Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00094
IV.2010.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
Progrès Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

A.___
 
Beigeladener

gesetzlich vertreten durch die Eltern B.___
 
Sachverhalt:
1.       A.___, geboren C.___, leidet seit einem Ertrinkungsunfall im Jahr 2004 an einer schweren hypoxischen Enzephalopathie mit minimally conscious state (Urk. 7/212). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab ihm verschiedene Hilfsmittel ab (vgl. Urk. 7/160; Urk. 7/171, Urk. 7/180 und Urk. 7/195) und sprach ihm Sonderschulmassnahmen zu (vgl. Urk. 7/160). Das Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen in der Form von Rehabilitationsmassnahmen lehnte sie mit Verfügung vom 5. Mai 2005, die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. Juli 2008 (Urk. 7/160) rechtskräftig bestätigt wurde, ab.
         Am 31. Juli 2009 ersuchte das D.___ namens des Versicherten um Vergütung der Kosten für zwei Handorthesen (Urk. 7/196). Mit Vorbescheid vom 11. November 2009 (Urk. 7/204) teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten nicht zu übernehmen gedenke, weil die Orthesen nicht von einem für die Abgabe von Hilfsmitteln anerkannten Vertragslieferanten angefertigt worden seien und weil es für die Kostenübernahme der Orthesen als Behandlungsgerät am Erfordernis des Zusammenhangs mit einer von der Invalidenversicherung gewährten medizinischen Eingliederungsmassnahme fehle. Auf Einwand der Progrès Versicherungen AG (Urk. 7/209), dem Krankenversicherer von A.___, verfügte die IV-Stelle am 17. Dezember 2009 im Sinne des Vorbescheids und lehnte die Kostenübernahme mit der zusätzlichen Begründung ab, die Handorthesen stellten kein Hilfsmittel dar (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Progrès Versicherungen AG am 27. Januar 2010 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zur Kostenübernahme zu verpflichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Verfügung vom 18. März 2010 wurden die Eltern des Versicherten zum Verfahren beigeladen (Urk. 8); auf eine Stellungnahme verzichteten sie.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
           Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b).
1.2     Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 HVI sinngemäss (Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie notwendigerweise Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist entscheidend, ob sie in engem, unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (nicht veröffentlichtes Urteil U. des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 1. Mai 1996, I 190/95, und H. vom 17. Februar 1997, I 182/96).

2.       Wie dem Bericht des D.___s vom 13. Januar 2010 (Urk. 7/212) zu entnehmen ist, leidet der Versicherte an einer schweren tetraspastischen Bewegungsstörung mit Kontrakturen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten. Die Handgelenke weisen eine 90°-Flexionshaltung auf, die Finger sind flektiert und weisen ebenfalls Kontrakturen auf. Tagsüber trägt A.___ für gewisse Verrichtungen und in den Therapien stundenweise Handschienen.
         Bei den beantragten Handorthesen handelt sich um Nachtlagerungsschienen, die der Zunahme der Kontrakturen entgegenwirken sollen (Urk. 7/212). Gemäss den Ausführungen im Bericht des D.___s dienen die Nachtlagerungsschienen in dem Sinne der Selbstsorge gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG, als die Fehlstellungen der Handgelenke und der Finger zu Problemen bei der Pflege, beispielsweise beim An- und Auskleiden, und im der Bereich der Hygiene führen und durch die Fingernägel Druckstellen entstehen können, die mit der Behandlung der Kontrakturen gemildert oder behoben werden sollen. Zudem diene die Therapie beziehungsweise das Aufdehnen der Kontrakturen der Förderung des Kontaktes mit der Umwelt, indem offene Hände besser gestreichelt und gehalten werden könnten.
         Die Beschwerdeführerin schliesst sich dieser Argumentation vollumfänglich an (Urk. 1).

3.      
3.1     Es kann offen bleiben, ob der Begriff der Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG bereits dann erfüllt ist, wenn ein Hilfsmittel die vollumfänglich durch Drittpersonen vorzunehmende Pflege erleichtert, oder ob die Selbstsorge, wie sie in Art. 21 Abs. 2 IVG umschrieben ist, nicht doch eine gewisse Selbständigkeit der versicherten Person erfordert, die beim Versicherten unbestrittenermassen nicht vorliegt (vgl. dazu die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. Juli 2003, I 768/02, und in Sachen K. vom 4. Januar 2002, I 71/01, je mit Hinweis auf ZAK 1985 S. 171 Erw. 2b). Denn die im Streit stehenden Handorthesen, die lediglich nachts getragen werden und der Linderung der zunehmenden Kontrakturen dienen, erfüllen den Begriff des Hilfsmittels, als ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (vgl. oben Erw. 1.1) klarerweise nicht. Damit entfällt eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung unter dem Titel der Hilfsmittel, ohne dass die weiteren Voraussetzungen und Vorbringen geprüft werden müssen.
3.2     Wie die IV-Stelle sodann richtigerweise ausgeführt hat (Urk. 2), ist auch eine Abgabe als Behandlungsgerät im Sinne von Art. 1 Abs. 2 HVI nicht möglich, da die Handorthesen nicht Bestandteil einer von der Invalidenversicherung gewährten medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.       Abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Progrès Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).