Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00085
IV.2010.00085

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 zugesprochene halbe Invalidenrente (Urk. 7/16) von X.___ am 9. April (richtig: Dezember) 2009 verfügungsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Januar 2010, mit welcher der Beschwerdeführer in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die weitere Ausrichtung der halben Rente beantragte (Urk. 1 S. 2), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2010 (Urk. 6),
da der Beschwerdeführer in der Replik vom 18. März 2010 unter Hinweis auf die beigelegte Stellungnahme seines Arbeitgebers vom 16. März 2010 (Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 12. April 2010 sinngemäss (Urk. 14) an ihren Anträgen festgehalten haben,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1) und die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV),
dass Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens darin besteht, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 Erw. 2.7),
dass die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mittels Verfügung entscheidet, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV),
dass die versicherte Person im Vorbescheidverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat, was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 152 Erw. 4a mit Hinweisen),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle ausnahmsweise davon vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen),
dass eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge hat, wovon nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 Erw. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2010 in Sachen M., 9C_617/2009, Erw. 2.1-2.2),

in der weiteren Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in formellrechtlicher Hinsicht geltend macht, im Vorbescheidverfahren habe ihm die Beschwerdegegnerin die Zusatzabklärung  respektive die Stellungnahme des Y.___, vom 12. November 2009 (Urk. 7/69) zum von ihm mit Einwand vom 29. Mai 2009 (Urk. 7/62) eingereichten medizinischen Bericht betreffend die neuropsychologische Abklärung vom 25. August 2009 (Urk. 7/65) vorenthalten, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt worden sei, weshalb der angefochtene Entscheid zu kassieren sei (Urk. 1 S. 5),
dass die Beschwerdegegnerin dagegen in der Beschwerdeantwort vorbringt, es habe sich bei der Stellungnahme des Y.___ nicht um eine neue fachärztliche Einschätzung, sondern lediglich um eine Würdigung eines bereits vorhandenen Berichts gehandelt, so dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als schwerwiegend und durch die im Beschwerdeverfahren geführte Auseinandersetzung und im Sinne der Verfahrensökonomie geheilt zu betrachten sei (Urk. 6 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren, mithin vor Erlass der angefochtenen Verfügung unstrittig den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie ihm keine Gelegenheit gab, zum von ihr neu beschafften Beweismittel (Y.___-Bericht vom 12. November 2009, Urk. 7/69) Stellung zu nehmen, obwohl sie in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2009 zur Entkräftung der Einwände des Beschwerdeführers vom 22. April 2009 (Urk. 7/58) und als Gegenbeweis zum vom Beschwerdeführer eingebrachten Beweismittel (Bericht der Klinischen Neuropsychologin Z.___ vom Kantonsspital A.___ vom 25. August 2009; Urk. 7/65) darauf abstellte (Urk. 2 S. 2),
dass der Beschwerdeführer somit keine Gelegenheit erhalten hatte, sich zum entscheidrelevanten Beweisergebnis zu äussern,
dass sich die Y.___-Gutachter, welche vor Erlass des Vorbescheides vom 14. April 2009 (Urk. 7/57) zuhanden der Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 9. Februar 2009 erstellt hatten (Urk. 7/53), im betreffenden Bericht vom 12. November 2009 (Urk. 7/69) eingehend mit dem neuropsychologischen Abklärungsergebnis (Urk. 7/65) auseinandergesetzt haben,
dass sie darin eine weiterführende Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der nunmehr grundsätzlich anerkannten neuropsychologischen Störungen abgegeben haben (Urk. 7/69 S. 3),
dass weder im Rahmen der Y.___-Begutachtung respektive der neurologischen Teilbegutachtung noch zuvor neuropsychologische oder andere Abklärungen zu Hirnleistungsstörungen gemacht worden waren, obwohl diese gesundheitliche Beeinträchtigung gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. April 1999 (Urk. 7/12) ursprünglich für die Zusprechung einer halben Rente ab 1. September 1997 (Verfügung vom 7. Dezember 1999; Urk. 7/16) massgeblich war und obwohl im Revisionsverfahren insbesondere zu prüfen ist, ob sich die damaligen tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit rentenrelevant verändert haben (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2),
dass dem neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 25. August 2008 (Urk. 7/65) und der Stellungnahme der Y.___-Gutachter vom 12. November 2009 (Urk. 7/69) daher erhebliches Gewicht zukommt und diese als wesentliche und notwendige Ergänzungen zum Y.___-Gutachten vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/53) zu betrachten sind,
dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs daher als schwerwiegend zu qualifizieren ist, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist,
dass von einer Rückweisung der Angelegenheit in diesem Punkt schliesslich bereits deshalb nicht abgesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer eine solche ausdrücklich fordert (Urk. 1 S. 5, Urk. 10 S. 1) und damit auf eine rasche Erledigung in der Sache selbst verzichtet (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007 in Sachen J., 8C_102/2007, Erw. 3.2.2),
dass die Beschwerde folglich - ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom Dezember 2009 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese das Revisionsverfahren unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durchführe, namentlich dem Beschwerdeführer Gelegenheit gebe, zum ergänzenden Bericht der Y.___-Gutachter vom 12. November 2009 (Urk. 7/69) Stellung zu nehmen, bevor sie erneut über eine allfällige Änderung des Rentenanspruchs verfügt,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2009 (richtig: 9. Dezember 2009) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese das Revisionsverfahren unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen durchführe.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).