IV.2010.00048
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 17. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene X.___ hat in seinem Heimatland Portugal eine Maurer-Anlehre absolviert. Ab dem 1. Oktober 2008 arbeitete er im Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses als Koch bei der Y.___ AG (Urk. 15/6, Urk. 15/24 S. 2 ff.), als er am 21. November 2008 Opfer eines Auffahrunfalls wurde. Die medizinische Erstversorgung erfolgte am darauffolgenden Tag, wobei dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 15/1 S. 10 und 16). Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. November 2008 eine HWS-Distorsion sowie eine LWS-Kontusion. Die von ihnen veranlasste CT-Bildgebung der Wirbelsäule ergab keine Anhaltspunkte für Frakturen, zeigte dafür aber degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (Urk. 15/1 S. 7 und 13). Am 14. Januar 2009 berichtete der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, über einen schleppenden Verlauf mit aktuell im Vordergrund stehenden Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und darüber, dass der Versicherte ab dem 22. Dezember 2008 wieder an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückgekehrt sei und dort leichte Arbeiten im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 25 % versehe (Urk. 15/1 S. 16).
1.2 Der Versicherte meldete sich - nachdem er der Invalidenversicherung am 10. Februar 2009 zur Früherfassung gemeldet worden war (Urk. 15/2) - am 11. März 2009 unter Hinweis auf die Unfallfolgen zum Leistungsbezug an (Urk. 15/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf in der Folge berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 15/8, Urk. 15/15, Urk. 15/17-18, Urk. 15/24), zog die Akten des Unfall- sowie des Krankenversicherers bei und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 15/12, Urk. 15/14, 15/28). Alsdann legte sie die medizinischen Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor und führte einen Einkommensvergleich durch, der einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab (Urk. 15/36-37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/38-40, Urk. 15/46, Urk. 15/49-50) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
1.3 Am 11. Dezember 2009 musste der Versicherte wegen eines septischen Schocks mit Multiorganversagen notfallmässig ins Spital B.___ eingeliefert und auf der Intensivstation hospitalisiert werden (Urk. 3/6). Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 15. Dezember 2009 war auf absehbare Zeit nicht mit einem Ende der Hospitalisation zu rechnen (Urk. 3/3 im Verfahren IV.2010.00132).
Am 18. Dezember 2009 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Goncalves, unter Hinweis auf die neue gesundheitliche Entwicklung bei der IV-Stelle um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Dezember 2009 ersuchen (Urk. 3/1 im Verfahren IV.2010.00132). Die IV-Stelle prüfte das Gesuch und lehnte mit Schreiben vom 15. Januar 2010 eine Wiedererwägung der Verfügung ab (Urk. 2 sowie Urk. 3/7 im Verfahren IV.2010.00132).
2. Am 14. Januar 2010 liess der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Goncalves, gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung des neuen gesundheitlichen Vorfalls in Wiedererwägung zu ziehen; eventualiter sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
Am 20. Januar 2010 liess der Versicherte auch gegen die Abweisung seines Wiedererwägungsgesuchs Beschwerde erheben, wobei vom Sozialversicherungsgericht diesbezüglich ein neues Verfahren IV.2010.00132 angelegt wurde (Urk. 1/1 im Verfahren IV.2010.00132). Zusätzlich liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 5). Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 eröffnete Rechtsanwältin Sandra Esteves Goncalves dem Gericht die Beendigung ihres Mandats (Urk. 8). Am 16. Februar 2010 nahm die IV-Stelle zum Sistierungsgesuch Stellung (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 19. März 2010 vereinigte das Sozialversicherungsgericht den unter der Verfahrensnummer IV.2010.00132 registrierten Prozess mit dem vorliegenden Prozess IV.2010.00048 und wies das Sistierungsgesuch ab (Urk. 12; vgl. auch Urk. 11/4). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden (Urk. 14).
Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 26. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Sandra Esteves Goncalves als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren - bis zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung - bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 18).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Die Stellungnahme der IV-Stelle vom 15. Januar 2010 zum Wiedererwägungs-gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2009 erging nicht in Form einer Verfügung, sondern im formlosen Verfahren (Urk. 11/2; vgl. auch Urk. 11/3/7). Deshalb bildet sie keinen beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand, und es ist auf die Beschwerde gegen das Schreiben vom 15. Januar 2010 nicht einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentenbegehrens und den errechneten Invaliditätsgrad von 0 % damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Akten ab Mai 2009 eine behinderungsangepasste Arbeit im Rahmen eines Vollzeitpensums zumutbar sei. Das gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik und unter Vornahme eines behinderungsbedingten Abzugs von 20 % ermittelte Invalideneinkommen betrage Fr. 49'939.20 und liege über dem Valideneinkommen von Fr. 49'400.--, so dass der Einkommensvergleich keine Invalidität ergebe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 14).
