Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00075
IV.2010.00075

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 10. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1964, war von April 1993 bis Dezember 1995 als Zimmermädchen im Hotel Y.___ in L.___ angestellt (Urk. 8/1; Urk. 8/6). Am 3. September 1996 meldete sich die Versicherte wegen Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Bein bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/3).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/6) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/5; Urk. 8/7) ein und verneinte mit Verfügung vom 14. März 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 8/12). Die Abweisung des Leistungsbegehrens wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. Juni 1999 bestätigt (Prozess Nr. IV.97.00215, Urk. 8/19).
1.2     In den Jahren 1997 bis 2003 arbeitete die Versicherte als Serviceangestellte im Restaurant Z.___ in L.___ (vgl. Urk. 8/24; Urk. 8/37/1-44 S. 7 unten), daraufhin folgte eine lange Phase der Arbeitslosigkeit (vgl. Urk. 8/24). Ab dem 7. März 2007 war die Versicherte als Produktionsmitarbeiterin bei A.___ in L.___ im Stundenlohn tätig (vgl. Urk. 8/21; Urk. 8/28/1-7). Am 11. Juli 2007 erlitt sie einen Arbeitsunfall, bei welchem sie von einer Treppe stürzte und sich eine Verletzung an der Innenseite des rechten Sprunggelenkes zuzog (Urk. 8/37/1-44 S. 11). Per Ende November 2007 wurde ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 8/28/8).
1.3     Am 13. September 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/24), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/28/1-7) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/25; Urk. 8/32-33; Urk. 8/45-47; Urk. 8/54) ein. Zudem gab sie bei Dr. med. B.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 13. Oktober 2008 erstattet wurde (Urk. 8/37/1-44), und liess die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (vgl. Abklärungsbericht vom 2. Juni 2009, Urk. 8/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59; Urk. 8/67; Urk. 8/69) verneinte sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 den Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen (Urk. 8/71 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Januar 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein psychiatrisches Gutachten beizuziehen (S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 14. April 2010 beauftragte das hiesige Gericht die Fachstelle für Psychiatrische Gutachten der C.___ (C.___) mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 15). Daraufhin fanden im Mai und Juni 2010 zwei Gespräche bei Dr. med. D.___ statt (vgl. Urk. 20). Dr. D.___ war in der Folge während mehreren Monaten krank und verliess die C.___ per Ende des Jahres 2010 (vgl. Urk. 20; Urk. 25). Vor diesem Hintergrund entband das Gericht die C.___ von der Begutachtung (Urk. 26) und vergab den Gutachtensauftrag an Dr. med. E.___ (Verfügung vom 10. Februar 2011, Urk. 32). Dr. E.___ erstattete am 25. Oktober 2011 sein Gutachten (Urk. 34) und reichte am 3. November 2011 berichtigte Seiten nach (vgl. Urk. 38-39). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 17. November 2011 Stellung (Urk. 43). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 44). Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 22. November 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 45).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Dezember 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob seit der rechtskräftigen Verneinung von Leistungen der Invalidenversicherung im März 1997 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2009 (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit) sei sie zu 90 % arbeitsfähig (S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 51'875.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 46'892.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2 oben).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die bei den Akten liegenden Arztberichte widersprüchlich seien (S. 3). So würden die Einschätzungen betreffend Arbeitsfähigkeit massiv divergieren. Der Gutachter Dr. B.___ habe sich nicht mit den Berichten von Dr. F.___ und der Psychiatrischen Klinik G.___ (G.___) auseinandergesetzt (S. 7). Sie bestreite, dass sie lediglich in einem Umfang von 10 % invalid sei (S. 3).
         Mit Stellungnahme vom 17. November 2011 (Urk. 43) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass aufgrund der Ausführungen von Dr. E.___ auf Seite 114 des Gutachtens zusätzlich allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus rheumatischer Sicht zu prüfen seien.

3.         Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Abweisung des Rentenanspruchs waren insbesondere die Berichte von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts, Urk. 8/19 S. 4 f.). Dieser nannte im Bericht vom 31. Oktober 1996 (Urk. 8/7) zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- lumboischialgiformes Schmerzsyndrom bei chronifiziertem Lumbovertebralsyndrom
- degenerative Diskopathie L4/5 mit Diagnose einer kleinen Diskushernie L4/5 links
         Im Bericht vom 17. Juli 1996 (Urk. 8/9/2) zuhanden des Krankenversicherers gab Dr. H.___ an, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Befunde eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten bestehe. Für leichte Tätigkeiten sei sie voll einsetzbar (Ziff. 4).
