IV.2010.00084
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 7. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, ist seit 1. April 2006 im Restaurant Y.___, Z.___, als Köchin tätig (Urk. 8/3 Ziff. 5.4), wobei sie seit 2. Februar 2009 ein Pensum von 50 % inne hat (Urk. 8/10/Ziff. 2.8-2.9). Am 6. April 2009 meldete sie sich wegen Asthma bronchiale bei Atopie sowie einem Lumbovertebralsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2). Die Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) und Arztberichte (Urk. 8/12/6-14; Urk. 8/13; Urk. 8/22/6-15; Urk. 8/23/1-9) ein und nahm eine Eingliederungsabklärung vor (Urk. 8/19-20). Mit Mitteilung vom 4. August 2009 (Urk. 8/19) wurde die Unter-stützung des Arbeitsplatzerhaltes beendet.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25-31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 8/32 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2009 erhob die Versicherte am 25. Januar 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung derselben und Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab 25. September 2008 vorübergehend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Seit Februar 2009 arbeite sie wieder zu 50 % in ihrem angestammten Beruf als Köchin. Spätestens seit Juli 2009 sei eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 kg und unter Vermeidung von Zwangshaltungen) zu 100 % zumutbar. Die Tätigkeit als Köchin entspreche diesem Belastungsprofil (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe seit Februar 2009 erst einen kurzfristigen Arbeitsversuch unternehmen können. Sie sei nicht in der Lage, ab Juli 2009 in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig zu arbeiten. Die später ergangenen Arztberichte bestätigten ausnahmslos eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes und eine generelle, andauernde Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt (Urk. 1 S. 6 f).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, diagnostizierte ein chronisches Lumbovertebral- und Zervikalsyndrom, Asthma bronchiale bei Atopie sowie eine Adipositas permagna. Diese Diagnosen lägen seit 2004 vor und hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, indem diese seit längerem zu 50 % arbeitsunfähig sei (undatierter Bericht; Urk. 8/12/7 oben sowie Ziff. 1.1).
Bei schwereren Arbeiten, bei Staub- und Rauchexposition sowie bei Dämpfen in der Küche bekomme die Beschwerdeführerin Dyspnoe. Aufgrund der Rückenschmerzen bestehe eine Einschränkung beim Heben und Tragen von Lasten (Urk. 8/12/8 Ziff. 1.7). Seit 15. November 2008 sei sie zu 100 %, seit 19. Januar 2009 zu 50 % und seit 15. Mai 2009 zu 75 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/12/8 Ziff. 1.6).
Eine rein sitzende Tätigkeit sei halbtags, eine rein stehende Tätigkeit für zwei Stunden täglich zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin während zwei bis vier Stunden pro Tag ausführen (Urk. 8/12/10).
3.2 Die Ärzte der Klinik B.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 20. Januar bis 1. Februar 2009 stationär aufhielt, stellten mit Bericht vom 6. Februar 2009 (Urk. 8/12/12-13 = Urk. 8/22/9-15 = Urk. 8/23/7-9) folgende Diagnose (Urk. 8/12/12):
- unkontrolliertes Asthma bronchiale bei Atopie
- Adipositas permagna (BMI 42,2 kg/m2)
- arterielle Hypertonie
- Refluxerkrankung
- Lumbovertebralsyndrom
Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsfähig, dies unter Einhaltung der ständig notwendigen Inhalationstherapie (Urk. 8/12/13).
