Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 29. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948, arbeitete vom 8. Mai 2000 bis 31. Oktober 2008 Teilzeit als Pflegeassistentin im Y.___ (Urk. 9/1, Urk. 9/2, Urk. 9/13). Daneben ist sie in ihrer Hauptbeschäftigung Hausfrau. Am 25. August 2008 meldete sie sich wegen eines Oropharynxkarzinoms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug, an (Urk. 9/2).
Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13), Arztberichte von Dr. med. Z.___ (Urk. 9/12) und von Dr. med. A.___ der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschirurgie des B.___ (Urk. 9/15) ein. Am 16. April 2009 wurde die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abgeklärt (Urk. 9/21). Am 25. Juni 2009 erging der Vorbescheid, welcher der Versicherten keine Zusprechung einer Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 9/27). Gegen diesen Vorbescheid reichte der Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2009 Einwände ein (Urk. 9/31). Mit Verfügung vom 7. September 2009 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (Urk. 9/32). Die Verfügung vom 7. September 2009 wurde mit Verfügung vom 16. September 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben, um die Einwände der Versicherten zu berücksichtigen und zu prüfen (Urk. 9/33). Am 4. Januar 2010 erging erneut eine Verfügung der IV-Stelle, welche der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % keine Invalidenrente zusprach (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte am 28. Januar 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen, und subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur neuer-lichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2010 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte liess ihre Replik vom 16. April 2010 einreichen (Urk. 12), die IV-Stelle ihre Duplik vom 27. April 2010 (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen (Urk. 1), dass eine Verfügung vom 7. September 2009 nicht ergangen sei. Die mit Verfügung vom 16. September 2009 mitgeteilte wiedererwägungsweise Aufhebung habe somit nur den Vorbescheid vom 25. Juni 2009 gemeint haben können. Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2010 sei daher aufzuheben, weil zunächst ein neuerlicher Vorbescheid hätte ergehen müssen. Zudem seien die Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 25. Juni 2009 in der Verfügung vom 4. Januar 2010 nur unzureichend berücksichtigt worden. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden (Urk. 1 und 12).
1.2 Vorab ist daher zu prüfen, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör derart grob verletzt hat, dass sich allein deshalb eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigt.
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
1.4 Wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, wurde ihm die Verfügung der IV-Stelle vom 7. September 2009 nicht zugestellt (Urk. 9/32). Auch die IV-Stelle bestätigte, dass die Verfügung, trotz bei den Akten liegender Vertretungsvollmacht, der Beschwerdeführerin selbst statt ihrem Vertreter zugestellt worden sei (Urk. 7).
Dies stellt unbestritten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, gilt doch der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.
Die IV-Stelle hat die Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 9/32) jedoch mit Verfügung vom 16. September 2009 (Urk. 9/33) wiedererwägungsweise aufgehoben, wodurch die Verfügung vom 7. September 2009 im vorliegenden Verfahren nicht mehr Gegenstand der Überprüfung bildet, weshalb auch offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 7. September 2009 erhalten hat oder nicht (vgl. Urk. 12 S. 3).
Es ist daher einzig zu prüfen, ob die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2010 (Urk. 2), wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht, einen neuerlichen Vorbescheid zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte erlassen müssen.
Dem Vorbescheid kommt keine verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu. Er stellt lediglich ein Instrument zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, in dessen Rahmen die versicherte Person Akteneinsicht erlangen und Einwendungen gegen den vorgesehenen Entscheid erheben kann (Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; vgl. zum Ganzen: Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 57a IVG, S. 475 ff.).
Aus der Verfügung vom 16. September 2009 (Urk. 9/33) geht klar hervor, dass die Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 9/32) wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, weil die Einwände der Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 4. September 2009 (Urk. 9/31) nicht berücksichtigt worden waren, da das Schreiben vom 4. September 2009 am gleichen Tag bei der Verwaltung einging, als die Verfügung erlassen wurde (Urk. 9/31/3). Die Einwände der Beschwerdeführerin waren daher der Grund für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 9/32). Die Akten waren ihrem Vertreter bereits am 12. August 2009 zugestellt worden (Urk. 9/30).
