Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00077
IV.2010.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 19. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1952, hat sich 1978 in der Schweiz niedergelassen und war bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen in der Baubranche tätig, zuletzt als Vorarbeiter. Am 11. Oktober 2001 meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nachdem die IV-Stelle verschiedene beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/5; Urk. 8/6; Urk. 8/15; Urk. 8/31; Urk. 8/49) getroffen hatte, gewährte sie dem Versicherten gestützt auf das nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Dezember 2002, Urk. 8/41; Einwand vom 31. Januar 2003, Urk. 8/43; Urk. 8/46) eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2003 (Urk. 8/71) aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 70 % mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2001 (Urk. 8/84).
1.2     Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2008 liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMCH, und durch Dr. med. Dipl.-Psych. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (orthopädische Expertise vom 6. Mai 2009, Urk. 8/100; psychiatrische Expertise vom 19. Juli 2009, Urk. 8/102) und stellte dem Versicherten am 10. September 2009 aufgrund des gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse ermittelten Invaliditätsgrads von 43 % die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/105). Nachdem der Versicherte am 18. September 2009 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/108), bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 22. Januar 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde und beantragte hauptsächlich die Weiterausrichtung der ganzen Rente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung - nach vorgängiger Gehörsgewährung - schützen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369 mit Hinweisen; Urteil 8C_329/2010 des Bundesgerichts vom 6. August 2010, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.3     Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.      
2.1    
2.1.1   Im Rahmen der Erstanmeldung zum Leistungsbezug stellte die Beschwerdegegnerin zunächst gestützt auf das Gutachten des Universitätsspitals F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. August 2002 (Urk. 8/31) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines lombospondylogenen Syndroms und lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms L5 und S1 rechts (vgl. Urk. 8/31/7) in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter (Vorarbeiter) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, er jedoch in einer behinderungsangepassten, leichten und mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeiten könne. In der Folge stellte sie ihm aufgrund des so ermittelten Invaliditätsgrads von 31 % die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht.
2.1.2         Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen Einwand erhoben hatte, liess ihn die Beschwerdegegnerin durch Dr. Y.___ begutachten (Expertise vom 9. Juli 2003, Urk. 8/71). Dieser stellte aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11). Er berichtete, dass während der Untersuchung eine depressive Stimmung mit vermindertem Antrieb geherrscht habe. Während er sich mit den Akten beschäftigt habe, sei der Beschwerdeführer fast regeungslos da gesessen, habe zu Boden geblickt und kein Wort gesagt. Seine Bewegungen seien verlangsamt gewesen, die Reaktionsbereitschaft träge. Während er von der Ehekrise seiner Tochter berichtet habe, sei er in Tränen ausgebrochen und für längere Zeit ausser Stande gewesen, das Gespräch fortzuführen. Er habe die Angst geäussert, das gleiche Schicksal wie ein Bekannter von ihm zu erleiden, nämlich von der ganzen Familie verlassen zu werden und mit der Krankheit alleine dazustehen, weil er nutzlos und nur eine Belastung sei. Dr. Y.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer die körperlich vorgetragenen Beschwerden im Vordergrund stünden, wobei auch die depressive Symptomatik nicht zu übersehen sei. Diese werde von ihm aber nicht ganz realisiert oder sogar etwas vernachlässigt, weil er dazu neige, alles mit Rückenschmerzen zu verbinden. Dr. Y.___ gab an, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Besserung des psychischen Zustands unter der bisherigen Therapie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe und von einer weiteren Besserung der psychischen Störung in der nächsten Zukunft kaum zu rechnen sei. Gestützt auf seine Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. Feststellungsblatt vom 9. September 2003, Urk. 8/80) und sprach ihm aufgrund des so ermittelten Invaliditätsgrads von 70 % mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 8/84).
2.2     Streitig und zu prüfen ist vorliegend somit, ob seit dem Zeitpunkt des Erlasses der nicht offensichtlich unrichtigen (Erw. 1.2) und auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beruhenden (Erw. 1.1) Verfügung vom 17. Oktober 2003 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2009 nunmehr von einer derart veränderten gesundheitlichen Situation auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht revisionsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

3.      
