IV.2010.00078

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 19. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1     X.__, geboren 1966, arbeitete seit Oktober 1997 als Buffet- und Küchenangestellte in einem Vollzeitpensum im Y.___ (Urk. 8/10 und 8/30). Seit Mitte September 2007 war sie - abgesehen von einem kurzen Arbeitsversuch im Januar 2008 - von ihren Hausärzten arbeitsunfähig geschrieben worden wegen eines thorakalen Schmerzsyndroms rechts infolge verschiedener Pneumothoraces, welche erstmals 2005 auftraten und mehrere Operationen notwendig machten, letztmals am 16. April 2008 (Urk. 10/11 und 10/19).
1.2     Am 18. Dezember 2007 meldete sich die Versicherte aufgrund ihrer gesund-heitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 in Verbindung mit Urk. 8/4) und beantragte einerseits Rentenleistungen und andererseits eine Berufsberatung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für innere Medizin und Rheumaerkrankungen und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, begutachten (Gutachten vom 11. November 2008, Urk. 8/26). Mit Vorbescheid vom 9. März 2009 (Urk. 8/34) teilte sie ihr mit, dass ihr aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit in der Gastronomie mit einem eingeschränkten Tätigkeitsspektrum zumutbar sei. Ihr Invalideneinkommen verringere sich lediglich um 15 %, woraus sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 8 % ergebe.
1.3     Da sich die Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich (in der Folge „TCL“) mit Eingabe vom 27. März 2009 (Urk. 8/42) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, liess die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Psychiater und Psychotherapeut, erstellen (Urk. 8/54) und wies anschliessend das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Januar 2010 ab (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2010 liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2010 Beschwerde erheben, mit dem Antrag, es sei bei ihr zumindest auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu erkennen und ihr folglich zumindest eine halbe Rente auszurichten und sie sei eventuell nochmals medizinisch oder beruflich abzuklären, bevor neu verfügt werde (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 1).
         Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, unter Hinweis, dass wenn innert einer Frist von 30 Tagen keine Replik eingereicht werde, das Gericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 9). Am 16. März 2010 ging ein als „Nachtrag zur Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11), samt seiner psychiatrischen Stellungnahme, datiert vom 3. Februar 2010 (Urk. 12), beim Gericht ein. Da diesen Dokumenten keine Vollmacht beigelegt wurde, fragte das Gericht bei der TCL nach, ob sie Kenntnis davon habe, was verneint wurde (Urk. 13). Die psychiatrische Stellungnahme wurde deshalb am 23. März 2010 der TCL zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Eine solche blieb jedoch ebenso aus wie eine Replik.
         Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 wurden der Nachtrag zur Beschwerde von Dr. B.___ (Urk. 11) und seine psychiatrische Stellungnahme (Urk. 12) der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 15). Am 4. November ging die Stellungnahme der IV-Stelle beim Gericht ein (Urk. 17), welche der TCL zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 18). In ihrer Stellungnahme hielt die IV-Stelle am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Januar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).3.
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nur leichte bis mässiggradig belastende körperliche Arbeiten zumutbar seien. Aufgrund der daraus entstehenden Einschränkung ihres Tätigkeitsspektrums verringere sich das Invalideneinkommen um 15 %, woraus ein Invaliditätsgrad von 8 % resultiere. Es bestehe damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie könne in ihrem bisherigen Berufsfeld nicht mehr eingesetzt werden, und könne auch eine substanziell leichtere Arbeit, die ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt, in Teilzeit höchstens zu 50 % erbringen. Deshalb stehe ihr zumindest eine halbe, eventuell eine höhere Rente zu (Urk. 1 Ziff. 12 und 14).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, und welches Einkommen sie noch erzielen kann.
4.
4.1
4.1.1 Dr. med. C.___, Leitende Ärztin in der Pneumologie-Abteilung des D.___, stellte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 unter rezidivierenden Spontan-Pneumothoraces leide, deren Genese unklar sei; ausserdem zeige sich lungenfunktionell eine restriktive Ventilationsstörung mittelschweren Grades, auf Grund derer die Patientin formal 50-66 % arbeitsfähig sei (Urk. 3/3).
