Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 14. Juli 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___ war nach dem Besuch der Primar-, Sekundar- und Mittelschule und nach dem ohne Diplom abgebrochenen Studium der Chemie seit 1988 als selbständiger Schreiner erwerbstätig (Urk. 8/3, Urk. 8/9), wobei er bis 1997 gleichzeitig auch noch als Angestellter arbeitete (Urk. 8/46). Nachdem ein erstes, im Juni 2001 unter Hinweis auf sieben stark deformierte Wirbel (davon drei Kreuz- und vier Halswirbel) eingereichtes Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/3) bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 22. April 2002 abgeschrieben (Urk. 8/26) und betreffend Rente mit Verfügung vom 19. August 2002 (Urk. 8/39) mangels anspruchsbegründender Invalidität rechtskräftig abgewiesen worden war, meldete sich der Versicherte im Dezember 2003 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/44). In der Folge sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung von 1. Dezember 2003 bis 30. Juni 2004 sowie wiederum mit Wirkung ab 1. September 2005 jeweils bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Verfügungen vom 18. Dezember 2006 [Urk. 8/73]), wobei sie davon ausging, dass seit Ablauf der Wartefrist per 23. März 2002 bis Dezember 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab Juli 2004 bis August 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab September 2005 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand (Urk. 8/68/2).
1.2 Im Rahmen eines im Mai 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens zog die Verwaltung diverse medizinische Verlaufsberichte bei und liess den Versicherten orthopädisch begutachten (Expertisen der Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 25. Februar 2008 [Urk. 8/91] und vom 19. Januar 2009 [Urk. 8/96]) und forderte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) an, welche am 9. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 8/102/6). Gestützt darauf ging die IV-Stelle seit 1. April 2009 neu von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit von 60 % aus, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0 % und hob die bisherige ganze Rente - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 3. Juni 2009 (Urk. 8/104) - mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (Urk. 2 = 8/121) auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (d.h. per 31. Januar 2010).
2. Dagegen liess der Versicherte am 15. Januar 2010 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung stellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 28. April 2010 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit ab Erlass der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 9. Dezember 2009 - welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis unter anderem auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich insoweit ins Gewicht, als im Zuge der 5. IV-Revision mit der Einfügung von Art. 31 IVG veränderte Modalitäten hinsichtlich der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente Eingang ins Gesetz gefunden haben (vgl. E. 1.3, hiernach). Betreffend Invaliditätsbemessung hat die 5. IV-Revision hingegen keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht, so dass die zur diesbezüglichen altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1'500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2). Gemäss Rechtsprechung findet Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 E. 3c/aa mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die mit Verfügungen vom 18. Dezember 2006 (Urk. 8/73) mit Wirkung von 1. Dezember 2003 bis 30. Juni 2004 sowie wiederum mit Wirkung ab 1. September 2005 jeweils bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochene ganze Rente zu Recht mit Revisionsverfügung vom 9. Dezember 2009 aufgehoben hat. Zu prüfen ist hierbei die Bemessung des Invaliditätsgrades, insbesondere die Höhe des Valideneinkommens.
2.2 Gemäss Verfügung vom 9. Dezember 2009 soll sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung insofern verbessert haben, als dem ehemals vollständig arbeitsunfähigen Beschwerdeführer seit 1. April 2009 eine behinderungsangepasste (körperlich leichte, rückenadaptierte) Tätigkeit im Umfang von 60 % eines Vollzeitpensums zumutbar sei (Urk. 2). Diese Beurteilung stützt sich auf das orthopädische Gutachten von Dr. B.___ vom 19. Januar 2009 (Urk. 8/96/11), das die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), und ist nicht umstritten (vgl. Urk. 1), weshalb es dabei sein Bewenden hat.
