IV.2010.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 7. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit 1990 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen per Ende Juni 2006 - zunächst vollzeitlich, später in einem reduzierten Pensum - als Betriebsmitarbeiter (Tramunterhalt) bei den Y.___ (Urk. 7/65). Am 16. Oktober 2002 meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von „Kniearthrose, Meniskus“ zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/1). Nach Abklärung des medizinischen (Urk. 7/6; Urk. 7/7; Urk. 7/8; Urk. 7/12) und beruflich-erwerblichen (Urk. 7/5; Urk. 7/9; Urk. 7/10; Urk. 7/15; Urk. 7/16; Urk. 7/22) Sachverhalts lehnte die IV-Stelle das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen am 23. Juni 2003 ab (Urk. 7/17) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. August 2003 rückwirkend vom 1. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 7/26). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. August 2003 bejahte sie ab 1. März 2003 den Anspruch auf eine Viertelsrente und gewährte dem Versicherten aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine halbe (Härtefall-)Invalidenrente (Urk. 7/25).
1.2     Am 5. Dezember 2003 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erhöhung seiner (Viertels- bzw. halben Härtefall-)Rente auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/29; Begründung Urk. 7/31). Aufgrund ihrer neuerlichen medizinischen (Urk. 7/35; Urk. 7/36; Urk. 7/37) und unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen des Erstgesuchs getätigten beruflich-erwerblichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/38/4; Urk. 7/16) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2004 ab (Urk. 7/39). Diese Verfügung bestätigte sie nach erfolgter Einsprache (Urk. 7/40) mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 10. September 2004 (Urk. 7/45).
1.3     Am 26. Mai 2006 reichte der Versicherte erneut ein Rentenerhöhungsgesuch ein (Urk. 7/55). Die IV-Stelle holte wiederum medizinische (Urk. 7/60; Urk. 7/66; Urk. 7/75; Urk. 7/85; Urk. 7/100; Urk. 7/105) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 7/65) Auskünfte ein und beauftragte die Uniklinik Z.___, mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/87; Beantwortung der Zusatzfragen, Urk. 7/90; Expertise vom 6. Mai 2007, Urk. 7/87/1-22). In der Folge stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 6. März 2008 die Abweisung seines Gesuchs in Aussicht (Urk. 7/96). Hiergegen erhob der Versicherte am 23. April 2008 durch Rechtsanwalt Yves de Mestral Einwand (Urk. 7/101), worauf die IV-Stelle weitere medizinische (Urk. 7/105; Urk. 7/112/25-28) sowie erwerbliche (Urk. 7/110) Unterlagen zu den Akten nahm und den Versicherten durch das A.___-Institut, begutachten liess (Expertise vom 22. Dezember 2008, Urk. 7/112/1-25). Nachdem der Versicherte zum Abklärungsergebnis Stellung genommen hatte (Urk. 7/119), wies die IV-Stelle sein Gesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler am 21. Januar 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2010 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [SR 830.1, ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG  dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Bei der Beurteilung des Erstgesuchs stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2003 (Urk. 7/25) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands in seiner bisherigen Tätigkeit als Schmierer zu 60 % arbeitsfähig ist und ermittelte nach durchgeführtem Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 40 %.
2.2     Den im Erhöhungsgesuch vom 5. Dezember 2003 (Urk. 7/29) geltend gemachten Rentenanspruch unterzog sie einer erneuten materiellen Prüfung und stellte mit Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 7/45; Feststellungsblatt Urk. 7/44) aufgrund ihrer neuerlichen Sachverhaltsabklärung fest, dass sich die diagnostizierte Knie- und Schulterproblematik dahingehend verschlechtert habe, als der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nunmehr zu 50 %, in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit jedoch noch zu 100 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei insbesondere auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 6. Juli 2004, in welchem dieser dem Beschwerdeführer eine medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit mit Wechselpositionen attestiert hatte (Urk. 7/37). Dem in einer solchen Verweisungstätigkeit erzielbaren Invalideneinkommen legte sie - unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Ressourcen und beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers - den Durchschnitt aus verschiedenen DAP-Löhnen (Dokumentation von Arbeitsplätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA) zugrunde und ermittelte nach durchgeführtem Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 40 %.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen - gesundheitlichen und/oder erwerblichen - Verhältnisse seit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 7/45) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 7/126) in revisionserheblicher Weise geändert haben, so dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Erhöhung seiner Viertels-Invalidenrente hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin verneint dies, weil ihre Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einem den Rentenanspruch tangierenden Ausmass verschlechtert habe. Gestützt auf die medizinische Aktenlage und insbesondere auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten (Urk. 7/112) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass keine für die Arbeitsfähigkeit relevante psychiatrische Diagnose vorliege und aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) weiterhin ein Pensum von 100 % zumutbar sei (Urk. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass aufgrund von objektiven Befunden eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Ferner hätte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid nicht auf das A.___-Gutachten stützen dürfen, weil dieses auf unvollständigen Untersuchungen beruhe und ganz generell nicht den an ein medizinisches Gutachten gestellten Anforderungen entspreche (Urk. 1).