         Aus psychiatrischer Sicht wurde durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, praktischer Arzt, im Bericht vom 12. September 1996 (Urk. 8/5/1-3) eine depressive Entwicklung, bedingt durch Schmerzen und soziale Probleme, erwähnt (Ziff. 3). Den übrigen Berichten waren keinerlei psychische Beschwerden zu entnehmen und eine psychiatrische Abklärung wurde nicht für notwendig befunden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts, Urk. 8/19 S. 5 f.).
         Vor diesem Hintergrund wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte bis mittelschwere, rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 8/19 S. 5 unten).

4.
4.1     Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
4.2     Eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom September 2007 (vgl. Bericht vom 7. September 2007, Urk. 8/25/15-16) zeigte eine geringe linkskonvexe Skoliose, bei L1/2 eine angedeutete Ventralangulierung, bei L1/2 eine leichte Chondrose und eine klinisch vernachlässigbare winzige rechts paramediane, etwas nach kranial migrierte Diskushernie des hinteren Bandscheibenoberrandes. Bei L4/5 ergab sich eine Chondrose mit angedeuteter flacher, winziger medianer Diskushernie des Bandscheibenhinterrandes und bei L5/S1 eine Chondrose mit wenig deutlicherer breitbasiger Diskushernie des Bandscheibenhinterrandes. Im Rahmen der Beurteilung wurde festgehalten, dass die Befunde bei L1/2 und L4/5 aufgrund der minimalen Grösse vernachlässigbar seien. Auch der Befund bei L5/S1 sei relativ klein und führe zu keiner Nervenwurzelkompression (S. 2).
4.3     Dr. I.___ nannte im Bericht vom 1. November 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25/7-13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- chronische Depression
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Chondrose L1/2, L4/5, L5/S1, Diskushernie L5/S1, keine Wurzelkompression
         Dr. I.___ führte aus, dass somatisch keine erheblichen objektivierbaren Befunde vorliegen würden. Psychisch sei die Beschwerdeführerin sehr auffällig, völlig ohne Initiative (Ziff. 4.5). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Ressourcen gab er an, dass der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten sowie das schwere/grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen nicht mehr zumutbar sei. Die Haupteinschränkung sei aber nicht die körperliche, sondern die psychische Belastbarkeit (Ziff. 6.1). Für den Erwerbsbereich halte er die Beschwerdeführerin unter kompetitiven Bedingungen für nicht arbeitsfähig. Sie sei psychisch nicht belastbar, könne nicht unter Druck arbeiten, sei schnell erschöpft und ihr ganzer Habitus strahle Schmerz und Verzweiflung aus (Zusatzblatt zu Ziff. 1.2).
4.4     Vom 14. November 2007 bis zum 6. März 2008 erfolgte ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik J.___, Privatklinik für Psychiatrie K.___. Im Bericht vom 12. März 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/32/7-11) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
         Weiter wurde festgehalten, dass durch die Behandlung eine leichte Stimmungsaufhellung mit Verbesserung des Antriebs und eine vollständige Rückbildung der Kopfschmerzen erzielt worden sei. Die Schmerzsymptomatik im Rücken sei jedoch unverändert geblieben (Ziff. 3.7; vgl. auch Austrittsbericht vom 7. März 2008, Urk. 8/33/13-18).
4.5     Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 18. April 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/33/7-12) dieselben Diagnosen wie die Ärzte der Klinik J.___ (vgl. Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2007 bis April 2008 (Ziff. 2). Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2). Als Befunde nannte er Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen sowie eine ausgeprägte depressive Grundstimmung bei minimaler Schwingungsfähigkeit. Im Antrieb sei die Beschwerdeführerin hochgradig vermindert. Zudem bestünden deutliche Schlafstörungen mit nächtlichem Esszwang. Auch leide die Beschwerdeführerin an einer verspannten Rückenmuskulatur mit Bewegungs- und Druckschmerz thorakolumbal (Ziff. 3.5).
