Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00087[9C_408/2011]
IV.2010.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Frick


Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer
Rechtsanwälte Schmid Hofer
Lange Gasse 90, 4052 Basel

dieser substituiert durch lic. iur. Monica Armesto
Rechtsanwälte Schmid Hofer
Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Die 1950 geborene X.___ ist gelernte orthopädische Schuhverkäuferin und ging über die Jahre verschiedenen Berufstätigkeiten nach. Wegen zwei Unfällen bezog sie jeweils ab 1. November 1972 bis wahrscheinlich 1974 (Urk. 8/1/1; Urk. 1 S. 2) und ab 1. Mai 1987 bis zum 29. Februar 1989 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und es wurde ihr in den Jahren 1989 bis 1990 eine Umschulung für „Bürotätigkeiten“ finanziert (Urk. 8/4; Urk. 8/5).
         Am 24. Oktober 2007 meldete sich X.___ unter Hinweis auf chronische Schmerzen im Bewegungsapparat bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/11). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/ 16-18) und stellte der Versicherten gestützt auf ein veranlasstes bidisziplinäres (psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2008 (Urk. 8/ 23) und von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/24) mit Vorbescheid vom 6. Juni 2008 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/27). Nachdem die Versicherte hiegegen am 3. Juli und 8. September 2008 Einwände hatte geltend machen lassen (Urk. 8/28; Urk. 8/33), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 8/36-37; Urk. 8/43), stellte der Versicherten gestützt auf einen veranlassten Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Oktober 2009 (Urk. 8/51) mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2009 wiederum die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/53) und verneinte mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % einen Rentenanspruch (Urk. 2).

2.         Hiegegen liess die Versicherte am 25. Januar 2010 durch Fürsprecherin Monica Armesto Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2009 sei aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Diese schloss am 17. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVG vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage nach ihrem Status, das heisst ob sie als Nicht- oder Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist. Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten nachvollziehbar ausgewiesen sind hingegen die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin und die Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster (leichter) Tätigkeit (Urk. 1; Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Sie würde jedoch auch ohne Gesundheitsschaden keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sei deshalb zu 100 % als Nichterwerbstätige respektive Hausfrau zu qualifizieren. Die Haushaltsabklärung vom 5. Juni 2009 habe ergeben, dass sie in ihrem Aufgabenbereich zu 21 % eingeschränkt sei, was dem Invaliditätsgrad entspreche und keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2; vgl. Urk. 8/52/5 und Urk. 8/43/1).
2.3     Die Beschwerdeführerin führt hiegegen an, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Die Verwaltung begründe die Qualifikation als Nichterwerbstätige mit ihrem Lebenslauf, wie er sich mit dem Gesundheitsschaden zugetragen habe, was nicht korrekt sei. Betrachte man ihre gesamte Lebenssituation, sei es offensichtlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Einerseits hätte sie die Kapitalleistung von der Haftpflichtversicherung nicht erhalten, von der sie hätte zehren können, andererseits sei sie kinderlos und alleinstehend und verfüge über keinerlei über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hinausgehende Absicherung für das Alter (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erklärte der IV-Stelle am 3. Dezember 2007, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2007 in seiner Behandlung stehe. Diese leide seit Jahren an Schmerzen und Beschwerden im Bereich des linken Beines. Am 7. Juli 2007 habe sie eine beidseitige Distorsion der oberen Sprunggelenke (OSG) mit erheblichen Beschwerden und Gehunfähigkeit erlitten. Die Situation des linkes Beines sei sehr komplex. Er diagnostizierte chronische OSG-Beschwerden links (mit/bei Trimalleolarfraktur links 1985, OSG-Distorsion 2007, arthrotischen Veränderungen OSG links) sowie Beinschmerzen links (mit/bei medialbetonter Gonarthrose, Femoropatellararthrose, Fabella links, Oberschenkel-Fraktur links 1969, Coxa valga beidseits; Urk. 8/18/ 7).