2.3 Bei dem auf diese medizinische Grundlage gestützten Einkommensvergleich ging die IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung weiterhin selbstständig erwerbstätig wäre. Das dabei mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte die Verwaltung für das Jahr 2008 auf Fr. 9'725.-- fest, entsprechend dem im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers für das Jahr 2000 verzeichneten und der Nominallohnentwicklung bis 2008 angepassten Jahresverdienst. Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bestimmte die Verwaltung mangels einer (noch) ausgeübten Erwerbstätigkeit anhand von Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Sie ging vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiten aus. Vom unter Berücksichtigung der noch gegebenen 60%igen Arbeitsfähigkeit resultierenden Einkommen nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor. Dies ergebe ein Invalideneinkommen von Fr. 33'127.-- und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 9'725.-- keine Erwerbseinbusse (vgl. Urk. 2 S. 2).
2.4 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass die gemäss IK-Auszug abgerechneten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht seinen effektiven finanziellen Verhältnisses entsprächen. Vielmehr könne aus den Geschäftsabschlüssen der Jahre 1999 und 2000 abgeleitet werden, dass sein effektives jährliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei zirka Fr. 73'500.-- jährlich gelegen habe (Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 8/118). Das der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zugrundeliegende Valideneinkommen sei offensichtlich nicht existenzsichernd. Hätte er als gesunde Person lediglich ein Einkommen von Fr. 10'000.-- pro Jahr erwirtschaftet, so hätte er unter Berücksichtigung seiner familiären Verpflichtungen mit Sicherheit den Job gewechselt. Er hätte sich entweder als Berufsmittelschullehrer anstellen lassen oder wäre einer anderen Tätigkeit nachgegangen. Er hätte sich auf jeden Fall nicht mit diesem Einkommen begnügt beziehungsweise begnügen können (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung ist bei Selbstständigerwerbenden unter anderem dann nicht auf das zuletzt erzielte tiefe Einkommen abzustellen, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Versicherte hätte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte Arbeit gesucht und ausgeübt. Dieser Tatbestand ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg sich mit einem bescheidenen Einkommen begnügt hatte. In einem solchen Fall ist dieser Verdienst für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64 f.; 125 V 146 E. 5c/bb S. 157; je mit Hinweisen.).
3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete von 1988 bis im September 2001 als Selbstständigerwerbender und hat auch als solcher mit der Sozialversicherung abgerechnet. Dabei deklarierte er ein durchschnittliches jährliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 12'072.-- (wenn man das von Januar bis September 2001 erzielte Einkommen auf ein ganzes Jahr hoch rechnet). Einzig im Jahr 1992 gab er mit Fr. 53'300.-- ein deutlich höheres Einkommen als im Durchschnitt an. Ansonsten rechnete er gemäss IK-Auszug als Selbständigerwerbender nie mehr als Fr. 12'600.-- jährlich ab (vgl. Urk. 8/46). Selbst wenn man die in den Jahren 1988 bis 1997 neben der selbständigen Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis erzielten Löhne dazunimmt, resultieren in den Jahren 1988 bis 2001 ein durchschnittliches jährliches Einkommen von lediglich Fr. 19'776.-- und Maximaleinkommen von Fr. 53'300.-- (erzielt im Jahr 1992 nur mit selbständiger Erwerbstätigkeit) beziehungsweise von Fr. 46'869.-- (im Jahr 1988 [vgl. Urk. 8/46]). Der Beschwerdeführer hat sich demnach aus freien Stücken über mehrere Jahre hinweg, auch nach der Geburt der beiden Kinder (geboren 1993 und 1995), offiziell mit einem bescheidenen (ab 1998 lediglich aus selbstständiger Erwerbsarbeit stammenden) Verdienst begnügt. Entweder hat er wirklich nicht mehr verdient oder aber vorhandenes Einkommen nicht deklariert. So oder anders muss er sich auf seinen eigenen Angaben gegenüber den für den Bezug von Sozialversicherungsbeiträgen zuständigen Organen behaften lassen (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 400/05 vom 27. April 2006 E. 4.2), zumal nach der Rechtsprechung unter Vorbehalt eines Gegenbeweises grundsätzlich auf die IK-Angaben abgestellt werden kann (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 305/02 vom 29. Januar 2003 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen).
