Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00104
IV.2010.00104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 Die 1958 geborene X.___ war von 1983 bis 1995 temporär als Hilfsmalerin tätig. Am 6. September 1995 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an und beanspruchte aufgrund einer Allergie Berufsberatung sowie Umschulung (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 15. Februar 1996 (Urk. 9/9) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 18. November 2003 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle wegen starken Rückenbeschwerden erneut ein Gesuch um Gewährung von Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und einer Rente (Urk. 9/17).
         Mit Verfügung vom 24. März 2004 eröffnete ihr die IV-Stelle, dass sie in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in vollem Umfang (100 %) arbeitsfähig sei; da ihr Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 9/26). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.3     Am 17. Dezember 2007 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle aufgrund von psychischen und physischen Problemen erneut zum Bezug von Berufsberatung und einer Rente an (Urk. 9/34). Die IV-Stelle holte aktuelle Arztberichte (Bericht des C.___ Dienstes vom 13. Februar 2008, Urk. 9/39, und Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. August 2008, Urk. 9/42) sowie ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten bei der Z.___, vom 13. August 2009 (Urk. 9/46) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/52 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2009 erhob die Versicherte, vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, mit Eingabe vom 28. Januar 2010 Beschwerde und beantragte ab Dezember 2008 eine Dreiviertelsrente, eventuell eine halbe Rente. Sie ersuchte gleichzeitig in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin angezeigt wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Gemäss ihren Abklärungen wäre die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % erwerbstätig und hätte unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 50'317.20 erzielen können. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei ihr die angestammte wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch zu einem Pensum von 60 % zumutbar, und sie könnte damit noch ein Jahreseinkommen von Fr. 30'190.30 erzielen. Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 50'317.20) und Invalideneinkommen (Fr. 30'190.30) errechnete die Beschwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'126.90 und einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin wendet ein, die behandelnden Ärzte seien einstimmig davon ausgegangen, dass sie eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % ausüben könne. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit lasse sich aufgrund ihrer Erwerbsbiographie sowie der Einschränkungen aus somatischer und vor allem aufgrund der Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht nicht realisieren. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'317.-- und einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 16'101.-- (Pensum: 40 %; leidensbedingter Abzug: 20 %) sowie einer Erwerbseinbusse von Fr. 34'216.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 68 %, womit ihr ab Dezember 2008 eine Dreiviertelsrente zustehe. Selbst unter Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % sei eine halbe Rente ausgewiesen. Die IV-Stelle habe anlässlich der Rentenabweisung von 24. März 2004 festgestellt, dass aufgrund des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ein leidensbedingter Abzug von 20 % (vgl. Stellungnahme IV-Berufsberatung vom 24. März 2004, Urk. 9/25) zu berücksichtigen sei; diesbezüglich sei keine Veränderung eingetreten. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'317.-- und einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 24'152.-- (Pensum: 60 %; leidensbedingter Abzug: 20 %) sowie einer Erwerbseinbusse von Fr. 26'165.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 %. Sie habe demnach ab Dezember 2008 Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).

3.
3.1         Vorliegend trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 17. Dezember 2007 ein und stellte im Vergleich zur vormaligen Rentenabweisung vom 24. März 2004 eine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand fest, welche nunmehr seit Dezember 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. Strittig und zu prüfen bleibt das Ausmass der Veränderung bzw. deren Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). Hierbei ist zunächst der der Rentenabweisungsverfügung vom 24. März 2004 zugrundeliegende Sachverhalt mit demjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2009 zu vergleichen.
3.2
3.2.1   Beim Erlass der Verfügung vom 24. März 2004 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf einen Bericht von Dr. Y.___ vom 16. Januar 2004, der als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom feststellte und ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 27. September 2002, vom 22. Mai bis 31. Juli 2003 und vom 9. Januar bis 31. Juli 2004 attestierte (Urk. 9/22/1). Im Beiblatt vom 30. Januar 2004 notierte Dr. Y.___, dass eine schwere körperliche Arbeit aufgrund der anamnestischen Angaben und des Verlaufs kaum zumutbar sei; die Beschwerdeführerin habe nur eine Anlehre als Malerin absolviert und ein Wechsel auf weniger belastende körperliche Arbeit sei sinnvoll (Urk. 9/22/3).
