IV.2010.00065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Berchtold
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Heuberger
Bünzli Heuberger Ruedlinger Tribaldos
Niederlenzerstrasse 25, 5600 Lenzburg

dieser substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Tribaldos
Bünzli Heuberger Ruedlinger Tribaldos
Niederlenzerstrasse 25, 5600 Lenzburg

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1955 geborene X.___ meldete sich am 30. Januar 2008 zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/6). Nach den Abklärungen im Rahmen der Früherfassung (Urk. 7/8) erachtete die IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung als notwendig und sandte der Versicherten das Anmeldeformular zu (Urk. 7/9), welches diese ausfüllte und am 27. Februar 2008 einreichte (Urk. 7/11).
         Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines  Gutachtens beim Y.___ welches dieses am 15. Juli 2009 erstattete (Urk. 7/42).
         Am 19. August 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 4. September 2009 (Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte per E-Mail am 8. September 2009 (Urk. 7/55) und mit zwei Schreiben vom 9. September 2009 (Urk. 7/57 und 7/59) Einwand. Die IV-Stelle legte die Einwände der Versicherten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher eine umfassende psychiatrische Begutachtung mit Hinweis auf das Gutachten des Y.___ ablehnte (Feststellungsblatt, Urk. 7/60). Am 4. Dezember 2009 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 19. Januar 2010 Beschwerde (Urk. 1) erheben und verlangen, die Verfügung vom 4. Dezember 2009 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren, insbesondere psychiatrischen Abklärung und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig liess sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos als unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Am 23. Februar 2010 bewilligte das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwältin Tribaldos als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 11).

4.       Am 10. März 2010 liess die Beschwerdeführerin drei Arztberichte einreichen (Urk. 13 und Urk. 14/1-3). Die IV-Stelle kam daraufhin am 24. März 2010 zum Schluss, dass diese das Gutachten des Y.___ nicht zu entkräften vermöchten, und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17).

5.       Am 9. November 2010 (Urk. 21) liess die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2010 (Urk. 22) einreichen und unterbreitete dem Gericht am 26. November 2010 eine vorläufige Kostennote (Urk. 25 und Urk. 26). Die IV-Stelle nahm zum Gutachten am 30. November 2010 Stellung und beantragte, der fachärztliche Untersuchungsbericht sei zur Klärung der Widersprüche dem Y.___ vorzulegen. Sollten dadurch die Widersprüche nicht geklärt werden können, sei eine psychiatrische Oberbegutachtung im Auftrag des Gerichts in Betracht zu ziehen. Von einer Rückweisung sei abzusehen (Urk. 27).

6.       Am 7. Januar 2011 (Urk. 32) liess die Beschwerdeführerin die Rechnung für das Gutachten von Dr. Z.___ einreichen (Urk. 33). Diese wurde der IV-Stelle zur Stellungnahme unterbreitet. Davon machte sie am 20. Januar 2011 Gebrauch (Urk. 36).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.
2.1     Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 15. Juli 2009 (Urk. 7/42) kam die IV-Stelle zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde.
2.2     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das Y.___-Gutachten sei unvollständig und mangelhaft. Gestützt auf die Begutachtung durch Dr. Z.___ und deren Bericht vom 4. November 2009 (Urk. 22) sei sie in psychischer Hinsicht vollumfänglich arbeitsunfähig.

