Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 4. Juli 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1965, war zuletzt vom 17. Februar bis 31. März 2003 bei der B.___ AG als Koordinator Human Resources tätig (Urk. 11/53). Nach seiner Erstanmeldung im August 1987 (Urk. 11/5) meldete er sich am 23. November 2004 unter anderem wegen den Folgen eines 2003 erlittenen Autounfalls erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 11/47 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/54, Urk. 11/56 = Urk. 11/65, Urk. 11/67, Urk. 11/71, Urk. 11/74), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/53, Urk. 11/59) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/50) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/52). Weiter veranlasste sie zwei Gutachten, welche am 17. Oktober 2008 (Urk. 11/89/59-65) und 25. Februar 2009 (Urk. 11/89/1-58) erstattet wurden.
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/95, Urk. 11/101) und Einholung eines neuen Auszuges aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/109) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 eine vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2004 befristete ganze Rente zu (Urk. 11/114). Mit weiteren Verfügungen vom 8. Dezember 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2004 zu (Urk. 11/113 = Urk. 2, Urk. 11/112 = Urk. 7/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 8. Dezember 2009 (Urk. 2, Urk. 7/2) betreffend Leistungen ab 1. November 2004 erhob der Versicherte am 25. Januar 2010 einzeln Beschwerde (Urk. 1, Urk. 7/1). Er beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben, Urk. 7/1 S. 2 oben).
Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 wurde das Verfahren IV.2010.00082 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2010.00081 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt (Urk. 8). Der Prozess Nr. IV.2010.00082 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 7/0-6 geführt.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2010 beantragte die IV-Stelle sinngemäss die Abweisung der Beschwerden (Urk. 10). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 9. März 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorweg ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, bei identischem Gesundheitsschaden habe die Invalidenversicherung die Invaliditätsbemessung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu übernehmen (Urk. 1 S. 4 oben, Urk. 7/1 S. 4 oben), einzugehen.
Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 126 V 288 E. 2a). Die daraus abgeleitete Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Feststellungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt. Diese Zielsetzung wird indessen bereits durch BGE 126 V 288 selber insofern relativiert, als die IV-Stellen und der Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Der tragende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt in BGE 126 V 288 hat sodann dadurch an Bedeutung verloren, als dass nach BGE 131 V 362 die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet. Dasselbe im umgekehrten Verhältnis nicht gelten zu lassen, käme aber damit in Konflikt, dass das Gesetz weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität einräumt (BGE 126 V 288 E. 2d).
Aus diesen Gründen besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288. Dies insbesondere nicht, wenn der Invaliditätsgrad wie vorliegend auf einem Vergleich zwischen der SUVA und dem Beschwerdeführer beruht (BGE 133 V 549).
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 109 V 265 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den Verfügungen vom 8. Dezember 2009 (Urk. 2, Urk. 7/2) davon aus, gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 10. Januar 2003 bis Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4 unten). In der Folge habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert und es sei ihm seit Juli 2004 medizinisch zumutbar, einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bei einem Pensum von 80 % mit einer Arbeitsleistung von 50 % nachzugehen (S. 5 oben). Dies habe einen Invaliditätsgrad von 55 % zur Folge (S. 5 Mitte).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seinen Beschwerden vom 25. Januar 2010 (Urk. 1, Urk. 7/1) auf den Standpunkt, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 101'482.-- (S. 4 Mitte) und von einem Arbeitspensum von 80 % auszugehen (S. 5 oben). Dies führe unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % (S. 5).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Juli 2004 verbessert hat und falls ja, welche Auswirkungen dies auf den Rentenanspruch hat, wobei insbesondere auch die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens beanstandet wird.
4.
4.1 Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, berichtete am 27. Mai 2003 (Urk. 11/52/64-67) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung. Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfallereignis vom 10. Januar 2003 (Autokollision) an vermehrten Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Mitte Februar 2003 habe er eine neue Stelle angenommen, welche er nach eigenen Angaben aufgrund des Gesundheitszustandes in der Probezeit wieder verloren habe (S. 3 unten). Eine neuropsychologische Abklärung erschien Dr. C.___ als angezeigt. Er versuche den Beschwerdeführer bei der Rehaklinik D.___ anzumelden. Seit dem Stellenverlust sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsunfähig, und bis die Situation nicht vollständig aufgearbeitet sei, müsse dies anerkannt werden (S. 4 oben).
