Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00062[9C_811/2010]
IV.2010.00062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 3. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967 und ohne erlernten Beruf, arbeitete zuletzt bei der Y.___ AG als Mitarbeiter in der Wäscherei. Im Jahr 2001 war er nach einem Arbeitsunfall ab 2. August 2001 für mehrere Wochen krankgeschrieben. Nachdem er im Oktober 2001 die Arbeit nicht wieder aufgenommen hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2001 (Urk. 8/15).
         Am 4. August 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte namentlich bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein und veranlasste schliesslich ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Gestützt auf diese Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 18 % ab (Urk. 8/32). Eine am 18. November 2006 dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. März 2008 (Prozess-Nr. IV.2006.01040) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und Sache zu ergänzenden Abklärungen (in rheumatologischer Hinsicht) an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/35).

2.       Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine rheumatologische Abklärung des Versicherten durch das Spital A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation (Urk. 8/38). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/39) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. November 2008 die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/42). Am 23. Januar 2009 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, dagegen Einwand, mit welchem er geltend machte, seit der Erstellung des Gutachtens von Dr. Z.___ habe sich der psychische Gesundheitszustand massiv verschlechtert (Urk. 8/46). In der Folge holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und veranlasste schliesslich die psychiatrische Abklärung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/57). Nach Eingang des Gutachtens vom 9. September 2009 (Urk. 8/59) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/63) verfügte die IV-Stelle am 4. Dezember 2009 die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/65).
3.       Hiegegen erhob X.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, hierorts mit Eingabe vom 19. Januar 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.). In prozessualer Hinsicht liess er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichners beantragen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2010 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 24. März 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Markus Bischoff bewilligt. Gleichzeitig erhielt die IV-Stelle Gelegenheit, zu dem vom Versicherten nachgereichten Bericht des C.___ vom 16. Februar 2010 Stellung zu nehmen (Urk. 13). Die IV-Stelle reichte ihre Stellungnahme am 12. April 2010 zu den Akten (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Hinsichtlich der vorliegend massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Rentenanspruch nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen), zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine anhaltende somatoforme Störung als invalidisierend betrachtet werden kann (BGE 130 V 352, vgl. auch BGE 131 V 49 Erw. 1.2), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin (BGE 125 V 261) sowie zum Beweiswert eines Arztberichts kann auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. März 2008, welches sich in Händen der Parteien befindet, verwiesen werden (vgl. dessen Erw. 1).
         Zu ergänzen ist, dassam 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die nunmehr angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2009 erging, und weil ferner das Gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw.1b), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung, soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. Januar 2008 in Frage steht.
        
2.       Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, infolge des Urteils vom 17. März 2008 habe eine medizinische Abklärung stattgefunden. Gestützt auf das Gutachten des Spitals A.___ sei in rheumatologischer Hinsicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden gegeben; namentlich liege in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vor. Auch das Gutachten von Dr. B.___ sowie die daraus abgeleitete Restarbeitsfähigkeit erweise sich als korrekt, weshalb das Leistungsbegehren erneut abzuweisen sei (Urk. 2).
2.2     Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, seit der Beurteilung durch Dr. Z.___ habe sich die psychiatrische Situation verschlechtert, was durch aktuelle Berichte ausgewiesen sei. Das Gutachten von Dr. B.___ berücksichtige diese Berichte nicht hinreichend und erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen medizinischen Bericht auch aus weiteren Gründen nicht, weshalb die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1).

3.
3.1     Für die dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. März 2008 zugrundeliegende massgebliche medizinische Aktenlage, namentlich den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2006 (Urk. 8/22 = Urk. 8/33), den Austrittsbericht des C.___ vom 21. April 2006 (Urk. 8/26 S. 6 ff) sowie das Gutachten von Dr. Z.___ vom 30. Juni 2006 (Urk. 8/26 S. 1 ff) ist auf die Ausführungen im betreffenden Urteil zu verweisen (vgl. insbes. Erw. 3).
