Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00063
IV.2010.00063

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 5. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, war von Oktober 1996 bis Juni 2000 als Mitarbeiterin in der Produktion, Abfüllung und Packerei bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 11/3 Ziff. 1, 4 und 6).
         Die Versicherte meldete sich am 4. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein MEDAS-Gutachten (Urk. 11/24) ein. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/37). Die dagegen von ihr erhobene Beschwerde (Urk. 11/40/3 f.) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. März 2004 ab (Urk. 11/48).
1.2     Die Versicherte meldete sich am 4. März 2004 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/47). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 15. April 2004 (Urk. 11/50), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 (Urk. 11/58), auf das Gesuch nicht ein. Die dagegen von der Versicherten angehobene Beschwerde (Urk. 11/63/3) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2005 ab (Urk. 11/67), bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 (Urk. 11/71).
         Auf ein am 28. Februar 2006 von der Versicherten gestelltes Revisionsbegehren (Urk. 11/74) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 nicht ein (Urk. 11/84). Die dagegen von der Versicherten angehobene Beschwerde (Urk. 11/85/3 f.) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2008 ab (Urk. 11/89). 
1.3     Am 21. Mai 2008 stellte die Versicherte erneut ein Leistungsbegehren (Urk. 11/91). Die IV-Stelle trat auf das Begehren ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/94-117) mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 11/118 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Januar 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 22. Mai 2008 auszurichten; eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 22. Mai 2008 auszurichten. Parallel sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen im Sinne der 5. IV-Revision zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Das Sozialversicherungsgericht trat mit Verfügung vom 16. Februar 2010 nach fristgerechter Leistung einer Kaution von Fr. 1'000.-- durch die Versicherte (Urk. 7) auf die Beschwerde ein (Urk. 8 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 7. April 2010 zugestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die I.___igkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2009 an, nach den erfolgten Abklärungen sei aus medizinischer Sicht weder bei den bereits bekannten noch bei den neu aufgetretenen Leiden eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Die Hautveränderungen würden inzwischen diagnostisch anders gefasst, was jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 2 S. 1). Im Austrittsbericht der Ärzte der E.___ würden im Vergleich zu früheren Abklärungen weitgehend die bekannten Diagnosen und unveränderte Befunde beschrieben. Wie bereits anlässlich der MEDAS-Abklärung im Jahr 2002 werde zudem eine mangelnde Therapiebereitschaft und Motivation der Beschwerdeführerin beschrieben (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe sich am 4. Juli 2001 zum ersten mal bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet, weil sie seit dem 21. Juni 2000 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 oben). Am 21. Mai 2008 habe sie sich erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet und diverse Arztberichte eingereicht (Urk. 1 S. 4 Mitte). Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. März 2004 den Gesundheitsschaden bis zum 13. Dezember 2002, dem Datum der ersten Verfügung der Beschwerdegegnerin, sachlich beurteilt habe und die nachfolgenden Urteile gestützt auf Nichteintretensentscheide ergangen seien, sei die seit der ersten Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2002 eingetretene Verschlechterung zu beurteilen (Urk. 1 S. 6 oben).
         Die im Bericht der Ärzte der E.___ vom 5. März 2008 erwähnte mittel- bis schwergradige depressive Störung auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit sei eine Diagnose mit gewichtigem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht der Ärzte der E.___ sei eine ambulante Weiterführung der psychiatrischen Behandlung dringend indiziert (Urk. 1 S. 6 unten). Der Rheumatologe Dr. med. J.___ halte in einem Bericht vom 15. Januar 2010 fest, dass medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 65 % für eine leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeit realistisch sei. Für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3     Strittig ist die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob im Vergleich zur letztmaligen materiellen Beurteilung der Verhältnisse (mithin der Verfügung vom 13. Dezember 2002, Urk. 11/37) eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist (BGE 133 V 108).
         Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde um berufliche Massnahmen ersuchte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4), ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in der Sache bislang einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden hat. Auf das Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen ist daher mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.

3.
3.1     Die Ärzte der Rehaklinik A.___ diagnostizierten in einem Bericht vom 13. März 2001 bei der Beschwerdeführerin eine Panalgie mit/bei Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Verdacht auf eine Fibromyalgie, eine seborrhoische Dermatitis und einen Verdacht auf einen Diabetes mellitus Typ II (Urk. 11/5/11).