4.2 Die Ärzte der Rehaklinik D.___ diagnostizierten in ihrem neuropsychologischen Bericht vom 4. Juli 2003 (Urk. 11/52/31-33) eine Kopfkontusion und eine wahrscheinliche leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) sowie neuropsychologisch eine mittelschwere Störung unklarer Ursache (S. 1 Mitte). In ihrer Beurteilung hielten sie fest, die Befunde seien mit einer mittelschweren Störung vereinbar. Die Ursache dieser Störung sei unklar. Die Testresultate seien nicht typisch für die Folgen einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI) oder einer HWS-Distorsion. Die Schmerzsymptomatik führe zwar zu einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit, könne aber das Testprofil allein nicht erklären. Im Vordergrund stehe neben den Aufmerksamkeits- und Gedächtnisproblemen eine erhebliche Schwierigkeit der exekutiven Funktionen; in freien Situationen mit wenig vorgegebener Strukturierung (Anhaltspunkten) würden Störungen der Handlungsplanung, der intellektuellen Umstellungsfähigkeit und des Gedächtnisabrufes auftreten (S. 3).
4.3 In ihrem Bericht vom 3. Februar 2005 (Urk. 11/67) stellten die Ärzte des E.___ (E.___), Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 lit. A):
- Status nach Kopfkontusion und wahrscheinlich leichter traumatischer Hirnverletzung, Status nach HWS-Kontusion und Distorsion mit cerviko-cephalem Syndrom bei Frontalkollision Januar 2003
- mittelschwere neuropsychologische Ausfälle
- Temporallappenepilepsie unter Tegretol (ED zirka 2000)
- Periarthropathia humero-scapularis rechts
- muskuläre Dysbalance bei Status nach radikaler Neck-dissection rechts wegen Zungenkarzinom 1983
- Status nach Radiotherapie bei Rezidiv 1984
- Status nach Durchtrennung des Nervus accessorius rechts 1984
- kongenitale Brachialisparese links, generalisierte Rotatorenmanschettenatrophie links
- Adipositas
Die Ärzte hielten fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd (S. 5 lit. C.1). In seiner angestammten Tätigkeit als Personalfachmann sei er bis auf weiteres nicht arbeitsfähig (S. 5 lit. B, S. 3 unten). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer höchstens 10 bis 20 % arbeitsfähig. Dabei sei das erhöhte Unfallrisiko zu beachten (S. 3 unten). Aufgrund der gegenwärtigen invalidisierenden Symptomatik und der Hilfsbedürftigkeit im Alltag sowie der nachweislich eingeschränkten Leistungsfähigkeit nach dem Unfall wäre ein stabiler Verlauf bereits als Erfolg zu werten. Da aber die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden auch zu einer zunehmenden Immobilisierung und verstärkten muskulären Dysbalance bei bereits im Vorfeld nach Neck dissection und geburtstraumatisch bedingt vorhandenen Funktionseinschränkungen führten, sei ein dauerhaft schlechter und chronisch progredienter Verlauf zu erwarten (S. 7 lit. D.7).
5.
