Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, verheiratet und Vater zweier mittlerweile erwachsener Töchter, ungelernter Hilfsarbeiter, war zuletzt vom 1. April 2004 bis am 30. November 2006 bei der Firma Y.___ AG in '___' in einem Pensum von 100 % als Hauswart angestellt, wobei er - nach einem Sturz beim Schneeschaufeln auf einer Treppe am 24. November 2005 (Urk. 8/21/3; Urk. 8/24/34; Urk. 8/24/63) - effektiv nur bis am 12. Juni 2006 gearbeitet hat (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Juli 2007, Urk. 8/13). Ab dem 26. April 2006 wurde X.___ durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, '___', eine 50%ige, ab dem 13. Juni 2006 durch Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hauswart attestiert (Berichte von Dr. Z.___ vom 5. und 30. Mai 2006, Urk. 8/8/11-13; Bericht von Dr. A.___ vom 21. Juni 2007, Urk. 8/8/1-2; Urk. 8/13/14). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezahlte in Bezug auf den Treppensturz am 24. November 2005 Taggelder und kam für die Heilkosten auf (vgl. Urk. 8/21/2-8). Mit Verfügung vom 28. September 2006 stellte die SUVA die Leistungen (Taggelder/Heilkosten) per 23. November 2006 ein (Urk. 8/21/3; Urk. 8/24/46-49). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2007 ab (Urk. 8/21/2-8), die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Juni 2008 ebenfalls abgewiesen (Prozess Nr. UV.2007.00158).
1.2 Am 22. Mai 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Diskushernie sowie Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Am 15. August 2007 reichte er eine weitere Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug nach mit der Begründung, durch einen Treppensturz sei die Bandscheibe noch mehr beschädigt worden (Urk. 8/16).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8-11; Urk. 8/20; Urk. 8/23; Urk. 8/30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 8/19) ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/7; Urk. 8/24). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 8/40). Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 8/42), worin er die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 70 % ab dem 1. November 2006 und eventualiter weitere medizinische Abklärungen beantragte. Die IV-Stelle gab daraufhin ein Gutachten beim Institut B.___ (B.___), '___', in Auftrag (Urk. 8/44), worauf der Versicherte am 16. März 2009 wegen mutmasslich bestehenden Ausstandsgründen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (Urk. 8/48). Mit Schreiben vom 6. April 2009 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass keine Ausstandsgründe vorliegen würden (Urk. 8/49). Sie holte daher wie angekündigt das durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Ärztliche Leitung, erstellte B.___-Gutachten vom 20. Oktober 2009 (Urk. 8/55/1-25) ein und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, mit Eingabe vom 21. Januar 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2010 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7). In seiner Replik vom 10. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest (Urk. 13). Mit Duplik vom 24. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 17), was am 1. Juli 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer rügt die Zustellung des angefochtenen Entscheids ohne Beilage des B.___-Gutachtens und ohne Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu prüfen.
1.1
1.1.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Weitere Teilaspekte des Gehörsanspruchs werden im ATSG durch eine Reihe von Spezialnormen geordnet. So sind insbesondere die Mitwirkungsrechte bei Einholung eines Gutachtens (Art. 44 ATSG), die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) und die Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 ATSG) separat geregelt.
1.1.2 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 302 E. 2e).
1.1.3 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 388 f. E. 3).
1.1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 390 E. 5.1, 127 V 437 E. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 9 zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis).