         Dr. Y.___ stellte mit von der IV-Stelle veranlasstem psychiatrischem Gutachten vom 24. März 2008 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und schwieriger Lebensumstände (Urk. 8/23/8). Dr. Z.___ diagnostizierte mit ebenfalls von der IV-Stelle veranlasstem rheumatologischem Gutachten vom 26. Mai 2008 ein chronisches Schmerzsyndrom der Beine linksbetont mit Ausstrahlung kopfabwärts, das nicht vollständig somatisch abstützbar sei, diverse Unfallereignisse, unter anderem 1969, 1985 und 2007 (bei/mit diversen Operationen mit Komplikationen, wie Morbus Sudeck, posttraumatischer Gonarthrose und posttraumatischer Arthrose des OSG rechts [wohl: links] mit Spitzfussstellung), Übergewicht mit Body Mass Index von 26.5, eine gestörte Gluconeogenese, eine arterielle Hypertonie (mit/bei anamnestisch Lungenödembildung nach hypertensiver Krise), eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (mit/bei Bewegungseinschränkung axialer Gelenke), anamnestisch eine Periarthropathia humeroscapularis links, anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom sowie anamnestisch eine Allergie auf Stabilisatoren in verschiedenen Medikamenten (Urk. 8/24/6)
         Vom 7. bis 31. Oktober 2008 war die Beschwerdeführerin in der Uniklinik B.___ zur „intensiven stationären Therapie bei ambulanter Therapieresistenz“ hospitalisiert, wobei mit Kurzbericht vom 31. Oktober 2008 im Wesentlichen ein chronisches Schmerzsyndrom des linken Beines (mit/bei primär Gluteal, Knie medial und OSG links; Status nach diversen Unfallereignissen: Autounfall in Italien mit schwerer distaler Femurtrümmerfraktur und Kniekontusion links 1969, diverse Operationen in den folgenden Jahren; Osteosynthese bei Trimalleolarfraktur links 1985; Seitenbandläsion der OSG beidseits 2007; posttraumatischer Arthrose OSG rechts mit Spitzfussstellung; Status nach Morbus Sudeck nach Osteosynthese der Trimalleolarfraktur; posttraumatischer Gonarthrose; MRI der Lendenwirbelsäule vom 28. Oktober 2008: mässige bis schwere linksbetonte Fazettengelenks-Arthrose L4/5, weniger L5/S1, diskrete breitbasige Diskusprotrusionen L3-S1 ohne Neurokontakt) diagnostiziert wurde (Urk. 8/43/1).
3.2     In medizinischer Hinsicht ist nach dem Gesagten erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 1969 eine Oberschenkeltrümmerfraktur links zuzog und im Jahr 1985 eine Trümmerfraktur am linken Fuss erlitt (Urk. 8/10/1), in deren Folge es zu einer Komplikation in Form eines Sudeck-ähnlichen Zustandes und zu sekundären Verklebungen und Verwachsungen kam (Urk. 8/18/24). Ferner wurde bei der Beschwerdeführerin am 6. September 2004 in der Klinik für Gynäkologie am Universitätsspital '___' eine laparoskopische Adnexektomie rechts durchgeführt, in deren Folge sie wahrscheinlich im Rahmen einer hypertensiven Krise ein Lungenödem erlitt und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert wurde (Urk. 8/18/17-18). Am 7. Juli 2007 erlitt die Versicherte eine Aussenbandruptur des OSG beidseits, die im Spital C.___ konservativ behandelt worden ist, wobei sie das Spital am 11. Juli 2007 an Stöcken mobil verlassen konnte (Urk. 8/18/11).

4.
4.1     Bei der Statusfrage ist zu prüfen, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des EVG vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
4.2     Laut dem Abklärungsbericht Haushalt vom 22. Oktober 2009 (Urk. 8/51) erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Besuches durch die Abklärungsperson am 5. Juni 2009, sie habe sich um Stellen als Gesellschafterin beworben, nachdem ihr Stiefvater, den sie bis zu jenem Zeitpunkt pflegte, 2004 in ein Pflegeheim eingewiesen worden sei. Bei guter Gesundheit würde sie heute mit Sicherheit selbständig arbeiten, sei dies wie von 1975 bis 1988 als Graveurin oder als Vitalogin. Sie könne sich aber auch vorstellen, als Angestellte tätig zu sein. Ohne die Unfälle hätte sie keine Haftpflichtleistung von Fr. 900'000.-- erhalten und für ihren Lebensunterhalt arbeiten müssen (Urk. 8/51/2). Die Abklärungsperson qualifizierte die Versicherte hingegen als zu 100 % im Haushalt tätig, da diese vermögend sei und sich seit Jahren nicht mehr um eine Anstellung bemüht habe. Sie sei erst seit Oktober 2007 arbeitsunfähig geschrieben, die letzte Tätigkeit mit Einkommen gehe jedoch auf das Jahr 1995 zurück. Die Restarbeitsfähigkeit habe sie nicht verwertet und sich in all den Jahren nicht weitergebildet. Sie frage sich, wie sich die Versicherte einen Wiedereinstieg in das Erwerbsleben vorstelle. Diese gebe an, 20 Ordner an Unterlagen betreffend ihre Unfälle, berufliche Ausbildung und Erwerbstätigkeiten angesammelt zu haben, aber ausgerechnet Bewerbungsunterlagen fehlten darin. Auch wenn sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, hätte sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung melden können. Sie hätte trotz den hohen Zahlungen der Haftpflichtversicherung zumindest Teilzeit arbeiten können, zumal sie sich habe bewusst sein müssen, dass das Geld irgendwann aufgebraucht sein werde. Eine 100%ige Erwerbstätigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 8/51/2-3).