5.1 Im Gutachten vom 7. Juli 2005 (Urk. 11/71/2-23) zuhanden der SUVA stellten Dr. med. F.___, Oberarzt Neurologie, und Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt Gutachtenzentrum, H.___ Klinik, nach Untersuchungen im Juni 2004 (vgl. S. 1) folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. IV):
- Status nach Frontalkollision am 10. Januar 2003 bei/mit
- Kontusion des Kopfes, Thorax und des rechten Beines
- HWS-Distorsionstrauma und mögliche Commotio cerebri mit möglicher milder traumatischer Hirnläsion (MTBI) mit anhaltenden postcomotionellen Beschwerden
- Status nach Neck Dissection und Radiatio 1983 wegen Zungengrundkarzinom
- EEG-Veränderungen unklarer Ätiologie, Medikation von Carbamazepin seit 2001
- perinatal aufgetretene partielle Plexusläsion am linken Arm
- Anpassungsstörung mit gemischten Emotionen, chronisch verlaufend (DSM IV 309.28) auf Grundlage von Schmerzen und mit Auswirkungen auf die subjektive, kognitive Leistungsfähigkeit
Aus neurologischer Sicht nannten die Ärzte folgende aktuelle Beschwerden: Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsverminderung, Taubheit/Ungeschicklichkeit im rechten Arm beziehungsweise in der rechten Hand, Schwindel, Brechreiz und Gleichgewichtstörungen, Nackenschmerzen, Rückenschmerzen lumbal, Kopfzittern und Doppelbilder mit dem rechten Auge. Sie führten zu den Beschwerden aus, vor dem Unfallereignis habe der Beschwerdeführer praktisch nie Kopfschmerzen gehabt. Nach dem Unfall seien Kopfschmerzen aufgetreten, wobei er sich nicht erinnern könne, ob diese einen Tag oder einen Monat nach dem Unfall aufgetreten seien. Aktuell würden chronische Kopfschmerzen mit bifrontaler Lokalisation bestehen, welche selten auch okzipital und holokran ausstrahlten (S. 6 Mitte). Der Schmerzcharakter werde als mühsam drückend angegeben. Bei Kopfschmerzexazerbation fühle er sich müde und klage häufig über einen Brechreiz. Aurasymptome würden auf Nachfrage verneint. Weiter sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall chronisch müde, hauptsächlich nachmittags (S. 6 unten). Unmittelbar nach dem Unfall sei ihm eine deutlich eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit aufgefallen, so dass er nach 30 bis 60 Minuten Arbeit vor dem Computer jeweils eine Pause benötige. Ebenfalls beeinträchtigt sei die Konzentrationsfähigkeit beim Lesen von Büchern (S. 7 oben). Der Beschwerdeführer klage weiter über Schmerzen im rechten Arm und den Fingern an der rechten Hand. Die Schmerzen würden häufig durch Kribbelparästhesien und Taubheitsgefühl begleitet. Diese Beschwerden würden intermittierend auftreten und könnten zum Beispiel auf längere Arbeit am Computer zurückgeführt werden. Gelegentlich erfolge dann ein Kraftverlust der rechten Hand, weshalb der Beschwerdeführer bereits Gegenstände habe fallen lassen (S. 7 Mitte). Weiter würden zweimal pro Woche Schwindel, leichter Brechreiz und Gleichgewichtsstörungen auftreten, welche unabhängig von den chronischen Kopfschmerzen seien und bis zu fünf Stunden andauerten. Seit dem Unfall bestünden weiter chronische Schmerzen der HWS, hauptsächlich im zerviko-okzipitalen Bereich, welche sich bei Kopfrotation verstärkten. Gelegentlich trete eine Ausstrahlung Richtung Schultern beidseits auf, nicht aber in die Arme. Regelmässige Physiotherapie bringe zuverlässig Linderung (S. 7 unten). Zirka sechs Monate nach dem Unfall seien lumbale Rückenschmerzen aufgetreten, welche seither chronisch seien und selten in die Beine ausstrahlten. Ferner bestehe seit längerem ein regelmässiges Kopfzittern (S. 8 oben).
Zu den Kopfschmerzen hielten die Experten fest, aus neuropsychologischer Sicht handle es sich um einen stärkeren Kopfschmerz als jener, den man gelegentlich im Leben habe. Meistens tue der Kopf den ganzen Tag weh. Die Kopfschmerzen seien begleitet von Übelkeit, vor allem wenn die Kopfschmerzen sehr stark ausgeprägt seien (S. 10 oben). Die Nackenschmerzen seien Schmerzen, welche sich vom Kopfansatz nach unten, teilweise bis zur mittleren Brustwirbelsäule ausbreiten würden. Diese würden bei Bewegungen und Beanspruchung der Schulter- und Nackenregion auftreten. Der Verlauf der Nackenschmerzen sei nicht genau eruierbar (S. 10 Mitte). Ferner sei die Konzentrationsstörung für den Beschwerdeführer schwer zu beschreiben. Er meine, die Konzentrationsstörung habe nicht unbedingt einen Zusammenhang mit den Kopfschmerzen. Sie würde am ehesten beim Lesen und Arbeiten vor dem Computer auftreten (S. 10 unten). Bei der Müdigkeit handle es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um eine körperliche und eine geistige Müdigkeit. Sie würde ihn in seiner Lebensqualität einschränken und die Ausübung von Tätigkeiten verhindern (S. 11 oben).