3.2     Die MEDAS-Gutachter verneinten im Gutachten vom 12. September 2002 zusammenfassend ein zugrunde liegendes Leiden für das Ganzkörperschmerzsyndrom der Beschwerdeführerin (Urk. 11/24 S. 9 Ziff. 3) und verneinten eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/24 S. 9 f. Ziff. 4.1, Ziff. 5.1-5.2). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Gutachter einen Diabetes mellitus Typ II (gut eingestellt) sowie Übergewicht mit Hyperlipidämie (Urk. 11/24 S. 9 Ziff. 4.2, vgl. die weiteren Ausführungen zum MEDAS-Gutachten vom 12. September 2002 im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2008, IV.2006.01020; Urk. 3/12 S. 6 f. Erw. 3.3).

4.
4.1     Die zeitlich nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2002 durchgeführten medizinischen Abklärungen ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
         Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Arztzeugnis vom 20. Februar 2006 aus, die Beschwerdeführerin sei seit April 2005 wegen einer depressiven Störung mit somatischen Symptomen und einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung bei ihm in Behandlung. Über die ganze Zeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 11/72).
         Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 15. März 2006, die Beschwerdeführerin leide an einer Hypertonie, an einem Diabetes mellitus und an Nierensteinen. Ihr Zustand habe sich keineswegs gebessert. Zusätzlich bestehe eine massive Depression (Urk. 11/85/8).
4.2     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in einem Bericht vom 20. Februar 2008 (Urk. 13/1) als Diagnosen eine generalisierte Allodynie („fibromyalgischer Beschwerdekomplex“) bei einem cervico- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom, einer Periarthropathie humeroscapularis beidseits, (Peri-)Arthralgien, einem Vitamin-D3-Mangel, eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und eine Psoriasis pustulosa palmoplantaris (Urk. 3/13/1 S. 1).
         Bei der heute 53-jährigen Beschwerdeführerin zeige sich das Bild einer generalisierten diffusen Allodynie, in deren Zusammenhang neben psychosozialen Belastungsfaktoren eine mittel- bis schwergradige depressive Störung aufzuführen sei. Im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule seien eine ungünstige Statik bei einer Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung und eine deutliche Haltungsinsuffizienz infolge Dekonditionierung zu erkennen. Ein OH-Vitamin-D3-Mangel könne die diffusen Beschwerden mitbeeinflussen. Der Mangel sei jedoch nicht für das gezeigte Schmerzbild verantwortlich zu machen. Bei dem Schmerzbild sei differentialdiagnostisch an die Möglichkeit einer sekundären somatischen Erkrankung zu denken. Bei der vorliegenden Psoriasis pustulosa palmoplantaris stehe eine Spondyloarthritis Typ Psoriasis oder ein SAPHO-Syndrom zur Diskussion. Spondyloarthritiden stellten eine wichtige Differentialdiagnose bei einem generalisierten Schmerzsyndrom dar. Andererseits seien bei der Beschwerdeführerin keine Synovitiden oder typische röntgenologische Veränderungen an der Wirbelsäule respektive an den Gelenken festzustellen (Urk. 3/13/1 S. 1). Zum Ausschluss einer Psoriasisarthropathie oder eines SAPHO-Syndromes sei eine Ganzkörperskelettszintigraphie vorgesehen. Soweit die Untersuchung keine Anhaltspunkte für die genannten Krankheitsbilder ergebe, stehe ein Schmerzbild im Zusammenhang mit den psychischen Störungen und psychosozialen Faktoren im Vordergrund (Urk. 3/13/1 S. 2).
4.3     Die Beschwerdeführerin war vom 13. Februar bis 7. März 2008 in der E.___ in stationärer Behandlung (Urk. 3/13/3 S. 1 oben). Die behandelnden Ärzte der E.___ führten in einem Bericht vom 5. März 2008 aus, der Eintritt in die Klinik sei wegen eines chronifizierten Zustandsbildes mit gedrückter Stimmung, Antriebsarmut, Freudlosigkeit und körperlichen Schmerzen erfolgt, wobei sich die Symptome in ambulanter Behandlung als weitgehend therapieresistent erwiesen hätten (Urk. 3/13/3 S. 1).
