Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 13. September 2007 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1957 geborenen X.___ eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2005 zu (Urk. 6/39). Auf eine von der Versicherten dagegen erhobene, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2007 nicht ein (IV.2007.01288; Urk. 6/41).
Im Juli 2008 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 6/43) und führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin in der MEDAS Y.___ GmbH abklären (Gutachten vom 21. Juli 2009; Urk. 6/58). Gestützt darauf setzte sie mit Verfügung vom 7. Januar 2010 - nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 6/63 ff.) - die Rente mit Wirkung ab 1. März 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 23. Januar 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 20. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres Hausarztes, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ein (Urk. 8), wozu die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. April 2010 Stellung nahm (Urk. 12 und Urk. 13). Mit Schreiben vom 16. Mai 2010 beschwerte sich die Versicherte erneut über die Rentenherabsetzung (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. Bei der Rentenzusprechung (Verfügung vom 13. September 2007) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit einem Sturz im September 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar war (Urk. 6/36). Diese Feststellung beruhte auf den Angaben von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, im Bericht vom 20. Januar 2007, welcher der Beschwerdeführerin wegen eines chronischen posttraumatischen Impingementsyndroms der rechten Schulter, eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms mit Hals-, Schulter- und Armschmerzen rechts sowie einer ausgedehnten chronischen myofascialen Fehlfunktion des rechten Schultergürtels eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. Januar 2005 attestierte (Urk. 6/22 S. 5 f., Urk. 6/27 S. 3).
3. Die Beschwerdegegnerin begründet die am 7. Januar 2010 verfügte Rentenherabsetzung damit, dass gestützt auf die aktuellen medizinischen Befunde, insbesondere auf die Ergebnisse des polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2009, insoweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes festzustellen sei, als die Beschwerdeführerin nun in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie könnte weiterhin schmerzbedingt nicht arbeiten (Urk. 1).
4.
4.1 Am Tag der Rentenzusprechung wurde die Beschwerdeführerin aus einem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik B.___ entlassen, wo sie vom 27. August bis 13. September 2007 hospitalisiert gewesen war. Im Bericht vom 19. Dezember 2008 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/47 S. 1):
1. Chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz am 18. September 2004 (ICD-10 M75.4)
- Status nach arthroskopischer Dekompression mir Resektion der Bursa subacromialis und Akromioplastik rechts am 16. November 2006
- Differenzialdiagnose Verdacht auf Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS)
- keine Anreicherung im Schulterbereich im Szintigramm vom November 2006
- sonomorphologisch normale Rotatorenmanschette, keine Mikrokalzifikationen (Arthrosonographie vom 26. Februar 2007)
2. Status nach C6-Syndrom unklarer Ätiologie mit/bei
- unauffälligem MRT der Halswirbelsäule (HWS; 11. Februar 2005)
- Elektromyogramm auch für C6 (13. März 2007)
3. Status nach Carpaltunnel Syndrom-Operation rechts 1979/1980
Die 50-jährigen Patientin leide an einem seit 2004 bestehenden, seit Ende 2006 exazerbierten chronischen Schmerzsyndrom mit Hals-Schulter-Arm-Syndrom rechts. Die lange Schmerzsymptomatik habe zu Schonhaltung, muskulären Insuffizienzen sowie Schmerzausweitung im Sinne eines zentralen Wind up geführt. Dies habe wiederum eine weitgehende Schulterimmobilisation mit Auswirkung auf die Alltagsfunktion verursacht. Der stationäre Aufenthalt könne nur als mässig erfolgreich eingestuft werden und sei durch anhaltende Schmerzen und Bewegungseinschränkung im rechten Schulterbereich protrahiert gewesen. Eine subjektive Verbesserung der Schmerzsymptomatik habe leider nicht erreicht werden können. Jedoch habe der Beschwerdeführerin ein Umgang und Einsatz von Schmerzcopingstrategien vermittelt werden können. Bei entsprechender Unterstützung und weiteren Therapien hätte die Beschwerdeführerin Ressourcen, um wieder, zumindest teilweise, ins Berufsleben reintegriert zu werden. Zu prüfen wären sicherlich Tätigkeiten von wechselbelastendem, monotone Haltungen vermeidendem Charakter, die aber nicht vordergründig den Einsatz der betroffenen Extremität notwendig machten (Urk. 6/47).
4.2 Am 21. April 2008 liess sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Zweitmeinung in der Universitätsklinik C.___ untersuchen. Laut Bericht vom 15. Januar 2009 sind die geklagten Schmerzen klinisch und radiologisch nicht zu erklären. Die subjektiv geschilderten Beschwerden passten zu keinem patho-morphologischen Korrelat und es scheine eine relevante funktionelle Überlagerung beziehungsweise ein psychosomatisch dominiertes Krankheitsbild zu bestehen (Urk. 6/50).
