IV.2010.00083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 19. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene X.___ ist verheiratet und Mutter von drei teils erwachsenen Kindern (geboren 1987, 1989 und 1996; Urk. 7/4/2-3). Einen Beruf hat sie nicht erlernt. Sie arbeitete in einem Vollzeitpensum zunächst als Küchenhilfe in einem Altersheim und ab 1989 teilzeitlich bei einem Grossverteiler im Verkauf beziehungsweise als Mitarbeiterin in der Gastronomie (Urk. 7/48/10 und 7/14/1). Wegen anhaltender Kopfschmerzen, einer Depression sowie Beschwerden im linken Arm und Handgelenk meldete sich die Versicherte am 26. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung/Rente) an (Urk. 7/4/1-7).
         Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 7/7, 7/8, 7/13, und 7/16) und der erwerblichen Situation (Urk. 7/11 und 7/14) sowie nach Einholen eines Abklärungsberichts im Haushalt (Urk. 7/18) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. August 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 87 % - in Anwendung der gemischten Methode - mit Wirkung ab dem 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente nebst Ehegattenzusatzrente und Kinderrenten zu (Urk. 7/22 in Verbindung mit Urk. 7/19/1-4 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Mai 2004]).
1.2     Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen vom 11. Mai 2005; Urk. 7/24/1-2) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation erneut ab (Urk. 7/25/1-3 und 7/26/1-3) und bestätigte die bisherige Invalidenrente mit Mitteilung vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/28).
1.3     Per Januar 2008 war erneut eine Revision vorgesehen (vgl. Fragebogen vom 14. Februar 2008; Urk. 7/36/1-2), weshalb die IV-Stelle die medizinische Situation erneut abklärte und von der Hausärztin Dr. med. Y.___ einen Bericht einholte (Urk. 7/37/1-6), welche ihrerseits einen Bericht der Neurologin Dr. med. Z.___ einreichte (Urk. 7/37/7-8). Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Invaliditätsgrad von 87 % mit Mitteilung vom 12. März 2008 (Urk. 7/40/1-2 in Verbindung mit Urk. 7/39).
1.4     Im Rahmen der nächsten per 31. Juli 2008 vorgesehenen Revision ordnete die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung an und betraute damit die Abklärungsstelle A.___ GmbH in B.___ (Urk. 7/46). Gestützt auf das Gutachten vom 11. Mai 2009 (Urk. 7/48/1-22) und die Stellungnahme vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/50) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juli 2009 die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/55/1-3) und hielt trotz Einwänden der Versicherten und ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 7/56, 7/58 und 7/61/1-9) mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 an der Aufhebung der Invalidenrente fest (Urk. 2).
2.         Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2010 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2), es sei ihr auch nach dem 31. Januar 2010 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In der Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Versicherte nahm in der Replik vom 9. Juli 2010 nochmals Stellung und hielt an ihrem Antrag unter dem Hinweis auf zusätzliche medizinische Unterlagen fest (Urk. 12 und 13/1-5). Die IV-Stelle äusserte sich in der Duplik vom 29. Juli 2010 (Urk. 16). Ihre Stellungnahme wurde der Versicherten am 3. August 2010 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 17). Am 3. Mai 2011 liess die Versicherte weitere Arztberichte einreichen (Urk. 18/1-2 und 19), zu welchen die IV-Stelle am 18. Mai 2011 Stellung nahm (Urk. 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
        
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die ursprünglich zugesprochene ganze Invalidenrente im Rahmen der beiden amtlich durchgeführten Revisionen gestützt auf die Berichte der Hausärztin Dr. Y.___, der Neurologin Dr. Z.___ Z.___ und der behandelnden Psychoanalytikerin C.___ (Urk. 7/25/1-3, 7/26/1-3 und 7/37/1-8) am 30. Mai 2005 (Urk. 7/28) und am 12. März 2008 (Urk. 7/40) bestätigt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. März 2008; Urk. 7/39/1-2).
         Da die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieser amtlichen Revisionen mit Ausnahme der eingeholten Arztberichte den Sachverhalt, insbesondere den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten, nicht näher abgeklärt und keine aktuelle Invaliditätsbemessung vorgenommen hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Aufhebung der ganzen Rente im Dezember 2009 zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache im August 2004 bestanden hat.