3.2.2   In einer internen Stellungnahme des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2004 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei; da die Behinderung eine mittelschwere sei, verringere sich das Invalideneinkommen um 20 % (Urk. 9/25).
3.2.3   Mit Verfügung vom 24. März 2004 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in vollem Umfang (100 %) arbeitsfähig sei und ein Einkommen erzielen könne, das etwa demjenigen entsprechen würde, welches sie ohne Gesundheitsschaden gehabt hätte. Eine rentenbegründende, invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit könne nicht geltend gemacht werden; vielmehr seien es invaliditätsfremde Faktoren, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erschwerten oder gar verunmöglichten (Urk. 9/26).
3.3     Nach der Rentenabweisung von 24. März 2004 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.3.1   C.___ Dienst, wo die Beschwerdeführerin seit September 2007 behandelt wurde, stellte in einem Bericht vom 13. Februar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10: F60.31) seit 1977, eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) seit 2004, eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F63.8) seit 1977 und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) seit 2004. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Malerin/Haushaltstätigkeit sei die Beschwerdeführerin 40 % arbeitsunfähig (Urk. 9/39/4). Ihre Anpassungsfähigkeit an eine neue Arbeitsumgebung, an ein Team, die Belastbarkeit und die Konzentration seien aufgrund der geringen Frustrationstoleranz und der depressiven Verstimmung eingeschränkt (Urk. 9/39/7). Zur Frage, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar sei, gab C.___ Dienst Folgendes an: In der bisherigen Berufstätigkeit 40 % seit 1. Januar 2004 und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 40 % seit 1. Januar 2004 (Urk. 9/39/8). Dem Bericht sind sodann Cannabiskonsum, übermässiger Schmerzmittelkonsum in der Zeit von 2002 bis 2007 sowie Kokain- und Alkoholabusus seit 2003 (nach eigenen Angaben nicht mehr vorhanden) zu entnehmen. Aus einem Zusatzblatt zum Bericht ergibt sich ferner, dass auf längere Sicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; eine Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit erscheine auch mit der geeigneten Pharmakotherapie und Psychotherapie wenig wahrscheinlich. Unter Diagnosen wurde ausgeführt, die Komorbidität von Persönlichkeitsstörung und dysthymer Störung bedeute eine psychische Beeinträchtigung von erheblichem Krankheitswert und begründe - auch ohne Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik - eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 9/39/9).
3.3.2         Gestützt auf diese Angaben stellte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 8. August 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach einem lumboradikulären Reizsyndrom S1 links mit residuellen sensiblen Störungen, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp und Dysthymia (Urk. 9/42/2). Da die Beschwerdeführerin mehrheitlich arbeitslos gewesen sei, sei lange keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden; für mittelschwere bis schwere Arbeit bestehe seit dem 12. Mai 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem letzten IV-Bericht von Januar 2004 hätten sich zwei Bereiche verstärkt herauskristallisiert; einerseits sei die Rückenproblematik durch ein vorübergehendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 verkompliziert; im MRI von Januar 2006 sei auch eine nach kaudal subluxierte Diskushernie L5/S1 nachgewiesen; zusätzlich seien ausgeprägte myofasziale Schmerzen gluteal beidseitig vorhanden. Durch die Schmerzsymptomatik, aber auch durch die psychiatrische Situation sei im weiteren Verlauf eine regelmässige Arbeit, insbesondere bei einer körperlichen Belastung, nicht mehr möglich gewesen (Urk. 9/42/3 und 9/42/7). Zur Frage, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit noch zumutbar sei, gab Dr. Y.___ an: in der bisherigen Berufstätigkeit 0 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 40 % (Urk. 9/42/5).
3.3.3   Diesem Bericht legte Dr. Y.___ ein Arbeitsassessment des A.___spitals, vom 27. März 2007 bei, woraus sich ergibt, dass bei der Zuweisung keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die berufliche Eingliederung werde erschwert durch die lange Arbeitslosigkeit und die passive Einstellung der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Copingstrategie; daneben fehle eine konkrete berufliche Umorientierung, auch für leichte Arbeit (Urk. 9/42/8-10).