4.3 Im MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2009 wurde aufgrund einer klinischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung ein seit 2004 bestehendes chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, mit/bei chronischer myofascialer Fehlfunktion des Schultergürtels (ICD-10 M53.0) diagnostiziert. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde hingegen folgenden Diagnosen beigemessen: Status nach Schulterkontusion durch Sturz im Oktober 2004 (ICD-10 T92.8), Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression, Resektion der Bursa subacromialis, Acromioplastik und Narkoseuntersuch im November 2006 (ICD-10 Z92.8), chronischer Morphingebrauch (ICD-10 Z92.1), Hinweise auf Symptomausweitung und Selbstlimitierung (ICD-10 F54), bestehend seit 2007, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 /72.9; Urk. 6/58 S. 31).
Der rheumatologische Konsiliarius führte aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden (Schmerzen in der Schulter rechts, im Kopf rechts hinten, im rechten Arm bis in die Finger; Urk. 6/58 S. 17) stellten Restbeschwerden im Nacken-/Schulter- und Armbereich nach einer Schulterkontusion 4 ½ Jahre zuvor dar. Es liege kein Nachweis einer strukturellen Pathologie an der HWS oder am rechten Schultergelenk vor. Bei der Narkoseuntersuchung Ende 2006 sei das Gelenk völlig frei beweglich gewesen. Auch aktuell bestehe kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion oder auf ein radikuläres HWS-Syndrom. Nach den Unterlagen sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein Sudeck-Syndrom vorgelegen habe, ausserordentlich klein. Röntgenaufnahmen der rechten Schulter und Skelettszintigraphie seien diesbezüglich unauffällig gewesen. Es sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin nach der Schulterkontusion eine Schultersteife (frozen shoulder) gehabt habe. Üblicherweise sei ein solches Beschwerdebild innerhalb von 1 ½ bis 2 Jahren abgeheilt. Somit dürfte die aktuelle Symptomatik als residuelles zervikobrachiales Schmerzsyndrom auf myofascialer Grundlage und auf Grundlage einer möglicherweise noch nicht genau definierten Schmerzverarbeitungsstörung bestehen. Es sei ausserordentlich schwer zu beurteilen, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu Januar 2007 eingetreten sei, als vom behandelnden Chirurgen, Dr. A.___, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Befund aus der Universitätsklinik C.___ sei keine entscheidende Veränderung eingetreten, andererseits habe die Behandlung in der Klinik B.___ gezeigt, dass bei fortbestehenden subjektiven Beschwerden objektiv eine verbesserte Beweglichkeit und Belastbarkeit möglich seien. Die von Dr. A.___ im Januar 2007 genannte Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms könne weder retrospektiv noch aktuell bestätigt werden. Insofern sei die Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Anfang 2007 und heute teilweise erklärt (Urk. 6/58 S. 23 f.).
Die psychiatrische Untersuchung ergab laut dem psychiatrischen Konsiliarius keine Erkrankungen oder Störungen mit Krankheitswert beziehungsweise Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit. Die festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge seien nicht krankheitswertig. Die - aufgrund der fehlenden somatischen Korrelate für die ausgeprägten Beschwerden, dem schizotypischen anmutenden Verhalten, dem kategorischen Negieren von seelischen Konflikten bei auffälliger sozialer Lage und auffälligem sozialem Verhalten - vermutete Somatisierungsstörung könne nicht sicher diagnostiziert werden. Sie wäre ohne Komorbidität ohnehin nicht relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/58 S. 25).
In der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es bestünden Beeinträchtigungen auf der somatischen Ebene aufgrund der Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk. Trotz fehlenden strukturellen pathologischen Befunden müsse aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und wegen der Bewegungs- und Belastungseinschränkungen mit einer teilweisen nicht überwindbaren Beeinträchtigung gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin könne körperliche Aktivitäten bewältigen, die nicht überwiegend den Einsatz der rechten oberen Extremität erforderten und nicht auf oder über Brusthöhe ausgeführt würden. Bezogen auf das Arbeitsleben bedeute dies, dass die letzte Tätigkeit als selbständig Erwerbstätige mit einem Cateringservice nicht mehr zumutbar sei. Der Einschränkung angepasste Tätigkeiten könnten hingegen im Umfang von 4 bis 4 ½ Stunden pro Tag, bevorzugt in aufgeteilter Form, bewältigt werden. Laut Vorbefunden bestehe der heutige Status etwa seit Austritt aus der Klinik B.___, somit seit September 2007 (Urk. 6/58 S. 31 ff.).
4.4 Das MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 2009 berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die medizinischen Schlussfolgerungen der Gutachter sowie die Diskussion der in den Vorakten enthaltenen Ausführungen lassen sich prüfend nachvollziehen. Das Gutachten erfüllt somit die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. E. 1.5).