3.1     Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, bei welchem der Beschwerdeführer seit 1999 in Behandlung steht, berichtete am 13. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von einem chronischen lumboradikulären Syndrom sowie einer chronischen Depression. Er verwies auf seinen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2001 (Urk. 8/8) und gab eine Zunahme der Depression an. Der Beschwerdeführer sei sowohl für die ursprüngliche Tätigkeit als Bauarbeiter als auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % dauerhaft arbeitsunfähig (Urk. 8/94).
3.2     Nebst der hausärztlichen Betreuung durch Dr. B.___ befindet sich der Beschwerdeführer seit Sommer 2002 in psychiatrischer Behandlung, ab 2007 bei Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie. Am 30. Januar 2009 schilderte diese zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass beim Beschwerdeführer ursprünglich Anpassungsstörungen mit einer vorwiegend depressiven, ängstlichen und grüblerischen Symptomatik vorgelegen seien und er sich nun in einer chronischen depressiven Entwicklung von mittelgradigem Ausmass befinde. Der Beschwerdeführer ertrage die chronischen, invalidisierenden Schmerzen und die damit verbundene Untätigkeit schlecht, empfinde das Leben als monoton und langweilig. Er spüre dauerhaft einen Lebensüberdruss. Seine Stimmung sei düster und resigniert. Er lebe interessenlos und freudlos, sein Antrieb sei quasi verschwunden. Ferner leide er an chronischen, weitgehend therapieresistenten Schlafstörungen. Für sich allein genommen reiche die psychische Erkrankung nicht aus, um eine Arbeitsunfähigkeit zu bedingen, hingegen stelle sie in Kombination mit einem somatischen Schmerzsyndrom eine weitere Beeinträchtigung der physischen Leistungsfähigkeit dar, weswegen die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in den Kompetenzbereich der somatisch behandelnden Ärzte gehöre (Urk. 8/95/7-9).
3.3     Am 28. April 2009 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. Z.___ orthopädisch begutachtet (Expertise vom 6. Mai 2009, Urk. 8/100). Dieser gab an, dass er bei der Untersuchung des Beschwerdeführers einen flüssigen, unauffälligen Barfussgang sowie ebenfalls einen sehr guten Zehenspitzen- und Fersengang (mit subjektiver Angabe von leichten Kreuzschmerzen) habe beobachten können. Die Beweglichkeit von Brust- und Lendenwirbelsäule sei ordentlich mit einer leichten thorakolumbalen Teilversteifung und Druckdolenzangabe über den lumbosakralen Dornfortsätzen. Als neurologische Zeichen habe er lediglich eine etwas verminderte Sensibilität im Dermatom L5-S1 rechts mit Hypästhesie und Hypagesie gefunden. Mit diesen Untersuchungsbefunden bestehe selbstverständlich (wie schon früher von den verschiedensten Ärzten bestätigt) keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr auf dem Bau. Aber in angepasster, rückenadaptierter Tätigkeit attestiere er durchaus eine volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung mit Tragen und Heben von Gegenständen bis maximal 8 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung. Seine Einschätzung decke sich mit derjenigen im Rahmen der Begutachtung im Universitätsspital F.___ (vgl. Urk. 8/31 sowie Erw. 2.1.1 hiervor). Aus orthopädischer Sicht sei eine berufliche Umstellung aussichtsreich.