Die gegenwärtige Therapie bestehe in erster Linie aus physiotherapeutischen Massnahmen, wobei er am Rücken und Nacken mit den Händen behandelt werde. Weiter mache er Gymnastik und nehme auch Ponstan ein (S. 11 Mitte).
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfallereignis im Januar 2003 gesund und beschwerdefrei gewesen. Relevant in der Vorgeschichte sei eine Erkrankung an einem Zugengrundkarzinom, welches 1983 eine Neck Dissection und Radiatio notwendig gemacht habe (S. 17 Ziff. V). Diese Erkrankung habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer seither nur noch über eine marginale rechte vordere Stützmuskulatur der HWS verfüge, welche ihm allerdings nie Beschwerden verursacht habe (S. 18 oben Ziff. V).
Der Beschwerdeführer sei im Januar 2003 in eine Frontalkollision innerorts verwickelt gewesen, wobei ihm eine entgegenkommende Fahrzeuglenkerin beim Abbiegen nach links den Weg abgeschnitten habe. Seither bestünden die oben erwähnten Beschwerden, von welchen er sich nicht erholt habe. Insbesondere die Kopfschmerzen, die Nackenschmerzen und auch die Konzentrationsstörungen würden bereits in den ersten den Experten zur Verfügung stehenden Arztzeugnissen erwähnt. Aus neuropsychologischer Sicht würden die Beschwerden sehr diffus geschildert. Da der Beschwerdeführer nach dem Unfallgeschehen nie mehr unter Panik oder Angst gelitten habe, seien Symptome einer unfallbedingten Psychopathologie im Sinne einer Angststörung oder posttraumatischen Belastungsstörung nicht zu postulieren (S. 18 unten). Ausgehend vom erlittenen Unfall (eine leichte Commotio cerebri sei nicht ausgeschlossen) lasse sich keine anhaltende kognitive Beeinträchtigung von relevantem Ausmass auf der Basis einer sogenannten hirnorganischen Schädigung erwarten. Somit sei mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit die subjektive kognitive Beeinträchtigung von somatischen Beschwerden abhängig. Allerdings sei unklar, inwiefern die gegenseitige Beeinflussung der somatischen und kognitiven Beschwerden eine Rolle spiele. Auch sei unklar, aus welchem Grunde die aktuell angegebenen kognitiven Beeinträchtigungen sich nicht durchwegs manifestierten (offenbar seien diese auch der Umgebung des Beschwerdeführers nicht besonders aufgefallen). Darüber hinaus bestehe eine psychologische Dysbalancierung von mittlerem bis mittelschwerem Ausmass (S. 19 oben). Diverse Aspekte der psychologischen Evaluation würden auf vorbestehende persönlichkeitsimmanente Merkmale hindeuten, welche sich negativ auf die Bewältigungsstrategien auswirken könnten. Allerdings zeige die Anamnese (Bewältigung der Karzinomerkrankung) auf, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, Belastungen ohne wesentliche Auswirkungen auf Beruf und soziales Funktionieren zu bewältigen. Die vorliegende Störung entspreche einer Anpassungsstörung mit gemischten Emotionen, chronisch verlaufend (S. 19 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei vermutlich aufgrund regelmässig benötigter Pausen ein quantitatives Pensum von 80 % resultieren werde (S. 21 Ziff. 5). Bestimmte belastende Tätigkeiten (Heben von schweren Lasten, Arbeiten mit hoher Beanspruchung des Schulter-Nackengürtels, Arbeiten über Kopf oder auf Schulterhöhe etc.) seien in einem reduzierten Umfang und mit Pausen möglich (S. 21 Ziff. 6).