3.3 Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, führte mit Bericht vom 11. Juni 2009 (Urk. 8/13) aus, die von der Beschwerdeführerin geäusserten Schmerzen entsprächen einem Panvertebralsyndrom mit dominanter zerviko- und lumbovertebraler Schmerzkomponente. Den geäusserten Beschwerden liessen sich nur wenig verifizierbare Befunde gegenüberstellen. Im Vordergrund stehe eine Wirbelsäulenfehlhaltung. Strukturelle Auffälligkeiten bestünden nicht; die Beschwerdeführerin müsste rehabilitierbar sein. Dass dies im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht gelungen sei, spreche zusammen mit der Schmerzausweitung und der hohen Schmerzintensität doch recht deutlich für ein gestörtes Schmerz- und Krankheitsverhalten. Als Köchin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dr. C.___ empfahl eine stationäre Rehabilitation, in deren Anschluss eine Arbeitsfähigkeit von 100 % realisierbar sei (Urk. 8/13 S. 2 f.).
3.4 Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte mit Bericht vom 9. September 2009 (Urk. 8/23/5-6) folgende Diagnosen (Urk. 8/23/5):
- belastungsabhängig verstärktes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörung
- Asthma bronchiale, aktuell akute Exazerbation
- Adipositas permagna (BMI 44,5)
- arterielle Hypertonie
Aus der Gesamtsituation heraus sei die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Arbeitsunfähigkeit als Köchin zu bestätigen, dies aufgrund der pulmonalen Beschwerden und der Rückensymptomatik (Urk. 8/23/6).
3.5 Dr. med. E.___, Chefarzt Pneumologie an der Klinik B.___, stellte mit Bericht vom 15. September 2009 (Urk. 8/22/6-8) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22/6):
- Asthma bronchiale bei Atopie
- Adipositas permagna (BMI 42,2)
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
Solange die Beschwerdeführerin die Inhalationstherapie konsequent anwende, könne von einer günstigen und normalen Prognose ausgegangen werden. Sollte dies nicht gelingen und es zu wiederholten Exazerbationen kommen, so könnte sich das Asthma in eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit entsprechend eingeschränkter Prognose umwandeln (Urk. 8/22/7).
Vom 20. Januar bis 1. Februar 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zur Zeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumutbar. Aufgrund der Adipositas und der Dekonditionierung sei eine Arbeit von mindestens vier Stunden pro Tag zumutbar. Bei guter Behandlung des Asthma bronchiale und ohne weitere Exazerbationen seien krankheitsbedingte Ausfälle vermeidbar. Ab 1. Februar 2009 sei die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsfähig. Sollte in Zukunft das Asthma nicht kontrolliert werden können, sei mit einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu rechnen, wobei das Ausmass der Einschränkung zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden könne (Urk. 8/22/7 f.).
3.6 Dr. med. F.___, FMH Pneumologie und Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 20. September 2009 (Urk. 8/23/1-4) ein unkontrolliertes Asthma bronchiale bei multiplen Allergien, eine Adipositas permagna sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 8/23/1 Ziff. 1.1). Bei bislang allen Untersuchungen sei ein unkontrolliertes Asthma bronchiale mit lungenfunktionell kombinierter Ventilationsstörung feststellbar gewesen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei die Prognose eher eingeschränkt. Als Köchin sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig; die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei massiv eingeschränkt. Bereits bei geringer Belastung trete Dyspnoe auf, zeitweise auch Ruhedyspnoe. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 8/23/2 Ziff. 1.4 f.).
Aktuell sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich. Die Beeinträchtigung liesse sich allenfalls durch erneute Rehabilitation (pulmonal, Gewichtsreduktion, orthopädisch) vermindern, dadurch sei die Leistungsfähigkeit möglicherweise verbesserbar (Urk. 8/23/3 Ziff. 1.8).
Einzig eine rein sitzende Tätigkeit sei seit Anfang 2009 zu 50 % zumutbar. Je nach Krankheitsverlauf könne die Arbeitsfähigkeit, wenn überhaupt, langsam gesteigert werden (Urk. 8/23/4).
3.7 Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), hielt am 12. Oktober 2009 (Urk. 8/24/4-5) fest, dass anhand der medizinischen Unterlagen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten ausgewiesen sei. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, behinderungsangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 kg und unter Vermeidung von Zwangshaltungen) sei die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine solche Tätigkeit sei spätestens ab Juli 2009 zu 100 % zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe und Köchin entspreche dem genannten Belastungsprofil.
