IV.2010.00052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Advokatur am Stauffacher
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1954, war zuletzt als Bauarbeiter und danach als Zuschneider in einer Schaumstofffabrik tätig (Urk. 8/24 und Urk. 8/26). Seit Dezember 1986 war er wegen eines Rückenleidens weitgehend arbeitsunfähig geschrieben; ein Versuch, die Arbeit ab April 1987 im Umfang von 50 % (unterstützt durch ein Korsett; vgl. Urk. 8/13) wieder aufzunehmen, endete im Oktober 1987 erfolglos (vgl. etwa Urk. 8/39). Ende Oktober 1987 unterzog sich der Versicherte in der Klinik B.___ einer Rückenoperation (Diskographie L4/5 und perkutane Nukleotomie und Spongiosaplastik von beidseits L4/5; vgl. etwa Urk. 8/69 S. 35). Mit Verfügung vom 5. Oktober 1989 sprach die damals zuständige IV-Kommission A.___ nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie einer rund vierwöchigen beruflichen Abklärung im Zentrum C.___ (BEFAS) im April 1989 (Urk. 8/39), mit Wirkung ab 1. Dezember 1987 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Ehegatten- und Kinderrente; Urk. 8/44). Dieser Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen zweier von Amtes wegen durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt (vgl. Mitteilungen vom 8. Dezember 1989 [Urk. 8/48] und vom 30. Dezember 1993 [Urk. 8/54]).
         Im Jahre 2007 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie liess den Versicherten den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente ausfüllen (vgl. Urk. 8/57) und holte bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, einen ärztlichen Bericht ein (Urk. 8/59). In der Folge veranlasste sie die polydisziplinäre Abklärung des Versicherten durch das Institut E.___. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 12. Januar 2009 (einschliesslich Ergänzung vom 2. Februar 2009; Urk. 8/69-71) verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/79 ff.) am 16. Dezember 2009 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Urk. 8/91 und Urk. 2).

2.       Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, hierorts mit Eingabe vom 15. Januar 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben (1.), die Vorinstanz sei anzuweisen, von einer Rentenrevision abzusehen (2.), dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung unter Einsatz des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (4.) (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2010 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 4. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 12. April 2010 liess der Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozessverbeiständung zurückziehen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
         Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nicht. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, E. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Oktober 1989 (Urk. 8/44) beziehungsweise seit Ergehen der einen unveränderten Anspruch bestätigenden Mitteilungen vom 8. Dezember 1989 und vom 30. Dezember 1993 (Urk. 8/48 und Urk. 8/54; zu den Voraussetzungen, unter denen eine Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist, vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 3) eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich eine Verbesserung in medizinischer Hinsicht - eingetreten ist, welche die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente rechtfertigt.
2.2     Die IV-Stelle hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem Versicherten gemäss den medizinischen Unterlagen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidiätsgrad von 66 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 2).
         Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass das Gutachten des E.___ nicht schlüssig sei und zudem daraus nicht hervorgehe, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1).

3.
3.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache hatte sich die damalige IV-Kommission in medizinischer Hinsicht auf den ärztlichen Bericht der Klinik B.___ vom 17. Februar 1988 sowie die Angaben im BEFAS-Abklärungsbericht vom 29. Mai 1989 gestützt. Im Bericht der Klinik B.___ vom 17. Februar 1988 hatten die verantwortlichen Ärzte ein therapierefraktäres lumboischalgieformes Syndrom bei schwerer Osteochondrose L4/5 und Status nach perkutaner Nukleotomie mit Spongiosaplastik von L4/5 beidseits vom 28. Oktober 1987 diagnostiziert und den Versicherten bis auf Weiteres als vollständig arbeitsunfähig bezeichnet (Urk. 8/22). Die für den Abklärungsbericht der BEFAS verantwortlichen Fachpersonen hatten den Versicherten aufgrund ihrer Abklärungen sowie "in dem ihnen präsentierten Zustand", in dem er auch depressiv erschien, nicht als arbeits- beziehungsweise erwerbsfähig erachtet (Urk. 8/39 S. 3). Vom im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalt ging die IV-Kommission - gestützt auf die Angaben des damals behandelnden Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin - im Rahmen der den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigenden Rentenrevisionen aus, wobei Dr. F.___ ebenfalls eine "depressive Entwicklung" feststellte und angab, der Versicherte sei sicher zu 100 % arbeitsunfähig, eine "eher ergotherapeutische" Arbeit wäre sinnvoll (vgl. Bericht vom 23. November 1989, Urk. 8/47) beziehungsweise eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben erscheine unmöglich (Bericht vom 15. Dezember 1993, Urk. 8/52).
