Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 25. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich die 1952 geborene, seit 1981 in der Schweiz lebende, verheiratete Versicherte, Mutter von drei Töchtern, geboren 1971, 1974 und1982 (Urk. 6/119/11), am 26. Januar 1996 wegen Rückenschmerzen als Folge einer Sturzverletzung bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 6/1/1-6),
da ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 26. März 1999 (Urk. 6/18/1-4) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1996 eine befristete ganze Rente (Verfügung vom 3. April 1998; Urk. 6/13/1-2) und ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente, je nebst einer Kinderrente zusprach (Verfügung vom 7. Oktober 1999; Urk. 6/25/1-2),
nachdem das Gesuch um Rentenerhöhung vom 22. Januar 2001 von der IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2002 (Urk. 6/43/1-3) abgewiesen wurde, das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. April 2003 (Prozess-Nr. IV.2002.00480; Urk. 6/48/1-10) gutgeheissen und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung der Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,
da die IV-Stelle gestützt auf ein Gutachten der Z.___ vom 16. Juli 2004 (Urk. 6/63/1-8) einen Anspruch auf Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente wiederum verneinte (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005; Urk. 6/81/1-4), sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. August 2005 (Urk. 6/89/1-11) als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Januar 2006 (Urk. 6/92/1-6) diesen Entscheid bestätigten,
da die Versicherte am 16. Januar 2008 erneut um Revision der Invalidenrente nachsuchte und eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 6/96/1-2 sowie Formular 'Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung'; Urk. 6/99/1-2),
nachdem die IV-Stelle die medizinische Situation abgeklärt (Urk. 6/105 und 6/107-109), einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt (Urk. 6/110/1-5) und sodann eine interdisziplinäre Begutachtung im Medizinischen Zentrum Y.___ angeordnet hat (Urk. 6/112/1-2),
da sie gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 28. August 2008 (Urk. 6/119/1-40) mit Vorbescheid vom 5. November 2009 die Aufhebung der halben Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 6/112/1-3) und dies mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 2) bestätigte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Januar 2010 (Datum der Postaufgabe), mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung ihrer bisherigen Rente beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 22. Februar 2010 (Urk. 5),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeantwort der Versicherten am 23. März 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (Urk. 7),
in Erwägung,
dass auf die gesetzlichen Bestimmungen - wie sie in der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2009 dargelegt worden sind - mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden kann,
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken können, jedoch invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, wobei das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird,
dass, falls sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG), somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. E. 3.5), Anlass zur Rentenrevision gibt, dagegen die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt,
dass für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zeitlicher Referenzpunkt die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht - mithin der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 (Urk. 6/81/1-4) -, bildet, wobei die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision vorbehalten bleibt (BGE 133 V 108 E. 5.4),
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, grundsätzlich der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Aufhebung der Rente per 31. Januar 2010 (Urk. 2) zu vergleichen ist mit dem Sachverhalt, wie er bei Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Januar 2005 bestanden hat,
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
dass sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 28. August 2009 (Urk. 6/119) sowie die Stellungnahmen ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. September und vom 28. Oktober 2009 (Urk. 6/125/4-5) auf den Standpunkt stellt (Urk. 2 und 5), im Vergleich zu den Gutachten des Y.___ vom 26. März 1999 (Urk. 6/18) sowie der Z.___ vom 16. Juli 2004 (Urk. 6/63) sei keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung mehr ausgewiesen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde; es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, weshalb die Versicherte ab Datum der Begutachtung vom 28. August 2009 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in jeder andern Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei,
dass die Beschwerdeführerin hingegen einwendet (Urk. 1), ihre gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert, sondern vielmehr im Laufe der Jahre verschlechtert, und sie weiter ausführt, sie verstehe nicht, dass das Gutachten des Y.___ dermassen von der Einschätzung ihres behandelnden Arztes abweiche,
dass aufgrund der medizinischen Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Februar 1995 im Treppenhaus gestürzt war, sich Prellungen im Beckenbereich zugezogen und sich hernach wegen persistierender Rückenbeschwerden im Dezember 1995 in ärztliche Behandlung begeben hatte (Urk. 6/4/5), im Gutachten des Y.___ vom 26. März 1999 aus rheumatologischer Sicht ein Halbseitenfibromyalgie-Syndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung sowie eine leichte Fehlform der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance und aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 diagnostiziert wurden (Urk. 6/18/12 und 6/48/7), wobei die Ärzte der Versicherten aus somatischen Gründen eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % und aus psychischen Gründen eine solche von 50 % attestierten (Urk. 6/18/11 und 6/18/12), sie die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit indes für bis auf ein Pensum von 70 % steigerungsfähig hielten (Urk. 6/18/14),