Weiter steht die von den Gutachtern angenommene - objektiv - verbesserte Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Schulter ab September 2007 im Einklang mit der in der Klinik B.___ sowie in der Universitätsklinik C.___ festgestellten Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektiv weitgehend unauffälligen Befunden von Schulter und HWS. Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit decken sich die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter im Wesentlichen mit denjenigen der Ärzte der Klinik B.___.
Lediglich Dr. Z.___ verneinte im Bericht vom 25. Mai 2008 ausdrücklich eine Besserung des Gesundheitszustandes. Allerdings räumte er ein, als Hausarzt nicht mehr weiter zu wissen, und appellierte an die Mitwirkung der Invalidenversicherung zur beruflichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/45 S. 7-9). Seine Haltung - vor dem Hintergrund des Credos "Integration vor Rente" - legte er auch im Schreiben vom 17. März 2010 dar (Urk. 8; vgl. auch Antwort der IV-Stelle, Urk. 13). Somit schliesst selbst der Hausarzt die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich aus. Bei der Würdigung von Hausarztberichten ist (und muss) zudem auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patienten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund vermag die zurückhaltende Einschätzung von Dr. Z.___ die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 21. Juli 2009 jedenfalls nicht in Frage zu stellen.
4.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit der Entlassung aus der Klinik B.___ am 13. September 2007 eine behinderungsangepasste, keinen überwiegenden Einsatz der rechten oberen Extremität erfordernde Tätigkeit ohne Aufgaben auf oder über Brusthöhe im Umfang von 50 % ausüben kann. Insoweit ist aus medizinischer Sicht eine Änderung eingetreten, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
5.
5.1 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im September 2004 führte die Beschwerdeführerin einen Cateringservice als selbständig Erwerbende. Laut ihrer Auskunft anlässlich der Abklärung vor Ort am 19. April 2007 gab sie den Betrieb im Dezember 2004 auf. Dieser sei in den Jahren 2002 und 2003 nicht rentabel gewesen. Im Jahre 2004 habe sie wieder Gewinn machen können, weshalb sie den Betrieb bei Gesundheit weitergeführt hätte (Abklärungsbericht vom 10. Mai 2007, Urk. 6/26 S. 4; vgl. auch Urk. 6/16). Angesichts der Erfahrungstatsache, dass Selbständigerwerbende ihren Betrieb in der Regel so lange wie möglich weiter zu führen versuchen, erachtete es die Abklärungsperson als nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihr offenbar wieder rentables Geschäft kurz nach dem Unfall aufgegeben hatte. Geschäftsunterlagen für das Jahr 2004 liegen nicht vor (Urk. 6/26 S. 5; vgl. auch Urk. 6/17). Angesichts der im Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen, eher tiefen Einkommenszahlen (Urk. 6/4; vgl. auch Urk. 6/23) zog die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Unter Zugrundelegung eines im Jahre 2008 im Gastgewerbe ausgewiesenen durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 4'516.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn; LSE 2008 S. 23, Tabelle TA1, Zeile 55, Anforderungsniveau 1+2) und der damals betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.0 (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 98, Tabelle B 9.2, Zeile H [= Gastgewerbe]) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 56'902.--.
5.2 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung wiederum Tabellenlöhne herangezogen werden.
Die Beschwerdeführerin ist gelernte Verkäuferin und bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens fast ausschliesslich im Gastgewerbe tätig gewesen. Mangels einer kaufmännischen Ausbildung beziehungsweise einer gleichwertigen Berufserfahrung (vgl. auch Urk. 1) darf bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht vom statistischen Durchschnittslohn der mit kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten beschäftigten Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) gemäss Tabelle TA7 ausgegangen werden (vgl. Urk. 6/75 S. 2). Vielmehr ist auf den statistischen Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor (LSE 2008, S. 23, Tabelle TA1) abzustellen. Dieser hat im Jahre 2008 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4'198.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der damals allgemein betriebsüblichen 41,6 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft a.a.O.) ergibt sich ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52'391.-- beziehungsweise rund Fr. 26'196.-- bei einem 50%igen Arbeitspensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Die Beschwerdeführerin ist Rechtshänderin und kann nur noch für Tätigkeiten eingesetzt werden, welche die rechte Schulter nicht übermässig belasten, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Dieser Nachteil wird jedoch teilweise durch die Tatsache ausgeglichen, dass teilzeitbeschäftigte Frauen, vor allem bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 89 % im Rahmen der Anforderungsniveaus 3 und 4, im Allgemeinen mehr verdienen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2006 S. 16). Da sich schliesslich das Alter der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 52jährigen Beschwerdeführerin nicht lohnsenkend auswirkt (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c), erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als angemessen. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 23'576.--.
5.3 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 56'902.--; Invalideneinkommen: Fr. 23'576.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'326.--, mithin ein Invaliditätsgrad von rund 58,6 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. März 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab 1. März 2010 lediglich eine Viertelsrente statt einer halben zugesprochen wurde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig, Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 zur Kenntnisnahme
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).