3.2 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben, und lässt geltend machen, die IV-Stelle habe lediglich die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule berücksichtigt, nicht aber die bereits nach dem Unfall geklagten Halswirbelsäulen-, Nacken- und Beinschmerzen. Die Rückenbeschwerden hätten zwar bisher im Vordergrund gestanden, die Beinbeschwerden mit Ausstrahlungen hätten aber zugenommen, und es sei sogar zu vorübergehenden Parästhesien der Beine gekommen. Zudem bestünden seit dem Unfall zunehmende Gemütsschwankungen, Vergesslichkeit, rasche Ermüdbarkeit und grosse Konzentrationsschwierigkeiten, wobei bisher noch keine psychologische Abklärung stattgefunden habe. Wegen der anhaltenden Beschwerden habe er vor der Spitaleinlieferung infolge des septischen Schocks lediglich in einem Pensum von maximal 50 % arbeiten können. Schliesslich müssten auch der septische Schock und das Multiorganversagen, welche zur notfallmässigen Hospitalisation geführt hätten, noch eingehend medizinisch abgeklärt werden. Die Weigerung der IV-Stelle, aufgrund der Folgen des septischen Schocks die Verfügung vom 2. Dezember 2009 abzuändern, nur weil die Hospitalisation nach dem 2. Dezember 2009 erfolgt sei, sei willkürlich und entbehre einer medizinischen Grundlage, solange nicht ärztlich abgeklärt worden sei, ob er die Auslöser der Sepsis bereits vor Erlass der Verfügung in seinem Körper getragen habe. Aus all diesen Gründen dränge sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine umfassende Begutachtung seiner körperlichen und psychischen Beschwerden auf. Ferner sei das Valideneinkommen, welches die IV-Stelle der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrunde gelegt habe, zu tief. Ausgehend von den UNIA-Arbeitslosenabrechnungen sei von einem Valideneinkommen von Fr. 53'521.-- auszugehen. Zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens sei der Mindestlohn im Gastgewerbe heranzuziehen, weil er in anderen Tätigkeitsbereichen mangels Ausbildung, Deutschkenntnissen und der Aufenthaltssituation (B-Bewilligung) keine Arbeit finden werde. Gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag sei von einem Jahreseinkommen von Fr. 40'596.-- für ein 100%-Pensum auszugehen. Dieser Lohn sei auf das bei einer leichten Arbeit noch mögliche Arbeitspensum von 50 % umzurechnen. Zusätzlich sei, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Problematik, der statistisch gesehen geringeren Entlöhnung von Männern in einer Teilzeittätigkeit, des hohen Alters, der mangelnden Ausbildung und Deutschkenntnisse sowie des Aufenthaltsstatus ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter diesen Umständen resultiere ein Invaliditätsgrad von deutlich über 40 % (Urk. 1).
4.
4.1
4.1.1 Die IV-Stelle beziehungsweise ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) stellten zur Ermittlung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf die Arztberichte des Hausarztes Dr. A.___ vom 30. März 2009 sowie 22. März 2010 sowie die Verlaufsberichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 26. März 2009 sowie vom 4. und 6. August 2009 ab (Urk. 15/36 S. 2 ff., Urk. 15/50, Urk. 14 S. 1).
