IV.2010.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 24. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Samuelsson Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 geborene X.___ ist gelernte Köchin (Urk. 9/1). Sie arbeitete für Y.___ als Geschäftsführerin im Gasthaus Z.___, als sie am 24. Oktober 1999 auf die rechte Hand stürzte und sich dabei eine mehrfragmentäre Grundphalanx-Basisfraktur des 4. Fingers zuzog (Urk. 8/14 S. 1 ff., Urk. 8/61 S. 213, S. 218, S. 220). Unter Hinweis auf einen seit 1980 bestehenden Morbus Bechterew sowie die 1999 erlittene Trümmerfraktur der rechten Hand, welche ihre Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin/Küchenchefin bis Ende Juli 2000 zu 100 % und anschliessend zu 70 % einschränkten, meldete sie sich am 26. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/8-11, Urk. 8/15). Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers, welcher Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 8/12), bei (Urk. 8/14) und beauftragte zusammen mit diesem (vgl. Urk. 8/16-18, Urk. 8/20-21) Prof. Dr. A.___, Facharzt für Handchirurgie, mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 10. März 2003 [Urk. 8/22]). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 8/29, Urk. 8/36) und verneinte mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 8/37). Nachdem die Versicherte am 4. November 2003 dagegen Einsprache erhoben und gleichzeitig die Sistierung des Einspracheverfahrens wegen laufender medizinischer Abklärungen beantragt hatte (Urk. 8/40), nahm die IV-Stelle - nach Gutheissung des Sistierungsgesuchs (Urk. 8/44) - im Verlauf der folgenden Jahre das Ergänzungsgutachten von Dr. A.___ vom 5. September 2003 (Urk. 8/45), den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 16. Juli 2003 (Urk. 8/61 S. 106 ff.) sowie das interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/71) zu den Akten. Gestützt auf die neuen Unterlagen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 34 % und verneinte mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2009 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, mit Eingabe vom 27. Januar 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Während die Beschwerdeführerin anschliessend mit Replik vom 13. April 2010 an ihren Anträgen festhielt (Urk. 17), verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 20).
         Wegen des damals beim Obergericht des Kantons D.___ hängigen Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Unfallversicherer und da die Beschwerdeführerin gegen den Endentscheid des Obergerichts Beschwerde ans Bundesgericht erhob, verzögerte sich der Beizug der Unfallakten (Urk. 22-27). Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 musste das vorliegende Verfahren bis zum Eingang der Unfallakten nach Erledigung des Verfahrens vor dem Bundesgericht sistiert werden (Urk. 28). Nachdem die Unfallakten im März 2013 eingegangen waren (vgl. Urk. 31, Urk. 33), wurde den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 35, Urk. 37), wovon diese keinen Gebrauch machten (Urk. 36, Urk. 39).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgeblichen, für die Zeit bis 31. Dezember 2003 sowie ab 1. Januar 2004 gültigen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Rentenanspruch und zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich wurden im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.       Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin im Gastronomiebereich zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 2). Strittig ist hauptsächlich die Bemessung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin als Gesunde erzielen könnte (Valideneinkommen) und das bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs dem Invalideneinkommen gegenüberzustellen ist. Während die IV-Stelle das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik auf Fr. 58‘923.-- festsetzte (Urk. 2 S. 3), macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer beruflichen Kenntnisse und Möglichkeiten sei von einem Valideneinkommen von über Fr. 80‘000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 6 ff.). Ob der Beschwerdeführerin zu folgen ist, kann aufgrund des nachfolgend Gesagten offen bleiben.

3.      
3.1     Die IV-Stelle ermittelte den medizinischen Sachverhalt und die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage des Gutachtens des C.___ vom 20. Mai 2008 (Urk. 8/71, Urk. 8/81 S. 3 f., Urk. 2 S. 3), in welchem auf erhebliche Differenzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den erhobenen Befunden hingewiesen wurde (Urk. 8/71 S. 22 f., S. 29 f.). Wegen diverser Verdachtsmomente hatte der Unfallversicherer nach Eingang des Gutachtens die Observation der Beschwerdeführerin vom 27. Januar bis 7. April 2010 veranlasst (Urk. 34/245-304). In der Folge hatte sich das Bundesgericht letztinstanzlich mit dem strittigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unfallversicherungsleistungen auseinanderzusetzen (Urteil 8C_147/2012 vom 11. September 2012 [Urk. 34/343]). Es führte in Erwägung 4.3 aus, den Berichten über die Observationen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein Taxi-Boot geführt, Gesundheitsseminare angeboten habe und später als Inhaberin eines Restaurants tätig gewesen sei. Sie sei beim Servieren beobachtet worden. Dabei habe sie mit der rechten Hand insbesondere Getränke einschenken, das gefüllte Glas halten und die bestellten Gerichte an den Tisch bringen können. Des Weiteren sei sie beim Autofahren, Einkaufen und Einladen der vollen Einkaufstaschen ins Auto gesehen worden. Beim Essen seien beim Hantieren mit Messer und Gabel keine Auffälligkeiten zu entdecken gewesen. Ebenfalls habe sie mit der rechten Hand Eis vom Autofenster kratzen oder sich mit einem Feuerzeug eine Zigarette anzünden können. In Erwägung 4.4 erkannte das Bundesgericht, aufgrund der Observation bestünden erhebliche Zweifel an der gutachtlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin wegen fehlender Kraft an der rechten Hand und dadurch bedingter mangelnder Geschicklichkeit den angestammten Beruf als Köchin nicht mehr ausüben könne und in einer leidensangepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Vielmehr scheine sich aufgrund der Observation die ärztliche Vermutung zu bestätigen, dass die gezeigten Diskrepanzen bei der Untersuchung patientenbedingt seien. Dazu hätten die Gutachter indessen zumindest Stellung nehmen müssen. Ohne weitere diesbezügliche Abklärungen lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen, insbesondere könne aus den Observationsberichten mangels entsprechender Beobachtungen auch nicht auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Köchin geschlossen werden. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 34/343). Weitere Abklärungen unterblieben in der Folge allerdings, da sich der Unfallversicherer mit der Beschwerdeführerin vergleichsweise einigte (Urk. 34/351; vgl. auch Urk. 34/354).
3.2     Die Ausführungen des Bundesgerichts gelten auch für den vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen. Mangels genügend abgeklärter zumutbarer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf der Beschwerdeführerin sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit lassen sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nicht beurteilen. Deshalb ist auf den Einkommensvergleich der IV-Stelle und die dagegen vorgebrachten Einwände nicht weiter einzugehen. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie - idealerweise durch Rückfrage bei den beteiligten C.___-Gutachtern - eine erneute fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf, welche sowohl die Erkenntnisse im Gutachten des C.___ vom 20. Mai 2008 als auch die Ergebnisse der Observation berücksichtigt, einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
4.      
4.1     Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden.
4.2     Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich auch ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘100.-- zu (inkl. Barauslagen und MWSt).
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).