Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00067
IV.2010.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 27. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni
Froriep Renggli Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich

zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Isch
Froriep Renggli Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1   Die 1970 in Polen geborene X.___ reiste 1981 in die Schweiz ein (Urk. 8/1). Am 26. November 1986 wurde sie - wegen eines seit der Geburt bestehenden Hüftleidens - erstmals zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Hilfsmittel) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 8/2). Nachdem einschlägige Abklärungen getroffen worden waren, wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Januar 1987 (Urk. 8/6) mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen.
1.1.2   Am 21. Juni 1989 ersuchte X.___, die zwischenzeitlich das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte, um Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln (Urk. 8/10). In der Folge wurden ihr für die Zeit vom 7. März 1989 bis 31. Januar 2016 Hilfsmittel (orthopädische Änderungen an höchstens drei beziehungsweise - infolge einer am 1. Januar 1993 eingetretenen Gesetzesrevision - ab 1996 an maximal zwei Paar Serienschuhen pro Jahr) gewährt (vgl. Mitteilung vom 18. September 1989, Urk. 8/8; Verfügungen vom 20. November 1989, Urk. 8/14; vom 12. Januar 1996, Urk. 8/19; vom 12. Februar 1996, Urk. 8/20; vom 14. Mai 2004, Urk. 8/36 = Urk. 8/39; vom 18. Oktober 2005, Urk. 8/55; und vom 9. Juni 2006, Urk. 8/63; Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004, Urk. 8/41).
1.1.3   Am 17. November 2003 ersuchte die Versicherte um Ausrichtung (auch) einer Invalidenrente (Urk. 8/22). Nachdem sie erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und die Versicherte vom 13. bis 16. Februar 2006 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ polydisziplinär hatte untersuchen lassen (vgl. Expertise vom 28. März 2006, Urk. 8/59), verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - mit Vorbescheid vom 22. September 2006 (Urk. 8/67) den Rentenanspruch von X.___. Auf hiegegen erhobenen Einwand (Urk. 8/71) hin verfügte die IV-Stelle am 14. März 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 8/73), welcher Entscheid unangefochten blieb.
1.2     Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 stellte die Versicherte erneut ein Rentengesuch (Urk. 8/83), und am 10. August 2009 beantragte sie eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/82). Hinsichtlich des Rentenbegehrens räumte ihr die IV-Stelle daraufhin mit Schreiben vom 20. August 2009 (Urk. 8/85) - unter Androhung von Nichteintreten im Unterlassungsfall - eine Frist bis 30. September 2009 ein, um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2009 verschiedene medizinische Berichte eingereicht hatte (Urk. 8/86-88), teilte ihr die IV-Stelle am 21. Oktober 2009 je mit Vorbescheid mit, dass einerseits kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 8/91) und andererseits auf das Rentengesuch mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung nicht eingetreten werden könne (Urk. 8/92). Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2009 wies die IV-Stelle den Antrag auf Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/94) und trat auf das Rentengesuch nicht ein (Urk. 8/93 = Urk. 2).