4.1.2 Dem Bericht vom 26. März 2009 von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass der Rheumatologe den Beschwerdeführer ab dem 22. Januar 2009 behandelte. Mit Verweis auf seinen Bericht vom 12. März 2009 (Urk. 15/12 S. 4 f.) sowie die MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 6. Februar 2009 (Urk. 15/12 S. 10) gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführer habe am 21. November 2008 aufgrund des Unfalls eine HWS-Distorsion und eine LWS-Kontusion erlitten. Er diagnostizierte ein posttraumatisches lumboradiukuläres Syndrom mit fraglichen strukturellen Reizungen und führte aus, ihm gegenüber habe der Versicherte nur noch über lumbale Schmerzen mit diffusen Ausstrahlungen in beide Beine geklagt, welche nach zwei Stunden Arbeit deutlich zunähmen. Bezüglich der Halswirbelsäule sei er wieder beschwerdefrei. Die Flexion der Lendenwirbelsäule sei um gut einen Drittel schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Weiter hätten ein Rüttelschmerz der Dornfortsätze L3-L5 sowie ein positiver Lasèguetest beidseits bei 70° erhoben werden können. Neurologische Ausfälle hätten nicht bestanden. Vermutlich habe der Unfall die auf den MRI-Bildern sichtbar gewordene Diskusprotrusion L3/4 links, teilweise in das Neuroforamen hineinragend, sowie die ebenfalls dargestellte Spondylarthrose L4/5 mit ossär bedingtem Wirbelgleiten aktiviert, so dass in diagnostischer Hinsicht von einem posttraumatischen lumbospondylogenen Syndrom mit fraglichen radikulären Reizungen auszugehen sei. Zurzeit bestehe nach Angaben des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit von 30 - 40 %, wobei seines Erachtens aufgrund der geringen MRI-Befunde in absehbarer Zeit eine Steigerung möglich sein sollte (Urk. 15/12 S. 2 f.).
Gemäss Bericht vom 30. März 2009 von Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer ab dem 25. November 2008 behandelte und den Rücken letztmals am 14. Januar 2009 untersucht hatte, wurden nebst HWS-Distorsion, LWS-Kontusion mit posttraumatischem lumbospondylogenen Syndrom mit fraglichen radikulären Reizungen folgende Diagnosen gestellt, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten: ein erstmals im Dezember 2008 diagnostiziertes metabolisches Syndrom mit einer essentiellen Hypertonie, einer Hypertriglycerideämie, einer erhöhten Nüchternglukose sowie einer Adipositas, und eine Euthyreotintrathorakale Struma. Laut Dr. A.___ berichtete der Beschwerdeführer, dass die Beschwerden in der Halswirbelsäule gebessert hätten. Weiterhin klage er über Beschwerden in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen. Das metabolische Syndrom sei medikamentös und diätetisch ordentlich eingestellt. Diese Diagnose und der Unfall hätten dem Beschwerdeführer etwas den Boden weggezogen; er denke aber, dass sich die Situation stabilisieren werde und keine Invalidität resultiere. Ab ungefähr Mai 2009 sei eine Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen eines Pensums von 50 % geplant, auf eine spätere vollständige Wiederaufnahme der Arbeit könne gehofft werden (Urk. 15/14 S. 8 ff.).
Laut Verlaufsberichten von Dr. C.___ vom 4. und 6. August 2009 bestanden anlässlich der letzten Kontrolle am 24. Juni 2009 unveränderte lumbospondylogene Beschwerden. Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, er habe dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2009 für leichtere angepasste Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 7,5 kg ab 1. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In der Rückschau habe schon ab 1. Februar 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer solchen leidensangepassten Arbeit bestanden (Urk. 15/28, Urk. 15/30 S. 7).
4.1.3 In ihren Stellungnahmen vom 12. August sowie 25. November 2009 schloss Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie vom RAD, mit Blick auf die Berichte der Dres. A.___ und C.___, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2009 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 15/36 S. 4, Urk. 15/50 S. 2). Dies ist aufgrund der schlüssigen und übereinstimmenden Berichte der behandelnden Ärzte nicht zu beanstanden, zumal dem aktuellsten Bericht von Dr. A.___ vom 22. März 2010 ebenfalls zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben war für eine leichte, angepasste wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten. Er habe sich in der Folge bis zu seinem septischen Schock im Dezember 2009 nicht mehr über die lumbospondylogenen Beschwerden beklagt und das metabolische Syndrom habe sich weiterhin nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt (Urk. 15/69 S. 5 ff.).
