IV.2010.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2009 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Dezember 2009 und die ergänzende Eingabe vom 5. Februar 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren medizinischen Abklärung beantragt hat (Urk. 1 und 8), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2010 (Urk. 16), in die Replik der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdeantrag dahingehend präzisierte, dass ihr eine Viertelsrente auszurichten sei (Urk. 21), sowie in die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2010, in welcher sie erklärte, auf die Erstattung einer Duplik zu verzichten (Urk. 25),


in Erwägung,
dass sich die 1977 geborene X.___ am 17. August 2009 unter Hinweis auf ein seit Juli 2008 bestehendes Cervikobrachialsyndrom bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 17/8),
dass Dr. med. Y.___, Facharzt Innere Medizin FMH, die Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2008 bis 6. Januar 2009 behandelte, eine therapieresistente Zervikobrachialgie rechts mehr als links ohne relevanten pathologischen Befund diagnostizierte, vom 8. Juli 2008 bis 10. Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 11. Januar 2009 eine solche von noch 50 % attestierte (Urk. 17/15 S. 1-4),
dass Dr. med. Z.___, Oberarzt Radiologie am Spital A.___, am 3. Oktober 2008 lediglich eine leichtgradige Arthrose der Facettengelenke im unteren Abschnitt der HWS, jedoch keine Diskopathie und keine Nervenwurzelaffektion finden konnte (Urk. 17/15 S. 5),
dass Dr. med. B.___, Fachärztin FMH Neurologie, am 29. Oktober 2008 keine neurologischen Auffälligkeiten feststellen konnte (Urk. 17/15 S. 9-12),
dass die Ärzte der Klinik C.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 28. November bis 24. Dezember 2008 aufgehalten hatte, im Austrittsbericht ein Cervikobrachialsyndrom rechts mehr als links bei unauffälligem MRI der HWS diagnostizierten, von einem teilweise erfolgreichen Rehabilitationsverlauf sprachen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 7. Januar 2009 attestierten (Urk. 17/14),
dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2009 in die Behandlung von Dr. med. D.___, Spezialarzt allgemeine Medizin FMH, begab, welcher ihr weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 17/17 S. 13 f., 17/19 S. 8),
dass Dr. med. E.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 20. Mai 2009 behandelte, ein diffuses Cervikobrachialsyndrom diagnostizierte, einen Verdacht auf kulturell bedingte Überlagerungen äusserte und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % für gegeben hielt (Urk. 17/18 S. 2-5),
dass Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, als Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers am 19. Juni 2009 berichtete, der Verlauf und die Befunde würden für ein myofasziales Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung sprechen, und gleichzeitig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 17/19 S. 3-7),
dass der Beschwerdeführerin laut Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) die angestammte Tätigkeit im Gemüsebau ohne Einschränkung zumutbar sei, da es sich dabei nach den Angaben des Arbeitgebers (Urk. 17/17 S. 6 f.) um eine körperlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit handle (Urk. 17/20 S. 3),
dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte und des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bestehen soll, vor dem Hintergrund der aktenmässig ausgewiesenen Befunde nicht zu überzeugen vermögen,
dass die Frage der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Aktenlage aber nicht abschliessend beurteilt werden kann, da keine schlüssige Beurteilung der involvierten Ärzte vorliegt,
dass RAD-Berichte zwar grundsätzlich einen mit anderen Gutachten vergleichbaren Beweiswert haben (BGE 135 V 254 Erw. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, Erw. 4.3.2),
dass es im einzelnen nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird (Urteil 9C_323/2009, Erw. 4.3.1); der RAD nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durchführt und er in den übrigen Fällen seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen abstützt,
dass die vorliegende, ohne eigene Untersuchung zustande gekommene Stellungnahme des RAD (Urk. 17/20 S. 3) jedoch nur beschränkt beweiskräftig ist, nachdem es - wie erwähnt - an schlüssigen ärztlichen Unterlagen fehlt und sich folglich nicht sagen lässt, es sei im Wesentlichen nur noch um die Beurteilung eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts gegangen, in welcher Konstellation die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt,
dass zusammenfassend nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind,
dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004, U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und der vertretenen Beschwerdeführerin zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).