2.       Gegen die das Rentengesuch betreffende Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2009 (Urk. 2) liess die Versicherte am 19. Januar 2010 mit folgenden Begehren und Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.     Es sei der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 15. Juli 2009 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
 2.     Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2010 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wurde eine Rente (oder eine Hilflosenentschädigung) wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (oder wegen fehlender Hilflosigkeit) verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität (oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2 und BGE 130 V 71 E. 2.2, mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 114 E. 2b).
1.3     Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, BGE 109 V 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und BGE 117 V 198 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2 und BGE 130 V 71 E. 2.2, mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin - auch innert der ihr gewährten Nachfrist - nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit Erlass der Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 8/73) zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei (Urk. 2 S. 1, Urk. 7 S. 2). Abgesehen vom zwischenzeitlich - vor über drei Jahren - erlittenen Treppensturz, der lediglich zu einer 12%igen und damit an sich nicht anspruchsbegründenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, sei aufgrund der eingereichten medizinischen Akten von einem seit der Begutachtung durch die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 7 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle sei zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, gehe doch aus dem Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH/FMS für Orthopädische Chirurgie (Urk. 8/87 = Urk. 3/2), und dem Bericht (Urk. 8/86 = Urk. 3/3) von Dr. med. Z.___, Praktische Ärztin FMH, Ärztin für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 8/73) - sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht - massiv verschlechtert habe (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2009 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 15. Juli 2009 (Urk. 8/83) eingetreten ist (Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihre tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2007 (Urk. 8/73) und der Neuanmeldung am 15. Juli 2009 (Urk. 8/83) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
3.2
3.2.1   Die Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2007 (Urk. 8/73) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 28. März 2006 (Urk. 8/59). Darin waren die Experten aufgrund der im Rahmen der eingehenden internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen erhobenen Befunde zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden aufweise (Urk. 8/59 S. 16 und S. 19) und aufgrund der Hüft- und lumbalen Beschwerden (Urk. 8/59 S. 17 f.) in ihrer Arbeitsfähigkeit als Direktionsassistentin beziehungsweise Sekretärin lediglich insofern beeinträchtigt sei, als ihr Rendement um zirka 10 bis 20 % vermindert sei (Urk. 8/59 S. 19 und S. 20).
3.2.2   Dem im Rahmen der Neuanmeldung vom 15. Juli 2009 (Urk. 8/83) eingereichten Gutachten von Dr. Y.___ vom 5. März 2008 (Urk. 8/87) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2006 - mithin nach der Begutachtung durch die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ im Februar 2006 (Urk. 8/59 S. 1), aber noch geraume Zeit vor Erlass der (in der Folge unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 8/73) - einen Treppensturz erlitten hat (vgl. auch Urk. 8/75), infolge dessen sie unter rechtsseitigen Fussbeschwerden leidet. Soweit diese Gesundheitsstörung angesichts der dargelegten zeitlichen Gegebenheiten überhaupt eine Prüfung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV erforderlich machte, durfte die IV-Stelle aufgrund der von Dr. Y.___ bestätigten "medizinisch theoretischen Invalidität" im Umfang von 12 % (Urk. 8/87 S. 8) jedenfalls davon ausgehen, dass sie für sich allein noch keinen rentenbegründenden Schaden darstelle.
         Was die überdies - in Form insbesondere einer schweren Belastungsreaktion auf mehrfache Operationen im Kindesalter, ICD-10 F43.23 (vgl. undatierter Bericht Dr. Z.___, Urk. 8/86 S. 1) - geltend gemachte psychische Beeinträchtigung anbelangt, geht sowohl aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die sich die im Jahr 2007 seitens der Arbeitgeberin erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urk. 8/88 S. 7, Urk. 8/87 S. 2) und die seither erfolglose Stellensuche mit dieser Gesundheitsstörung erklärte (Urk. 8/83 S. 1), als auch aus den Ausführungen von Dr. Z.___ (Urk. 8/86 S. 1 und S. 2) hervor, dass die fragliche Gesundheitsstörung schon seit längerem besteht und bereits seit 2006  (Urk. 8/82 S. 2) beziehungsweise 3. April 2007 (Urk. 8/86 S. 1) behandelt wird. Dafür, dass sich die psychische Symptomatik seit dem materiell rechtskräftigen Entscheid vom 14. März 2007 (Urk. 8/73) erheblich verschlechtert hätte, gibt es weder im Bericht Dr. Z.___s (Urk. 8/86) noch im Gutachten Dr. Y.___s vom 5. März 2008 (Urk. 8/87) Anhaltspunkte, wobei die Beschwerdeführerin letzterem gegenüber psychische Beschwerden nicht einmal erwähnte (Urk. 8/87).
3.3     Da demnach mit den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Neuanmeldung (Urk. 8/83) eingereichten medizinischen Beurteilungen (Urk. 8/86, Urk. 8/87) keine seit dem 14. März 2007 (Urk. 8/73) - aus physischen und/oder psychischen Gründen - eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, ist die IV-Stelle am 3. Dezember 2009 zu Recht nicht auf das erneute Rentenbegehren eingetreten (Urk. 2).

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni und Rechtsanwalt Marcel Isch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).