         Zudem ist darauf hinzuweisen, dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auch erwerbliche Auswirkungen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen), beispielsweise eine Änderung der Statusfrage, relevant sein können.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 11. Mai 2009, dessen Ergänzung vom 8. Juni 2009 sowie die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. September 2008, 26. Mai 2009, 16. Juni (Urk. 7/53/2-4) und 20. November 2009 (Urk. 7/62/2) davon aus, es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, da insbesondere psychiatrische Diagnosen, welche der bisherigen Rentenzusprache zugrunde gelegen hätten, zwischenzeitlich nicht mehr gestellt werden könnten (Urk. 2 S. 2). Deshalb sei die Beschwerdeführerin seit spätestens März 2009 wieder in der Lage, sowohl in ihrer angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ihr bisheriges Pensum von 80 % zu versehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Sodann würden aufgrund der medizinischen Abklärungen auch keine Einschränkungen im Haushaltsbereich mehr vorliegen.
         In der Beschwerdeantwort stellte sie sich neu auf den Standpunkt (Urk. 6 S. 2), die erste Rentenzusprache sei offensichtlich unrichtig gewesen, denn die Ärzte der Rehaklinik D.___ hätten psychosoziale Faktoren in ihre Beurteilung einfliessen lassen. Insbesondere wäre jedoch bei der Rentenprüfung die Frage nach der Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung zu prüfen gewesen, hätten doch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht auf objektiven somatischen Befunden, sondern auf psychischen Störungen beruht.
         Damit macht die Beschwerdegegnerin unter dem Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache geltend.
2.3         Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden (Urk. 1 und 12), es liege keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 1 S. 5 und 7), weshalb eine Aufhebung der Rente nicht in Frage kommen könne. Sodann vertritt sie die Auffassung, der Invaliditätsgrad sei nicht mehr in Anwendung der gemischten Methode zu ermitteln, da sie bei voller Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 6 und Urk. 12 S. 2).
         Zur in der Beschwerdeantwort neu angeführten Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach die ursprüngliche Rentengewährung unrichtig gewesen und im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu korrigieren sei (Urk. 6 S. 2), nahm die Beschwerdeführerin in der Replik Stellung: Es könne keine Rede davon sein, dass die Verfügung vom 4. August 2004 zweifellos unrichtig gewesen sei. Demnach seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt (Urk. 12 S. 7 f.).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin legte der ursprünglichen Rentenzusprache zur Hauptsache folgende medizinischen Unterlagen zugrunde: Wegen anhaltender Kopfschmerzen hatte sich die Beschwerdeführerin im August 2001 zur Neurologin Dr. med. Z.___ in Behandlung begeben. Ihrem Bericht vom 13. März 2003 sind als Diagnosen ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp und ein zerviko-zephales und brachiales Syndrom links zu entnehmen (Urk. 7/7/1), wobei die Ärztin zur Arbeitsfähigkeit keine Angaben machte (Urk. 7/7/4). Der die Beschwerdeführerin seit dem 5. November 2002 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. März 2003 unter Hinweis auf sein Attest vom 5. November 2002 (Urk. 7/8/5-6), eine Synovitis im STT- und CMCI-Gelenk sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und attestierte der Versicherten deswegen eine seit dem 4. April 2002 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastronomie-Mitarbeiterin (Urk. 7/8/1). Wegen ihrer Beschwerden hatte sich die Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2002 bis zum 17. Januar 2003 stationär in der Rehaklinik D.___ aufgehalten. Im Austrittsbericht vom 17. Januar 2003 sind als Diagnosen nebst einem zervikalen Schmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerzen eine Epicondylopathie links und Restschmerzen des linken Hand- und Daumensattelgelenkes (bei Status nach Synovitis des STT- und Daumensattelgelenkes) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) aufgeführt (Urk. 7/13/6). Die Hausärztin Dr. med. Y.___ übernahm in ihrem Bericht vom 9. April 2003 die von der Rehaklinik D.___ gestellten Diagnosen (Urk. 7/13/1), wies auf einen physischen und psychischen Zusammenbruch der Versicherten im März 2002 hin, seit dem sie nun antriebs- und kraftlos sei und unter Angstzuständen leide und deshalb eine Psychotherapie besuche (Urk. 7/13/3). Dr. Y.___ attestierte der Versicherten bei stationärem Zustand ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. April 2002 (Urk. 7/13/1-2). Schliesslich sind dem Bericht der Psychoanalytikerin C.___ vom 22. September 2003 als Diagnosen eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie die auch von den andern Ärzten erwähnte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) zu entnehmen. Weiter führte C.___ aus, die Versicherte besuche bei ihr seit dem 6. Mai 2002 wöchentlich eine Gesprächstherapie (Urk. 7/16/3). Ziel der Therapie sei es, die körperlichen Schmerzen der psychischen Verarbeitung zugänglich zu machen. Eine Prognose hinsichtlich des Erfolgs sei offen. Eine (Arbeits-)Tätigkeit sei keine mehr zumutbar (Urk. 7/16/5).
         Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1998 unter chronischen Kopfschmerzen leidet (Urk. 7/13/3), ein Schmerzsyndrom an der linken Hand sie zusätzlich bei der Arbeit beeinträchtigt und sich schmerzbedingt psychische Probleme entwickelt haben.
3.2     Am 5. April 2004 wurden die Verhältnisse im Haushalt abgeklärt. Aus dem Bericht vom 23. April 2004 (Urk. 7/18/1-7) geht hervor, dass die Versicherte unter ständigen Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen leidet, sich nicht konzentrieren könne und bei schnellen Bewegungen rasch das Gleichgewicht verliere. Kräftemässig sei sie wegen der Hand ebenfalls eingeschränkt, so könne sie beispielsweise kein hartes Gemüse rüsten. Sowohl der Ehemann als auch die Söhne würden ihr im Haushalt helfen und Arbeiten, welche sie selber nicht mehr erledigen könne, übernehmen. So würden sie ihr  beim Kochen, aber auch beim Putzen und Waschen helfen; unterstützt werde sie zudem bei Flickarbeiten von einer Nachbarin und einer Nichte, welche Bügelarbeiten erledige (Urk. 7/18/6). Insgesamt ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 38 % (Urk. 7/18/7).
         Ausgehend von einer Aufteilung von 40 % Haushalt und 60 % Erwerbstätigkeit bis August 2003 und von einem Verhältnis von 20 % zu 80 % ab September 2003 (Schuleintritt des jüngsten Sohnes) resultierte ein Invaliditätsgrad von 75 % bis August und von 87 % ab September 2003 (Urk. 7/18/7 und 7/19/4) und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4.
4.1     Im Rahmen des per Juli 2008 vorgesehenen Revisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 25. März 2009 im A.___ internistisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. Im Gutachten vom 11. Mai 2009 (Urk. 7/48/1-23) diagnostizierte das A.___ eine gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2), eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, ein uncharakteristisches Trümmelgefühl mit subjektiver Gangunsicherheit unklarer Ätiologie (differenzialdiagnostisch: psychogen), beidseitige Zervikobrachialgien, linksbetont tendomyogen bedingt, eine chronische Lumbago sowie eine beidseits beginnende Rhizarthrose. Allen diesen Diagnosen massen die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/48/15).
         Aufgrund der interdisziplinären Begutachtung wurde der Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, wie sie auch früher ausgeübt worden sei, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert (Urk. 7/48/17).
4.2    
4.2.1         Gegenüber dem Internisten, Dr. F.___, hatte die leicht adipöse Versicherte angegeben, sie leide seit ungefähr ihrem 25. Altersjahr an Kopfschmerzen und Schwindel, wobei die Beschwerden ungefähr im Jahr 2001 besonders schlimm geworden seien und sich seither - trotz Medikamenten oder Therapien - kaum verändert hätten (Urk. 7/48/6). Wegen der Schmerzen im linken Handgelenk und am Daumen könne sie kaum etwas halten, habe keine Kraft und habe deswegen schon Pfannen fallen lassen. Alle zwei Jahre würden diese Beschwerden mit Kortison behandelt, und zur Entlastung der Hand trage sie eine Schiene.
         Die klinische Untersuchung fiel grösstenteils unauffällig aus (Urk. 7/48/7), so machte Dr. F.___ insbesondere im Bewegungsapparat - mit Ausnahme einer Druckdolenz und Hartspann im Bereich der Halsmuskulatur sowie im lumbalen Bereich der Wirbelsäule - keine besonderen Feststellungen. Sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten waren laut dem Experten reizlos und symmetrisch beweglich. Einzig die Daumengrundgelenke seien druckdolent, wobei rechts mehr als links. Druckschmerzhaftigkeit stellte der Internist auch am linken Arm über dem Epikondylus und am Schultergelenk fest.