3.3.4   Die Beschwerdegegnerin veranlasste weiter ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten bei der Z.___, welches am 13. August 2009 erstattet wurde (Urk. 9/46). Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2009 an, dass sich bei der Untersuchung eine bewusstseinsklare und allseits orientierte Beschwerdeführerin gezeigt habe. Subjektiv habe sie über Konzentrationsstörungen und zunehmende Vergesslichkeit, insbesondere bei Schmerzexazerbation berichtet. Der formale Gedankengang sei kohärent gewesen, inhaltlich habe er keinen Hinweis auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen können. Affektiv habe sich eine dysthym herabgestimmte Beschwerdeführerin gezeigt, die von Störungen der Vitalgefühle berichtet habe. Trotz Medikation hätten Impulsdurchbrüche mit Affektlabilität, teilweise unbegründetem Weinen, teilweise Aggressivität bei starker innerer Unruhe und Nervosität bestanden. Auch Angst- und Panikattacken seien berichtet worden mit vegetativen Symptomen wie Herzklopfen, Schwitzen, Schwindel und Dyspnoeattacken, jedoch keine Suizidalität. Zunächst sei bei ihr ein eher dissmulierend und teilweise läppisches Verhalten aufgefallen, was als Teil einer Abwehrhaltung primär fremden Menschen gegenüber interpretiert werden könne. Dann seien im Gespräch die innere Unruhe und die Affektlabilität deutlich und aus der Biographie Beziehungsabbrüche, spannungsgeladene Beziehungen und teilweise auch selbstverletzendes Verhalten bekannt geworden, so dass insgesamt die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung plausibel erscheine. Als Diagnosen stellte Dr. B.___ sodann eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F63.8), eine Dysthymia sowie eine somatoforme Schmerzstörung. Zu der eigenen psychiatrischen Beurteilung berichtete der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin eine bewegte Kindheit und Jugend hinter sich habe, was zur Ausbildung einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und auch zur Störung der Impulskontrolle geführt habe. Aufgrund der Diagnosen, der verminderten Frustrationstoleranz und der eingeschränkten Anpassungsfähigkeit an eine neue Arbeitsumgebung, sei es ihr nicht anders möglich gewesen, als selbständig zu arbeiten. Jede Anpassung an ein Team oder Bürotätigkeit würde auch heute noch zu raschen Konflikten führen und sie überfordern. Angeblich könne sie aufgrund der Rückenbeschwerden ihre Tätigkeit als Malerin nicht weiter verfolgen; eine körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeit müsste ihr jedoch zuzumuten sein. Aus psychiatrischer Sicht folge er den plausiblen und differenzierten Ausführungen des C.___ Dienstes in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der somatoformen Schmerzstörung sei der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung jedoch durchaus zuzumuten. Einschränkend bleibe die Persönlichkeitsstörung und die Störung der Impulskontrolle, welche zwar inzwischen adäquat medikamentös behandelt würden. Die Störung seit Kindesalter lasse jedoch kaum mehr Verhaltensmodifikationen zu, so dass hier von einem Endzustand ausgegangen werden müsse (Urk. 9/46/12 f.).
3.3.5   In der bidisziplinären Konsensbeurteilung vom 13. August 2009 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neben den von Dr. B.___ gestellten Diagnosen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), der Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F63.8) und der Dysthymia (ICD-10: F34.1) auch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) aufgrund des rheumatologischen Gutachtens vom 12. Februar 2009 angeführt. Die Gutachter hielten fest, dass aus somatischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe; zu vermeiden seien jedoch Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Tragebelastungen von über 11 kg bis Schulterhöhe und von 4 kg über Schulterhöhe. Die Prognose und auch die Arbeitsunfähigkeit seien durch die psychiatrische Einschätzung geprägt, wo auf der Grundlage einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, inklusive Störung der Impulskontrolle und einer Dysthymia eine rund 40%ige zeitliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiere. Somit bestehe für die oben genannten Tätigkeiten insgesamt eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Mit dieser Entlastung sei auch der Notwendigkeit zur Erholung resp. zum Pausenbedarf genügend Rechnung getragen. Die Arbeitsfähigkeit für eine Verweisungstätigkeit sei analog zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, mit den gleichen Hebe- und Tragelimiten sowie ergonomischen Gesichtspunkten. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne auf den Zeitpunkt der IV-Anmeldung angenommen werden (Urk. 9/46/14 f.).
