Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 4. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, geschieden und Mutter eines mittlerweile erwachsenen Kindes, angelernte kaufmännische Angestellte, arbeitete zuletzt ab 13. November 2000 in einem Pensum von 100 % als Sachbearbeiterin Patientenadministration im Spital Y.___ (Arbeitgeberfragebogen vom 25. August 2006, Urk. 8/14). Am 19. Mai 2001 erlitt sie einen subtotalen Abriss des Musculus gastrocnemius rechts, welcher am 16. Juni 2001 refixiert und am 25. Oktober 2002 aufgrund persistierender Schmerzen operativ saniert wurde (Urk. 8/16/34; Urk. 8/16/52). Am 6. Februar 2004 wurde der Versicherten gekündigt (Urk. 8/14/6), das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2004 (Urk. 8/14/1), worauf sie ab dem 1. Juni 2004 - abgesehen von kurzen Arbeitsversuchen - keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. Urk. 8/80/8). Am 1. Juni 2005 schlug sie bei der Besichtigung eines Oldtimer-Automobils mit dem Kopf hart an einer Deckenlautsprecheranlage an, worauf ihr durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/13/56).
1.2 Am 27. Juli 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) mit der Begründung, sie leide seit der Fussoperation unter Bein-, Fuss- und Rückenschmerzen sowie seit dem Schleudertrauma vom 1. Juni 2005 an starken Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 8/5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte mit Verfügung vom 14. September 2006 ihre Versicherungsleistungen per 16. Oktober 2006 ein, die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2007 ab (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/40). Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 29. Oktober 2008 (Prozess-Nr. IV.2007.01120) die gegen die Verfügung vom 2. Juli 2007 erhobene Beschwerde der Versicherten ab (Urk. 8/77).
1.3 Bereits am 18. März 2008 hatte X.___ aufgrund neuer Traumatisierungen der Halswirbelsäule durch Auffahrkollisionen am 3. Juli und 22. Dezember 2007 um erneute Prüfung ihres Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung ersucht (Urk. 8/56). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht bei Dr. Z.___ (Bericht vom 15. Juli 2008, Urk. 8/63) ein und gab bei der A.___ GmbH (A.___), '___', ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/65). Mit Schreiben vom 1. September 2008 lehnte die Versicherte das A.___ als Gutachterstelle wegen Befangenheit ab (Urk. 8/66). Die IV-Stelle teilte ihr am 24. September 2008 formlos mit, an der Gutachterstelle festzuhalten (Urk. 8/70), worauf die Versicherte mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 auf ihrer Ablehnung insistierte (Urk. 8/75).
1.4 Am 19. August 2009 erstattete das A.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/80). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 8/84). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 19. November 2009 dagegen Einwand mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventuell um nochmalige Veranlassung einer medizinischen Abklärung, erhoben hatte (Urk. 8/90), verfügte die IV-Stelle am 5. Januar 2010 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 5. Januar 2010 aufzuheben und eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten über ihren Gesundheitszustand und ihr berufliches Leistungsvermögen in Auftrag zu geben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 24. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Entscheids und macht damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu prüfen.
1.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 390 Erw. 5.1, 127 V 437 Erw. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 9 zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis).
1.2 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien angehört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 242 Ew. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 540 Erw. 4.3, 129 I 236 Erw. 3.2, 124 V 180 f. Erw. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 22. November 2007, 8C_511/2007, Erw. 4.2.2).
1.3 Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin in der Begründung ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 5. Januar 2010 (Urk. 2) nicht auf den Einwand der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingegangen, es sei ihr gemäss der Rechtsprechung bereits aus Altersgründen eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/90/3). Diese Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren wiegt nicht besonders schwer und wird zusätzlich gemildert durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ihren Entscheid nachträglich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2010 begründete (vgl. Urk. 7 S. 3). Die Beschwerdeführerin hatte im vorliegenden Verfahren, in welchem sowohl der Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft werden können, Gelegenheit, sich dazu und zu dem zugrunde liegenden aktenkundigen Sachverhalt zu äussern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus rein formellen Gründen überdies zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, die nicht mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache vereinbar wäre und einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, hat die Gehörsverletzung als geheilt zu gelten.
