Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 14. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene und als selbständig erwebende Schuhmacherin tätige X.___ meldete sich am 29. August 2008 unter Hinweis auf ein depressives Leiden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/2). Daraufhin führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch. Insbesondere liess sie die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 12. Februar 2009; Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 6/25 ff.) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 20. Januar 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen dem Versicherten aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselbstständige Tätigkeit zu wechseln (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).
2.
2.1 Aus medizinischer Sicht ist aufgrund von Dr. Y.___s psychiatrischem Gutachten vom 12. Februar 2009 erstellt und auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren, kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem ängstlich-depressiven und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie an einem chronischen rezidivierenden Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4) leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit als selbständige Schuhmacherin zu 70 % eingeschränkt ist (Urk. 6/19 S. 7).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit geht die Beschwerdegegnerin von der gleichen Leistungsfähigkeit aus (Urk. 2 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, aus Dr. Y.___s Ausführungen müsse geschlossen werden, dass sie den Anforderungen eines Arbeitsplatzes in der freien Wirtschaft nicht gewachsen sei (Urk. 1 S. 5).
2.2 Zu den Auswirkungen der diagnostizierten Erkrankungen führte Dr. Y.___ im Gutachten vom 12. Februar 2009 (Urk. 6/19) aus, das Gesamtbild habe einen histrionischen Eindruck vermittelt, der die erlebte Situation mit der ganzen Hilflosigkeit symbolisiere. Behandlungstechnisch sei der Fall hoch komplex, weil einerseits schwer chronifiziert und andererseits psychologisch praktisch ausweglos. Dass dabei laut Dr. Y.___ "viele kulturelle Faktoren eine Rolle spielen, heisst aber nicht, dass es sich beim Zustandsbild der Explorandin um eine schwere psychiatrische Erkrankung handelt, die praktisch invalidisierend wirkt". Die - von Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 15. September 2008 (Urk. 6/13 S. 6 f.) angegebene - Arbeits-fähigkeit von zirka 50 % als Schuhmacherin im eigenen Geschäft scheine nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin und deren - der Begutachtung als Dolmetscherin beiwohnenden - Freundin deutlich übertrieben. Es scheine sich dabei mehr um die Präsenz in ihrem kleinen Laden zu handeln, als um eine Arbeitsleistung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 bis 30 %; denn im Haushalt sei die schwer angeschlagene Beschwerdeführerin anscheinend auch praktisch hilflos geworden und nicht mehr in der Lage, die notwendigen Verrichtungen alleine zu besorgen. Es liege faktisch bereits eine angepasste Tätigkeit vor, indem sich die Beschwerdeführerin halbtags in ihrem Laden aufhalte, dabei aber höchstens die Hälfte der Zeit einigermassen produktiv verbringe. Im Haushalt dürfte die Arbeitsleistung noch geringer sein (Urk. 6/19 S. 6 f.). Abschliessend erklärte sich Dr. Y.___ mit der Einschätzung des Psychotherapeuten Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einverstanden, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/19 S. 8; vgl. auch Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2008 [Urk. 6/6 S. 8]).
2.3 Zwar äusserte sich Dr. Y.___ zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit nicht ausdrücklich. Jedoch liegen weder im Gutachten vom 12. Februar 2009 noch in den weiteren ärztlichen Stellungnahmen Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen einer angepassten einfachen Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitspensum von 30 % nicht gewachsen wäre. Insbesondere liesse sich aus der vom Gutachter erwähnten weitgehenden Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt keine fehlende Leistungsunfähigkeit im Erwerbsleben ableiten, zumal diese Aussage offenbar lediglich auf den während der Begutachtung gemachten Angaben der Versicherten beruht. Es fehlen somit nachvollziehbare, objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Anstellungsverhältnis nicht im gleichen Umfang leistungsfähig wäre wie als Selbständigerwerbende. Vielmehr würde eine unselbständige Erwerbstätigkeit die Beschwerdeführerin von jenen belastenden Aufgaben entbinden, die bei Führung eines eigenen Betriebs anfallen. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beschwerdeführerin auch eine Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis zu einem Pensum von 30 % zumutbar wäre.
2.4 Den Beginn der krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setzte die Beschwerdegegnerin auf Mai 2005 fest. Dabei stützte sie sich auf die Angaben des die Beschwerdeführerin seit Jahren hausärztlich betreuenden Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der im Bericht vom 6. Oktober 2007 den Krankheitswert der psychischen Störung erst nach der ersten psychiatrischen Hospitalisation im Mai 2005 anerkannte (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/13 S. 8, vgl. auch Bericht vom 15. September 2008 [Urk. 6/13 S. 6 f.]). Für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten früheren Beginn der Erkrankung (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) liegen in den Akten keine Anhaltspunkte vor.
3.
3.1 Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ist ebenfalls erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1, Urk. 6/20 S. 5).
Während die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des massgebenden Valideneinkommens von dem von der Beschwerdeführerin im eigenen Schuhmacherbetrieb in den Jahren 2002 bis 2004 durchschnittlich erzielten Einkommen ausgeht (Urk. 2 S. 1 f.), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei auf den Lohn abzustellen, den sie beim letzten, Ende 2000 aufgegebenen Anstellungsverhältnis erzielt habe, oder besser auf die statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung (Urk. 1 S. 5).
3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2000 in einer Parfümfabrik als Abfüllerin angestellt war. Ihr Jahreseinkommen erhöhte sich von Jahr zu Jahr und erreichte zuletzt den Betrag von Fr. 29'619.--.