         Die Ärzte nannten als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Diabetes mellitus Typ II, eine Psoriasis pustulosa palmo-plantaris und einen Vitamin B12-Mangel (Urk. 3/13/3 S. 1). Vor dem Hintergrund eines jahrelang bestehenden Diabetes mellitus Typ II sei differentialdiagnostisch an eine organische depressive Störung zu denken. Eine weitere Abklärung sei nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin die stationäre Behandlung abgebrochen habe (Urk. 3/13/3 S. 3).
         Während des Klinikaufenthaltes habe eine mangelnde Therapiebereitschaft der Beschwerdeführerin bestanden. Diese sei auf ihre körperlichen Beschwerden eingeengt gewesen und habe wiederholt den Wunsch nach weiteren somatischen Abklärungen geäussert. Eine ambulante Weiterführung der psychiatrischen Behandlung sei dringend indiziert. Weiter werde eine kraniale Kernspintomographie zum Ausschluss von hirnorganischen Erkrankungen und die Optimierung der antidiabetischen Behandlung empfohlen (Urk. 3/13/3 S. 3 unten).
4.4     Dr. D.___ führte in einem Verlaufsbericht vom 10. April 2008 (Urk. 3/13/2 S. 2) aus, es habe eine Ganzkörper-Skelettszintigraphie stattgefunden. Die entsprechende Darstellung sei jedoch nicht ganz aussagekräftig gewesen. Auffallend sei eine deutliche Sklerose am Knochenknorpelübergang der 1. Rippe rechts, was zu einer Psoriasisarthropathie passe. Die Beurteilung der Stellenwerter der skelettszintigraphischen Befunde sei insofern erschwert, als wegen der Schmerzreaktion der Beschwerdeführerin keine eindeutige Korrelation bei doch eher leichtgradig ausgeprägten Gelenkbefunden möglich gewesen sei (Urk. 3/13/2 S. 2).
         Die Schmerzproblematik bei depressiven und wahrscheinlich auch somatoformen Elementen scheine im Vordergrund zu stehen. Eine allfällige Psoriasisarthropathie erscheine im Gesamtbild als eher untergeordnet. Eine Therapie mit systemisch applizierten Glucocorticoiden sei abzuwarten (Urk. 3/13/2 S. 2 unten).
4.5     Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Mai 2008 durch PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital G.___ (G.___), untersucht. PD Dr. F.___ nannte in einem Bericht vom 20. Mai 2008 als Diagnosen (Urk. 11/98 S. 1):
1. Psoriasis-Arthropathie
- Psoriasis pustulosa palmoplantaris seit Dezember 2007
- generalisiertes Schmerzsyndrom seit zirka acht Jahren
- Skelettszintigraphie vom 11. März 2008: entzündliche Anreicherungen an den Schultern beidseits, an der Fusswurzel rechts, am Carpus beidseits, an den MCP-Gelenken beidseits und am Ileosakralgelenk links
2. Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
- Differentialdiagnose: sekundär im Rahmen einer Spondarthropathie
3. Status nach Nephrolithiasis
         Die Beschwerdeführerin berichte über seit zirka acht Jahren überall bestehende Beschwerden. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden und unabhängig von Bewegung und Belastung. Bei Ruhe komme es zu keiner Besserung. Aktuell seien die Schmerzen am stärksten sternal im Bereich der Brustwirbelsäule sowie in den Schultern beidseits. Seit Anfang Dezember 2007 sei es zu postulösen Hautveränderungen palmoplantar gekommen mit der Diagnose einer Psoriasis pustulosa palmoplantaris. Eine zehntägige Behandlung mit Prednison im April 2008 habe zu einer Besserung der Hauteffloreszenzen geführt, habe jedoch die Schmerzen nicht beeinflusst (Urk. 11/98 S. 1 Mitte). Die Halswirbelsäule sei in normalem Ausmass beweglich bei Endphasenschmerzen in alle Bewegungsrichtungen. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei nicht sicher prüfbar bei Angabe von starken Schmerzen und Schmerzlimitierung durch die Beschwerdeführerin (Urk. 11/98 S. 1 unten). Es bestehe eine generalisierte Weichteildruckdolenz inklusive aller Fibromyalgie-Tenderpoints und Kontrollpunkte. Die Waddell-Zeichen seien positiv (Urk. 11/98 S. 2 oben).