4.2
4.2.1 Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. November 2009 zu den Akten reichen. Dr. E.___ diagnostizierte im Wesentlichen ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach einem lumboradikulären Reizsyndrom L4 links sowie, bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, ein chronisches posttraumatisches Zervikovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion, Anterolisthesis C4/5 und Spondylarthrose C5/6 sowie den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Dr. E.___ führte in ihrem Bericht aus, nebst dem im Vordergrund stehenden lumbospondylogenen Syndrom bestehe beim Beschwerdeführer auch ein Zervikovertebralsyndrom. Die nach dem Unfall ausgeprägten Nacken- und Schultergürtelbeschwerden hätten sich inzwischen zwar wesentlich gebessert, er leide aber immer noch unter ausgedehnten muskulären Verspannungen und einer stark eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die radiologisch erhobene Anterolisthesis C4/5 sowie die ebenfalls sichtbar gewordene Osteochondrose C5/6 würden diese Beschwerden hinreichend erklären. Das Beschwerdebild sei auf die traumatische Aktivierung der degenerativen Veränderungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule zurückzuführen. Inzwischen sei es zur einer Chronifizierung gekommen, die Therapieoptionen seien erschöpft. Der Beschwerdeführer bemühe sich, seine Arbeit mit einem Pensum von 50 % zu versehen, scheine damit aber die obere Belastungsgrenze erreicht zu haben. Deshalb müsse von einer 50%igen Invalidität ausgegangen werden (Urk. 3/7).
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ geltend macht, nicht nur wegen der Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule, sondern auch aufgrund von Beschwerden in der Halswirbelsäule, im Nacken, in den Beinen sowie infolge psychischer Probleme lediglich noch zu 50 % arbeiten zu können, hat er sich Folgendes entgegenhalten zu lassen: Zwar ergibt sich aus dem von Dr. A.___ am 25. November 2008 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall am 21. November 2008 unter Kopf- und Nackenschmerzen litt (Urk. 15/1 S. 11 f.). In den Berichten von Dr. A.___ und Dr. C.___ vom 26. und 30. März 2009 ist indes nie die Rede von beeinträchtigenden Kopf- und Nackenbeschwerden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer Dr. C.___ an, die Halswirbelsäule sei wieder beschwerdefrei, und Dr. A.___ schilderte er, die Beschwerden in der Halswirbelsäule hätten sich gebessert. Da eine Beeinträchtigung der Halswirbelsäule auch nicht in den Verlaufsberichten dieser Ärzte vom 4. und 6. August 2009 sowie vom 22. März 2010 erwähnt wird und selbst Dr. E.___ ausführte, diese Beschwerden hätten sich inzwischen wesentlich gebessert und die Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule stehe im Vordergrund, ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit dadurch wesentlich eingeschränkt wurde. Gleiches gilt für die beschwerdeweise geltend gemachten psychischen Probleme im Sinne von zunehmenden Gemütsschwankungen, Vergesslichkeit, rascher Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, da auch diese Beeinträchtigungen in den wiedergegebenen medizinischen Berichten - soweit sie nicht dem metabolischen Syndrom, welches sich gemäss Dr. A.___ ohnehin nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. Urk. 15/69 S. 5 ff.), zugeordnet wurden - keine Erwähnung fanden. Auch der von Dr. E.___ geäusserte, nicht weiter begründete Verdacht, dass sich beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe, findet in den übrigen medizinischen Akten keine Stütze. Die Beobachtung des Hausarztes Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 21. November 2008 psychisch etwas aus dem Gleichgewicht geriet (Urk. 15/14 S. 9; vgl. auch Urk. 15/1 S. 11 f.), ist angesichts des Unfallhergangs und der unmittelbaren gesundheitlichen und beruflichen Folgen durchaus nachvollziehbar, bildet für sich alleine aber noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung wie die von Dr. E.___ erwähnte posttraumatische Belastungsstörung. Weitere psychiatrische Abklärungen können deshalb unterbleiben. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzausstrahlungen in die Beine wurden in den Berichten der Dres. C.___ und A.___ berücksichtigt. Schliesslich fällt auf, dass Dr. E.___ im Gegensatz zu den Dres. C.___ und A.___ keine lumboradikulären Reizungen mehr erwähnte, was eher für eine zwischenzeitliche Besserung der von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Symptomatik spricht.
Die Einschätzung von Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer mit dem aktuell versehenen Arbeitspensum von 50 % die obere Grenze seiner Belastbarkeit erreicht habe, wird durch den Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 22. März 2010 relativiert. Daraus ergibt sich nämlich, dass der ab dem 1. Mai 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschriebene Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr voll beschäftigt werden konnte und deshalb im Stundenlohn angestellt wurde (Urk. 15/69 S. 5). Ein Arbeitsversuch im Vollzeitpensum, mit welchem die Grenze der Leistungsfähigkeit effektiv hätte ausgetestet werden können, hat also gar nicht stattgefunden. Da Dr. E.___ ihre Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 24. November 2009 offensichtlich einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützte und im Gegensatz zu den Dres. A.___ und C.___ keine Angaben darüber machte, welche Arbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht zumutbar sei, ist ihr Bericht nicht voll beweiskräftig (vgl. vorstehend Erwägungen 2.1 und 2.5). Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen der Dres. C.___ und A.___ kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2009 eine leidensangepasste Arbeit im Vollzeitpensum zumutbar war.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob die gesundheitliche Verschlechterung, welche zum septischen Schock vom 11. Dezember 2009 führte (vgl. Urk. 3/6 sowie Urk. 15/68-69), dazu geeignet ist, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2009 zu beeinflussen.