3.2     Die IV-Stelle hatte entsprechend der Anordnung im Urteil vom 17. März 2008 die medizinische Abklärung des Versicherten durch das Spital A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, veranlasst. In ihrem Gutachten vom 3. Oktober 2008 erhoben die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen:
         "Chronische Schmerzen, vorwiegend im Nackenbereich, ohne rheumatologische pathologische Befunde im achtjährigen Verlauf (einerseits klinisch seitens verschiedener Fachärzte und andererseits abklärungsmässig mit Magnetresonanzuntersuchungen der Brustwirbelsäule vom 15.11.2000 sowie der Brustwirbelsäule und der Halswirbelsäule vom 24. Oktober 2001, mit Dünnschicht-Computertomographie vom 16.02.2003 und mit Röntgenbildern vom 23.12.2005 und 09.01.2006), bei Status nach Arbeitsunfall im Jahr 2000".
         Sie hielten zur Hauptsache fest, es ergäben sich keine Befunde, welche eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht rechtfertigten. Namentlich bestehe auch in der angestammten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiter keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/39).
3.3     In dem von der IV-Stelle nach erfolgtem Einwand des Versicherten eingeholten Bericht des C.___ vom 14. Februar 2009, wo der Versicherte von 18. Januar bis 14. März 2006 an einer achtwöchigen tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung teilgenommen hatte, erhoben med. pract. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), mittelgradige depressive Episode (F32.1), Tinnitus (H93.1) sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom. Sie führten im Wesentlichen aus, seit 2001 sei der Patient, der seit einem Arbeitsunfall an Schmerzen im BWS Bereich, ausstrahlend cervical, und in der Folge auch an Schlafstörungen, Tinnitus, zunehmender Depression mit Lust- und Interesselosigkeit leide, zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine deutliche Chronifizierung der Symptomatik mit Anhedonie, zunehmender Aktivitätsintoleranz und Partizipationsschwierigkeiten. Zusätzlich zu den Schmerzen sei er schon aufgrund der Depression zu 100 % arbeitsunfähig, wobei auch längerfristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine stationäre Behandlung sei indiziert (Urk. 8/49).
3.4     Dr. D.___, bei welchem der Versicherte sei Juli 2003 in psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung steht, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Mai 2009 zuhanden der IV-Stelle eine mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung mit zeitweise psychotischen Symptomen (ICD-10 F 33.1, F 33.2) auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) sowie ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderungen. Er führte im Wesentlichen aus, auch nach seinem letzten Bericht vom 1. März 2006 sei der Versicherte weiterhin in seiner Behandlung. Während der ganzen Zeit sei das Krankheitsbild von depressiven und Angstsymptomen geprägt. Trotz Behandlung wie auch der Therapie im C.___ sei es zu keiner Besserung gekommen; im Gegenteil hätten sich die Symptome sogar intensiviert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Durch die psychischen Beschwerden sei der Versicherte äusserst schnell erschöpft, schon von kleinen Aufgaben überfordert, sowie in seinem Konzentrationsvermögen und seinem Denken sehr eingeengt. Seit Behandlungsbeginn bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei ungünstig, nach dem bisherigen Verlauf der Störung und dem jetzigen Krankheitsbild sei weiter mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. In geschütztem Rahmen sei - im therapeutischen Sinne - eine Tätigkeit von 2 bis 3 Halbtagen denkbar (Urk. 8/53).
3.5     Dr. B.___ verneinte in seinem von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 9. September 2009 das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (IDC-10: Z73).
         Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, objektiv zeige sich beim Versicherten aktuell eine leichtgradig gedrückte sowie ängstlich getönte Grundstimmung und eine ebenfalls leichtgradig eingeschränkte Schwingungsfähigkeit. Es werde eine ausgeprägte Neigung zur Selbstbeobachtung deutlich und der Versicherte sei im Denken auf die Beschwerdeschilderungen und die eigenen Defizite fokussiert. Ein Leidensdruck sei spürbar und der Versicherte in seinen Schmerzen völlig verfangen. Hinsichtlich der Schmerzverarbeitung würden dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zu Selbstlimitierung und Vermeidung deutlich. Es fänden sich zudem ängstliche Persönlichkeitszüge, jedoch werde das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht erreicht. Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration würden vom Versicherten als beeinträchtigt erlebt, gröbere Defizite seien jedoch nicht vorliegend.