3.2     Im Rahmen des vorliegend streitigen Revisionsverfahrens stützte sich die IV-Stelle auf das von ihr eingeholte Gutachten des E.___ vom 12. Januar 2009, wo der Versicherte am 2. Dezember 2008 polydisziplinär (internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und orthopädisch) untersucht worden war. Darin erhoben die verantwortlichen Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- 3. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, lumbal und zervikal betont (IDC-10 M54.80)
- Status nach perkutaner Nukleotomie und Spongiosaplastik von beidseits LWK4/5 am 28. Oktober 1987 bei Osteochondrose LWK4/5 (Klinik B.___, ) (ICD-10 Z98.8)
- erosive Osteochondrose LWK4/5, leichtgradige Osteochondrose LWK5/SWK1, mässige Spondylarthrose LWK4 bis SWK1, die Spongiosaplastik LWK4/5 ist nicht mehr nachweisbar (MRI 8. Dezember 2005 und Röntgen 30. November 2005) (ICD-10 M42.16/M47.86/M47.87)
- 4. Femoropatellararthrose Knie rechts (ICD-10 M17.1)
- radiologische Zeichen der Femoropatellararthrose, mediales und laterales Kompartiment altersentsprechend unauffällig (Röntgen 2. Dezember 2008)
- 5. Koronare und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I25)
- 3-Asterkrankung im Koro-CT vom 24.11.2008
- Revaskularisationseingriff geplant
- kardiovaskuläre Risikofaktoren, metabolisches Syndrom
         Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie ein
- Inkomplettes metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 32 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 E10), unter antihypertensiver Dreiertherapie ungenügend eingestellt
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.0), unter Therapie mit Simvastatin 20 mg pro Tag.
         In ihrer interdisziplinär erarbeiteten Gesamtbeurteilung führten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte im Wesentlichen aus, aus orthopädischer Sicht wirkten sich das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom im Rahmen von degenerativen Veränderungen und einem Status nach Nukleatomie und Spongiosaplastik LKW 4/5 am 28.10.1987, die Femoropatellararthrose im rechten Knie sowie die Verdachtsdiagnose auf ein Impingement der rechten Schulter auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden aus. Körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien ihm daher bleibend nicht mehr zumutbar; in einer körperlich leichten, behinderungsangepassten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 50 % aufgrund erhöhten Pausenbedarfs. Aus psychiatrischer Sicht wirkten sich die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden aus; in einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit bestehe bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 50 %. Sodann wirke sich aus internmedizinischer Sicht auch die koronare und hypertensive Herzkrankheit bei Vorliegen einer 3-Asterkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden aus; in einer aus orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit resultiere daraus eine Leistungseinbusse von 30 %. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht bei einem ganztägigen Einsatz in einer verschiedentlich adaptierten Tätigkeit eine Leistungseinbusse von 50 %, entsprechend einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Einschränkungen aus psychiatrischer, orthopädischer und internistischer Sicht wirkten sich nicht additiv aus, da die gleichen Zeitabschnitte zur Wahrung eines langsameren Arbeitstempos und zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden könnten.
         Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten hielten die verantwortlichen Ärzte dafür, dass beim Versicherten die Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache eingeschränkt sei. In der Zwischenzeit habe sich vor allem aus somatischer Sicht eine Verbesserung bis hin zur beschriebenen Situation (Arbeitsfähigkeit) eingestellt. Eine Datierung dieser verbesserten Situation sei bei der vorliegenden ungenügenden Aktenlage nicht möglich. Die festgestellte, schon lange bestehende Teilarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei somit spätestens ab Dezember 2008 (Untersuchungszeitpunkt) zu bestätigen (Urk. 8/69, insbes. S. 17 ff., ebenso Urk. 8/71).
3.3     Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess der Versicherte eine fachärztliche (psychiatrische) Stellungnahme des Zentrums G.___ zum psychiatrischen Teil des E.___-Gutachtens zu den Akten reichen. Danach ist in psychiatrischer Hinsicht zwar mit dem E.___ im Wesentlichen von den nämlichen Diagnosen auszugehen. Jedoch sei - abweichend von der Einschätzung des E.___ - keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 8/85-86).

4.