4.1.2 In ihrem ärztlichen Bericht vom 26. März 2009 attestierte die Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im erlernten Beruf als Serviceangestellte. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass ihre Patientin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit, sitzend, ohne Rauchexposition) 30- bis 50%ig arbeitsfähig wäre (Urk. 3/7).
4.1.3 In ihrem späteren ärztlichen Bericht, datiert vom 15. Januar 2010, änderte die Hausärztin ihre Aussage dahin, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Bürotätigkeit oder anderes) aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes zu 50 % zumutbar wäre (Urk. 3/6).
4.1.4 In ihrem Gesundheitsbericht vom 28. März 2009 attestierte die Psychotherapeutin F.___, bei welcher sich die Beschwerdeführerin seit dem 13. Oktober 2008 in Psychotherapie befindet, dass ihre Patientin, zusätzlich zu den durch ihre Erkrankung und die dadurch ausgelösten psychischen Belastungen, unter krankheitsbedingten Atemproblemen leide, die sich nicht, wie erhofft, verringert hätten, sondern weiterhin anhalten würden. Ihres Erachtens sei deshalb eine Teilzeitarbeit von höchstens 50 % denkbar (Urk. 3/8).
4.1.5 In seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 3. Februar 2010, welche aufgrund der Akteneinsicht über die rezidivierenden Pneumothoraxinterventionen auf der Chirurgie des D.___ sowie gestützt auf zwei Therapiestunden am 27. Januar und 2. Februar 2010 erstellt wurde, kam Dr. B.___ zum Ergebnis, dass weder die Zumutbarkeit einer 100%igen angepassten Tätigkeit noch die Ablehnung einer IV-Rente gerechtfertigt seien (Urk. 12).
4.2.   
4.2.1   Im Rahmen des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens vom 11. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin am 7. November 2008 von Dr. Z.___ internistisch und rheumatologisch beurteilt. Er diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom (thorakal, abdominal, Nacken und Kopf), einen rezidivierenden Spontanpneumothorax rechts, Bauchbeschwerden, Nacken- und Kopfschmerzen (Migräne) mit spondylogener Ausstrahlung, Senk- und Spreizfuss beidseits und ein Reizmagen-Syndrom (Urk. 8/26 S. 7).
         Der Gutachter hielt fest, dass die Versicherte seit der Erstmanifestation eines Pneumothorax rechts, im Februar 2005, anhaltende Schmerzen im Brustkorbbereich beschrieb, die sich seither, gemäss der Versicherten, nicht mehr hätten beeinflussen lassen und bezüglich derer die Versicherte insbesondere auch keine eindeutig schmerzverstärkenden oder keine eindeutig schmerzlindernden Schmerzmechanismen beschreiben könne. Dies weise bereits auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für vordergründig somatisch abstützbare Beschwerden sei zu erwarten, dass eindeutig schmerzverstärkende, respektive dass eindeutig schmerzlindernde Schmerzmechanismen beschrieben würden. Ein weiterer Hinweis für das Vorliegen von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden sei auch, dass die behandelnde Hausärztin, gemäss der Versicherten, das im Sommer 2008 aufgetretene Würgegefühl als psychische Beschwerde eingestuft und eine psychologische Betreuung veranlasst habe. Zudem hätten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftreten eines Spontanpneumothorax jeweils vorübergehend auch Atembeschwerden bestanden, die sich, gemäss der Versicherten, unterdessen jeweils wieder zurückgebildet hätten, was wiederum auf auch somatisch abstützbare Beschwerden hinweise. Ausserdem hätte die Versicherte nicht nur bezüglich der Brustkorbbeschwerden, sondern auch bezüglich der Nacken-, Kopf- und Bauchbeschwerden Mühe, eindeutig schmerzverstärkende, respektive eindeutig schmerzlindernde Schmerzmechanismen formulieren zu können, so dass auch diesbezüglich an Beschwerdekomponenten zu denken sei, die nicht nur somatisch abstützbar seien (Urk. 8/26 S. 7-8).