3.8 Ab 11. November 2009 hielt sich die Beschwerdeführerin für 4 Wochen stationär in der Klinik H.___ auf (Urk. 3/3 S. 1 in Verbindung mit S. 3). Mit Austrittsbericht vom 8. Dezember 2009 (Urk. 3/3) wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 3/3 S. 1):
1. primär allergisches Asthma bei Milbensensibilisierung (unter Allergenkarenz in H.___ kontrolliert)
2. lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- muskulärer Dysbalance
- medianem Bandscheibenprolaps L5/S1 (DD: funktional enger Spinalkanal beim Stehen in der Hyperlordose)
- komplizierend Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
3. arterielle Hypertonie
4. Adipositas permagna (BMI 44.5)
5. Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und dissoziative Empfindungs- und Bewegungsstörung
Unter der aktuellen Medikation sei die inhalative Situation leicht verbessert worden. Aus physiotherapeutischer Sicht habe die Beschwerdeführerin gute Fortschritte gemacht; ihre allgemeine Kraft und Ausdauer habe gesteigert werden können (Urk. 3/3 S. 3).
4.
4.1 Gemäss Dr. A.___ ist die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 15. November 2008 zu 100 % und ab 15. Mai 2009 zu 75 % arbeitsunfähig, dies aufgrund der bei Küchenarbeit auftretenden Dyspnoe und aufgrund der Rückenschmerzen (Urk. 8/12/8 Ziff. 1.6, Ziff. 1.7). Eine rein sitzende Tätigkeit sei halbtags, eine rein stehende für zwei Stunden und eine wechselbelastende Tätigkeit sei für zwei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 8/12/10). Dies entspricht einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 24 - 50 %; im angestammten Beruf ist die Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ zu 25 % arbeitsfähig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ Fachärztin für Innere Medizin ist. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin an Atemproblemen leidet, ist eine Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht und unter Durchführung der entsprechenden Testungen jedoch unerlässlich. Auf die Einschätzung durch Dr. A.___ kann deshalb nicht vollumfänglich abgestellt werden.
4.2 Dr. E.___, Chefarzt der Klinik B.___, erachtete die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Küchenhilfe als zu 100 % arbeitsfähig, dies gestützt auf die Ergebnisse der stationären Behandlung vom 20. Januar bis 1. Februar 2009 (Austrittsbericht vom 6. Februar 2009; Urk. 8/12/13). Auch im Bericht vom 15. September 2009 (Urk. 8/22/6-8) ging Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe aus. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass Dr. E.___ diese Einschätzung aufgrund des Austrittsberichts vom 6. Februar 2009 vornahm; nach Lage der Akten basierte seine Beurteilung somit nicht auf einer aktuellen Untersuchung. Wie weitere Arztberichte vom September 2009 zeigen, ist in der Zwischenzeit jedoch offenbar eine Verstärkung des Asthmas eingetreten (vgl. Urk. 8/23/5; Urk. 8/23/1 Ziff. 1). Der Bericht vom 15. September 2009 vermag deshalb den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu genügen, zumal die Rückenproblematik - fachrichtungsentsprechend - keinen Eingang in die Beur-teilung fand.
4.3 Dr. C.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechend seiner Spezialisierung aus rheumatologischer Sicht und ging von einer Arbeitsfähigkeit als Köchin im Umfang von 50 % aus. Er wies darauf hin, dass den geäusserten Beschwerden nur wenig Befunde zugrunde lägen. Es sei von einem gestörten Schmerz- und Krankheitsverhalten auszugehen. Im Anschluss an eine stationäre Rehabilitation sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit realisierbar (Bericht vom 11. Juni 2009; Urk. 8/13). Diese Beurteilung beleuchtet wiederum nur einen Teil der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin.