3.
3.1     Das Gutachten des Y.___ vom 15. Juli 2009 (Urk. 7/42) weist in verschiedener Hinsicht erhebliche Mängel auf. Neben einer nur lückenhaften und ungenauen Erhebung der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin wurde auch der medizinische Sachverhalt nur ungenügend erhoben. Insbesondere fand die Diagnose einer Acne inversa insofern Eingang in die Krankengeschichte, als sie zwar erwähnt wurde. Eine augenscheinliche Begutachtung fand jedoch weder durch eine dermatologische noch durch eine andere medizinische Fachperson statt. Es finden sich auch keine anamnestischen Feststellungen bezüglich Häufigkeit und Intensität allfälliger Schübe und deren Auswirkungen insbesondere mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit gerade in einer sitzenden Tätigkeit.
3.2     Darüber hinaus zeigt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten ungenügend ist. Hier kommt die mangelhafte Erhebung der Vorgeschichte deutlich zum Tragen. Es ist insbesondere auf den Widerspruch hinzuweisen, dass zwar von mehreren Suizidversuchen gesprochen wird, dennoch das Bestehen langanhaltender psychosozialer oder emotionaler Belastungsfaktoren sowie schwerer lebensgeschichtlicher Belastungen verneint wird. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit täglich 40 mg des (selektiven) Serotonin-Wiederaufnahmehemmers Citalopram einnimmt (die Compliance wurde sereologisch nachgewiesen) führte ebenfalls zu keiner gezielteren und aufmerksameren Untersuchung oder Befragung.
3.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der genannten Mängel für die Beurteilung der gesamten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Y.___-Gutachten nicht abgestellt werden kann.

4.
4.1     Demgegenüber veranlasste die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine umfassende psychiatrische Begutachtung durch Dr. Z.___. Diese kam aufgrund einer standardisierten Exploration (AMDP), eines klinischen Interviews (SKID-II) sowie einer testpsychologischen Beurteilung anhand des Borderline-Persönlichkeits-Inventars (BPI), der Skala zur Erfassung der Selbstakzeptierung (SESA), der Skala dysfunktionaler Einstellungen (DAS) sowie des Inventars sozialer Kompetenzen (ISK) zur Hauptdiagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31; Diagnosesicherung nach DSM IV [301.83]) und zur Nebendiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichter Ausprägung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.0).
4.2     Anschliessend nahm sie eine Beurteilung der Fähigkeitsstörung nach dem Mini-ICF-APP (Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation, Michael Linden, Stefanie Baron, Beate Muschalla, Huber Verlag, Bern 2009) vor.
4.3     Im Rahmen einer medizinischen Gesamtbeurteilung kam sie zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine erhebliche Funktionseinschränkung durch die in hohem Ausmass vorhandenen dysfunktionalen Grundeinstellungen/Grundüberzeugungen, d.h. jene als stabil geltenden innersten Annahmen über sich selbst, andere und die Welt. Diese seien tief in der Struktur der Persönlichkeit verwurzelt und damit prägend. Die Beschwerdeführerin habe in jeder Explorationseinheit ein tiefes Misstrauen gegenüber der Welt, die als nicht verlässlich, teils gar als bedrohlich erlebt werde, geäussert. Dagegen „wehre“ sich die Beschwerdeführerin mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, oft in extremer Ausprägung. Sie ziehe sich abrupt und umfassend zurück oder aber ziehe kämpferisch ins Feld. Da die dysfunktionalen inneren Schemata der inneren Wahrheit entsprächen, würden mit dieser Wahrheit konvergierende Informationen selektioniert und divergierende ausgeblendet, so dass die innere Überzeugung bestätigt und aufrecht erhalten werden könne. Dies bedinge die Unverrückbarkeit der Meinung und das Desinteresse an Kompromiss oder Konsens. Es gelinge nicht, einen Perspektivenwechsel einzunehmen.
4.4     Weiter trage zur erheblichen Funktionseinschränkung bei, dass die Beschwerdeführerin eine durchgängige tiefgreifende Störung im Selbstwerterleben mit labilen Ich-Funktionen und damit einhergehenden schweren Störungen der Affektregulation aufweise. Die Affektregulationsstörung sei gekennzeichnet durch eine niedrige Reizschwelle für interne und externe emotions-induzierte Ereignisse, durch ein hohes Erregungsniveau und verzögerte Rückbildung auf das emotionale Ausgangsniveau. Die unterschiedlichen Emotionen würden von der Beschwerdeführerin oft nicht differenziert wahrgenommen, sondern zumeist als äusserst quälende, diffuse Spannungszustände erlebt. Aufgrund der störungsbedingten und im Ausmass erheblich eingeschränkten Frustrationstoleranz und -kontrolle agiere die Beschwerdeführerin unvermittelt und ohne zeitlichen Aufschub. Dies habe eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung der sozialen Kompetenz zu Folge, was eine Partizipationsstörung (Störung im Einbezogensein in eine Lebenssituation) erheblichen Ausmasses in Bezug auf das private, berufliche und gesellschaftliche Leben nach sich ziehe.
4.5     Eine konkrete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nahm Dr. Z.___ jedoch nicht vor. Weder äusserte sie sich dazu, über welche Ressourcen die Beschwerdeführerin allenfalls verfügt, die es ihr ermöglichen könnten, nach wie vor einer gewissen Arbeitstätigkeit nachzugehen, noch äusserte sie sich quantitativ zum Umfang der Beeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die wertmässige Verortung der Fähigkeitsstörungen (S. 29 des Gutachtens) nicht schlüssig nachvollzogen werden kann. Diese weicht von derjenigen des Mini-ICF-APP insofern ab, als dort eine Skala von 0 bis 4 verwendet wird (so auch im Gutachten S. 27 beschrieben, allerdings unter Verwendung einer Skala von 1 bis 5). Die Fähigkeitsstörungen der Beschwerdeführerin werden jedoch in einem Wertebereich von 0 bis 5 dargestellt. Allerdings machen die Erläuterungen (S. 30 f.) die Einteilung grundsätzlich nachvollziehbar, die verwendete Skala von 0 bis 5 entspricht aber damit nicht mehr der dargestellten, resp. derjenigen des Mini-ICF-APP.
4.6     Zusammenfassend zeigt das Gutachten zwar auf, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Diagnose auszugehen ist. Die Darlegungen der Fachärztin lassen jedoch keinen Schluss auf den Umfang der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Diese Beurteilung hat die IV-Stelle unter Berücksichtigung der rheumatischen Befunde und der noch zu erhebenden Befunde bezüglich der Acne inversa erneut vorzunehmen, weshalb die Sache zurückzuweisen ist.
         Auf eine Rückweisung kann nicht verzichtet werden, weil die IV-Stelle ihren Entscheid auf ein mangelhaftes Gutachten abstützte und damit ihrer Untersuchungspflicht entgegen ihrer Darlegung nicht nachgekommen ist.