         Im Bericht vom 17. April 2008 (Urk. 8/45/2 und Urk. 8/45/7) gab Dr. F.___ an, dass er mittelfristig, das heisst in einem Zeithorizont von rund 6 Monaten, eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % in einer behinderungsgerechten Tätigkeit erwarte. Diese sollte aufgrund der begleitenden Schmerzsymptomatik körperlich nur mässig anstrengend sein und insbesondere das Heben schwerer Lasten und das häufige Arbeiten in gebückter Stellung ausklammern. Selbstredend sollte das Arbeitsumfeld keine hohe psychosoziale Belastung aufweisen (Ziff. 4).
4.6     Das seitens der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Oktober 2008 (Urk. 8/37/1-44) basierte insbesondere auf den vorhandenen Akten und einer ausführlichen psychiatrischen Untersuchung (vgl. S. 1 ff.). Dr. B.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt depressive Beschwerden bestanden hätten. Hauptsymptome seien Traurigkeit, Freud- und Interesselosigkeit, Schuld- und Versagensgefühle, Gereiztheit, Schlafstörungen, eine ausgeprägte Müdigkeit, grosse Sorgen über gesundheitliche Probleme und ein verminderter Antrieb gewesen. Zusammenfassend könne die Diagnose einer leichten depressiven Episode gestellt werden. Das Resultat des Beck Depressionsinventars (Selbstbeurteilungsverfahren, vgl. S. 43) spreche für das Vorliegen einer schweren depressiven Episode, wobei klinisch eindeutig lediglich eine leichte depressive Episode vorliege. Die Diskrepanz dieser Befunde sei auf die traurig-resignative Haltung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Die Ängste der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der depressiven Episode zu verstehen und würden die Diagnose einer eigenständigen Angsterkrankung nicht rechtfertigen. Im Rahmen der leichten depressiven Episode nehme die Beschwerdeführerin ihre körperlichen Beschwerden vermehrt wahr. Insgesamt bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der leichten depressiven Episode bei einem ganztägigen Arbeitspensum eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 %. Es sei indiziert und zumutbar, dass sie ihre traurig-resignative Haltung überwinde und einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Prognose sei unter einem solchen Vorgehen günstig. Da die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Rahmen der depressiven Episode aufgetreten seien, lasse sich die eigenständige Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht stellen (S. 37 f. Ziff. 5).
         Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch ganztags zumutbar sei, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 10 % bestehe (S. 39 f. lit. B.2). Rehabilitationsmassnahmen seien keine notwendig, ihr seien grundsätzlich sämtliche Hilfsarbeiten ganztags mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % zumutbar (S. 40 lit. C.1 und C.3).
4.7     Dr. F.___ nannte im Bericht vom 17. November 2008 (Urk. 8/45/4-5) dieselben Diagnosen wie in den früheren Berichten (vgl. Ziff. 1.a). Er hielt fest, dass bei entsprechender Unterstützung durch Rehabilitationsmassnahmen zumindest eine Teil-Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % erzielbar sein sollte (Ziff. 3). Aufgrund der Diskrepanz der Einschätzung durch die behandelnden Stellen und des Gutachtens sei die Einholung einer second opinion unabdingbar geworden (Ziff. 6).
4.8     Vom 9. Februar bis zum 20. März 2009 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik G.___ (G.___). Im Bericht der Ärzte der G.___ vom 8. April 2009 (Urk. 8/47; vgl. auch Austrittsbericht vom 1. April 2009, Urk. 8/54) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und als Differentialdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt (Ziff. 1.1). Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei im Affekt niedergeschlagen und im Antrieb und der Psychomotorik reduziert. Zudem bestünden kognitive Einschränkungen, Ängstlichkeit, Müdigkeit und Energielosigkeit. Bei Austritt habe noch keine Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Servicefachangestellte bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch steigerungsfähig bei entsprechender Motivation und Unterstützung der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.7).
4.9     Dem Bericht über die Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/55) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbsfähig qualifiziert wurde (S. 3).
4.10   Vom 24. Juli bis zum 21. August 2009 war die Beschwerdeführerin wiederum in der G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. August 2009 (im Anhang zu Urk. 28/3) wurden Reaktionen auf schwere Belastung als zusätzliche Diagnose genannt. Die Trennung vom Ehemann, der ohne Abstimmung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und jeden Kontakt und finanzielle Unterstützung verweigere, belaste die Beschwerdeführerin sehr (S. 1 Mitte). Empfohlen wurde die Teilnahme an einem niederschwelligen freiwilligen Programm halbtags (S. 3 unten).