5.2 Im Weiteren gaben die Ärzte der H.___ Klinik auf entsprechende Zusatzfragen der SUVA in ihrem Bericht vom 25. September 2006 (Urk. 11/74) an, aufgrund der vorhandenen Akten und weiteren Untersuchungen (vgl. S. 1) habe sich der Gesundheitszustand aus rein somatischer beziehungsweise neurologischer Sicht nicht verändert. Subjektiv bestehe aus somatischer Sicht und in Bezug auf die kognitive Leistungsfähigkeit eine deutliche Verschlechterung (S. 9 Ziff. V). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der subjektiven Veränderungen in einem höheren Umfang als im Gutachten vom 7. Juli 2005 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Somit würden sie von einer leichten bis mässigen Verschlechterung des Zustandes mit einer entsprechenden, prozentual kaum bezifferbaren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgehen (S. 11 Ziff. 3).
5.3 Am 7. April 2008 führte Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst, aus, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. Januar 2003 bis 29. Juni 2004 ausgewiesen. Eine kaufmännische Tätigkeit zu 50 % bei einer Zeitanwesenheit von 80 % sei dem Beschwerdeführer ab Juli 2004 zumutbar. Die bisherige Tätigkeit sei auch als angepasste Tätigkeit anzuschauen (Urk. 11/92/7).
5.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 17. Oktober 2008 (Urk. 11/89/59-65) stellten die Ärzte des J.___, K.___, folgende Diagnosen (S. 6 unten):
- Status nach geburtstraumatischer Plexusläsion links (Zangengeburt)
- Status nach Neckdissection und Radiotherapie 1984 wegen Zungenrandkarzinom
- EEG-Veränderungen unklarer Aetiologie, mit Carbamazepin seit 2001 behandelt
- HWS-Distorsionstrauma am 10. Januar 2003 mit/bei
- persistierenden Kopf- und Nackenschmerzen (dadurch bedingte kognitive Minderleistungen)
- Status nach Carotisendarterektomie links im Oktober 2005 mit/bei
- eventuell erlittenem TIA 2005
- unauffälligem Schädel-MR im Jahre 2006
In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte fest, insgesamt liessen sich mittelschwere kognitive Minderleistungen feststellen, welche Gedächtnis-, Aufmerksamkeits-, visuokonstruktive und exekutive Funktionen betreffen würden. Daneben bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine verminderte Belastbarkeit. Weiterhin hätten sich Hinweise auf eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft ergeben, was im Kontext mit der recht stark ausgeprägten Schmerz- und Ermüdungssituation zu interpretieren sei. Im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen der SUVA vom 4. Juli 2003 würden sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch verglichen mit der neuropsychologischen Untersuchung im Mai 2006 zeige sich keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes (S. 5 unten). Somit zeige sich im Verlauf von der Art und Schwere der Befunde ein relativ konstantes Bild, so dass auch davon ausgegangen werden könne, dass eine mögliche TIA im Jahre 2006 nicht zu einer zusätzlichen kognitiven Beeinträchtigung geführt habe (S. 5 unten f.). Entsprechend dieser Beurteilung würden also hauptsächlich sekundär-schmerzbedingte kognitive Minderleistungen vorliegen (S. 6 Mitte).
5.5 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer am 17. September 2008 psychiatrisch untersucht hatte (vgl. Urk. 11/89/3), konnte in seinem Gutachten vom 25. Februar 2009 (Urk. 11/89/1-58) aufgrund der erhobenen Befunde (S. 49 ff.) keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 52 und S. 55).
6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der unbestrittenen befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Januar bis 31. Oktober 2004 (Urk. 11/114) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen ist, was gestützt auf die vorliegende Aktenlage vertretbar ist.
6.2 Das Gutachten vom 7. Juli 2005 von Dr. F.___ und Prof. Dr. G.___ ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich wurde der Bericht in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 2.4) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
Bezüglich der vorliegend entscheidenden Frage, ob eine revisionsweise Anpassung der zugesprochenen Leistung zulässig ist, muss eine wesentliche Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein (vorstehend E. 2.2). Die Befunde beziehungsweise die Diagnosen sind vor und nach dem zeitlichen Referenzzeitpunkt (Juli 2004) im Wesentlichen identisch. Die Ärzte des J.___ hielten sodann fest, die heutigen Untersuchungsergebnisse hätten in Bezug auf den Zustand im Jahre 2003 keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen ergeben (Urk. 11/89/59-65 S. 5 unten).