3.3 Einen solchen Gegenbeweis vermochte der Beschwerdeführer aber nicht zu erbringen. Zum Einen hat er im Verlaufe seines gesamten Erwerbslebens - auch unter Berücksichtigung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit - mit der Sozialversicherung bisher nie ein jährliches Einkommen abgerechnet (vgl. Urk. 8/46), das auch nur in der Nähe des von ihm (zirka) geltend gemachten jährlichen Verdienstes von Fr. 73'500.-- (vgl. Urk. 1 S. 6) lag. Zum Anderen erzielte er auch gemäss seinen eigenen Angaben in der IV-Anmeldung vom Juni 2001 als selbständiger Schreiner ein monatliches Bruttoeinkommen von bloss Fr. 2'200.-- (Urk. 8/3/4 Ziff. 6.3.1). Im Übrigen hat die IV-Stelle zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schreinerei des Beschwerdeführers gemäss Jahresabschluss 1999 einen Verlust von Fr. 58'051.10 auswies (Urk. 8/118/5). Dieser Umstand ist in der vom Beschwerdeführer angestellten Einkommensberechnung für das betreffende Jahr (vgl. Urk. 8/118/2) aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausser Acht gelassen worden. Auch im Jahr 2000 resultierte laut Erfolgsrechung lediglich ein geringer Gewinn von Fr. 6'032.65. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und in den Bilanzen 1999 und 2000 aufgeführten Privatbezüge (von Fr. 31'000.-- im Jahr 1999 beziehungsweise von Fr. 25'732.35 im Jahr 2000) konnten mithin nicht durch die laufenden Erträge gedeckt werden, sondern führten zu einer Abnahme des Kapitals (vgl. Urk. 8/118/6, Urk. 8/118/9). Nicht ausgewiesen sind schliesslich die gleichsam als Einkommen geltend gemachten Abschreibungen auf den Wareneinkäufen (vgl. Urk. 8/118).
3.4 Nach dem Gesagten ist bei der gebotenen gesamthaften Beurteilung der Umstände des Falles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle die selbstständige Erwerbstätigkeit weitergeführt hätte und deren Aufgabe massgeblich in der sich ab 2001 auswirkenden invalidisierenden Gesundheitsschädigung (vgl. Urk. 8/3/5 f.; Urk. 8/7) begründet lag. Als massgebendes Valideneinkommen kann sodann der von der IV-Stelle berechnete Betrag von Fr. 9'725.10 eingesetzt werden. Selbst wenn man - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in der IV-Anmeldung - von einem erzielten Verdienst im Jahr 2001 von Fr. 26'400.-- (12 x Fr. 2'200.--) ausginge und diesen der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2008 anpassen würde (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 1993-2010, Abschnitt D), ergäbe dies ein Valideneinkommen von lediglich Fr. 28'802.-- pro Jahr. Im Vergleich zum von der IV-Stelle berechneten (vgl. Urk. 2 S. 2) - und vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandeten Invalideneinkommen von Fr. 33'127.-- (vgl. Urk. 1; vgl. auch Urk. 8/101) - resultiert auch so keine Erwerbseinbusse mehr. Die leistungsaufhebende Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 9. Dezember 2009 ist somit rechtens, zumal der Aufhebungszeitpunkt zu Recht nicht in Frage gestellt wurde.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, weshalb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist (Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.1). Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Als bedürftig ist eine Person anzusehen, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 9_C84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2).
4.3 Der Beschwerdeführer wird gemäss Abrechnung vom 12. April 2010 (für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2010; Urk. 12/2) von seiner Wohngemeinde "___" finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 15. Januar 2010 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4.4 Rechtsanwältin Christine Kessi machte mit Honorarnote vom 6. Juni 2011 (Urk. 14/2) einen Aufwand von insgesamt 5.92 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 75.-- geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin deshalb inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz mit Fr. 1'355.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.5 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Januar 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, wird mit Fr. 1'355.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).