4.3     Die 1950 geborene X.___ ist gelernte orthopädische Schuhverkäuferin und war als solche tätig, als sie sich im Jahr 1969 bei einem Autounfall eine Oberschenkeltrümmerfraktur zuzog (Urk. 8/11/7; Urk. 8/10/1), wegen deren Folgen sie mit Wirkung ab 1. November 1972 eine halbe IV-Rente bezog (Urk. 8/1/1). Im Jahr 1975 machte sie sich mit dem „D.___ Atelier '___'“ selbständig, wobei sie nebenbei eine Ausbildung zur Naturärztin in Angriff nahm (Urk. 8/10/1). Nach einem weiteren Unfall im Jahr 1985, bei dem sie eine Trümmerfraktur erlitt, erhielt sie mit Wirkung ab 1. Mai 1987 bis zum 29. Februar 1989 wiederum eine halbe Rente der IV ausgerichtet und es wurde ihr eine Umschulung für „Bürotätigkeiten“ finanziert (Urk. 8/4; Urk. 8/5). Das Atelier liquidierte sie im Jahr 1988 (Urk. 1 S. 3), den Angaben der Versicherten und den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen zufolge vornehmlich aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Urk. 3/2; Urk. 3/3). Da die Versicherte laut ihren Angaben nach Beendigung der Umschulung keine Stelle als Büroangestellte fand, war sie von 1991 bis 1995 als Schuhverkäuferin tätig, trotz erheblicher Fussbeschwerden. Diese Tätigkeit habe sie ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Nebenberuflich absolvierte sie in dieser Zeit eine Ausbildung zur „diplomierten Vitalogistin“ (Urk. 8/10/1; Urk. 8/17; Urk. 1 S. 4). Als solche eröffnete sie im Jahr 1995 eine eigene Praxis, die sie jedoch aufgrund eines sich hinziehenden Rechtsstreits trotz dessen positiven Ausgangs wieder schliessen musste (Urk. 1 S. 4; vgl. diesbezüglich Urk. 3/1 und Urk. 3/5). Darauf folgte eine Phase von Arbeitslosigkeit (Urk. 8/10/17). Im Jahr 1997 begab sich die Versicherte nach Südafrika. Ihr Vorhaben, dort ein „Bed & Breakfest“ zu betreiben, konnte sie jedoch nicht realisieren, da sie, als ihr Stiefvater im Jahr 2002 einen Schlaganfall erlitt, in die Schweiz zurückkehrte, um ihn zu pflegen (Urk. 1 S. 5), bis dieser 2004 in ein Pflegeheim eingewiesen worden war (Urk. 8/51/2).
         Angesichts dieser komplexen Umstände sind die von X.___ gegen ihre Qualifikation als Nichterwerbstätige vorgebrachten Einwände nicht von der Hand zu weisen. Das von der IV-Stelle angeführte Argument, die Beschwerdeführerin sei erst seit dem Jahr 2007 arbeitsunfähig geschrieben, habe jedoch seit 1995 nicht mehr gearbeitet, verkennt, dass betreffend der Frage nach der Qualifikation die hypothetische Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfalle massgebend ist. Der bei der Beschwerdeführerin zur Invalidität führende Gesundheitsschaden ist jedoch die Folge von Unfällen aus den Jahren 1969 und 1985 (vgl. Arztberichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie vom 25. August 1987 [Urk. 8/18/19-28], von Dr. A.___ vom 3. Dezember 2007 und der Uniklinik B.___ vom 31. Oktober und 7. November 2008) und es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mehrere ihrer früheren Erwerbstätigkeiten aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen aufgegeben hat, was jedoch den Akten mangels längerfristigen Arbeitsunfähigkeitsattesten früherer Jahre und von der Beschwerdeführerin jeweils nebenher absolvierten Ausbildungen in gänzlich anderen Bereichen (vgl. Lebenslauf [Urk. 8/10]) nicht mit Sicherheit entnommen werden kann. Für die Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht, dass die Versicherte in keiner Partnerschaft steht und kinderlos ist. Ferner wäre es ihr angesichts ihrer finanziellen Lage ohne die Entschädigung der Haftplichtversicherung nach dem Unfall im Jahr 1985 wohl gar nicht möglich gewesen, nicht zu arbeiten. Ferner spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Unfällen in den Jahren 1969 und 1985 jeweils wieder (ganztägig) Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, wohl für ihren Arbeitswillen und dafür, dass sie auf eigenen Füssen stehen wollte.