5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.      
6.1    
6.1.1   Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
6.1.2   Die als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Tribaldos machte für die Streitsache mit Kostennote vom 26. November 2010 (Urk. 25 und 26) einen Gesamtaufwand von 49 Stunden 6 Minuten zu Fr. 200.-- zuzüglich 3 % Spesen geltend. Unter Berücksichtigung von 7,6 % Mehrwertsteuer ergibt dies insgesamt Fr. 10’883.30.
         Nach Massgabe von § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht zu ersetzen. Ein Gesamtaufwand im genannten Umfang erscheint als unangemessen hoch und ist deshalb zu kürzen und pauschal nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
6.1.3   Angesichts der besonderen Umstände aber auch unter Berücksichtigung des nicht allzu hohen Schwierigkeitsgrads und der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime ist von einem Aufwand von 25 Stunden zu Fr. 200.-- zuzüglich 3 % Spesen auszugehen. Unter Berücksichtigung von 8 % Mehrwertsteuer ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 5'562.--, was immer noch grosszügig erscheint.
6.2
6.2.1   Zu den Parteikosten gehören neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch die Verwaltung anzuordnen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 61 Rz 113).
6.2.2   Nachdem das psychiatrische (Teil-)Gutachten des Y.___ mit groben Mängeln behaftet war und die Rückweisung der Sache massgeblich auf den Bericht von Dr. Z.___ zurückzuführen ist, hat die IV-Stelle auch die Kosten für diesen Bericht von Fr. 14'461.45 zu tragen.
         Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. Januar 2011 (Urk. 36) äusserte sich die IV-Stelle lediglich zu den Abrechnungsmodalitäten der Honorarnote von Dr. Z.___ für das erstellte Gutachten. Gegen die Höhe der Gutachtenskosten wurden keine grundsätzlichen Einwände vorgebracht. Daher ist die Rechnung für das Gutachten in der Höhe von Fr. 14'461.45 im Rahmen der Parteientschädigung zurückzuvergüten.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Tribaldos, Lenzburg, eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 20'023.45.-- (inkl. Barauslagen und MWSt sowie Gutachtenskosten) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Tribaldos
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).