Per 1. Januar 2001 übernahm sie einen Schuhmacherladen und führte diesen vollzeitlich bis zur ersten psychiatrischen Hospitalisation im Mai 2005. Im September 2005 kehrte sie in ihren Betrieb zu einem reduzierten Pensum von 30 % zurück. Wegen einer zweiten psychiatrischen Hospitalisation musste sie die Erwerbstätigkeit im September 2006 erneut unterbrechen, nahm sie aber im Januar 2007 im selben Umfang wieder auf. Ab Juni 2007 war sie halbtags im Betrieb (Urk. 6/6 S. 7, Urk. 6/17, Urk. 6/20 S. 3 f.).
Zum Geschäftsgang gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort an, sie habe den festen Kundenstamm ihres Vorgängers übernehmen können und dank der guten Lage des Ladens auch Laufkundschaft gehabt. Inzwischen laufe das Geschäft infolge Verlustes von Stammkunden und schlechter Wirtschaftslage schlecht. Sie versuche während der (reduzierten) Öffnungszeiten im Laden anwesend zu sein. An den Tagen, an denen sie sich schlecht fühle, bleibe der Laden einfach geschlossen (Urk. 6/20 S. 3 f.).
Mangels Buchführung (vgl. Urk. 6/20 S. 5) rechtfertigt es sich, zwecks Ermittlung der Einkommenszahlen auf den Auszug aus dem individuellen Konto zurückzugreifen. 2001 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 10'700.--, 2002 ein solches von Fr. 7'623.-- und in den Jahren 2003 bis 2005 ein solches von Fr. 8'307.--. Danach deklarierte sie kein Einkommen mehr (Urk. 6/7). Gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin beim Treuhänder verdiente die Beschwerdeführerin 2006 nichts, 2007 Fr. 1'849.-- und 2008 Fr. 1'651.-- (Urk. 6/20 S. 5).
3.3 Indem die Beschwerdeführerin Ende 2000 ihre Anstellung mit regelmässiger Entlöhnung aufgab, um sich in einem Beruf selbständig zu machen, für den sie weder eine Ausbildung noch entsprechende Berufserfahrung hatte, ging sie ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko ein. Über vier Jahre lang begnügte sie sich mit einem nicht existenzsichernden Einkommen trotz 100%iger Arbeitsleistung. In dieser Zeit sind keinerlei Anstalten ersichtlich, das Betriebsergebnis anzuheben. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens führte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit mit reduziertem Pensum und minimalem Ertrag weiter, obwohl besser entlöhnte (und ebenfalls) leidensangepasste Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Um eine Stellvertretung während ihrer Abwesenheiten bemühte sie sich nicht.
Unter diesen Umständen erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre selbständige Tätigkeit mit weit unterdurchschnittlichem Einkommen nicht aufgegeben und etwa eine Anstellung im Produktionssektor angenommen hätte. Vielmehr weist das Verhalten der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2005 darauf hin, dass sie sich freiwillig mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte. Massgebliches Valideneinkommen ist demzufolge rechtsprechungsgemäss das effektiv erzielte, tiefe Einkommen aus dem Schuhmacherbetrieb (vgl. E. 1.4 hievor).
3.4 Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2011 vom 21. Juni 2011 E. 4.2).
Die im Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2004 weisen verhältnismässig starke Schwankungen auf (vgl. Erw. 3.3 und Urk. 6/7). Doch selbst wenn man vom höchsten je erzielten Verdienst von Fr. 10'700.-- im Jahre 2001 ausginge und diesen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 anpassen würde (frühestmöglicher Rentenbeginn in Februar 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung, vgl. dazu BGE 129 V 222 E. 4.3.1; Schweizerischer Lohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen [BGE 129 V 408] 1993-2009, Zeile 52), woraus ein Valideneinkommen von rund Fr. 12'258.-- pro Jahr resultierte [10'700 / 109.9 x 125.9], würde der Einkommensvergleich keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben.
3.5 Nach der Rechtsprechung hat auch eine selbstständig erwerbende Person aus der Sicht der Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ihren Betrieb aufzugeben. Auf Grund der einer versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts I 38/06 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 58 E. 3.4.6 in fine).
Neben der noch langen, verbleibenden Aktivitätsdauer der erst 42-jährigen Beschwerdeführerin fällt vor allem der Umstand ins Gewicht, dass bei Aufnahme einer angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Vergleich zum unrentablen Schuhmacherbetrieb eine bessere erwerbliche Verwertung des Restleistungsvermögens zu erwarten ist. Zudem war die Beschwerdeführerin bereits vor Übernahme des Ladens im Jahre 2001 mehrere Jahre als angestellte Hilfsarbeiterin tätig. Unter diesen Umständen ist der Wechsel in ein Anstellungsverhältnis zumutbar.
3.6
Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 E. 3b/bb).
Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2008 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'198.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2010, S. 23, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2009 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2011, S. 98 f., Tabellen B 9.2 und B 10.3) ergeben sich monatlich rund Fr. 4'469.-- (4'198 /40 x 41.7 / 2499 x 2552), das heisst jährlich Fr. 53'628.--, beziehungsweise rund Fr. 16'088.-- bei einem 30%igen Arbeitspensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Selbst wenn vorliegend der höchstmögliche Abzug von 25 % (BGE 125 V 80; AHI 2002 S. 62) gerechtfertigt wäre, würde sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben (Valideneinkommen [ausgehend vom 2001 deklarierten Einkommen]: Fr. 12'258.--; Invalideneinkommen [mit 25 % Abzug]): Fr. 12'066.--; Erwerbseinbusse: Fr. 192.--; Invaliditätsgrad: 2 %). Die rentenablehnende Verfügung vom 21. Dezember 2009 erging somit zu Recht.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).