2. Es ist ferner strittig und vorab zu prüfen, ob das A.___ wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit von der IV-Stelle offenkundig befangen ist (vgl. Urk. 8/66; Urk. 8/75), sowie, ob sich eine Befangenheit allenfalls aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten feindschaftlichen Verhältnis zwischen dem Inhaber des A.___, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', und dem Seniorpartner der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. C.___, Zürich, aufgrund eines von Dr. B.___ initiierten Strafverfahrens gegen Dr. C.___ (vgl. Urk. 8/66; Urk. 8/75) ergibt.
2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann die Gutachterperson aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Macht die zu begutachtende Person eigentliche Ausstandsgründe im Sinn dieser Bestimmung gegen die vorgesehene Gutachterperson geltend, so ist darüber eine Verfügung zu erlassen, die nach Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) selbstständig anfechtbar ist. Andere Einwendungen der zu begutachtenden Person gegen die Begutachtung als solche oder gegen die beantragte Gutachterperson, welche jedoch nicht deren Unabhängigkeit beschlagen, sind nicht in Verfügungsform zu erledigen. Indem Art. 44 ATSG vorsieht, dass die versicherte Person einen Gutachter oder eine Gutachterin aus triftigen Gründen ablehnen kann, geht diese Bestimmung über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus (BGE 132 V 107 Erw. 6.4).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).
2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7 S. 2) sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Befangenheit des A.___ formeller Natur, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gehalten gewesen wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. Erw. 1.2-3).
2.3 Eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit eines Arztes oder einer Ärztegemeinschaft für die Sozialversicherungsträger lässt nicht per se auf deren Befangenheit oder Voreingenommenheit schliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2011 in Sachen A., 8C_944/2010, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Die wirtschaftliche Abhängigkeit von der IV-Stelle allein genügt daher nicht, um die begutachtenden Ärzte als befangen zu bezeichnen.
Eine Strafanzeige von Dr. B.___ gegen den Seniorpartner der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin kann nicht dazu führen, nunmehr alle A.___-Gutachten bezüglich Klientinnen und Klienten dieser Kanzlei pauschal als nicht verwertbar zu betrachten. Zwischen der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin einerseits und den Ärzten des A.___ andererseits besteht keine Beziehung bzw. Verbindung, die auf irgendeine Weise auf einen Konflikt schliessen liesse. Überdies ist kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich, der auf Voreingenommenheit oder Befangenheit der am vorliegenden A.___-Gutachten (Urk. 8/80) beteiligten Dr. med. D.___, Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, und Dr. med. G.___, FMH Neurologie, oder Verfälschung der Abklärungsergebnisse durch diese Ärzte im vorliegenden Verfahren hindeuten würde. Solche Anhaltspunkte werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gutachter den medizinischen Sachverhalt unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt haben.
2.4 Zwar war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Ausstandsbegehren formlos zu beantworten (Sachverhalt Ziff. 1.2), nicht korrekt (Erw. 2.2), hätte sie doch vorab in einer separaten Verfügung über die geltend gemachten Ausstandsgründe befinden müssen, doch führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine solche Aufhebung würde gar keinen Sinn machen. Zum einen hat sich die Beschwerdegegnerin zu den geltend gemachten Ausstandgründen bereits geäussert und diese verneint, so dass eine Rückweisung zur (erneuten) Beurteilung des Ausstandsbegehrens einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Zum andern besteht der Sinn und Zweck des vorgängigen (das heisst vor der Begutachtung erfolgenden) Entscheids über die Ausstandsgründe darin, zu verhindern, dass sich eine versicherte Person erneut einer Begutachtung durch einen anderen Gutachter unterziehen muss, falls die Ausstandsgründe gegen den ursprünglichen vorgesehenen Gutachter bejaht würden und sein Gutachten damit nicht verwertbar wäre. Dies kann vorliegend jedoch auch durch eine Aufhebung der angefochtenen Rentenverfügung nicht mehr gewährleistet werden, nachdem sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung durch das A.___ ja bereits unterzogen hat. Unter diesen Umständen würde eine Aufhebung und Rückweisung aus formellen Gründen einzig zu einer Verfahrensverzögerung führen, ohne dass der Beschwerdeführerin dadurch irgendwelche Vorteile entstehen würden, weshalb davon abzusehen ist.
3. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Januar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
4.
4.1
4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
4.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.2
4.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
4.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Invaliditätsgrad ist jedoch durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).
4.3
4.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
4.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, Erw. 1 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
4.4.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a).
5. Streitig ist, ob seit anfangs Juli 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2010 eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch begründet.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. Oktober 2008 bestätigten rentenabweisenden Verfügung vom 2. Juli 2007 (Sachverhalt Ziff. 1.2) auf die in den Akten bis dato vorhandenen Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. Oktober 2006, Urk. 8/19). Aus diesen ging hervor, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom Mai 2001 mit einem subtotalen Muskelabriss an erheblichen Beschwerden litt, nicht aber an einem dauerhaften, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergab sich dadurch ebenfalls nicht (vgl. Urk. 8/77/11-12). Auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Folgen des Kopfanschlagens vom Juni 2005 lag nicht vor (vgl. Urk. 8/77/14).
5.2 Ab anfangs Juli 2007 stellt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt dar:
5.2.1 In seinem Bericht vom 15. Juli 2008 nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/63/7):
- Status nach dreimaligem Beschleunigungstrauma am 1. Juni 2005, 3. Juli 2007 und 22. Dezember 2007;
- chronisches regionales Schmerzsyndrom (Morbus Sudeck) II. Grades am rechten Fuss mit verschiedenen Operationen;
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- Chronifizierungsfaktoren: Paineproneness;
- psychosozialer Belastung;
- abhängiger vermeidender Persönlichkeitsstruktur.
Die drei Unfälle hätten ein Beschleunigungstrauma mit Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Einschränkung der Beweglichkeit der oberen Gliedmassen und Konzentrationsstörungen zur Folge. Dies bedinge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % in der herkömmlichen Arbeit wie auch in situationsangepassten Arbeiten. Vom 1. Juni bis am 20. November 2005 habe eine 100%ige, danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/63/7). In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe seit Juni 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63/8).
Die Beschwerdeführerin habe Nacken-Schulter-Kopf-Schmerzen, die bis in die Oberarme und in den Rücken ausstrahlten, sowie Bewegungsschmerzen in allen Richtungen. Die verspannte Nacken-Schulter-Muskulatur weise druckdolente Triggerpunkte, Myogelosen und Myalgien auf. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei entsprechend eingeschränkt. Intellektuell zeige die Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen, mnestische Störungen bzw. eine Hirnleistungsschwäche. Die Beschwerden des rechten Beines seien dem letzten Zeugnis zu entnehmen (Urk. 8/63/7-8).
5.2.2 Dr. D.___, Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ hielten in ihrem A.___-Gutachten vom 19. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1 und S13.4) mit mässig degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen und einem Status nach indirektem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma im Juni 2005 sowie nach zweimaligem kraniozervikalem Beschleunigungstrauma anlässlich zweier Autounfälle im Juli und Dezember 2007 fest (Urk. 8/80/20). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Ferse des rechten Unterschenkels (ICD-10 G57.9).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe in erster Linie aufgrund der degenerativ bedingten Halswirbelsäulen-Veränderungen eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Büromitarbeiterin. Ebenso könnten der Beschwerdeführerin andere körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Wechselpositionen, ohne langes Gehen oder Stehen, ohne monoton repetitive Haltungen oder Bewegungen, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopftätigkeiten mit einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % zugemutet werden. Das Arbeitspensum könne vollschichtig umgesetzt werden. Körperlich schwere oder schwerbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin hingegen nicht mehr zumutbar (Urk. 8/80/20-21). Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 8/80/21). Polydisziplinär betrachtet könne eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin/Büromitarbeiterin festgestellt werden. Dieses Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit leicht reduziertem Rendement. Lediglich körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Urk. 8/80/21-22). Nach den Unfällen vom 1. Juni 2005, 4. Juli 2007 und 22. Dezember 2007 habe vermutlich jeweils eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/80/21).