1.2 Vorliegend unterliess es die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer nach Eingang des B.___-Gutachtens vom 20. Oktober 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.2) dieses sowie die Stellungnahme des RAD dazu vor Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2009 zur Vernehmlassung zuzustellen oder Gelegenheit zur Akteneinsicht in das Gutachten und in die RAD-Stellungnahme einzuräumen. Die Einsicht in diese Akten wurde erst nachträglich gewährt (vgl. Urk. 8/62), und im Rahmen des gerichtlich angeordneten zweiten Schriftenwechsels (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) konnte sich der Beschwerdeführer auch hierzu äussern. Hingegen war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht mehr möglich, bereits noch während laufendem Administrativverfahren die - erst mit der Beschwerde eingereichten - zusätzlichen medizinischen Akten aufzulegen. Die Beschwerdegegnerin geht daher fehl, wenn sie diesen Umstand heute dem Beschwerdeführer anlasten will, indem sie ihm - in Verkennung des Untersuchungsgrundsatzes, der es ihr jederzeit gestattet hätte, die vollständige Krankengeschichte einzufordern - umgekehrt vorwirft, Letztere nicht früher selber eingereicht zu haben (Urk. 7 S. 3). Überdies geht die Beschwerdegegnerin auf Argumente in der Beschwerde gar nicht ein, die sich auf medizinische Akten stützen, die erst nach der B.___-Begutachtung vom 19. August 2009 (Urk. 8/55/2) erstellt wurden. Selbige hätten gar nicht zuhanden der Gutachter vorgängig eingereicht werden können, weshalb der genannte Vorwurf bezüglich dieser Akten doppelt fehl geht. Da sich diese Akten auf Untersuchungen beziehen, die noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2009 stattgefunden hatten (vgl. z.B. Bericht des Spitals F.___ vom 23. September 2009, worin von einem erhöhten Ferritinwert die Rede ist, Urk. 3/4/68, sowie Urk. 1 S. 6 f.), sind sie zu berücksichtigen. Wenn nun die Beschwerdegegnerin diese Dokumente aus nicht haltbaren Gründen inhaltlich gar nicht würdigt und damit ihrer Begründungspflicht nur unvollständig nachkommt, setzt sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren fort. Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, die Gehörsverletzung als im vorliegenden Verfahren geheilt zu betrachten, weshalb die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grunde aufzuheben ist.
2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. Dezember 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2).
3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a).
3.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 E. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 30/00 vom 19. April 2000, E. 3).
4. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
4.1 In ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2009 (Sachverhalt Ziff. 1; Urk. 8/55/1-25) zuhanden der Beschwerdegegnerin hielten Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende fest (S. 21):
1. leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0);
2. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4);
3. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei:
- diskreter Diskushernie L5/S1 links ohne eindeutige Nervenwurzelkompression, diffuse Diskusprotrusion L4/5 sowie L1/2 (gemäss Magnetresonanztomographie [MRT] der Lendenwirbelsäule vom 8. September 2008);
- aktuell keinen klinisch objektivierbaren sensomotorischen lumboradikulären Ausfällen;
- leichter muskulärer Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen;
- Status nach traumatischer Thorax- und Beckenkontusion nach einem Sturz am 24. November 2005.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ (S. 21):
1. Status nach Enthesitis Plantarapaneurose calcanear beidseits rechts betont (ICD-10 M77.9);
2. Status nach Ansatztendinose der Bizepssehnen links (ICD-10 M77.8);
3. anamnestisch chronische Stuhlinkontinenz und Blutabgang ab ano unklarer Ätiologie trotz ausgedehnten gastroenterologischen/proktologischen Abklärungen (ICD-10 K52.9) mit/bei:
- kleiner dorsaler oberflächlicher Analfissur im Juni 2008;
- transanal endoskopisch unauffälligem Ultraschalluntersuch im November 2007;
- unauffälliger neurologischer Abklärung im März 2008;
4. Status nach Inguinalhernienoperation links in den Jahren 1982 und 1992 sowie rechts in den Jahren 1987 und 2002 (ICD-10 K40.2).
Die psychiatrische Evaluation habe eine leichte depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ergeben (S. 21). Die konsekutive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde mit 20 % festgelegt (S. 21 f.). Eine schwere psychische Störung bestehe nicht, der Beschwerdeführer sei nicht suizidal und leide auch nicht unter schweren Konzentrationsstörungen. Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf in Form eines primären Krankheitsgewinnes beständen nicht, die komplexen Ich-Funktionen seien nicht schwer gestört. Es beständen im Weiteren auch keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge. Daher sei es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht trotz der geklagten Beschwerden zuzumuten, in einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % zu arbeiten (S. 22).