4.      
4.1     Im März 2006 wurden am Universitätsspital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Arbeitsassessment und ein Basistest zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt. Es wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/75/9): chronische Knieschmerzen beidseits (bei/mit Femoropatellararthrose links, leichtgradiger medialer Gonarthrose links; Status nach Kniearthroskopie rechts (1984), links (2002); Femorotibialarthrose mit umschriebener Knorpelläsion am medialen Femurcondylus mit reaktivem subchondralen Knochenmarksödem und leichtgradiger Femoropatellararthrose); chronisches Panvertebralsyndrom mit zervikospondylogener Ausstrahlung links (bei/mit leichtgradiger Wirbelsäulenfehlform, -haltung; Muskelhartspann im Bereich der Pars descendens des Musculus trapezius beidseits; Haltungsinsuffizienz); chronische Schulterschmerzen links bei chronischer Periarthritis humeroscapularis links und AC-Gelenksarthrose links (bei/mit sonographisch intakter Rotatorenmanschette, fibrotischen Veränderungen der lateralen Subscapularissehne links ohne Verkalkungen, AC-Gelenksarthrose links mit Reizzustand; leichter bis mässiger Bursitis subacromialis beidseits).
         Über die funktionelle Leistungsfähigkeit wurde berichtet, dass die arbeitsbezogenen Probleme aufgrund der Selbstlimitierung während der Tests nicht zuverlässig hätten eruiert werden können. Gleicherweise habe die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Schmierer nicht zuverlässig ermittelt werden können. Während der Tests seien jedoch keinerlei funktionelle Limiten beobachtet worden, aufgrund derer die bisherige Arbeit unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer habe nur eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mindestens mittelschweren Arbeit. Das Universitätsspital C.___ empfahl eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mittels interdisziplinärer (rheumatologischer/psychiatrischer) Begutachtung (Urk. 7/75/8).
4.2     In seinem Bericht vom 26. August 2006 diagnostizierte Dr. D.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die gleichen Krankheiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie das Universitätsspital C.___ (Erw. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte er ferner eine depressive Entwicklung und Adipositas fest. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisher ausgeübte Tätigkeit ab 1. Juli 2006 bis auf Weiteres; es sei ihm weder die bisherige Tätigkeit noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/66).
4.3     Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, stellte am 13. Oktober 2006 in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/75/3-4) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen (chronische Knieschmerzen, chronisches Panvertebralsyndrom, chronische Schulterschmerzen) wie das Universitätsspital C.___ (Erw. 4.1) und äusserte zusätzlich den Verdacht auf eine depressive Entwicklung. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte er an, dass er den Beschwerdeführer zuletzt im Frühjahr 2006 als Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) untersucht und die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit zu 100 % quantifiziert habe (vgl. seinen Bericht vom 9. Mai 2006, Urk. 7/60). Aufgrund seiner damaligen Untersuchung sowie aufgrund des Arbeitsassessments des Universitätsspitals C.___ sei für ihn der Eindruck einer Selbstlimitierung entstanden, was die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit deutlich erschwert habe. Für eine leichtere bis höchstens mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung habe er ihn im Zeitpunkt seiner letzten Untersuchung (9. Mai 2006) als zu 50 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 7/75/4).
4.4     Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 13. Dezember 2005 behandelte, berichtete am 11. Mai 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin von einer Somatisierungsstörung, Depression, Hypertonie und Periarthritis humeroscapularis links, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. Aufgrund des wahrscheinlich chronisch vorliegenden psychischen und psychosomatischen Beschwerdebildes glaube er nicht, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig sei, offenbar sei auch eine leichte bis mittelschwere Arbeit nicht zumutbar (Urk. 7/85).
4.5     In seinem Attest vom 7. Januar 2008 (Urk. 7/112/27) hielt Dr. F.___ ferner fest, dass der Beschwerdeführer seines Erachtens weder arbeits- noch vermittlungsfähig sei, und berichtete am 13. Januar 2010 (Urk. 3), dass man in der konventionellen Röntgenaufnahme rechts gegenüber links femorotibial, in stehender Position eine deutliche Gelenksspaltverschmälerung erkenne, was seines Erachtens ein klares Indiz für eine zumindest mittelschwere mediale femorotibiale Gonarthrose sei. Sodann sei aufgrund der aktuell erfolgten Röntgenuntersuchung rechts eine Gelenksspaltverschmälerung am Acromioclaviculargelenk zu erkennen gewesen.