3.4     In seinem psychiatrischen Gutachten vom 19. Juli 2009 (Urk. 8/102) berichtete Dr. A.___ aufgrund der medizinischen Akten und der Untersuchung des Beschwerdeführers, dieser habe ordentlich und sympathisch gewirkt und sei zweimal pünktlich zu den vereinbarten Konsultationen erschienen. In den Gesprächen habe er offen seine Geschichte und seine gegenwärtigen Beschwerden geschildert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration sowie des formalen Denkens. Allgemein falle ein durch Schmerzen begründetes, deutlich reduziertes Verhaltens-/Bewegungstempo auf. Es seien keine Anhaltspunkte zu verzeichnen für Misstrauen, hypochondrische Befürchtungen, Phobien, Zwangsstörungen, Ich-Störungen, wahnhaftes Erleben oder Euphorie. Die Affektivität sei gezeichnet von Ratlosigkeit und deprimierter Hoffnungslosigkeit. Ängstlichkeit stehe gegenwärtig nicht im Vordergrund. Dysphorie und innerliche Gereiztheit wie auch klagsam-jammriges Verhalten sei offensichtlich bei verständlichen Insuffizienzgefühlen und Sorgen für die Zukunft. Affektiv sei die Modulationsbreite vermindert mit Tendenz zu schmerzbedingter Einschränkungen der Stimmungslage. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer etwas arm, nicht gehemmt oder gesteigert, psychomotorisch unruhig, mit schmerzbedingtem Gesichtsausdruck, nicht melancholisch, im Redefluss reduziert. Es bestünden kein Morgentief, kein sozialer Rückzug, keine soziale Umtriebigkeit, keine offene Aggressivität. Speziell zur Depression nach der ICD-10-Kodierung sei zu sagen, dass Kern-, Zusatz- und somatische Symptome im Rahmen der schwierigen Lebenssituation, insbesondere wegen der Schmerzsymptomatik, verständlicherweise vorhanden seien. Die Konzentration sei schmerzbedingt eingeschränkt. Störungen der Aufmerksamkeit oder des Gedächtnisses seien nicht beobachtet worden und damit allenfalls leicht eingeschränkt. Ebenso seien neuropsychologische und psychomotorische Symptome nicht in einschränkendem Ausmass beobachtbar gewesen und allenfalls leicht vorhanden. Es könne eine Anpassungsstörung im Sinn einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F43) durchaus angenommen werden, nicht aber eine Phobie, Zwangsstörung, akute Belastungsstörung oder somatoforme Störung. Ferner lägen auch keine schwerwiegenden Symptome einer Persönlichkeitsstörung bzw. einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vor.
         Zusammenfassend würden beim Beschwerdeführer gravierend erlebte Störungen im Rahmen seiner andauernden und im Verlauf progredienten Schmerzproblematik imponieren. Ein von der Schmerzsymptomatik (und den daraus resultierenden Belastungen respektive Befindlichkeitsstörungen) zu unterscheidendes bzw. vom Grundleiden abzugrenzendes und verselbständigtes psychiatrisches Syndrom sei indes nicht gegeben. Es lägen verständlicherweise dysphorische und labile Stimmungen vor, die nicht auf einer gegenwärtigen psychischen Erkrankung oder einer vorausgegangenen psychischen Erkrankung mit affektiven Residualsymptomen beruhen würden.
         Zur Frage, wann der Gesundheitsschaden aufgetreten sei und welchen Verlauf er seither genommen habe, führte Dr. A.___ die anamnestisch bekannten Diagnosen - so auch die mittelgradig depressive Episode - auf. Der Beschwerdeführer beziehe seit 2001 eine ganze Rente wegen der genannten Diagnosen, und er habe angegeben, dass es im Laufe der Jahre bis jetzt zu keiner Besserung der Schmerzsymptomatik wie auch der damit verbundenen psychischen Leiden gekommen sei. Dr. A.___ nannte als aktuelle psychiatrische Diagnose „psychische Störungen bei degenerativer rheumatologisch-orthopädischer Grunderkrankung mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik“. Eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten liege nicht vor. Insbesondere seien kein von der durchaus komplexen Schmerzsymptomatik unabhängiges psychiatrisches Störungsbild, keine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer und keine Hinweise für einen innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung mit primärem Krankheitsgewinn festzustellen
         Schliesslich gab Dr. A.___ den Inhalt der ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen wieder, insbesondere die Schilderungen von Dr. B.___ (Erw. 3.1), den bei den Akten liegenden Bericht von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer seit Sommer 2002 bis zu ihrem Tod psychiatrisch behandelt hatte (vgl. Urk. 8/49), von Dr. Y.___ (Erw. 2.1) sowie von Dr. C.___ (Erw. 3.2). In seiner daran anschliessenden Diskussion erklärte er, dass aufgrund dieser Berichte bezüglich der klinischen Befunde insgesamt Übereinstimmung bestehe. Der Beschwerdeführer leide unter der dargelegten Schmerzsymptomatik und den damit verbundenen Folgestörungen, insbesondere unter Schlafstörungen und am Tag danach unter Müdigkeit, Antriebslosigkeit, kognitiven Einschränkungen wie auch emotional instabilen Gemütsschwankungen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich aber am degenerativen rheumatologisch-orthopädischen Grundleiden und der damit verbundenen Schmerzsymptomatik zu orientieren.
