Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00054
IV.2010.00054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Häny


Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1970 geborene X.___ arbeitete nach ihrer Heirat im November 1991 unter anderem von 1995 bis 1997 als Flight Attendant (Urk. 8/12/1-2); hernach war sie arbeitslos (Urk. 8/12/1). Nach der Geburt ihres Kindes im August 1999 (Urk. 8/9/2) ging die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit nach, machte sich dann aber im August 2002 mit der Tätigkeit einer Nailstylistin selbständig und arbeitete an zweieinhalb Tagen in der Woche (Urk. 8/16/2).
         Während der Schwangerschaft war ein beidseitiges Mammakarzinom, das operativ und chemotherapeutisch behandelt wurde, diagnostiziert worden (Urk. 8/13), worauf sich die Versicherte am 16. Juni 1999 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen anmeldete (Urk. 8/5/1-7). Die Invalidenversicherung erteilte ihr Kostengutsprache für eine Perücke als Hilfsmittel (Urk. 8/8/1-2). Infolge eines Rezidivs mit beidseitiger Brustentfernung sowie Lappenplastik mit Silikoneinlage beidseits im Jahr 2000 litt die Versicherte unter einer eingeschränkten Belastbarkeit der Arme, meldete sich deshalb am 28. März 2003 erneut bei der Invalidenversicherung an und erhob Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/9/1-7). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 8/13/1-4 und 8/14/1-4) und erwerblichen Situation (Urk. 8/12/1-3) sowie der Verhältnisse im Haushalt (vgl. Bericht vom 19. September 2003; Urk. 8/16/1-8) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/24/1-6 in Verbindung mit Urk. 8/17/1-3 und Urk. 8/19/1-2) in Anwendung der gemischten Methode mit Wirkung ab dem 1. April 2002 zunächst gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente und nach einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit Wirkung ab dem 1. März 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 79 % eine ganze Rente nebst Kinderrente zu (Verfügung vom 12. Juli 2004; Urk. 8/36), welche sie revisionsweise mit Schreiben vom 28. November 2007 (Urk. 8/41 in Verbindung mit Urk. 8/37/1-4, 8/39/1-2 und 8/40/1-2) bestätigte.
         Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision (Fragebogen vom 23. Dezember 2008; Urk. 8/42/1-2) klärte die IV-Stelle die medizinische (Urk. 8/45/1-6 und 8/47/1-6) und erwerbliche Situation (Urk. 8/43 und 8/48) erneut ab und liess einen Haushaltsbericht erstellen (Urk. 8/46/1-5). Mit Vorbescheid vom 19. März 2009 stellte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/52/1-3 in Verbindung mit Urk. 8/49/4), hielt an ihrem Entscheid indes aufgrund der mit Eingabe vom 4. Mai 2009 erhobenen Einwendungen (Urk. 8/59/1-7) mit dem Hinweis auf das Attest der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ vom 4. April 2009 (Urk. 8/53 und 8/58) nicht fest, sondern setzte die Rente mit Verfügung vom 26. November 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % auf das Ende des darauffolgenden Monats auf eine halbe Rente herab (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/65/1-4 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. November 2009]), wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 2 S. 3).

2.        Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2010 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2), es sei ihr auch nach dem 1. Januar 2010 weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszurichten; eventuell sei, unter Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Im Weiteren ersuchte die Versicherte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 liess die Versicherte das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung zurückziehen (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 5. März 2010 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 10). In der Replik vom 2. Juni 2010 (Urk. 14) liess sich die Versicherte nochmals zur Sache äussern. Die IV-Stelle verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17), was der Versicherten am 16. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Berichte des Onkologen Dr. med. Z.___ vom 26. Januar 2009 (Urk. 8/45/1-6) und vom 3. März 2009 (Urk. 8/47/1-6) sowie diejenigen der Psychiaterin Dr. med. Y.___ vom 4. April und vom 21. Juli 2009 (Urk. 8/63/1-8) und der Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Juli 2009 davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit im Ausmass eines Pensums von 25 % in einer rein sitzenden Tätigkeit zumutbar, weshalb - in Anwendung der gemischten Methode mit je hälftigen Anteilen im Haushalts- und Erwerbsbereich - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von insgesamt 52 % nur noch Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 3 f. sowie 7).