4.4     Mit Blick auf diese Umstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben hat, dass sie heute mit Sicherheit arbeiten würde, und praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abgestellt wird (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), ist in Würdigung der gesamten erwerblichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse entgegen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.4) einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und somit als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist, weshalb die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. nachstehend Erw. 5) vorzunehmen ist.


5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (vgl. Urteil des EVG vom 1. Februar 2006, I 609/05, Erw. 4.2.1).
5.2     Die IV-Stelle äussert sich nicht aktenkundig zur Berechnung des Invaliditätsgrades aus erwerblicher Sicht. Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass sie als angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin jene der Schuhverkäuferin erachtet (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Juni 2008; Urk. 8/25/4). Die Beschwerdeführerin errechnet das Valideneinkommen davon ausgehend, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden nach wie vor selbständigerwerbend als Inhaberin des Gravurateliers tätig wäre und als solche ein teuerungsbereinigtes Einkommen von Fr. 84'600.-- generieren würde, das mit dem Wert korreliere, der sich aus der Zugrundelegung der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ergebe, wobei von der Position 33 (Herst. von med. und opt. Geräten, Präzisioninstr. u. Uhren), Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) auszugehen sei (Urk. 1 S. 12). Zur Berechnung des Invalideneinkommens möchte die Beschwerdeführerin die Tabelle T1 der LSE 2008, Total, Anforderungsniveau 4, für Frauen angewendet sehen, das unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von mindestens 15 % Fr. 21'964.-- ergebe (Urk. 1 S. 12).
5.3
5.3.1         Ausgehend vom beruflichen Werdegang und die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich, eine verlässliche Angabe über das als Gesunde erzielbare Einkommen der Beschwerdeführerin zu machen. In Anbetracht der häufig wechselnden Anstellungen der Versicherten wäre es weder repräsentativ, auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen, noch kann unbesehen das mit der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gravuratelier generierte Einkommen als massgeblich erachtet werden, hat sie diese Tätigkeit doch einerseits erst nach dem Unfall von 1969 und damit aus gesundheitlichen Gründen aufgenommen und bildete sich die Versicherte doch 1983 und damit zwei Jahre vor dem Unfall von 1985 nebenberuflich zur Naturärztin aus, was darauf hindeutet, dass sie das Atelier wohl früher oder später auch ohne den Unfall von 1985 aufgegeben hätte (vgl. Lebenslauf; Urk. 8/10/1).
5.3.2   Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, kann betreffend Invalideneinkommen nicht von der beruflich-erwerblichen Situation ausgegangen werden, in welcher sie konkret steht.
5.3.3         Aufgrund der Akten können nach dem Gesagten weder Validen- noch Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden und es rechtfertigt sich daher, beide Vergleichseinkommen auf tabellarischer Grundlage zu bestimmen (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.3 und vom 24. April 2010, 9C_215/2010, Erw. 5.). Dabei ist vom selben Tabellenlohn auszugehen und dem nunmehr eingeschränkten Tätigkeitsspektrum der Beschwerdeführerin aufgrund der Arbeitsfähigkeit lediglich in leichten Tätigkeiten durch einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. hiezu BGE 126 V 75) von 15 % Rechnung zu tragen. Es ist zwar unzulässig, die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit direkt mit dem die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingt verminderten Leistungsfähigkeit messenden Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Anderseits kann ein Prozentvergleich einen Invaliditätsgrad ergeben, welcher mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.2). Bei der vorliegend gegeben Prozentdifferenz von 50 % aufgrund der zur Hälfte eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zuzüglich dem Abzug von 15 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 65 %, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV begründet, dies gestützt auf die einheitliche Arbeitsunfähigkeitsattestierung ab der beidseitigen Bandläsion vom 7. Juli 2007 mit Wirkung ab 1. Juli 2008 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG; Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts [RAD] vom 3. Juni 2008 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Juni 2008 [Urk. 8/25/4], Stellungnahme des RAD vom 9./10. Februar 2009 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Oktober 2009 [Urk. 8/52/5] sowie vorstehend Erw. 3).

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Monica Armesto, Basel, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Monica Armesto
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).