Aus rheumatologischer Sicht könne ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom festgestellt werden, ohne klinisch fassbare sensible oder motorisch lumboradikuläre Ausfälle bei einer insgesamt diskreten Diskopathie im lumbosakralen Übergang und einer muskulären Dysbalance. Die noch vor einigen Monaten festgestellte Enthesitis der Plantaraponeurose calcanear beidseits rechtsbetont sowie die Ansatztendinose der Bizepssehne links hätten weder anamnestisch noch klinisch momentan festgestellt werden können. Aufgrund der bereits mehrfach dokumentierten diskopathischen Veränderungen und der muskulären Dekonditionierung habe dem Beschwerdeführer für jegliche regelmässig mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden können. Darunter würden die früheren beruflichen Aktivitäten wie Glasmonteur oder auch die letzte berufliche Tätigkeit als Hauswart fallen. Im Rahmen einer körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter leidensangepassten Arbeitsplatzbedingungen attestiert werden (S. 22). Er sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können, insbesondere Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition oder repetitive Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule seien zu unterlassen. Das repetitive Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 bis 15 kg seien ebenfalls ungünstig (S. 20).
In allgemeiner internistischer Hinsicht hätten sich keine relevanten Befunde ergeben. Aus interdisziplinärer Sicht könne daher festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für jegliche mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeit sowie für die zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte berufliche Tätigkeiten seien jedoch unter spezifischen Arbeitsplatzbedingungen dem Beschwerdeführer zu 80 %, ganztägig verwertbar, zuzumuten. Diese Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei ihm spätestens ab dem 20. Oktober 2009 zumutbar. Es gebe keine validen Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit retrospektiv längerfristig und höhergradig eingeschränkt gewesen sei (S. 22).
Die Feststellung des Beschwerdeführers, dass er sich nicht mehr in der Lage sehe, einer regelmässigen ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sei nur zum Teil nachvollziehbar. Insbesondere aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass auch kulturelle Faktoren im Umgang mit Schmerz und Behinderung eine Rolle spielten. So verhalte er sich gegenüber seinem Schmerz eher passiv und erwarte von der Umgebung Hilfe (S. 22). Die finanzielle Situation sei durch die Abhängigkeit von der IV-Rente und der finanziellen Unterstützung durch die Familie angespannt (S. 22 f.). Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits in einem für eine Erwerbstätigkeit fortgeschrittenen Alter. Diese psychosozialen Faktoren seien als krankheitsfremd zu interpretieren und hätten keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 23).
Zusammenfassend bestehe in den früher angestammten sowie in jeglichen regelmässig mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, im Rahmen einer körperlich leichten, adaptierten beruflichen Tätigkeit eine 80%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung, der fehlenden beruflichen und sprachlichen Ressourcen sowie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sei die Prognose in Bezug auf eine baldige Reintegration in den Arbeitsprozess sehr ungünstig (S. 23).