         Zusammengefasst bestehe bei der Beschwerdeführerin offenbar bereits seit Jahren ein generalisiertes Schmerzsyndrom. Eine Abklärung mittels Szintigraphie habe eindeutige Hinweise auf eine Arthritis des Ileosakralgelenkes sowie einen entzündlichen Befall in diversen peripheren Gelenken ergeben. Eine Korrelation mit den klinischen Befunden sei nur bedingt möglich aufgrund einer Allodynie. Eine eindeutige Synovitis sei klinisch nicht dokumentiert. Die szintigraphischen Befunde seien nicht eindeutig. Zudem korreliere zumindest die Anreicherung in den Schultergelenken mit einem von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzmaximum in den Schultern. Wie lange bereits eine entzündliche Aktivität im Rahmen einer Psoriasis-Arthropathie bestehe, sei nicht klar. Ein generalisiertes Schmerzsyndrom sei sowohl sekundär bei einer Spondarthropathie wie auch primär möglich. Bei positiven Waddell-Zeichen bestünden zudem Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung. Es sei mit einer antientzündlichen Basistherapie zu beginnen. Eine völlige Schmerzfreiheit sei mit einer solchen Therapie nicht zu erwarten (Urk. 11/98 S. 2).
4.6     PD Dr. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Prävention und Gesundheitsweisen, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 25. Juli 2008 aus, von dermatologischer Seite werde über eine ausgeprägte Psoriasis berichtet. Rheumatologisch seien die Ergebnisse einer Skelettszintigraphie gemäss Bericht vom 10. April 2008 schwer interpretierbar und ohne Beziehung zu der diffusen Schmerzlokalisation. Die Ärzte der E.___ hätten im Bericht vom 5. März 2008 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (Urk. 3/15 S. 2 unten).
         Es liege im Wesentlichen der vorbeschriebene Gesundheitsschaden vor. Neue Verhältnisse seien nicht eingetreten. Es bestehe ein diffuses Schmerzsyndrom ohne korrelierenden objektivierbaren Befund. Es handle sich um dieselbe Situation, wie sie bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2008 bestanden habe. Die Hautveränderungen würden inzwischen diagnostisch anders beurteilt, wobei die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht beeinflusst werde (Urk. 3/15 S. 3 oben).
4.7     Die Beschwerdeführerin war von Januar bis 28. Mai 2008 bei Dr. med. I.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie FMH, in Behandlung (Urk. 3/19/2 Ziff. 3.1).
         Dr. I.___ führte im Bericht vom 25. September 2008 zur Anamnese aus, im Januar 2002 seien erstmals dyshidrosiforme bis pustulöse Hautveränderungen palmar aufgetreten. Im Januar 2008 sei es zu ausgedehnten pustulösen Hautveränderungen palmar beidseits und zu zunehmenden Schmerzen in diversen Gelenken gekommen, so dass die Verdachtsdiagnose einer Psoriasisarthopathie gestellt worden sei. Trotz intensiver dermatologischer lokaler Therapie sei keine Besserung der Symptomatik eingetreten (Urk. 3/19/2 Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin gebe als Beschwerden Pusteln, Schuppung, Keratosen palmoplantar sowie ausgeprägte Schmerzen im Bereich der Hände an (Urk. 3/19/2 Ziff. 3.4). Dr. I.___ nannte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis pustulosa palmo-plantaris mit relevanten Schüben seit Dezember 2007 (Urk. 3/19/2 Ziff. 1.1).
         Die letzte Konsultation bei ihm sei Ende Mai 2008 erfolgt. Für die Abklärung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit sei die rheumatologische Beurteilung wesentlicher (Urk. 3/19/2 Ziff. 4).
4.8     Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis 22. Oktober 2008 in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin, G.___, hospitalisiert (Urk. 3/19/5 S. 1).