         Insgesamt beurteilte der Gutachter nach einer eingehenden klinischen Untersuchung die von der Versicherten geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde. Er wies im weiteren darauf hin, dass in einer derartigen Situation invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren seien (Urk. 8/26 S. 9).
         Er kam zum Schluss, dass ab August 2008 die volle Arbeitsfähigkeit der Versicherten für eine angepasste Tätigkeit bestanden habe (Urk. 8/26 S. 12).
4.2.2   Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 28. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin am 14. Juli und 27. August 2009 von Dr. A.___ psychiatrisch beurteilt (Urk. 8/54).
         Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung, der Selbstbeurteilungs-verfahren, der Fremdauskunft und der Vorakten kam der Gutachter zur Diagnose einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung, einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom und einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (Urk. 8/54 S. 11).
         Er stellte zusammenfassend fest, dass zwar eine andauernde Belastung durch eine neurotische Schmerzstörung bestehe, die durch eine leichte depressive Episode und eine vorbestehende akzentuierte Persönlichkeitsstruktur verstärkt werde. Andererseits seien die Fähigkeitseinschränkungen nicht derart schwerwiegend, dass eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Dauer entstehe. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit werde aus psychiatrischer Sicht somit als nicht eingeschränkt beurteilt (Urk. 8/54, S. 13-14).
5.
5.1     Es ist unbestritten, dass für die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Berufstätigkeit in der Gastronomie Arbeiten unzumutbar sind, bei welchen sie gegenüber Hitze, Rauch, Nikotin und Gasen exponiert ist. Zudem nicht mehr zumutbar sind berufliche Tätigkeiten, die mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden sind und bei welchen die repetitiv zu bewegenden Gewichte schwerer als 7.5 kg sind (Urk. 3/6 und 8/26 S. 11).
5.2         Bestritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Berufstätigkeit mit den nötigen Anpassungen weiterhin arbeitsfähig ist, wenn ja, zu welchem Grad und ob sie allenfalls nebenbei oder stattdessen in einem anderen Bereich tätig sein kann und zu welchem Grad.
5.3     Die IV-Stelle stellt in ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf die Gutachten von Dr. Z.___ und von Dr. A.___ ab (Urk. 2 S. 2). Dem kann gefolgt werden. Den erwähnten Gutachten kommt voller Beweiswert zu, denn sie sind schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde allseitig gründlich untersucht und zwar internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch. Die Vorakten und persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.4    
5.4.1 Die Berichte der Hausärztin Dr. E.___ vom 26. März 2009 (Urk. 3/7) und 15. Januar 2010 (Urk. 3/6) sowie von der Psychotherapeutin F.___, datiert vom 28. März 2009 (Urk. 3/8) und von Dr. B.___, Psychiater und Psychotherapeut, datiert vom 3. Februar 2010 (Urk. 12) vermögen aus folgenden Gründen die oben erwähnten Gutachten nicht zu entkräften.
5.4.2 Dr. E.___ begründete ihre Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von zunächst 30-50 % (Urk. 3/7) und anschliessend 50 % (Urk. 3/6) nicht, sondern beschränkte sich darauf, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Berufstätigkeit in der Gastronomie aufgrund der Lungenkrankheit hervorzuheben.
5.4.3 Den gesundheitlichen und psychischen Einschränkungen, welche die Psycho-therapeutin F.___ in ihrem Gesundheitsbericht erwähnt (Urk. 3/8), wurde im Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/54) insofern ausreichend Rechnung getragen, als er bei ihr am 23. Oktober 2009 eine telefonische Auskunft einholte, wonach aus psychischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Leistungsein-schränkungen bestünden (Urk. 8/54 S. 9).