4.2.2         Gegenüber dem Psychiater Dr. G.___ klagte die Beschwerdeführerin über ihre schlechte Befindlichkeit, dass sie sich minderwertig fühle und allein kaum mehr etwas unternehme. Sie hege gegenüber ihrer Familie ein schlechtes Gewissen, da Ehemann und Söhne ihr im Haushalt vieles abnehmen müssten (Urk. 7/48/8). Wegen ihrer gesundheitlichen Situation habe sie seit dem Jahr 2001 eine ambulante psychologische Behandlung bei C.___ in Anspruch genommen. Diese habe zwischenzeitlich ihre Praxis geschlossen, weshalb sie nun von Frau H.___ behandelt werde. Trotz der mehrjährigen Psychotherapie und der medikamentösen Behandlung habe sich an ihrem Zustand kaum etwas geändert.
         Der Psychiater erlebte die gepflegt auftretende Versicherte als freundlich und kooperativ. Klagen über ihre Beschwerden hätten im Vordergrund gestanden; die Stimmung sei leicht bedrückt und depressiv gewesen. Die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Er habe keine Einschränkung in der Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit festgestellt, ebenfalls hätten keine Hinweise auf Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen vorgelegen (Urk. 7/48/10). Formal sei ihm ihr Denken unauffällig erschienen, doch hätten inhaltlich depressive Gedanken im Vordergrund gestanden. Dr. G.___ gelangte zum Schluss, die geklagten somatischen Beschwerden könnten durch die erhobenen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung angenommen werden müsse. Da bereits der Vater der Versicherten zeit seines Lebens unter Kopfschmerzen gelitten habe und deswegen oft arbeitsunfähig gewesen sei, sei nicht ausgeschlossen, dass bei der psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden gewisse identifikatorische Prozesse mit ihrem Vater eine Rolle spielen würden. Zunehmend habe sich bei der Versicherten ein deutlicher regressiver Prozess entwickelt, wobei sie von den Familienmitgliedern noch unterstützt werde, indem diese ihr im Haushalt helfen und sie auf Spaziergänge begleiten würden (Urk. 7/48/11). Aufgrund ihres geschilderten Verhaltens mit Bezug auf den Tagesablauf gelangte Dr. G.___ zudem zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichten ängstlich-depressiven Störung leide (Urk. 7/48/11).
4.2.3   Auch gegenüber dem Neurologen Dr. I.___ hatte die Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden die chronischen Kopfschmerzen verbunden mit einem Trümmelgefühl und Gangunsicherheit genannt (Urk. 7/48/12). Trotz diverser Schmerzmittel sei keine Linderung eingetreten. Sie benötige zum Lesen eine Brille, was aber das Trümmelgefühl verstärke. Wegen der Schmerzen, welche von der linken Schulter bis in die Hand ausstrahlen würden, und der Schmerzen im Daumen-Thenar-Bereich, sei auch ihre Kraft in der linken Hand stark vermindert.
         Dr. I.___ stellte ein normales, wenn auch langsames und vorsichtiges Gangbild fest. Die Beschwerdeführerin habe auf den Fersen und den Zehenspitzen gehen können; auch Kniebeugen seien ihr möglich gewesen. Einzig beim Strichgang sei es zu kurzen Abweichungen nach rechts oder links gekommen; nicht durchführbar sei der Blindstrichgang gewesen. Beim Rhomberg-Test habe die Beschwerdeführerin ungerichtet geschwankt. Im Übrigen seien Gangbild und Koordination unauffällig ausgefallen (Urk. 7/48/13). Auch mit Bezug auf die Muskeleigenreflexe und die Sensibilität stellte Dr. I.___ keine Besonderheiten fest. Berührungs- und Schmerzempfindung hätten im Normbereich gelegen (Urk. 7/48/14).