         Die Ärzte des G.___ nannten im Bericht vom 13. Dezember 2008 folgende Diagnosen (Urk. 3/19/5 S. 1):
1. Psoriasis-Arthopathie / Differentialdiagnose: SAPHO-Syndrom
2. generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom
3. Totalruptur der Supraspinatussehne rechts, Mikroverkalkungen der Supraspinatussehne links
4. mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
5. Nephrolithiasis
6. Diabetes mellitus Typ 2
7. Helicobacter pylori positive erosive Antrumgastritis
8. Vitamin B12-Mangel
9. Nikotinabusus
10. latente Tuberkulose
11. Condylomata accuminata anal und perianal
12. Parianalabszess
         Die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin sei erfolgt bei persistierenden starken Schmerzen ohne wesentliche Besserung bei einer Basistherapie mit Methotrexat. Die Beschwerdeführerin habe bei der Aufnahme über Schmerzen am ganzen Körper von brennendem und stechendem Charakter geklagt bei einem Schmerzmaximum in den Unterarmen sowie thorakal. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden und unabhängig von Bewegung und Belastung. Klinisch imponiere eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit praktisch sämtlicher Körperregionen. Synovitiden seien nicht nachgewiesen worden. An den Handflächen und vor allem an den Fusssohlen seien ausgeprägte pustulöse Veränderungen festzustellen. In Anbetracht der ausgeprägten und zuletzt exazerbierten Hautveränderungen sei eine dermatologische Mitbetreuung erfolgt. Hierbei sei unter intensiver Lokaltherapie eine deutliche Verbesserung der Beschwerden erzielt worden. Zur weiteren Abklärung der multilokulären Schmerzsymptomatik sei szintigraphisch sowie mittels Kernspintomographie eine Osteochondritis der ersten Rippe rechts nachgewiesen worden. Es sei diesbezüglich von einer entzündlichen Aktivität der Psoriasisarthritis auszugehen (Urk. 3/19/5 S. 2 oben). Im Verlauf des Klinikaufenthaltes sei unter intensiver analgetischer und physiotherapeutischer Behandlung eine leichte Besserung der Beschwerden eingetreten (Urk. 3/19/5 S. 2 unten).
4.9     Die Beschwerdeführerin ist seit dem 16. Juni 2008 bei Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 3/19/4 Ziff. 3.1).
         Dr. J.___ nannte in dem Bericht vom 11. Februar 2009 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis-Arthropathie seit Dezember 2007, ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom seit über fünf Jahren, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit über fünf Jahren und eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts (Urk. 3/19/4 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen panvertebral sowie im Bereich des Brustbeins und entlang der rechten Flanke an. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden, auch nachts. Es bestehe ein Brennen der Fuss- und Handflächen mit schuppendem Ausschlag der Psoriasis und eine Nagelveränderung an sämtlichen Fingern und Zehen (Urk. 3/19/4 Ziff. 3.4). Dr. J.___ bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig (Urk. 3/19/4 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzkraft seit dem 16. Juni 2008 bis heute und auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Realistisches Ziel sei die Wiedererlangung einer Erwerbsfähigkeit von 50 %. Vom 1. Januar bis 28. Februar 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 3/19/4 Ziff. 2).
4.10   Pract. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 22. September 2009 zu den medizinischen Akten Stellung. Pract. med. K.___ führte an, das vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ eingeholte Arztzeugnis bestätige seine frühere Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Neue medizinische Erkenntnisse seien nicht dargelegt worden. An der Stellungnahme des RAD vom 25. Juli 2008 sei festzuhalten (Urk. 11/117 S. 3 f.).
         Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, RAD, nahm am 12. November 2009 zu den zwischenzeitlich erfolgten somatischen Abklärungen Stellung und erklärte, eine Zusammenfassung der sehr umfangreichen, teilweise stationären diagnostischen Abklärungen finde sich im Bericht des G.___ vom 13. Dezember 2008. Infolge der eingeleiteten Therapie sei es zu einer Besserung der Hautveränderungen gekommen. Die Schmerzproblematik habe sich aber verschlechtert. Die Befunde in der klinischen Untersuchung seien dagegen weiterhin eher leicht (keine Synovitiden, Skelettszintigraphie ohne floride Arthritis) und mit der MEDAS-Abklärung im Jahre 2002 vergleichbar. Aus somatischer Sicht sei eine dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. An der Stellungnahme vom 25. Juli 2008 sei festzuhalten (Urk. 11/117 S. 4).
4.11   Dr. J.___ führte in einer Stellungnahme vom 15. Januar 2010 (Urk. 3/23) an, die Beschwerdeführerin habe wegen einer Psoriasisarthopathie zusammen mit einem Weichteilschmerzsyndrom chronische Schmerzen am Bewegungsapparat, welche manchmal trotz Analgesie und Basistherapie derart stark seien, dass sie an solchen schlechten Tagen auch für eine leichte körperliche Arbeit nicht arbeitsfähig sei. Zusätzlich seien ihr aufgrund der Psoriasis pustulo palmoplantaris jegliche Berufe mit häufigem Händewaschen oder Hygienemassnahmen (Küchenberufe, Pflegeberufe) nicht möglich. Medizinisch-theoretisch sei eine Arbeitsfähigkeit von 65 % für eine leichte, der Behinderung der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit realistisch (zum Beispiel Empfang, Telefondienst, Büro etc.). Für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3/23 unten).