4.11   Dr. F.___ nannte im Bericht vom 19. Januar 2010 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen
- Beschwerden in der LWS
- Adipositas
         Er gab an, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei weiterhin hochgradig eingeschränkt. Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit, da sie sich erneut in einer akzentuierten depressiven Episode befinde. Sie stehe auf der Warteliste für einen erneuten stationären Aufenthalt in der G.___.
4.12   Vom 25. Januar bis zum 26. Februar 2010 erfolgte ein dritter stationärer Aufenthalt in der G.___. Im Austrittsbericht vom 1. März 2010 (Urk. 28/3) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- arterielle Hypertonie
- Verdacht auf Refluxösophagitis
         Die behandelnden Ärzte führten aus, dass sich unter den stationsspezifischen Therapien sowie unter der neu eingeleiteten medikamentösen Therapie eine moderate Verbesserung des allgemeinen Befindens und eine Abnahme der depressiven Symptomatik gezeigt habe. Im Anschluss an die Hospitalisation hätten sie für die Beschwerdeführerin eine Tagesstruktur organisiert (S. 3 unten).
4.13   Im Bericht vom 18. Mai 2011 (Urk. 35) zuhanden von Dr. E.___ führte Dr. F.___ folgende Diagnosen auf:
- rezidivierende depressive Störung
- arterielle Hypertonie
- ausgeprägtes muskuloskelettales Schmerzsyndrom / somatoforme Schmerzstörung
- Adipositas

5.
5.1     Im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wurde bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Das Gerichtsgutachten vom 25. Oktober 2011 (Urk. 34) basierte auf den vorhandenen Akten, einer eigenen Untersuchung sowie weiteren Auskünften (vgl. S. 4).
5.2     Dr. E.___ führte aus, dass seine psychopathologische Untersuchung keinen auffälligen Befund ergeben habe. Aber ausserhalb dessen, was in den Kategorien der psychopathologischen Befunderhebung zu erfassen sei, erkenne man den Leidensdruck der Beschwerdeführerin; nicht durchgängig, aber dort, wo sie ihre Enttäuschung zum Ausdruck bringe. Das Erleben (Denken und Fühlen) der Beschwerdeführerin sei geprägt durch Enttäuschung und Trauer über ein Leben, das sie sich anders gewünscht habe (S. 102 oben). Im Prinzip liege eine Anpassungsstörung vor, eine solche könne aber nach einer Dauer von zwei Jahren nicht mehr diagnostiziert werden (S. 104 f.). Er stelle die Diagnose der Dysthymia mit der Zusatzbezeichnung Verbitterungsstörung (S. 106 Mitte). Dr. E.___ gab weiter an, dass aufgrund der früheren radiologischen und orthopädischen Abklärungen von einem organischen Kern zumindest der Rückenschmerzen ausgegangen werden könne. Chronische Schmerzen, die wenigstens teilweise auf körpermedizinisch fassbaren Phänomenen beruhen würden, seien nicht als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu bezeichnen (S. 106 unten). Jedoch sei eine - allerdings nachrangige - Schmerzdiagnose im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen (S. 107 f.).