2.2         Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin nicht nur die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene je hälftige Aufteilung von Haushaltsarbeit und Erwerbstätigkeit beanstanden und geltend machen, sie wäre bei guter Gesundheit mindestens zu 70 % ausserhäuslich tätig. Vielmehr lässt sie auch einwenden (Urk. 1, 8/59/1-7 und 14), sie könne höchstens zwei Stunden täglich arbeiten, da sie in vorgeneigter Körperhaltung wegen der Operationen im Sternum-Rippenbereich Schmerzen habe. Deshalb treffe es nicht zu, dass eine 20-30%ige Restarbeitsfähigkeit gegeben sei, zumal Dr. Y.___ für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere.

3.
3.1     Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt der strittigen Rentenherabsetzung im November 2009 zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er bei Zusprache der ganzen Rente im Juli 2004 bestanden hat.
3.2    
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin erhöhte die ursprünglich mit Verfügungen vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/24/1-6.) zugesprochene Viertelsrente mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/36) mit Wirkung ab dem 1. März 2004, da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Erstdiagnose eines beidseitigen Mammakarzinoms im April 1999 aufgrund mehrerer in den Jahren 2001, 2003 und 2004 aufgetretener Rezidive erheblich verschlechtert hatte.
         Im Rahmen der Haushaltsabklärung (Bericht vom 19. September 2003; Urk. 8/16/1-8) war - noch vor der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten - eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 43 % ermittelt worden (Urk. 8/16/8), da die Beschwerdeführerin zur Hauptsache bei der Ernährung und der Wohnungspflege, aber auch bei der Wäsche- und Kleiderpflege und bei der Kinderbetreuung eingeschränkt war. Bei einem Verhältnis von 70 % Haushalt zu 30 % erwerblicher Tätigkeit, nämlich dem Betreiben eines Nailstudios als Selbständigerwerbende (Urk. 8/16/2-4), ergab sich demnach mit Bezug auf die Betätigung im Haushalt ein Invaliditätsgrad von 30 %. Mittels eines Betätigungsvergleichs resultierte als Nailstylistin eine Einschränkung von 53 % (Urk. 8/16/5), was zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 16 % führte (Urk. 8/16/8). Gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 46 % bestand Anspruch auf eine Viertelsrente (Verfügung vom 12. Dezember 2003; Urk. 8/24).
3.2.2   Der Revisionsverfügung vom 12. Juli 2004, mit der die Viertels- auf eine ganze Rente erhöht wurde, lag der Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Onkologie-Hämatologie, der die Beschwerdeführerin seit Anbeginn ihrer Erkrankung behandelt, zugrunde. In diesem Bericht vom 11. März 2004 diagnostizierte Dr. Z.___ ein metastasierendes Mammakarzinom sowie einen Status nach partieller Sternum-/Thoraxwandresektion rechts 01/04 wegen Lokalrezidiven. Im Weiteren verwies der Onkologe auf einen zur Zeit bestehenden schwersten intrathorakalen Infekt des Mediastinums, eine beidseitige Pneumonie und einen Thoraxwandinfekt (Urk. 8/27/1), weshalb angesichts dieser lebensbedrohlichen gesundheitlichen Situation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 8/27/2-3). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestätigte der Onkologe in seinem Attest vom 2. Juni 2004 (Urk. 8/31), da die Beschwerdeführerin infolge eines neuen Tumorrezidivs erneut eine Chemo- und Bestrahlungstherapie benötigte.
         Ohne weitere Abklärungen im Haushalt ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung im Revisionszeitpunkt von einer Einschränkung im Haushalt von mindestens 70 % aus (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Juli 2004; Urk. 8/34/2).
3.2.3         Zusammenfassend rechtfertigten die vollständige Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenerhöhung und die Einschränkung im Haushalt die Ausrichtung der ganzen Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 79 % ab dem 1. März 2004. Aufgrund des unveränderten stationären Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. den Bericht von Dr. Z.___ vom 12. September 2007; Urk. 8/39/1-2) wurde der Invaliditätsgrad von 79 % mit Schreiben vom 28. November 2007 bestätigt, weshalb die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte (Urk. 8/41).

4.