Eine langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 2. Juli 2007 könne nicht nachvollzogen werden. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien degenerativ bedingt und hätten schon vor den beiden Auffahrunfällen im Jahre 2007 bestanden (Urk. 8/80/22).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 19. August 2009 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/82). Dieses Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorwurf der Befangenheit der Gutachter hat sich nicht erhärtet (vgl. Erw. 2). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 4.5) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
6.2 Was die Aussagen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, anbelangt, ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Übrigen ist er weder Psychiater noch Rheumatologe noch Neurologe noch Internist, so dass seine - überdies knappen - Angaben entsprechende fachärztliche Beurteilungen von vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Entsprechend kann auf die Aussagen von Dr. Z.___ nur beschränkt abgestellt werden.
7.
7.1 Was die Beschwerdeführerin gegen das A.___-Gutachten vorbringt, vermag nicht durchzudringen.
7.1.1 Die Beschwerdeführerin erklärte den A.___-Gutachtern, sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als arbeitsfähig zu betrachten (Urk. 8/80/20 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
7.1.2 Was die nicht durchgeführte neuropsychologische Testung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass in der neurologischen Beurteilung überzeugend dargelegt wurde, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden schwierig nachzuvollziehen waren, und sich auch keine klinisch relevanten Befunde finden liessen, welche aus neurologischer Sicht im fraglichen Tätigkeitsbereich relevante Einschränkungen begründen würden (Urk. 8/80/19). Tatsächlich erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin von seit drei Tagen bestehenden stärksten Schmerzen berichtet, jedoch später angibt, von der Reservemedikation letztmals vor drei Tagen Gebrauch gemacht zu haben. Ebensowenig lassen sich keinerlei sportliche Aktivitäten mit längeren Wanderungen oder eine längere Amnesie nach den beiden Unfällen mit dem Umstand, dass sie die Unfälle genau schildern und ohne Zuzug der Polizei abwickeln konnte, keinerlei äussere Verletzungen davon trug und selber ins Spital fuhr, vereinbaren (Urk. 8/80/18). Bei dieser Sachlage durften die Gutachter von vornherein Unfallfolgen in neuropsychologischer Hinsicht verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 473/05 vom 29. Dezember 2006, Erw. 2.3.2, mit Hinweisen) und auf entsprechende Abklärungen verzichten.
7.2 Es erscheint daher auch überzeugend, dass die A.___-Gutachter eine langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 2. Juli 2007 als nicht nachvollziehbar bezeichneten (Erw. 5.2.2). Gleichwohl bescheinigten sie - im Unterschied zur Verfügung vom 2. Juli 2007, worin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen wurde - der Beschwerdeführerin zusammenfassend eine um 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Damit ist davon auszugehen, dass sie einen im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalt bezüglich seiner erwerblichen Auswirkungen bloss anders einschätzten. Diese Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, da selbst bei Annahme einer um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit kein Rentenanspruch besteht.
7.3 Aus der medizinischen Aktenlage (Erw. 5) ergibt sich somit insgesamt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bzw. Büromitarbeiterin wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens zu 20 % dauerhaft eingeschränkt ist. Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Demzufolge ist von einer dauerhaften 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin könnte weiterhin ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bzw. Büromitarbeiterin nachgehen. Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle aus behinderungsfremden Gründen vor Eintritt eines die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens verloren hatte (Urk. 8/14/6), ist sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen von derselben Basis auszugehen. Die Invaliditätsbemessung kann daher anhand eines Prozentvergleichs vorgenommen werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, die vollschichtig realisierbar ist (Urk. 8/80/22), ergibt eine Invalidität derselben Höhe (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008, Erw. 4). Damit wird aber kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen.
8.2 Im Übrigen sind die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zusprechung einer Rente zufolge fortgeschrittenen Alters nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit - wenn auch 20 % eingeschränkt - ausüben könnte.
9. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).