4.6     Am 23. März 2007 wurde der Beschwerdeführer in der Uniklinik Z.___, Orthopädie, von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ begutachtet (Expertise vom 6. Mai 2007, Urk. 7/87). Im Hinblick auf die angegebenen Beschwerden (Knieschmerzen beidseits; Nacken- und Kreuzschmerzen; Taubheitsgefühl im rechten Bein und Arm; Schulterschmerzen links) wurde der Beschwerdeführer klinisch und radiodiagnostisch (Magnetresonanztomographie, MRI [Knie rechts und links]; Röntgen [Becken, Hüfte, Lendenwirbelsäule, Halswirbelsäule, Schultergelenk]) untersucht. Aufgrund der erhobenen Befunde beurteilten die Gutachter die einzelnen beschwerdenverursachenden Bereiche wie folgt (Urk. 7/87 S. 17-19): Die Schmerzquelle für die generalisierte Schmerzhaftigkeit beider Knie lasse sich im Untersuch nicht klar einer pathoanatomischen Struktur zuordnen, scheine jedoch im Bereich des femoropatellären Kompartimentes zu liegen. Das MRI zeige links einen kleinen Knorpeldefekt am medialen Femurkondylus, im Übrigen präsentierten sich beide Kniegelenke mit nur minimen degenerativen Knorpelveränderungen als weitgehend altersentsprechend normal. Für die Knieschmerzen beidseits seien keine adäquaten pathomorphologischen Korrelate ersichtlich; die diskreten Knorpelhöcker stünden etwas in Kontrast zu den angegebenen Beschwerden. Weil eine radiologisch gesteuerte Infiltration beider Kniegelenke mit Kenacort und Lokalanästhetikum zu keinerlei Beschwerdelinderung geführt habe, sei davon auszugehen, dass die Knieschmerzen nichtartikulären Ursprungs sind. Ferner seien die beklagten Zervikalgien und Lumbalgien am ehesten durch eine Insuffizienz der autochthonen Rückenmuskulatur und Wirbelsäulenfehlhaltung verursacht, da konventionell-radiologisch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen zu erkennen seien. Die beklagten rezidivierenden Hyposensibilitäten im rechten Arm und Bein hätten im klinischen Untersuch nicht reproduziert werden können. Die Schulterschmerzen hätten sich in der klinischen Untersuchung keiner anatomischen Struktur zuordnen lassen können. Insbesondere zeigten die Rotatorenmanschettentests eine normale Funktion derselben und sei das AC-Gelenk in spezifischen Tests indolent geblieben. Auch im konventionellen Röntgen hätten sich keine pathologischen Befunde ergeben. So könnten die angegebenen Beschwerden auch hier nicht durch ausreichende pathoanatomische Korrelate erklärt werden. Im klinischen Untersuch habe sich schliesslich ein positives vorderes Impingementzeichen im Hüftgelenk rechts gefunden, jedoch würden die hierfür typischen Beschwerden mit Leistenschmerzen bei längerem Sitzen nicht angegeben, weshalb ein prophylaktischer Eingriff nicht angezeigt sei.
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus (Urk. 7/87 S. 20 f.; Urk. 7/90), dass die erhobenen Befunde nicht mit morphologischen Veränderungen korrelieren würden, weshalb das Ausmass einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bezifferbar sei. Aus orthopädischer Sicht ergebe sich theoretisch höchstens eine leichte Limitierung des Beschwerdeführers, weshalb keine objektivierbaren Gründe gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vorlägen. Das Belastungsprofil könne aber aufgrund der Diskrepanz zwischen Befunden und Beschwerden nicht präzise angegeben werden. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten (vorwiegend sitzenden) Tätigkeit (Urk. 7/87; Urk. 7/90).