5.4.4 Die psychiatrische Stellungnahme von Dr. B.___ (Urk. 13) vermag die in den von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten enthaltenen Argumente nicht zu entkräften. Dr. B.___ setzte sich nicht inhaltlich mit der Diagnose von Dr. Z.___ und Dr. A.___ auseinander, sondern beschränkte sich darauf, einige darin enthaltenen Aussagen zu kommentieren und als unzutreffend zu bezeichnen.
5.5     Im Ergebnis sprechen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ansichten der Spezialisten Dr. Z.___ und Dr. A.___ in Zweifel gezogen werden müssten. Sie setzten sich eingehend mit den Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin auseinander und gelangten - in auch für einen Laien gut nachvollziehbarer Weise - zum Schluss, dass sie in physischer und psychischer Hinsicht nicht in einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ausserdem muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3 b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. November 2007, 8C_234/2007 Erw. 3.2).
5.6         Zusammengefasst ist daher von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Infolge ihrer Lungenbeschwerden soll die Verweistätigkeit in einem temperierten Raum ausgeübt werden. Sie beschränkt sich auf leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten, und lässt die Möglichkeit zu, zu wechseln zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung. Das Einhalten der Rückenergonomie ist wünschenswert. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 7.5 kg sein. Vermieden werden sollten Arbeiten, bei denen die Versicherte exponiert ist gegenüber Hitze, Rauch, Nikotin und Gasen. Zudem sind nicht mehr zumutbar berufliche Tätigkeiten, die mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden sind, wie zum Beispiel mit dem repetitiven Besteigen von Leitern.
6.      
6.1     Das Valideneinkommen bemass die IV-Stelle gestützt auf den Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) mit Fr. 42'510.-- (Urk. 2) und für die Festsetzung des Invalideneinkommens stellte sie auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ab.
6.2     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
6.3     Zwar ist der Versicherten die Weiterführung einer Tätigkeit im Gastgewerbe zumutbar, nicht aber unter den Bedingungen, wie sie am früheren Arbeitsplatz gegeben waren (Urk. 8/10 S. 6 f.), wo Rauch und Luftfeuchtigkeit sie beeinträchtigten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Rentenanspruch erst hätte entstehen können, nachdem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und eine solche ab dem 16. September 2007 bestanden hat (Urk. 8/11 S. 1 ff.), ist auf die Verhältnisse im Jahr 2008 abzustellen. Gemäss der hier anwendbaren LSE 2008 beläuft sich das im Gastgewerbe von weiblichen Arbeitnehmerinnen in der Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) erzielte, auf eine 40-Stundenwoche standardisierte Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) auf Fr. 3'986.-- (Tabelle TA1, S. 26), was einem Jahreseinkommen von Fr. 47’832.-- entspricht. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 3/2011, Tabelle B 9.2, S. 90, Abschnitt H, Gastgewerbe) ergibt dies für das Jahr 2008, in dem ein allfälliger Rentenanspruch entstehen konnte, ein Jahreseinkommen von Fr. 50’224.--. Davon ist gegebenenfalls ein leidensbedingter Abzug zu machen, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf 25 % beschränkt ist. Der Abzug ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und hat sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 481, Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Nebst der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die nur eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zulässt, wirken sich keine weiteren Faktoren negativ auf den Einkommenserfolg aus. Ein Abzug von 15 %, wie von der IV-Stelle vorgenommen, erscheint daher als gerechtfertigt. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42’690.--, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. Fr. 42'510.-- im Jahr 2008 (Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 2.11) einen Invaliditätsgrad von nicht einmal 1 % ergibt und keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
6.4     Es sei an dieser Stelle ausserdem darauf hingewiesen, dass selbst wenn vom Invalideneinkommen statt eines 15%igen ein 25%iger Abzug vorgenommen würde (d.h. der maximale leidensbedingte Abzug), immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 37’668.-- resultieren würde, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 42’510.-- einen Invaliditätsgrad von 11 % ergeben und auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde.
7.       Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit im Ergebnis als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.       Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).