4.4 Rheumatologe Dr. D.___ bestätigte aufgrund der Atembeschwerden und der Rückensymptomatik eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit als Köchin (Urk. 8/23/6). Angaben zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit fehlen, zudem fällt die Beurteilung der Lungenproblematik nicht in das Fachgebiet von Dr. D.___.
4.5 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 17. Juli 2009 in Behandlung bei Dr. F.___ (vgl. Urk. 8/23/1 Ziff. 1.2). Dieser stellte bei jeder Untersuchung ein unkontrolliertes Asthma bronchiale mit lungenfunktionell kombinierter Ventilationsstörung fest (Bericht vom 20. September 2009; Urk. 8/23/1-4). Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Verlaufs eher eingeschränkt; die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit sei massiv eingeschränkt. Dr. F.___ hielt fest, dass bereits bei geringer Belastung Dyspnoe auftrete. Weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei möglich, jedoch sei durch erneute Rehabilitation möglicherweise eine Verbesserung erreichbar (Urk. 8/23/2 Ziff. 1.7 f.). Im Gegensatz dazu erachtete Dr. F.___ im Formular betreffend Zumutbarkeit verschiedener Arbeiten (Urk. 8/23/4) eine rein sitzende Tätigkeit seit Januar 2009 im Umfang von 50 % als zumutbar, allenfalls sei je nach Krankheitsverlauf eine schrittweise Steigerung möglich. Eindeutige Angaben zur behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlen somit im Bericht von Dr. F.___, was angesichts des wechselhaften Verlaufes der Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht überrascht: Dem Bericht über ihren stationären Aufenthalt in H.___ vom November 2009 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass sich die inhalative Situation leicht verbessert habe, was jedoch auch auf die allergenarme Umgebung zurückzuführen sein dürfte. Auch die Kraft und Ausdauer habe gesteigert werden können, es wurde jedoch der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine dissoziative Bewegungs- und Empfindungsstörung geäussert, wie offenbar konsiliarpsychologisch bereits im Spital I.___ (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Der entsprechende Bericht fehlt in den Akten. Zudem enthält der Austrittsbericht der Klinik H.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.6 Nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. G.___ (Urk. 8/24/4-5), da dieser seine Einschätzung hauptsächlich auf die Rückenproblematik stützte und insbesondere auf den Bericht von Dr. F.___, obwohl dieser vorlag (vgl. Urk. 8/24/4) und doch erhebliche Befunde enthielt, nicht weiter einging. Wie vorstehend gezeigt, gehen verschiedene behandelnde Ärzte von einer substantiellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, was in den Bericht von Dr. G.___ hätte mit einfliessen müssen. Zudem bezog Dr. G.___ die allfällige Belastung durch Rauch, Dämpfe und Hausstaub nicht in das von ihm beschriebene Belastungsprofil ein, weshalb die Tätigkeit als Küchenhilfe und Köchin nicht als behinderungsangepasst erscheint. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich einen Abzug von 15 % gewährte, da die Beschwerdeführerin bei Staub- und Rauchexposition sowie beim Dämpfen in der Küche starke Asthmaanfälle bekomme (vgl. Urk. 8/20/3 oben). Insgesamt vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
4.7 Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten Tätigkeit schlüssig beurteilen. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen Arztbericht einhole, der unter Berücksichtigung der Atem- wie auch der Rückenbeschwerden und allenfalls unter Abklärung des Verdachtes auf Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung (somatoforme Schmerzstörung, dissoziatives Empfinden) Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu geben vermag. Dabei wird auch die Möglichkeit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere mittels konsequenter Inhalationstherapie und Gewichtsreduktion, zu beurteilen sein. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, in Anbetracht ihres nach Lage der Akten noch ungekündigten Arbeitsverhältnisses allenfalls auch über Integrationsmassnahmen, neu zu verfügen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).