         Zusammenfassend stellte Dr. E.___ somit folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 108 Ziff. 3.2):
- Dysthymia: Verbitterungsstörung
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
5.3     Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, dass die folgenden Punkte für ein uneingeschränktes Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin sprechen würden: Erstens sei dies der in der gutachterlichen Untersuchungssituation unauffällige Befund, speziell auch im Hinblick auf die für die Leistungserfassung zentralen Dimensionen Antrieb, Kognition, formales und inhaltliches Denken sowie zwischenmenschliches Verhalten. Zweitens bestünden anhand der Voruntersuchungen geringe oder fehlende Hinweise auf konkret fassbare Minderleistungen bei zugleich erkennbarer Willensanstrengung. So werde die Ineffizienz ihres Arbeitsverhaltens mit einer Passivität in Beziehung gesetzt, die auf Anhieb nicht als Folge eines psychopathologisch begründbaren Unvermögens erscheine. Drittens spreche das Niveau der Alltagsbewältigung durch die Beschwerdeführerin für ein uneingeschränktes Leistungsvermögen, wobei sie, im Wesentlichen auf sich selbst gestellt, im Alltag bestehe. Als vierten Punkt nannte Dr. E.___ die Diskrepanz zwischen berichteten Problemen und fehlendem Nachweis derselben in der Untersuchungssituation. Diese Diskrepanz sei als Hinweis für Verdeutlichungsverhalten oder mindestens für eine inkonstante Ausprägung der geklagten Schwierigkeiten zu werten. Fünftens hätten sich bei einer Prüfung der komplexen Ich-Funktionen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsproblematik auf geringem Strukturniveau ergeben. Dies bedeute, dass kein ungewöhnlicher Mangel an persönlichen Ressourcen in der Bewältigung der unglücklichen Lebenslage und der Beschwerden vorliege. Schliesslich sei es der Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der zuständigen Psychologin der Psychiatrischen Tagesklinik M.___ möglich, sich auf das gegenwärtige Angebot an (kreativer) Beschäftigung ohne erkennbare Schwierigkeiten einzulassen (S. 112). Im Ergebnis sei er deshalb der Auffassung, dass die Dynamik der über Jahre hin erfolgten Krankschreibung der Beschwerdeführerin zwar verständlich sei; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aber mit psychiatrischen Argumenten nicht begründen. Die festgestellten psychischen Störungen seien ohne erkennbare Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 113).
5.4     Auf die Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, gab Dr. E.___ an, dass unter psychiatrischen Gesichtspunkten keine Einschränkungen bestünden. Allenfalls werde man für das Schmerzsyndrom aus rheumatologischer Perspektive gewisse Belastungsgrenzen definieren. In vergleichbaren Fällen betreffe dies meist den Bereich schwerer körperlicher Tätigkeiten und einen Teil der mittelschweren Tätigkeiten. Es sei allerdings nicht Sache des Psychiaters, zumutbare Tätigkeiten unter physischen Aspekten zu definieren (S. 114 Ziff. 4.a).

6.
6.1     Wie sich aus den zitierten medizinischen Berichten und insbesondere auch aus dem Gutachten von Dr. E.___ (vgl. Urk. 34 S. 106) ergibt, stehen bei der Beschwerdeführerin aktuell die psychischen Aspekte klar im Vordergrund.
6.2     Aus psychiatrischer Sicht kann auf das sehr ausführliche und sorgfältige Gutachten von Dr. E.___ abgestellt werden. Dieses setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Dabei würdigte Dr. E.___ die in den psychiatrischen Berichten angegebenen Befunde und Diagnosen umfassend (vgl. Urk. 34 S. 75 ff.). Insgesamt erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Im Übrigen haben weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Gerichtsgutachten irgendwelche Einwände geltend gemacht (vgl. Urk. 43-44). Somit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht.
6.3     Aus somatischer Sicht sind keine wesentlichen Veränderungen ersichtlich. Das MRI zeigte lediglich geringe Befunde an der LWS. Auch Dr. I.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, gab an, dass somatisch keine erheblichen objektivierbaren Befunde vorliegen würden. Er hielt lediglich das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten sowie das schwere/grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen für nicht mehr zumutbar (vgl. E. 4.3). Dr. F.___ war der Ansicht, dass eine behinderungsgerechte Tätigkeit aufgrund der Schmerzsymptomatik körperlich nur mässig anstrengend sein und insbesondere das Heben schwerer Lasten und das Arbeiten in gebückter Stellung ausklammern solle (E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin - wie bereits im Jahr 1997 - eine körperlich schwere Tätigkeit nicht zumutbar. Dagegen ist sie weiterhin in einer körperlich leichten bis mittelschweren, rückenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht geltend machte (Urk. 43), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die somatischen Befunde in der angefochtenen Verfügung bereits berücksichtigt hat und dementsprechend von einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausging. Weitere Abklärungen sind angesichts der Aktenlage nicht erforderlich.
6.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis mittelschweren, rückenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
6.5         Folglich ist in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine Änderung eingetreten. Es erübrigt sich, einen Einkommensvergleich durchzuführen, da selbst der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin, welche von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, lediglich einen Invaliditätsgrad von 10 % ergab (vgl. Urk. 2 S. 2 oben).
         Die anspruchsverneinende Verfügung vom 9. Dezember 2009 (Urk. 2) erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
         Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Januar 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).