4.12   Die Beschwerdeführerin reichte sodann einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 18. Januar 2010 ein (Urk. 3/24). Dr. B.___ nannte in dem Bericht als Diagnosen: mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung mit somatischem Symptom, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ängstliche Persönlichkeitsstörung, Psoriasis pustulosa palmo-plantaris, Diabetes mellitus Typ II (Urk. 3/24 S. 2).
         Dr. B.___ führte weiter an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Juli 2005 bei ihm in Behandlung. Als sie zu ihm gekommen sei, sei sie depressiv, sehr ängstlich, innerlich angespannt, im Antrieb vermindert, lust- und interesselos und ganz erschöpft gewesen. Sie sei in ihrem Denken eingeengt gewesen. Es hätten auch starke Konzentrationsschwierigkeiten und zeitweise Gedächtnisstörungen bestanden (Urk. 3/24 S. 1 Mitte). Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in der ganzen Zeit nicht verändert. Es sei im Gegenteil zu einer Verschlechterung gekommen. Nach einem stationären Aufenthalt in der E.___ sei vorübergehend eine Verbesserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei aber nun wieder in ihrer Stimmung gedrückt, freudlos und im Antrieb vermindert. Die Schmerzen hätten sich verstärkt (Urk. 3/24 S. 2 Mitte). Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zumindest zu 60 % arbeitsunfähig. Eine intensive psychiatrische Behandlung sei notwendig (Urk. 3/23 S. 2 unten).

5.
5.1     Die erfolgten intensiven medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer Psoriasis-Arthropathie bei einer Psoriasis pustulosa palmoplantaris seit Dezember 2007 und festgestellten entzündlichen Anreicherungen in verschiedenen Gelenken, an einem generalisierten Weichteilschmerzsyndrom, an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und an weiteren Beschwerden leidet.
         Von den behandelnden Ärzten äusserten sich einzig der Rheumatologe Dr. J.___ und Psychiater Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. I.___ bezeichnete die rheumatologische Beurteilung als wesentlicher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als die von ihm beschriebenen Hautveränderungen (Urk. 3/19/2 Ziff. 4).
5.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte anlässlich der letztmaligen materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (Urk. 11/37). Grundlage der Beurteilung bildete namentlich das MEDAS-Gutachten vom 12. September 2002 (Urk. 11/24). Gemäss Gutachten bestand kein zu Grunde liegendes Leiden, dass die Symptome beziehungsweise ein Ganzkörperschmerzsyndrom hätte erklären können und das die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte (Urk. 11/24 S. 9 Ziff. 3). Während im Gutachten etwa dyshidrotisch-ekzematöse Veränderungen an den Handinnenflächen und am Rupf beschrieben wurden (Urk. 11/24 S. 7 oben), besteht seit 2008 die Diagnose einer Psoriasis-Arthopathie und einer Psoriasis pustulosa palmoplantaris, mit relevanten Schüben seit Dezember 2007. Die namentlich von den Ärzten des G.___ gestellten Diagnosen ergaben ein verändertes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als zum Zeitpunkt der Begutachtung im Mai 2002.
         Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, bei den Ärzten des G.___ ergänzende Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen. Zu beanstanden ist damit, dass, von den Stellungnahmen der RAD-Ärzte abgesehen, keine zusammenfassende medizinische Beurteilung der zahlreichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt. Die seit der letztmaligen materiellen Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin erfolgten Abklärungen und der dokumentierte Krankheitsverlauf lassen im Grundsatz auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen. Die Einschätzung der RAD-Ärzte, wonach im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom 12. September 2002 keine massgebliche Veränderung im Gesundheitszustand aufgetreten sei, vermag gestützt auf die medizinischen Akten daher nicht zu überzeugen.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur wohl gutachterlichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- (Urk. 7) ist ihr von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
6.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         In Anwendung dieser Kriterien ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführerin wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- zurückerstattet.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).