3.5     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete dem zuweisenden Dr. B.___, dass die klinische Untersuchung am 23. November 2009 bei seit mehr als zehn Jahren bekannten Lumbalgien mit Reizsymptomen rechts Hypästhesien in den Dermatomen L5 und S1 rechts ergeben habe. Zervikal bestünden seit sieben Jahren Beschwerden mit radikulären Reizerscheinungen im Schulter- und Armbereich beidseits. Im Status fänden sich hier keine Ausfälle und sei eine normale Sensibilität angegeben worden. Die Ursache dieser Beschwerden liege bei einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule mit auffälligem Rundrücken. Zusätzlich habe er den Eindruck einer depressiven Stimmungslage gehabt bei wahrscheinlich seit Jahren anhaltender depressiver Entwicklung (Urk. 3/15).

4.      
4.1     Für die revisionsweise Anpassung oder Aufhebung einer Dauerleistung ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erforderlich. Vorliegend müsste sich somit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache am 17. Oktober 2003 (Urk. 8/84) anspruchserheblich verbessert haben (vgl. Erw. 1.1 hiervor).
4.2     Aus der medizinischen Aktenlage geht hervor und wird auch von keiner Seite bestritten, dass sich aus somatischer Sicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat. Nach wie vor besteht ein Rückenleiden (vgl. Erw. 2.1, 3.3 und 3.5), aufgrund dessen der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr ausüben kann, jedoch in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist.
4.3    
4.3.1   Die Beschwerdegegnerin hat die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Viertelsrente gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ damit begründet, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei.
4.3.2   Dr. A.___ hat in seiner Expertise zwar mehrfach wiederholt, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, jedoch die hier massgebliche Frage nach der Entwicklung des Gesundheitszustands nicht beantwortet, sondern bloss die Ausführungen des Beschwerdeführers wiedergegeben, dass dessen psychisches Leiden stationär sei. Ein Vergleich der Stellungnahmen von Dr. Y.___ (Erw. 2.1) bei der erstmaligen Rentenzusprache sowie von Dr. A.___ (Erw. 3.4) und Dr. C.___ (Erw. 3.2) im Rahmen der hier angefochtenen Verfügung zeigt aber, dass alle drei Fachärzte weitgehend von den gleichen Befunden berichteten. Dr. A.___ hat in seiner Expertise sogar betont, dass in allen diesen Berichten bezüglich der klinischen Befunde insgesamt Übereinstimmung bestehe und ferner insbesondere darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer die für die Diagnose einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis erforderlichen Kern-, Zusatz- und somatischen Symptome nach der ICD-Kodierung verständlicherweise vorhanden seien. Auf Grundlage dieser - mit denjenigen im Bericht von Dr. Y.___ übereinstimmenden - Befunde hat er in der Folge angegeben, dass beim Beschwerdeführer zwar psychische Störungen vorlägen, indessen eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.
4.3.3   Dr. A.___ hat somit gestützt auf die gleichen Befunde, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 17. Oktober 2003 (Urk. 8/84) vorlagen, lediglich eine abweichend benannte Diagnose gestellt und die Auswirkungen der im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Situation auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu Dr. Y.___ unterschiedlich beurteilt, was aber keinen Revisionsgrund darstellt (Erw. 1.1 hiervor).

5.       Da nach dem Gesagten somit von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist und keine Anhaltspunkte zur Annahme einer relevanten Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse bestehen, sind die Voraussetzungen für die revisionsweise Anpassung einer Dauerleistung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt.

6.         Anzumerken bleibt schliesslich das Folgende: Dr. A.___ hat in seinem Gutachten Bezug genommen auf die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung seit BGE 132 V 352 vom 14. März 2004 entwickelten Kriterien zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit von versicherten Personen mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und dieser verwandten Beschwerdebildern. Diese Rechtsprechung bildet indessen nach der geltenden Rechtslage keinen hinreichenden Anlass, um unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf laufende Renten zurückzukommen, welche - wie vorliegend - zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurden (BGE 135 V 201 Erw. 7.3).

7.       In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2009 (Urk. 2) aufzuheben, und es ist festzustellen, dass weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente besteht.

8.      
8.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2     Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Implenia Vorsorge, Basel
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).