4.1     Vergleicht man die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Diagnosen mit denjenigen, die im Gutachten des E.___ erhoben worden sind, ist eine Verbesserung der medizinischen Situation nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die hauptsächlich zur Rentenzusprache führende (rheumatologische/orthopädische) Problematik im lumbalen Bereich nach wie vor besteht und gar eher zugenommen hat, war doch ursprünglich nur das Segment L4/5 betroffen, während gemäss den im E.___ Gutachten gestellten Diagnosen nunmehr auch weitere Segmente krankheitswertig degenerativ verändert sind (vgl. Ziff. 3 der Diagnosen). Dass der zur Rentenzusprache führende Gesundheitsschaden nach wie vor besteht, ergibt sich aber auch aus den Äusserungen des orthopädischen Experten des E.___, hielt er doch unter Bezugnahme auf einen ärztlichen Bericht der Klinik B.___ aus dem Jahre 1988 fest, es bestünden auch im Untersuchungszeitpunkt klare Hinweise für eine Pathologie im genannten lumbalen Segment, wobei er zusätzlich - zufolge nur teilweiser Objektivierbarkeit der Beschwerden in weiteren Abschnitten (Urk. 8/69 S. 19) - von einer zwischenzeitlich eingetretenen Schmerzausweitung auf die gesamte Wirbelsäule ausging (Urk. 8/69 S. 16). Alsdann ergibt sich aufgrund des Gutachtens, dass neben den ursprünglichen, primär die Wirbelsäule betreffenden Gesundheitsschäden verschiedene weitere sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen hinzugetreten sind. So wurden nicht nur zusätzliche somatische Befunde erhoben (Femoropatellararthrose im rechten Knie und eine Verdachtsdiagnose auf ein Impingement in der rechten Schulter sowie in kardiologischer Hinsicht eine koronare Herzkrankheit), sondern im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache, zu welchem zwar bereits Hinweise auf ein depressives Geschehen vorlagen, nunmehr auch klare psychiatrische Diagnosen gestellt. Inwiefern vor diesem Hintergrund eine Verbesserung ("vor allem aus somatischer Sicht") eingetreten sein soll, wie im Gutachten ausgeführt wird (Urk. 8/69 S. 19), ist daher nicht ersichtlich, zumal dies im Gutachten in keiner Weise begründet und nachvollziehbar mit Veränderungen in medizinischer Hinsicht erklärt wird. Eine Verbesserung ist aber auch insoweit nicht anzunehmen, als - in Bezug auf die ursprüngliche Problematik im lumbalen Bereich - auch eine allfällige die Arbeitsfähigkeit verbessernde Angewöhnung oder Anpassung an die gesundheitliche Behinderung, was ebenfalls zur Revision führen kann (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30/31 IVG, S. 374), ausser Betracht fällt. Inwiefern in gesundheitlicher Hinsicht eine Verbesserung eingetreten sein könnte, lässt sich auch der Stellungnahme des RAD nicht entnehmen (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/78 S. 4).
         Sind aber nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder dessen erwerbliche Auswirkungen ersichtlich, stellt die im Gutachten des E.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung eine unterschiedliche Beurteilung eines sich jedenfalls nicht gebesserten Sachverhaltes dar, was revisionsrechtlich indes nicht genügt. Dies selbst dann, wenn die Einschätzung des E.___ - für sich allein genommen - allenfalls plausibel erschiene, änderte dies doch nichts am revisionsrechtlich entscheidenden Umstand, dass Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder dessen erwerbliche Auswirkungen nicht ersichtlich sind. Damit liegt jedoch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor und damit keine hinreichende Grundlage für die verfügte Herabsetzung.
4.2     Zu prüfen bleibt der Vollständigkeit halber, ob die ursprüngliche Rentenzusprache vom 5. Oktober 1989 beziehungsweise die den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigenden Mitteilungen (Mitteilungen vom 8. Dezember 1989 [Urk. 8/48] und vom 30. Dezember 1993 [Urk. 8/54]) zweifellos unrichtig waren (vgl. Erw. 1.4 hievor). Zweifellos unrichtig wären die Anordnungen nur dann, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden ärztlichen Berichte nicht nachvollziehen liessen, was jedoch nicht der Fall ist. Denn dass die damaligen Diagnosestellungen oder die Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit (durch das Spital B.___ und die Fachleute der BEFAS beziehungsweise im Rahmen der Revisionsverfahren durch Dr. F.___) zweifellos unrichtig waren, wie dies Art. 53 Abs. 2 ATSG für die Wiedererwägung voraussetzt, wurde weder von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht noch ergeben sich aufgrund der Akten entsprechende Anhaltspunkte. Auch wenn sodann die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit einzig durch die Ärztin des BEFAS (beziehungsweise im Rahmen der Revisionsverfahren durch Dr. F.___) ärztlich festgestellt wurde, ohne dass dies einlässlich begründet worden wäre, erscheint dies nicht zweifellos unrichtig. Aufgrund der Akten ist jedenfalls eine ungewisse und nicht unerhebliche Einschränkung anzunehmen, womit nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Invaliditätsgrad weniger als 70 % betrug (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010, E. 3.3).
4.3     Die angefochtene Rentenherabsetzung kann folglich auch nicht unter dem Titel der substituierten Begründung geschützt werden, weshalb kein hinreichender Anpassungstitel besteht. 
5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über Januar 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).