4.7     Im Rahmen einer vertrauensärztlichen Untersuchung berichtete Dr. E.___ am 5. Mai 2008 zuhanden der PKZH, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Oktober 2005 für seine bisherige Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Er stellte dabei - wie in seinen früheren Berichten (vgl. Erw. 4.2 m.w.H.) - im Wesentlichen auf die Diagnosen des Universitätsspitals C.___ ab (vgl. Erw. 4.1). Ferner gab er an, es lägen auch nichtmedizinische Gründe vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. So hinterlasse der Beschwerdeführer in der Untersuchung einen ungepflegten, verwahrlosten Eindruck. Eine leichtere bis höchstens mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung sei im Umfang von 50 % zumutbar; allerdings sei eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wegen Selbstlimitierung erschwert. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung, wobei er aufgrund seiner aktuellen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Beurteilung des Universitätsspitals C.___ vermute, dass eine nicht organische Ursache für die Beschwerden vorliege. Inwieweit eine allfällige psychische Begleiterkrankung eine Rolle spiele, müsse von einer Fachperson beurteilt werden (Urk. 7/105).
4.8     I.___, Psychotherapeut SGP, Gesprächsleiter GIG, berichtete in seinem Schreiben vom 27. November 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass er den Beschwerdeführer schon seit einiger Zeit betreue. Von Anfang an sei die angegebene Schmerzproblematik im Vordergrund gestanden. Diese beherrsche weitgehend das Denken und Fühlen des Beschwerdeführers und erschwere ihm die Anpassung an das Leben ungemein. Es sei erstaunlich, welche Menge an Medikamenten die Ärzte verschreiben würden, ohne die Schmerzen in den Griff zu bekommen. Die Schmerzsituation bereite dem Beschwerdeführer Mühe bei der Konzentration, hindere ihn am Schlafen und habe offensichtlich eine starke Wirkung auf die Affektsituation. Es sei immer möglich, dass er „ausraste“, innerlich aber das Geschehen erfasse, ohne die Aggressionen kontrollieren zu können. Damit sei er kaum teamfähig, und es bestehe die Gefahr, dass er ungünstige Handlungen begehe (Urk. 7/112/26).
4.9     Am 1. Dezember 2008 fand im A.___-Institut eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers statt. Das Gutachten vom 22. Dezember 2008, gezeichnet von Dr. med. J.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. L.___, Fachärztin für Rheumatologie, enthält zunächst eine Auflistung der bisherigen Akten, sodann eine allgemeine Anamneseerhebung. Daran anschliessend folgen eine psychiatrische Begutachtung und eine rheumatologische Untersuchung. In ihrer Gesamtbeurteilung berichteten die Gutachter, dass beim Beschwerdeführer subjektiv verschiedene Beschwerden am Bewegungsapparat im Vordergrund stünden. Diesbezüglich sei eine ausführliche rheumatologische Untersuchung durchgeführt worden, welche die folgenden Diagnosen ergeben habe: Gonalgien beidseits, zervikospondylogenes und thorakospondylogenes Schmerzsyndrom sowie geringgradige Befunde im Sinne eines Impingements im Hüftbereich und eines Impingements in der linken Schulter. Letztlich sei insgesamt, bei doch nur sehr diskret und geringgradig objektivierbaren Befunden und subjektiv ubiquitär vorhandener Schmerzangabe, von einem generalisierten, multilokulären Schmerzsyndrom auszugehen - ohne Hinweise auf ein entzündlich-rheumatologisches Leiden, bei nicht gegebenen Kriterien für ein Fibromyalgie-Syndrom. Es könne bei insgesamt geringen morphologischen Korrelaten zu den geklagten Beschwerden folglich keine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, ohne Zwangshaltung, ohne häufige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, ohne häufiges Gehen auf unebenem Grund und ohne häufiges Arbeiten auf Leitern und Gerüsten bestehe eine Leistungsfähigkeit von 100 %. Auch in der angestammten Tätigkeit als Schmierer, welche im Grenzbereich der körperlichen Belastbarkeit liege, sei nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aus Sicht des Bewegungsapparats zumutbar. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren. Auch aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden; eine affektive Störung im Sinne einer Depression bestehe nicht. Es könne lediglich eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt werden bei nicht vorhandenen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 50 %, für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine solche von 100 % bestehe. (Urk. 7/112/1-25).

5.      
5.1     Seit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 10. September 2004 (Erw. 2.2) berichteten alle involvierten Ärzte von den gleichen Diagnosen (im Wesentlichen: chronische Knieschmerzen, chronisches Panvertebralsyndrom, chronische Schulterschmerzen, vgl. Erw. 3), wobei die umfassendsten Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung in der Uniklinik Z.___, Orthopädie, vorgenommen wurden (Urk. 7/87). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und beruht auf radiodiagnostischen und klinischen Untersuchungen aller durch den Beschwerdeführer als beschwerdeverursachend bezeichneten Körperbereiche. Die Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass aus orthopädischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen ist, weil die vom Beschwerdeführer beklagten Einschränkungen weder durch die klinische Untersuchung noch aufgrund der bildgebenden Diagnostik mittels Röntgen und MRI durch ausreichende krankhafte anatomische oder morphologische Korrelate hinreichend erklärbar seien.