4.1     Dem im Rahmen des Revisionsverfahrens vom 12. Dezember 2008 beigezogenen Bericht von Dr. Z.___ vom 26. Januar 2009 ist eine unveränderte Diagnose nebst den bekannten Rezidiven in den Jahren 2001, 2003 und 2004 zu entnehmen (Urk. 8/45/2). Die Beschwerdeführerin leide andauernd unter Schmerzen im Thoraxbereich, weshalb in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - gemeint als Nailstylistin - bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 8/45/3). Hingegen erachtete Dr. Z.___ die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit im Ausmass von 50 % als zumutbar (Urk. 8/45/5). Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ am 3. März 2007 ergänzend aus, die Versicherte sei aufgrund ihrer körperlichen Kräfte sicherlich fähig, ihrer Arbeit als Nailstylistin nachzugehen. Eine längere Arbeitszeit als angegeben (gemeint 50 %) sei ihr aus Schmerzgründen wegen der postoperativen Thoraxinstabilität nicht möglich (Urk. 8/47/6).
         Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin deshalb von einer rein somatischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 8/49/3-4 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. März 2009]).
4.2     Im Vorbescheidverfahren liess die Versicherte gestützt auf das Zeugnis von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2009 (Urk. 8/53) geltend machen, die Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit als Nailstylistin widerspreche der medizinischen Aktenlage, da ihr aus psychiatrischer Sicht ein Arbeitseinsatz als Nailstylistin von höchstens ein bis zwei Stunden im Tag zumutbar sei (Urk. 8/59/2).
         Dr. Y.___, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 (Urk. 8/58) in zweiwöchentlichen Intervallen in gesprächstherapeutischer Behandlung befindet, diagnostizierte in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 21. Juli 2009 eine depressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.2 (differenzialdiagnostisch: larvierte Depression; ICD-10 F32.1), eine mittelgradige reaktive Depression gemäss ICD-10 F32.1 sowie eine gemischte Angst- und depressive Störung gemäss ICD-10 F41.2 (Urk. 8/63/3). Die Psychiaterin berichtete von depressiven Gefühlen, Apathie und Erschöpfung der Beschwerdeführerin, welche unter Verzweiflung und Zukunftsängsten leide, weshalb nebst Konzentrations- auch Gedächtnis- und Schlafstörungen aufgetreten seien. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, insbesondere auch der somatischen Leiden, wie chronischer Rücken- und Thoraxschmerzen, könne sie höchstens eine Stunde einer sitzenden Tätigkeit nachgehen. Nach Auffassung der Psychiaterin ist jegliche ausserhäusliche Tätigkeit unzumutbar, und mit Bezug auf eine Beschäftigung als Nailstylistin sei zu bedenken, dass das damit verbundene Bücken für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkt möglich sei (Urk. 8/63/3).
         Mithin ist aufgrund der Berichte von Dr. Y.___ das Vorliegen von psychischen Beschwerden mit Krankheitswert ausgewiesen, was insbesondere in Anbetracht der schweren Erkrankung der Versicherten ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Wenn Dr. Z.___ den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2009 als gut bezeichnet hatte, lässt diese Aussage die psychiatrischen Diagnosen nicht anzweifeln, denn Dr. Y.___ hielt wiederholt fest, die Versicherte zeige trotz ihrer Depression eine "intakt scheinende Fassade", lasse sich auch bei der Haushaltsführung gegenüber ihrer Tochter nichts anmerken (Urk. 8/63/3).
4.3     Bei der Frage nach einer allfälligen Verbesserung in gesundheitlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die unmittelbar nach der Sternum-/Thoraxoperation im 2004 vorhandenen postoperativen Beschwerden einschliesslich des interthorakalen schwersten Infektes des Mediastinums und der Thoraxwand sowie der beidseitigen Pneumonie und die damit verbundene vollständige Arbeitsunfähigkeit zu einer Verschlechterung der Situation geführt und damit Anlass zur revisionsweisen Erhöhung der bisherigen Viertels- respektive halben Härtefallrente gegeben haben. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann trotz der zwischenzeitlich aufgetretenen zusätzlichen psychischen Beschwerden jedoch darin erblickt werden, dass die unmittelbar nach dem operativen Eingriff akut vorhandenen postoperativen Beschwerden nicht mehr bestanden, was Dr. Z.___ veranlasste, der Beschwerdeführerin eine täglich vier- bis fünfstündige Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit zu attestieren.