Der im Bericht des Spitals B.___ vom 8. Januar 2010 enthaltenen Anamnese ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2009 notfallmässig ins Spital eingeliefert wurde, nachdem er zuvor während rund dreier Tage unter Fieber, Husten und Gliederschmerzen gelitten hatte (Urk. 15/68 S. 8). Da aufgrund des Berichts von Dr. E.___ vom 24. November 2009 feststeht, dass damals noch keine Anzeichen für derartigen Beschwerden bestanden (vgl. Urk. 3/7), kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Verschlechterung nicht vor dem 8. Dezember 2009 eingetreten ist. Ob der Beschwerdeführer die Auslöser der Sepsis damals bereits während längerer Zeit in seinem Körper trug, ist entgegen seiner Ansicht unerheblich, da eine daraus resultierende erhebliche Beeinträchtigung in den Akten jedenfalls nicht vor dem 8. Dezember 2009 dokumentiert ist.
Mithin hat eine durch den septischen Schock bewirkte allfällige gesundheitliche Verschlechterung keinen Einfluss auf den Rentenanspruch bis zum 2. Dezember 2009, weil sie erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten wäre.
4.4 Nach dem Gesagten steht aufgrund der medizinischen Akten fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Mai bis zum 2. Dezember 2009 eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 100 % zumutbar war. Weitere medizinische Abklärungen, insbesondere die beantragte interdisziplinäre Begutachtung, erübrigen sich. Ein allfälliger Rentenanspruch ist aufgrund der am 11. März 2009 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug frühestens am 11. September 2009 entstanden (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Strittig und zu prüfen bleibt, ob zu diesem Zeitpunkt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestand.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist das hypothetische Valideneinkommen dem zumutbaren Invalideneinkommen gegenüberzustellen (Einkommensvergleich; vgl. Erwägung 2.3).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle hat das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers zum Jahreslohn, welchen der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall hypothetisch verdient hätte, auf Fr. 49'400.-- festgesetzt (Urk. 2, Urk. 15/24 S. 3, Urk. 15/37). Dies ist nicht zu beanstanden. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den vom Beschwerdeführer angeführten, bei der Arbeitslosenversicherung versicherten Monatsverdienst von Fr. 4'117.-- heranzieht (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/14), da dieser Betrag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf zwölf und nicht auf dreizehn Monate hochzurechnen ist und so ebenfalls ein Jahreseinkommen von rund Fr. 49'400.-- resultiert.
5.3 Bezüglich des Invalideneinkommens kann offen bleiben, ob das von der IV-Stelle herangezogene Einkommen von Fr. 49'939.20 (Urk. 2 S. 2) zu hoch war. Stellte man dem Valideneinkommen von Fr. 49'400.-- das vom Beschwerdeführer aufgeführte Invalideneinkommen von Fr. 30'447.-- (Fr. 40'596.-- Mindestlohn für ein 100%iges Beschäftigungspensum in der Gastronomie minus den geltend gemachten leidensbedingten Maximalabzug von 25 % [Urk. 1 S. 7 f.]) gegenüber, ergäbe sich nämlich bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 18'953.--, gemessen am Valideneinkommen, höchstens ein Invaliditätsgrad von 38 %. Sogar bei Abstellen auf das vom Beschwerde-führer geltend gemachte minimale Invalideneinkommen, würde der Invaliditäts-grad mithin die für einen Rentenanspruch relevante Schwelle von 40 % nicht erreichen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss gehen die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 18) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sandra Esteves Goncalves, wird nach Einsicht in die Kostennote vom 23. Juli 2010 (Urk. 22) für ihre Bemühungen bis zur Mandatsniederlegung (Urk. 8, Urk. 17) mit Fr. 3'193.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sandra Esteves Goncalves, Zürich, wird mit Fr. 3’193.55. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Rechtsanwältin lic. iur. Sandra Esteves Goncalves im Dispositiv
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).