4.2 Dr. med. G.___, Oberarzt am Institut für Pathologie des Spitals H.___, nannte in seinem Bericht vom 4. November 2009 folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 73 f.):
1. Duodenalschleimhautbiopsien ohne pathologischen Befund;
2. Magenschleimhautbiopsien vom Korpus- und Antrum-Korpusübergangstyp mit geringgradiger chronischer, nicht aktiver Entzündung mit herdförmig betonter Stromafibrose und fibromuskulären Einsprossungen; leichte foveoläre Hyperplasie; kein Nachweis von Helicobacter pylori; keine Atrophie der magenspezifischen Drüsen, einer intestinalen Metaplasie, einer Epitheldysplasie und keine Hinweise auf Malignität;
3. Dünndarmschleimhautbiopsien mit einzelnen prominenten Lymphaggregaten entsprechend Mukosa aus dem terminalen Ileum ohne pathologischen Befund;
4. Dickdarmschleimhautbiopsie mit regulärer Kryptenarchitektur und diffuser, gering- bis mässiggradiger, fokal akzentuierter Vermehrung chronischer Entzündungszellen der Lamina propria; herdförmig geringgradige Stromafibrose und einzelne Krypten mit reduziertem Becherzellgehalt;
5. Biopsie mit fragmentierten Anteilen von intaktem Oberflächenepithel mit becherzellhaltigen Krypten, teils in Verbindung mit entzündlichem Granulationsgewebe und Stromaanteilen, teils in Verbindung mit spärlich dysplasiefreiem Plattenepithel; separat gelegenes Detritusmaterial mit reichlich fibrinoleukozytärem Exsudat.
Was die Diagnose Ziff. 4 anbelange, so bestehe eine deutliche, relativ diffuse Vermehrung des unspezifischen entzündlichen Infiltrates ohne aktive Entzündung und ohne ablesbare Ursache. Möglicherweise handle es sich um einen Status nach Infekt. In Bezug auf die Diagnose Ziff. 5 weist Dr. G.___ darauf hin, dass ein unspezifisches erosiv-ulzeröses Entzündungsbild ohne sichere ablesbare Ursache bestehe. Es fänden sich keine speziellen Erreger, keine Zeichen eines viralen Infekts, keinerlei Atypien und ein Prolapsgeschehen lasse sich nicht nachweisen (Urk. 3/4 S. 74).
4.3 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), PD Dr. med. univ. I.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seiner Stellungnahme vom 5. November 2009 fest, das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 20. Oktober 2009 gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbsttätig Befunde. Es werde ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Nachvollziehbar bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart mit schwerer körperlicher Arbeit derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in angepasster Tätigkeit hingegen derzeit bloss eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Leidensangepasst sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 8/59/4). Es sei indes versäumt worden, eine retrospektive, versicherungsmedizinisch relevante Aussage über die Arbeitsfähigkeit zu treffen (Urk. 8/59/5).
4.4 Mit Schreiben vom 10. November 2009 (Urk. 8/57) zuhanden der Beschwerdegegnerin ergänzten Dr. C.___ und Dr. med. J.___, Ärztliche Leitung des B.___, die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und die 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestünden seit dem 13. Juni 2006.
4.5 Der Laborbefund der Laboratorien K.___ AG vom 11. Dezember 2009 hielt einen Ferritinwert von 950 Einheiten bei einem oberen Grenzwert von 400 Einheiten fest (Urk. 3/4 S. 71).
4.6 Gemäss dem Bericht von Dr. med. L.___, Leitender Arzt Gastroenterologie des Spitals F.___, vom 7. Mai 2010 über die von ihm am 13. April 2010 durchgeführte Kapselendoskopie weist der Beschwerdeführer im Dünndarm ein kurzes Segment mit terminalem Ileum mit möglicher Schleimhautatrophie auf. Im Übrigen hätten sich keine Hinweise auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung gefunden (Urk. 14).
5. Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart sowie seine Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen ist, als von der versicherten Person - nach einer gewissen Übergangsfrist - nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Bei langer Dauer ist aufgrund von Art. 6 ATSG, Satz 2, auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen (BGE 130 V 345 E. 3.1).