4.4     Zu beachten ist bei der Frage nach einer allfälligen, der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit als Nailstylistin aus gesundheitlichen Gründen zwischenzeitlich aufgegeben hat (Urk. 8/46/2), mithin diesbezüglich nicht mehr auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abgestellt werden kann, soweit sich seine Angaben auf diese konkrete Tätigkeit beziehen (Urk. 8/45/3 und 8/47/6), was auch mit Bezug auf die Angaben von Dr. Y.___ zu gelten hat. Wenn der Onkologe der Beschwerdeführerin indessen eine Sitzfähigkeit von vier bis fünf Stunden täglich bescheinigt und eine angepasste, rein sitzende Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % aus somatischer Sicht als zumutbar erachtet, ist diese Aussage nicht widersprüchlich. Es gilt dabei darauf hinzuweisen, dass auch die Psychiaterin in ihrem ersten Attest vom 4. April 2009 die tägliche Arbeitszeit noch mit zwei Stunden angegeben hatte, wobei aus ihrem Bericht nicht hervorgeht, ob sich diese Aussage auf eine konkrete Arbeitstätigkeit bezieht (Urk. 8/53).
         In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit von zwei Stunden im Tag beziehungsweise einem Pensum von 25 % ausgeht (Urk. 2 [Verfügungsteil 2 S. 2]). Sollte sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtern, zumal Dr. Y.___ auf gegenwärtig abzuklärende Kopfschmerzen hingewiesen hat (Urk. 8/63/3), so wäre dies Gegenstand eines weiteren Revisionsverfahrens.

5.
5.1     Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten sind aber nicht nur gesundheitliche Veränderungen, sondern vielmehr auch solche in erwerblicher Hinsicht von Bedeutung, wobei sich bei Anwendung der gemischten Methode insbesondere die Aufteilung von Haushalt und ausserhäuslicher Betätigung in relevanter Weise auswirken kann.
5.2     Es ist unbestritten, dass der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu bemessen ist. Die Beschwerdegegnerin hat der bisherigen Rentenzusprache einen Anteil von 30 % häuslicher und 70 % ausserhäuslicher Tätigkeit zugrunde gelegt (Urk. 8/33/1 und 8/34/2).
         Im Revisionsverfahren wurden die Verhältnisse im Haushalt erneut abgeklärt (Urk. 8/46/1-5). Dem Bericht vom 19. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Nailstylistin zwischenzeitlich aufgeben musste (Urk. 8/46/2). Auch ihre persönliche Situation hatte sich insofern verändert, als die Ehe nach dreijähriger Trennung im Januar 2009 geschieden wurde. Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihre finanzielle Situation indessen als nicht schlecht, erwähnte Unterhaltsbeiträge von aktuell Fr. 6'400.-- im Monat, welche sich zwar demnächst etwas reduzieren würden, aber immer noch genügten, um ihren und den Unterhalt der Tochter sicherzustellen (Urk. 8/46/2). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Abklärungsperson sodann an, sie würde bei guter Gesundheit in einem Angestelltenverhältnis im Ausmass von 50 % arbeiten, sehe sich jedoch gesundheitsbedingt ausserstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
         Bei dieser Aussage ist die Versicherte zu behaften, denn es ist nicht nachvollziehbar, wenn sie ausführen lässt, sie habe diese Frage der Abklärungsperson aus sprachlichen Gründen nicht richtig verstanden (Urk. 1 S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer frühesten Kindheit in der Schweiz, reiste sie doch 1972 im Alter von zwei Jahren in die Schweiz ein und absolvierte ihre ganze Schulzeit hier (Urk. 8/9/3 [Ziff. 4.1]).
         Inhaltlich blieb der Haushaltsbericht, der eine Einschränkung in sämtlichen Bereichen der Haushaltsarbeiten von insgesamt 44 % auswies (Urk. 8/46/5), unbestritten. Demnach resultierte ein Teilinvaliditätsgrad von 22 % (44 % von 50 % Anteil Haushalt).
5.3    
5.3.1         Nachfolgend ist aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln. Referenzzeitpunkt ist dabei das Jahr 2009 (Erlass der angefochtenen Verfügung).
         Das Valideneinkommen bestimmt sich danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision (Art. 88bis IVG) tatsächlich verdient hätte. Dabei ist in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn anzuknüpfen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.1 unter anderem mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1).
         Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschäftigung als Flight Attendant zwischen November 1995 und Mai 1997 ausgeübt und bezog danach Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/12), war somit im Zeitpunkt der Erkrankung im Jahre 1999 nicht mehr als solche tätig. Nach einer Zeit von Arbeitslosigkeit sowie Betätigung als Hausfrau und Mutter, begann sie im Jahr 2002 als Nailstylistin mit einem Pensum von 50 % (Urk. 8/16/2). Aufgrund ihrer Aussage, sie würde im Gesundheitsfall im Angestelltenverhältnis zu 50 % arbeiten, ist daher beim Valideneinkommen - entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 8/59/5 und Urk. 14 S. 4 f.) - nicht auf den bei der Tätigkeit als Flight Attendant erzielten Verdienst und einen allfälligen Aufstieg zum Maître de cabine abzustellen. Vielmehr ist mit der IV-Stelle von den Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen, wobei die standardisierten Bruttolöhne der Nominallohnentwicklung per 2009 anzupassen sind. Ausgehend von den Frauenlöhnen im Dienstleistungssektor von Fr. 4'901.-- im Monat (Stand 2006; Urk. 8/50/1) respektive Fr. 5'023.-- (Stand 2008; LSE Tabelle TA1) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2009 ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2,1 % (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex Frauen; T1.2.05) im Jahr 2009 ein Jahreslohn von Fr. 64'157.32 beziehungsweise bei einem erwerblichen Anteil von 50 % von Fr. 32'078.66 (Fr. 5'023.-- x 12 + 2,1 % : 40 x 41,7 : 2).
5.3.2   Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist von den Frauenlöhnen für einfache und repetitive Arbeiten auszugehen, welche im Jahr 2008 Fr. 4'116.-- betrugen (LSE 2008, Tabelle TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2009 von 41,7 Stunden sowie einer Nominallohnerhöhung für das Jahr 2009 von 2,1 % ergibt sich für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 4'381.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41,7 x 1.021), mithin Fr. 52'572.-- pro Jahr (Fr. 4'381.-x 12). Bei dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 25 % einer Vollzeitbeschäftigung ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 13'143.-- (25 % von Fr. 52'572.--) auszugehen.
5.3.3         Hinsichtlich eines leidensbedingten Abzugs ist Folgendes anzumerken. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug zugelassen mit der Begründung, Teilzeitarbeit stelle bei Frauen die Norm dar (Urk. 2 [Verfügungsteil 2 S. 2]). Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Krankheit immer wieder Chemo- und Bestrahlungstherapien und somit längere Absenzen vom Arbeitsplatz wird auf sich nehmen müssen, welche sie bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit behindern. Daher ist ein leidensbedingter Abzug von 15 % ausgewiesen. Damit beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 11'171.55 (Fr. 13'143.-- ./. Fr. 1'971.45 [15 % von Fr. 13'143.--]), und es liegt eine gesundheitliche Einbusse im Umfang von Fr. 20'907.16 vor. Damit beträgt die Teilinvalidität im erwerblichen Bereich 65 % ([Fr. 32'078.65 ./. Fr. 11'171.55] x 100 : Fr. 32'078.65). Das ergibt eine Teilinvalidität von gerundet 33 %.
5.4         Demnach ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 33 % im erwerblichen Bereich (65 % von 50 % Anteil Erwerbstätigkeit) und ein solcher von 22 % im häuslichen Bereich (Erwägung 5.2), woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 55 % resultiert, weshalb noch Anspruch auf eine halbe Rente besteht. Daran vermöchte auch der höchstmögliche leidensbedingte Abzug von 25 % nichts zu ändern. Würde sich das Invalideneinkommen auf Fr. 9'957.25 (Fr. 13'143.-- ./. Fr. 3'285.75 [25 % von Fr. 13'143.--]) belaufen, resultierte ein Teilinvaliditätsgrad von 68,95 % ([Fr. 32'078.65 ./. Fr. 9'957.25 ] x 100 : Fr. 32'078.65), was bezogen auf den erwerblichen Anteil von 50 % einen solchen von 34,47 % ergäbe. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad aus dem Haushalt von 22 % beliefe sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf gerundet 57 %.
5.5         Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 26. November 2009 im Ergebnis zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind nach richterlichem Ermessen auf Fr. 500.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).