dass diese medizinische Einschätzung die Grundlage für die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 1999 (Urk. 6/25) ab dem 1. Januar 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ausgerichtete halbe Invalidenrente bildete,
dass das Sozialversicherungsgericht im Rahmen des Revisionsbegehrens vom 22. Januar 2001 im Urteil vom 24. April 2003 (Urk. 6/48/1-10) festhielt, für eine Verschlechterung des somatischen Leidens lägen keine Anhaltspunkte vor, indes eine psychiatrische Begutachtung für erforderlich hielt (Urk. 6/48/9),
dass sich der vom Sozialversicherungsgericht und vom Bundesgericht geschützte Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 auf das psychiatrische Gutachten der Z.___ vom 16. Juli 2004 (Urk. 6/75/1-8) abstützte, in welchem der Oberarzt, Dr. med. B.___, eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.2) mit einer depressiven Symptomatik und einer Tendenz zur Somatisierung sowie einer Hyperventilation diagnostizierte (Urk. 6/75/8), im Übrigen jedoch festhielt, die subjektiv geäusserten Beschwerden könnten nicht objektiviert werden, wesentliche Veränderungen in subjektiven oder objektiven Befunden seien nicht feststellbar, weshalb auch die Arbeitsfähigkeit gleich geblieben sei (Urk. 6/75/8),
dass demnach zwischen der Begutachtung durch das Y.___ im Jahr 1999 und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Januar 2005 keine revisionsrechtlich relevante Änderung stattgefunden hat, weshalb bei gleichgebliebener Arbeitsfähigkeit weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen war (Urk. 6/89/9-10),
dass im Rahmen des von der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2008 eingereichten Revisionsbegehrens (Urk. 6/96/1-2) erneut eine interdisziplinäre Begutachtung im Y.___ durchgeführt wurde und die Versicherte am 22. und am 24. Juni 2009 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden ist,
dass die Ärzte des Y.___ im Gutachten vom 28. August 2009 weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu stellen vermochten (Urk. 6/119/25 und 6/119/32), Dr. med. C.___ im rheumatologischen Teilgutachten ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines Hemisyndroms links bei Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik sowie muskulärer Dysbalance und myostatischer Insuffizienz diagnostizierte, dieser Diagnose jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 6/119/25),
dass diese Einschätzung auf einer umfassenden allgemeinmedizinischen und rheumatologischen Untersuchung beruht, wobei jedoch weder Dr. C.___, noch der Allgemeinmediziner Dr. med. D.___ - mit Ausnahme von degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelkörper HWK 5/6 und HWK 6/7, einer ansonsten altersentsprechenden Darstellung der Halswirbelsäule (Urk. 6/119/24), und von Abnützungen im Bereich des Lendenwirbelkörpers LWK 5, bei diskreter Fehlstatik, im Übrigen aber altersentsprechenden Verhältnissen und aufgrund der Röntgenaufnahmen im Vergleich zu Aufnahmen vom 24. März 1999 ohne wesentliche Progredienz (Urk. 6/119/25) - irgendwelche Auffälligkeiten festgestellt haben (Urk. 6/119/14, 6/119/16-18 und 6/119/24-25),
dass somit aus somatischer Sicht keine Veränderung und daher auch keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation nachweisbar ist,
dass sich allein daraus, dass nunmehr die Experten des Y.___ zwar dieselben Befunde erheben, diese jedoch der Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuordnen, keine revisionsrechtlich relevante Veränderung ergibt,
dass auch die Diskrepanz zwischen den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin und den objektiv erhobenen Befunden bereits in den Gutachten vom 26. März 1999 (Urk. 6/18/5 und 6/18/6-8) und vom 16. Juli 2004 (Urk. 6/63/7-8) aktenkundig geworden ist und auch das Bundesgericht in Kenntnis dieses Umstandes eine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen verneint und den Invaliditätsgrad von 50 % bestätigt hat (Urk. 6/92/4),
dass auch die Wahrnehmung der Y.___-Experten, das psychische Krankheitsbild sei durch eine aggravierende Schilderung der psychischen Beeinträchtigungen seitens der Beschwerdeführerin geprägt, und diese Schilderung habe einen eindeutigen appellativen Charakter und sei stellenweise dramatisierend (Urk. 6/119/30), kein neues Sachverhaltselement darstellt, wurde dies doch bereits im ersten Gutachten vom 26. März 1999 (Urk. 6/18/6, Urk. 6/18/10) notiert,
dass der behandelnde Psychiater Dr. A.___ im Bericht vom 28. September 2008 (Urk. 6/110/1-5) seit ungefähr drei Jahren bestehende mittelgradige Phobien diagnostizierte (Urk. 6/110/1), welche Dr. B.___ vom Z.___ als generalisierte Angststörung beschrieben hatte (Urk. 6/63/8), den von Dr. A.___ erhobenen Befunden somit keine anderen Erkenntnisse zu entnehmen sind, die nicht bereits im Gutachten der Z.___ vom 16. Juli 2004 und im Gutachten des Y.___ vom 28. August 2009 aufgeführt wurden,
dass angesichts des weitgehend gleichgebliebenen Gesundheitszustandes die Einschätzung des Psychiaters, der Beschwerdeführerin sei höchstens eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Ausmass von sieben bis acht Stunden in der Woche in einem geschützten Rahmen zumutbar (Urk. 6/1120/5), nicht nachvollziehbar ist und diese Aussage deshalb in Berücksichtigung der zwischen behandelndem Arzt und Patient bestehenden auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, wonach die Aussage eher zu Gunsten der Patientin ausfällt, zu werten ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc),
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht verändert hat, da bloss eine unterschiedliche Würdigung desselben Krankheitsbildes vorliegt, welche aber unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten irrelevant ist, weshalb weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen ist und für die Aufhebung der Invalidenrente kein Anlass besteht,
dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2009 daher aufzuheben ist und die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- E.__ Pensionskasse ___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).