5.2 Der Beschwerdeführer erklärte den Gutachtern des B.___, aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr arbeiten zu können (Erw. 3.1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 20. Oktober 2009 ab (Urk. 2 S. 2; Urk. 8/59), in welchem diese von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den früher angestammten sowie in jeglichen regelmässig mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten, im Rahmen einer körperlich leichten, adaptierten beruflichen Tätigkeit hingegen von einer 80%igen, ganztägig verwertbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgingen (E. 4.1). Dieses Gutachten entspricht jedoch nicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise:
Die Gutachter nahmen sich der geklagten Beschwerden zwar an, setzten sich jedoch nicht näher damit auseinander, als ihnen aufgrund der bestehenden medizinischen Akten notwendig erschien. Ob der Beschwerdeführer eventuell an einer bislang nicht festgestellten Krankheit leidet, welche die geklagten Beschwerden objektiv begründen würde, klärten die Gutachter nicht ab. Die B.___-Gutachter fanden in ihrem eigenen Blutlaboruntersuch zwar ein weisses Blutbild mit grenzwertiger Leukozytose von 10'800 Einheiten bei einem oberen Normwert von 10'000 Einheiten, während das rote Blutbild unauffällig gewesen sei (Urk. 8/55/12). Die von Dr. G.___ am 4. November 2009 festgestellte chronische, nicht aktive Entzündung ohne ablesbare Ursache (vgl. E. 4.2) hätte auch von den B.___-Gutachtern festgestellt und sodann näher untersucht werden müssen. Auch der Ferritinwert wurde im B.___-Gutachten offenbar nicht überprüft (vgl. Urk. 8/55/12). Dieser Wert war bereits im September 2009 erhöht (vgl. Bericht von Dr. L.___ vom 23. September 2009, Urk. 3/4 S. 70), der Wert stieg stets an (vgl. Bericht von Dr. L.___ vom 3. November 2009, Urk. 3/4 S. 74). Diese abnormen Werte weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer bislang nicht erkannten Krankheit, beispielsweise an einer Blutkrankheit leidet, was genau zu überprüfen bislang unterlassen wurde. Soweit objektiv feststellbare Abweichungen von Normwerten bestehen, deren Ursache unklar ist, müssen geschilderte Beschwerden ernst genommen und ihre möglichen Ursachen näher abgeklärt werden. Damit erfüllt das Gutachten von Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ die in E. 3.5 erwähnten materiellen und formellen Anforderungen an ein beweistaugliches ärztliches Gutachten jedenfalls nicht vollumfänglich, weshalb auf dieses, wenn überhaupt - je nach Schwere der mutmasslich bestehenden, aber noch nicht diagnostizierten weiteren Krankheit des Beschwerdeführers -, nur beschränkt abgestellt werden kann.
5.4 Die übrigen mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte haben ebenfalls nur unvollständige Diagnosen und Befunde festgehalten und damit die leidensbedingt zumutbare Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht umfassend feststellen können: Dr. G.___ hielt ausdrücklich fest, er habe keine Ursache für die diagnostizierte chronische, aber nicht aktive Entzündung gefunden. Zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (vgl. E. 4.2). PD Dr. I.___ nahm lediglich eine Aktenbeurteilung vor, ohne den Beschwerdeführer selbst untersucht zu haben (vgl. E. 4.3). Auch Dr. J.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht selbst, sondern nahm lediglich eine Aktenbeurteilung im Rahmen des B.___-Gutachtens vor (vgl. E. 4.4). Dr. L.___ äusserte sich nur zu der am 13. April 2010 von ihm durchgeführten Kapselendoskopie (vgl. E. 4.6).
Somit lässt sich anhand der ärztlichen Berichte und des ärztlichen Gutachtens nicht abschliessend beurteilen, ob und wie weit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich eingeschränkt ist.
5.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht umfassend abgeklärt ist. Entsprechend ist auch nicht eindeutig, wie sich der physische Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und entwickelt hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ihre medizinischen Abklärungen - unter Berücksichtigung der von der Norm zum Teil erheblich abweichenden Laborwerte des Blutbildes einerseits und der subjektiv geäusserten, bislang nicht objektivierten Beschwerden andererseits - ergänze. Die mit der Abklärung beauftragten medizinischen Fachleute sollen sich bei einem allfällig neuen Befund in Auseinandersetzung und Würdigung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers zu der gesundheitlichen Auswirkung dieses Befundes auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf - insbesondere retrospektiv - äussern. Nach diesen ergänzenden Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).