         Die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden vom Versicherten erfüllt. Unter Einbezug der sogenannten Förster-Kriterien liessen sich jedoch keine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise Entwicklung oder eine psychiatrische Komorbidität (Persönlichkeitsstörungen, Suchtproblematik, hirnorganische Beeinträchtigungen) eruieren. Die somatoforme Schmerzstörung wirke sich in der Regel ohne psychiatrische Komorbidität nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus; das heisse, dass eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Auch liege kein vollständiger Verlust der sozialen Integration vor. Gegen eine gravierende depressive Störung sprächen unter anderem die weitestgehend bestehende soziale Integration und die Aktivitäten des Versicherten. Ein mittel- bis schwergradig depressiver Patient vermöge unter anderem nicht selbständig Auto zu fahren und mit dem Flugzeug nach Serbien zu reisen.
         Aus psychiatrischer Sicht lasse sich gesamthaft seit 2003 eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes, der dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen und der mittlerweile eingetretenen Chronifizierung der psychiatrischen Problematik sei eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht mehr zu erwarten. Aus psychiatrischer Sicht sei ihm für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wäschereiangestellter eine 20%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 8/59).
3.6     In dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht des C.___ vom 16. Februar 2010 erhoben med. pract. E.___ und Dr. phil. F.___ die nämlichen Diagnosen wie schon im Bericht vom 14. Februar 2009 (Urk. 8/49) und hielten abermals fest, es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten auszugehen. Im weiteren äusserten sie sich kritisch zum Bericht von Dr. B.___ (Urk. 12/13).

4.      
4.1     In somatischer Hinsicht ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass aufgrund der nunmehr ergänzten medizinischen Aktenlage aus rheumatologischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. So bestätigen die verantwortlichen Ärzte des Spitals A.___ im Gutachten vom 3. Oktober 2008 aufgrund der durchgeführten Untersuchungen nicht nur nachvollziehbar das Fehlen von fassbaren rheumatologischen Befunden beziehungsweise Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Gegensatz zur damaligen Aktenlage enthält das Gutachten nunmehr auch klare Angaben zum Umfang und Verlauf der (vollständigen) Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/39 S. 17), deren Richtigkeit denn auch vom Versicherten nicht in Frage gestellt wird.
4.2     In psychiatrischer Hinsicht hatte das hiesige Gericht im Urteil vom 17. März 2008 das Gutachten von Dr. Z.___ vom 30. Juni 2006 als beweiswertig anerkannt, worin dieser eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung mit begleitend leichter depressiver Episode mit somatischen Symptomen erhoben hatte, zumal das Gutachten auch eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgestellten Kritierienkatalogs enthielt (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 352). Gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ sowie in Würdigung der für die Frage der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung massgeblichen Beurteilungskriterien ging das Gericht damals davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (vgl. Urteil vom 17. März 2008, Erw. 4.2). Der Versicherte stellt die damalige Einschätzung nicht in Frage, sondern macht mit Blick auf den vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung (Erw. 1 hievor) vielmehr geltend, seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ sei eine - durch die übrigen medizinischen Akten belegte - massive Verschlechterung eingetreten. Das Gutachten von Dr. B.___ trage diesen Berichten nicht Rechnung, wobei es auch aus anderen Gründen mängelbehaftet sei.