5.2    
5.2.1   Zum gleichen Ergebnis gelangten die Gutachter auch in der polydisziplinären A.___-Begutachtung (Urk. 7/112).
5.2.2   Der Beschwerdeführer wendet gegen die Verwertbarkeit des A.___-Gutachtens insbesondere ein, dass die rheumatologische Begutachtung nur 15 Minuten und die psychiatrische nur 20 Minuten gedauert hätten. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um blosse, erstmals mit Beschwerde vorgetragene Behauptungen handelt, lässt sich praxisgemäss ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung nicht allgemeingültig definieren und kommt es für den Aussagegehalt und Beweiswert eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung an, sondern vielmehr darauf, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist und im Einzelfall keine (weiteren) konkreten Hinweise gegen die Zuverlässigkeit eines Gutachtens sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2010, 8C_942/2009, Erw. 5.2).
5.2.3   Das A.___-Gutachten erfüllt alle genannten Kriterien. In Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/112/1-25 S. 3 ff.) sowie aufgrund einer sorgfältigen Anamneseerhebung in allen Teilbereichen (Urk. 7/112/1-25 S. 10 f., 12 f., 16 f.) wurde einlässlich dargelegt, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund fehlender morphologischer Korrelate zu den geklagten Beschwerden keine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden kann. Für die rheumatologische Begutachtung hat das A.___ insbesondere die bildgebenden Untersuchungen der Uniklinik Z.___ (Erw. 4.5) beigezogen (vgl. Urk. 7/112 S. 17 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Absehen von eigenen bildgebenden Untersuchungen in der Regel kein Grund ein Gutachten in Frage zu stellen, wenn - wie vorliegend - aufgrund von unveränderten klinischen Befunden kein Anlass zu einer neuerlichen Radiodiagnostik besteht (vgl. Jörg Jeger, Leitlinien der SGR zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen / Schweizerische Gesellschaft für Rheumatologie, Arbeitsgruppe Versicherungsmedizin, in: Schweizerische Ärztezeitung 88/2007, S. 738). Ferner zeigt auch das psychiatrische Teilgutachten plausibel auf, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und insbesondere keine affektive Störung im Sinne einer Depression besteht.
5.2.4   Das A.___-Gutachten ist damit inhaltlich vollständig, die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und widerspruchsfrei. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der psychiatrischen Anamneseerhebung durch den Beschwerdeführer geschilderten alltäglichen Tagesablaufs (Frühstück zubereiten und Mittagessen kochen für die Familie; jeweils 2 Stunden vormittags und nachmittags mit dem eigenen, und teilweise zusätzlich auch noch mit anderen Hunden spazieren gehen; Hausaufgabenbetreuung der Kinder, vgl. Urk. 7/112 S. 11 f.) erscheint zusammengefasst die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % aus gesundheitlicher Sicht als nachvollziehbar.
5.3     Dr. E.___ und Dr. D.___ berichteten im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen, die auch im Rahmen der Begutachtung in der Uniklinik Z.___ (Urk. 7/87) und im A.___-Gutachten (Urk. 7/112/1-25) gestellt wurden. Weshalb der Beschwerdeführer aber ihrer Ansicht nach zu 50 % (Erw. 4.2 und 4.6) oder gar zu 100 % (Erw. 4.7) in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein soll, wurde aus medizinischer Sicht nicht weiter begründet und lässt sich weder aufgrund der gestellten Diagnosen noch anhand der übrigen zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen nachvollziehen. Auch bei den Feststellungen und Vermutungen von Dr. F.___ (Erw. 4.3 und 4.4) sowie bei den von I.___ geschilderten Beobachtungen (Erw. 4.8) handelt es sich nicht um neue, gesicherte fachärztliche Diagnosen, die geeignet wären, Aufschluss über eine gesundheitsbedingte Verschlechterung der Leistungsfähigkeit zu geben.
5.4         Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, weshalb kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht. Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage, wie sie sich seit der Ablehnungsverfügung vom 10. September 2004 (Urk. 7/45) präsentiert, lässt sich somit keine Änderung des medizinischen Sachverhalts nachweisen.

6.         Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrads von lediglich 40 % (Urk. 2) besteht bei unveränderter medizinischer Sachlage kein Anhaltspunkt zur Annahme einer relevanten Änderung der erwerblichen Verhältnisse, weshalb die Durchführung eines Einkommensvergleichs vorliegend unterbleiben kann.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20, IVG]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).