4.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ Beschwerden im Arm-/Handbereich links vorhanden waren, die Beschwerdeführerin nach wie vor unter chronischen Kopfschmerzen litt und im psychiatrischen Teilgutachten eine psychische Überlagerung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie einer ängstlich-depressiven Störung diagnostiziert worden sind (Urk. 7/48/11). Somit ergibt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung nur eine unwesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, hat doch bereits das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik D.___ eine psychische Überlagerung festgestellt (Urk. 7/13/3). Auch die somatischen Befunde haben keine Änderung erfahren. Vielmehr steht fest, dass nicht nur linksseitig an Arm und Handgelenk Beschwerden vorhanden sind, sondern mittlerweile auch der Daumen der rechten dominanten Hand (Urk. (Urk. 7/7/3, 7/8/3 und 7/13/4) betroffen ist (Urk. 7/48/7 und 7/48/15). Zu beachten ist dabei auch, dass Dr. Y.___ in ihrem Bericht vom 29. Februar 2008 bereits im Rahmen der letzten Revision auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen hatte (Urk. 7/37/4).
         In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist eine revisionsrechtlich relevante, wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Vielmehr handelt es sich um eine andere Würdigung des an sich gleich gebliebenen beziehungsweise sich tendenziell sogar verschlechterten Gesundheitszustandes. Soweit die A.___-Experten im Beantwortungsschreiben der Zusatzfragen der IV-Stelle vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/50) eine Veränderung respektive Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin darin erblicken, dass die von der Reha-Klinik D.___ im Bericht vom 17. Januar 2003 (Urk. 7/13) diagnostizierte Anpassungsstörung als Folge der chronischen Schmerzen nicht mehr nachweisbar sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn aus der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. G.___ geht eine unveränderte psychische Symptomatik hervor, geprägt von depressiven Gedanken und einem deutlich regressiven Prozess (Urk. 7/48 S. 11 Ziff. 4.1.4). Dagegen spricht auch die Tatsache, dass die A.___-Experten in ihren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD 10 F41.2) als auch eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD 10 F54) aufführen. Dass tatsächlich keine Verbesserung der psychischen Situation vorliegt, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die A.___-Experten lediglich von einer formalen und diagnostischen Veränderung sprechen und damit bestätigen, dass sie dieselben Befunde einem anderen Krankheitsbild zuordnen. Damit ist auch die Schlussfolgerung im A.___-Gutachten, wonach der Beschwerdeführerin die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit im Ausmass eines 80%igen Arbeitspensums sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 7/48/17), nicht nachvollziehbar und das Gutachten vom 11. Mai 2009 somit nicht schlüssig. Denn gerade in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Gastronomie gehörte es zum Arbeitsbereich der Versicherten, offene Lebensmittel zu verkaufen, einzupacken und das Geld einzukassieren sowie kleinere Reinigungsarbeiten auszuführen (Urk. 7/14/4). Diese vorwiegend stehend/gehend auszuübende Tätigkeit war zudem verbunden mit dem Heben und Tragen von Gewichten bis zu zehn Kilogramm; sodann waren bei der angestammten Arbeit grosse Konzentration und Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Sorgfalt erforderlich, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 1. April 2003 den Anforderungen an eine Gastronomie Mitarbeiterin nach ihrer Erkrankung in allen Bereichen nicht mehr entsprechen konnte (Urk. 7/14/5). Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin heute an beiden Händen Beschwerden hat.
         Schliesslich ist mit Bezug auf den Gesundheitszustand der Versicherten beachtlich, dass sie sich gemäss den zwar nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen, welche jedoch zu berücksichtigen sind (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98, vgl. auch RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 E. 3b = ZAK 1986 S. 190 E. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194), vom 20. September bis zum 22. Oktober 2009 stationär in der Höhenklinik J.___ aufgehalten hat (Urk. 13/1 S. 2), ein ambulantes interdisziplinäres Schmerz-Programm (AISP) zu absolvieren beabsichtigt hat, in diesem Programm aber wegen ihrer Angststörung nicht aufgenommen werden konnte (Urk. 13/2 und 13/3).
4.4         Abschliessend ist festzuhalten, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, weshalb für eine Aufhebung der Invalidenrente kein Anlass besteht, zumal entgegen der in der  Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung (Urk. 6 S. 2 Ziff. 5) kein Raum besteht, die seit April 2003 ausgerichtete und revisionsmässig zweimal bestätigte Invalidenrente im Rahmen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) aufzuheben. Denn angesichts der bei Erlass der Rentenverfügung vom 4. August 2004 aus psychiatrischer Sicht einhellig bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vorne Erwägung 3.1) fehlt es an der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4). Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2009 ist deshalb aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind nach richterlichem Ermessen auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Sodann hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- K.___ Pensionskasse, ___, ___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).