3.4     Dieser Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Dr. B.___ führte zwar eigene Untersuchung durch, setzte sich jedoch in der Folge mit den Erkenntnissen nicht auseinander; stattdessen stützte er sich bei seinen Diagnosen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entweder auf ihre Schilderungen und geklagten Beschwerden, ohne diese kritisch zu würdigen, oder folgte der Beurteilung des C.___ Dienstes mit der Begründung, diese sei plausibel und differenziert. Eine nachvollziehbare Begründung liefert Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht damit nicht. So bleibt offen, wie sich die gestellten psychiatrischen Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp, einer Störung der Impulskontrolle sowie einer Dysthymia auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken und welche Fähigkeiten trotz diesen Diagnosen noch vorhanden bzw. welche grundsätzlich eingeschränkt sind. Schliesslich geht aus der Beurteilung des Gutachtens auch nicht hervor, weshalb aufgrund dieser Diagnosen aus psychiatrischer Sicht eine 40%ige zeitliche Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert und dies seit Dezember 2007. Dabei werden sowohl im psychiatrischen Gutachten der Z.___ als auch im Bericht des C.___ Dienstes die sozialen Probleme der Beschwerdeführerin mit der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit stark vermischt. Weshalb die ebenfalls diagnostizierte, jedoch mit keinem Wort begründete somatoforme Schmerzstörung angesichts der vom Psychiater gerade als einschränkend betrachteten, weiteren psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit haben soll, weil durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar, ist nicht nachvollziehbar.
         Entgegen der Auffassung von Dr. B.___ erweist sich auch die Beurteilung des C.___ Dienstes weder plausibel noch begründet, sondern weist widersprüchliche Angaben auf. Einerseits wird im Bericht vom 13. Februar 2008 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgehalten (Urk. 9/39/4 und Urk. 9/39/9), andererseits wird angegeben, der Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2004 in der bisherigen Berufstätigkeit eine 40%ige und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 40%ige Erwerbstätigkeit noch zumutbar (Urk. 9/39/8). Unklar bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beurteilung 40 % oder 60 % erwerbsfähig ist. Angesichts dieser Wiedersprüche sind auch die Angaben von Dr. Y.___ im Bericht vom 8. August 2008 nicht nachvollziehbar, soweit er seine Einschätzungen auf die Angaben des C.___ Dienstes stützte (vgl. Urk. 9/40 und Urk. 9/42).
         Auffallend ist weiter, dass in den Akten keine Berichte eines Psychiaters oder Psychotherapeuten vorhanden sind, der die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum begleitet hat und sich aufgrund seiner Beobachtungen ein Gesamtbild von ihren Beschwerden auf einer psychisch-geistigen Ebene machen konnte. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass bis Ende 2007 eine medizinische Behandlung oder Therapie in Anspruch genommen wurde, obwohl gemäss den vorerwähnten Berichten die Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp und die Störung der Impulskontrolle seit 1977 bestanden hätten. Unter diesen Umständen ist auch unklar, inwiefern es sich beim neu diagnostizierten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin um eine Änderung ihres Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 24. März 2004 handelt, obwohl die Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp sowie die Störung der Impulskontrolle bereits seit 30 Jahren bestand haben sollen.
         Damit erweisen sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 10. August 2009 und insoweit das bidisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 13. August 2009 als nicht schlüssig. Selbst unter Berücksichtigung der übrigen zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen kann die Frage, wie es sich mit dem psychischen Gesundheitszustand sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum (ab Juni 2004) verhält, nicht beurteilt werden. Bei der Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. Y.___ gilt auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc).
3.5     Da sich das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische und diesbezüglich das bidisziplinäre Gutachten der Z.___ als unbrauchbar erweisen, vermag sich auch die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2009 auf keine zuverlässige medizinische Grundlage zu stützen. Die Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende - den rechtsprechungsgemässen Erfordernissen genügende sowie über den gesamten hier interessierenden Zeitraum Auskunft gebende - fachärztliche Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht vornehme und danach - unter Berücksichtigung sowohl der rheumatologischen wie auch der psychiatrischen Aspekte - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Guggisberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).