dass die IVStelle die Übernahme der Kosten der im Jahr 2006 angeschafften Perücke ablehnte, ist allerdings nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär
HeineVogel