4.2.1   Was die geltend gemachte massive Verschlechterung der gesundheitlichen Situation betrifft ist zunächst festzustellen, dass eine solche - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - aufgrund der übrigen medizinischen Akten nicht ersichtlich ist. Vielmehr erhob die verantwortliche Psychiaterin des C.___ in ihren Berichten vom 14. Februar 2009 und vom 16. Februar 2010 die nämlichen Diagnosen wie schon ihrem Bericht vom 21. April 2006, wobei auch die weiteren Ausführungen nicht auf eine massive - sich namentlich nicht auf die Diagnosen auswirkende - Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lassen. Aber auch die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vermögen eine solche Verschlechterung nicht schlüssig darzutun. Zwar hatte Dr. D.___ am 1. März 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom (bei bekannten Wirbelsäulenveränderungen) diagnostiziert (Urk. 8/22 = Urk. 8/33), währenddem er in seinem Bericht vom 14. Mai 2009 nunmehr eine mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung mit zeitweise psychotischen Symptomen auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung (sowie wiederum ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenveränderungen) erhob (vgl. Urk. 8/53). Jedoch zeigt ein Vergleich der beiden ärztliche Berichte im Wesentlichen die selben subjektiven Angaben und erhobenen objektiven Befunde. Zudem wird im Bericht vom 14. Mai 2009 nicht schlüssig dargelegt, auf welchen Feststellungen die neu erhobenen psychotischen Symptome beruhen, was um so erforderlicher gewesen wäre, als weder die verantwortliche Psychiaterin des C.___ Anhaltspunkte auf produktiv-psychotische Erlebensweisen feststellen konnte (vgl. etwa Urk. 8/49 S. 8) noch Dr. B.___ Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Störungen erkennen beziehungsweise Anhaltspunkte auf Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen feststellen konnte (Urk. 8/59 S. 7). Damit lässt auch dieser Bericht nicht nachvollziehbar auf eine Verschlechterung schliessen.
4.2.2   Dr. B.___ erhob in seinem Gutachten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge, welche Befunde sowohl aufgrund der Angaben im Gutachten als auch vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Aktenlage nachvollziehbar sind. Wenn Dr. B.___ diese Diagnosen, insbesondere die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, in Ziffer 5.2 des Gutachtens als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete, ist ihm im Ergebnis darin zu folgen, enthalten die Akten - und namentlich die Angaben von Dr. B.___ - doch nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Falle des Beschwerdeführers ausnahmsweise invalidisierenden Charakter haben könnte (vgl. dazu wiederum BGE 130 V 352).
         So vermochte Dr. B.___ begleitend zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lediglich ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge zu erheben, die jedoch nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 aufweisen, womit eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung nicht gegeben ist. Sodann liegen keine chronischen Begleiterkrankungen vor, zeitigten die somatischen (rheumatologischen) Abklärungen doch keine fassbaren Ergebnisse. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls nicht ersichtlich, führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ doch aus, er gehe (täglich) spazieren, treffe sich gelegentlich mit Kollegen zum Kaffee und habe auch einen guten Kontakt zur Schwester und seinen Eltern (Urk. 8/59 S. 5 und 6). Im Lichte der Aktenlage besteht sodann kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns ("Flucht in die Krankheit"), und ein allfälliger sekundärer Krankheitsgewinn bliebe rechtlich ohnehin unbeachtlich. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Ergebnisse der verschiedenen in Anspruch genommenen Behandlungen nicht wie erhofft ausfielen, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dieser allein die Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung rechtfertigen liesse. Dies gilt um so mehr, als der Versicherte nach Lage der Akten bisher namentlich eine stationär-psychiatrische Behandlung offenbar noch nicht in Anspruch genommen hat (vgl. Urk. 8/59 S.3).