Invalidenversicherungsrechtlich ist jedoch einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007, I 817/05, E. 7.1.2, mit Hinweis auf BGE 127 V 298 E. 4c).
So gingen die Ärzte im nachvollziehbaren Gutachten vom 7. Juli 2005 von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % aus, wobei vermutlich aufgrund regelmässig benötigter Pausen ein quantitatives Pensum von 80 % resultieren werde (Urk. 11/71 S. 21 Ziff. 5). Dabei ist die angestammte als angepasste Tätigkeit anzuschauen (vgl. Urk. 11/92/7). Somit ergibt sich eine insgesamt deutlich veränderte Situation und damit ist von einer wesentlichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes auszugehen.
6.3 Der Bericht vom 25. September 2006 (Urk. 11/74) der Ärzte der H.___ Klinik zeigt lediglich eine subjektive Veränderung des Gesundheitszustandes auf, welche bei der vorliegenden Beurteilung nicht massgebend ist. Weiter konnte im psychiatrischen Gutachten vom 25. Februar 2009 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und damit auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 11/89 S. 52 Ziff. 4, S. 89 lit. D.1).
7.
7.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die LSE 2004, Tabelle TA7, Niveau 2, andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, ab (vgl. Urk. 11/93), da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens aus wirtschaftlichen Gründen nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und das nach dem Unfallereignis eingegangene Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. Urk. 11/53 Ziff. 3).
Aufgrund der schulischen und beruflichen Ausbildung und des berufliche Werdegangs des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/92/1 Mitte), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Anforderungsniveau 2, Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten, ausgegangen.
Demnach betrug das im Jahr 2004 von Männern in anderen kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten (Niveau 2) erzielbare Einkommen Fr. 7625.-- pro Monat, mithin Fr. 91500.-- pro Jahr (Fr. 7625.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 5-2011, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 95160.-- (Fr. 91500.-- : 40 x 41.6).
Im Übrigen hätte das Abstellen auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Einkommen: Fr. 7'500.--; Urk. 11/53 Ziff. 12) keine Auswirkungen auf die Höhe der Rentenzusprache, da die angestammte Tätigkeit einer angepassten entspricht.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine Arbeitsstelle mit abgeschlossenem Arbeitsvertrag zu einem monatlichen Lohn von Fr. 7'860.-- zugesichert gehabt (Urk. 1 S. 4 Mitte, Urk. 7/1 S. 4 Mitte), ist unbegründet und aufgrund der Akten nicht erstellt.
7.2 Da vorliegend die angestammte auch die angepasste Tätigkeit darstellt, ist auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2004, Tabelle TA7, Niveau 2, andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, abzustellen, was bei einem 100%-Arbeitspensum ein Einkommen von Fr. 95'160.-- ergibt (vgl. vorstehend E . 7.1).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des neuropsychologischen Leidens in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei er vermutlich aufgrund regelmässig benötigter Pausen aber eine zeitliche Präsenz von 80 % benötigt. Damit resultiert vorerst ein Invalideneinkommen von 47'580.-- (Fr. 95'160.-- x 0.5). Der von der Beschwerdeführerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ist nicht zu beanstanden, steht doch dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette von möglichen Tätigkeiten offen und mithin auch seine zuletzt ausgeübte im kaufmännischen Bereich. Eine Einschränkung ergibt damit im Wesentlichen aus der bloss noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit und dem Umstand, dass ein Arbeitgeber seine 80%ige Präsenz mit bloss 50%iger Leistungsfähigkeit tolerieren muss. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42'822.-- (Fr. 47'580.-- x 0.9).
7.3 Die Einkommenseinbusse zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 98218.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 42'822.-- beträgt Fr. 55'396.--, was einen Invaliditätsgrad von 56.4 % ergibt.
Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2004 nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente, weshalb sich angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 800.--, die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).