4.3     Soweit der Versicherte dem Gutachten von Dr. B.___ den Beweiswert mit der Begründung abspricht, dieser habe sich mit den abweichenden Berichten des C.___ sowie von Dr. D.___ nicht auseinander gesetzt, erweist sich der Einwand als unzutreffend, hat Dr. B.___ die entsprechenden Berichte in seinem Gutachten doch nicht nur inhaltlich aufgeführt. Vielmehr hat er die in diesen Berichten abweichend gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (durch Dr. E.___; vgl. Urk. 8/49) beziehungsweise mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung mit zeitweise psychotischen Symptomen (durch Dr. D.___; vgl. Urk. 8/53) mit der für einen medizinischen Laien nachvollziehbaren Begründung verworfen, dass gegen eine gravierende depressive Störung die anlässlich der Begutachtung geschilderte weitestgehend bestehende soziale Integration und zudem die Aktivitäten des Versicherten sprächen; so vermöge ein mittel - bis schwergradig depressiver Versicherter unter anderem nicht selbständig Auto zu fahren oder allein (seinen im damaligen Zeitpunkt achtjährigen Sohn beaufsichtigend) mit dem Flugzeug nach Serbien in die Ferien zu reisen (Urk. 8/59 S. 10). Ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen die weiteren Einwände, wonach die Untersuchung nur 60 Minuten gedauert habe und weder Fremdanamnesen eingeholt noch Tests durchgeführt worden seien (Urk 1 Ziff. 3 ff). Denn nicht nur ist äusserst fraglich, ob ersteres Vorbringen, welches ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, überhaupt den Tatsachen entspricht, ergibt sich doch aus dem Gutachten, dass allein die Anamneseerhebung fast zwei Stunden in Anspruch genommen hat (vgl. Urk. 8/59 S. 8). Dessen ungeachtet kommt es aber - wie der Versicherte selber geltend machen lässt - für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an, ist doch in erster Linie massgebend, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 9C_55/2009 Erw. 3.3 mit Hinweisen), was vorliegend zu bejahen ist. Dass keine Tests durchgeführt und keine Fremdanamnesen (etwa bei der Ehefrau des Versicherten oder Dr. D.___; vgl. Urk. 1 Ziff. 3.2) erhoben worden sind, vermag den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht in Frage zu stellen. So sind Tests nicht zwingender Bestandteil eines Gutachtens und es darf davon ausgegangen werden, dass Dr. B.___ solche durchgeführt hätte, wenn er dies für die Diagnoseerhebung als notwendig erachtet hätte; wie der Versicherte sodann selber anführen lässt, sind auch Fremdanamnesen - wenn unter Umständen auch wünschenswert - nicht zwingend erforderlich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2007, I 305/06, Erw. 3.2).
4.4     Mit Blick auf die bereits im Zeitpunkt des Urteil vom 17.  März 2008 vorgelegenen medizinischen Akten, die nunmehr im ergänzenden Gutachten von Dr. B.___ erhobenen Befunde sowie in Würdigung des Umstandes, dass dem Versicherten aus rechtlicher Sicht die Schmerzüberwindung zumutbar ist (vgl. 4.2.2 hievor), ergibt sich, dass im gesamten hier massgeblichen Beurteilungszeitraum die Arbeitsfähigkeit (auch) aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt war. Daran vermag nichts zu ändern, dass Dr. B.___ in seinem Gutachten letztlich dennoch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit ausgegangen ist (vgl. Ziff. 6 von Urk. 8/59). Denn bei der Frage der zumutbaren Willensanstrengung mit der Erheblichkeit der psychischen Komorbidität und der Intensität der weiteren Kriterien handelt es sich um eine ausserhalb des Kompetenzbereichs des Arztes liegende Rechtsfrage, weshalb - so im vorliegenden Fall - Konstellationen möglich sind, bei denen von einer anderen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist als im Gutachten festgehalten wurde, ohne dass am Beweiswert des Gutachtens Einschränkungen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2009, 8C_285/2009, Erw. 3.3.2, unter Hinweis auf BGE 130 V 352).
4.5     Ist es dem Beschwerdeführer jedoch zusammengefasst sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar, seiner bisherigen Tätigkeit vollzeitlich nachzugehen, erübrigt sich eine Invaliditätsbemessung. Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.


5.1     Da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2010 Rechtsanwalt Markus Bischoff zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 13).
5.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 15. Juli 2010 (Urk. 17) einen Aufwand von Fr. 2'003.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Gemessen an der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses kann dieser Betrag insgesamt noch als vertretbar bezeichnet werden, weshalb Rechtsanwalt Markus Bischoff mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
5.3     Die Verfahrenskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 2'003.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).