Nach der Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2009 (Urk. 9/32) hat die IV-Stelle den Einwand der Beschwerdeführerin vom 4. September 2009 (Urk. 9/31) geprüft und in der Verfügung vom 4. Januar 2010 (Urk. 2) ausführlich darauf Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin konnte somit zum Vorbescheid Stellung nehmen und Einwände machen, mit welchen sich die Verfügung vom 4. Januar 2010 auseinandersetzte (Art. 73bis und ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Beschwerdeführerin wurde durch dieses Vorgehen der Verwaltung nicht benachteiligt und ein weiteres Vorbescheidsverfahren war nicht erforderlich.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.3. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
3.
3.1 Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne, was einer Einschränkung von 100 % entspreche. Die Abklärungen hätten einen Anteil der Erwerbstätigkeit von 12 %, einen solchen des Haushaltes von 88 % ergeben. Der Haushaltsbericht habe eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 15 % ergeben. Gesamthaft resultierte ein Invaliditätsgrad von 25 %, was zu keiner Zusprechung einer Rente führe.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst geltend machen (Urk. 1), sie sei im Jahr 2008 zu einem weitaus höheren Pensum tätig gewesen, als von der Beschwerdegegnerin behauptet, nämlich mindestens in einem Pensum von 25 %. Die Berechnung der Invalidität sei daher klar unkorrekt und einseitig zu ihren Lasten vorgenommen worden. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, warum im Haushalt lediglich eine Einschränkung von 15 % vorliegen sollte. Diese Einschätzung sei absolut lebens- und realitätsfremd, da auch die Haushaltstätigkeit aus körperlich anspruchsvoller Arbeit bestehe, welche sie nicht mehr leisten könne.
4.
4.1 Am 2. August 2007 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Oropharynxkarzinom vom Typ Plattenepithelkarzinom Stadium cT3 cN2c cM0 diagnostiziert (Urk. 9/12). Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 19. September 2008 aus, dass im Herbst 2007 eine kombinierte Radio- und Chemotherapie durchgeführt worden sei und die Beschwerdeführerin im Anschluss über ausgeprägte Schluckstörungen geklagt habe. Ihr Gesundheitszustand sei zur Zeit stationär, es müsse jedoch mit einem Rezidiv gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig, dies seit 31. Juli 2007 (Urk. 9/17/4). Im Haushaltsbereich könne die Beschwerdeführerin mit einer Haushaltshilfe für grössere Arbeiten gut auskommen.
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2008 (Urk. 9/15) die gleiche Diagnose und erwähnte zusätzlich eine beidseitige mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit. Auch er schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2007 auf 0 % ein. Es gebe bis heute keine Hinweise für ein Tumorrezidiv oder Tumorpersistenz. Aktuell habe die Beschwerdeführerin noch schwere Dysphagien ohne eine deutliche Verbesserung des Schluckaktes und nehme daher den grössten Teil der Nahrung über die PEG-Sonde auf. Eine gewisse längerfristige Besserung des Schluckaktes sei möglich, eine Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit auch in eingeschränktem Rahmen sei aber eher unrealistisch. Eine Tätigkeit im Haushalt sollte der Beschwerdeführerin in vollem Umfang möglich sein.
4.2 Aufgrund dieser Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich auch nach Ablauf der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war und immer noch ist.
4.3
4.3.1 Laut dem Abklärungsbericht Haushalt vom 29. April 2009 (Urk. 9/21) erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung am 16. April 2009, dass sie mit ihrem jetzigen Gesundheitszustand recht zufrieden sei. Beim Essen habe sie noch gewisse Beschwerden, da der Speichelfluss nicht in Ordnung sei und sie Mühe habe mit dem Einspeicheln der Nahrung. Mit der allgegenwärtigen Müdigkeit habe sie sich mittlerweile abfinden können. Sie fühle sich im haushälterischen Alltag nicht mehr eingeschränkt, sie teile sich die Tätigkeiten ein und habe gelernt, ihren Kräften entsprechend zu arbeiten. Einzig im Garten könne sie nicht mehr so aktiv sein, wie sie das gerne wäre; sie habe bis anhin nur kleine Hilfsdienste leisten können und den Rest habe ihr Ehemann übernommen.
Die Abklärungsperson ermittelte im Aufgabenbereich Haushalt in den Bereichen der Haushaltsführung, der Ernährung, der Wohnungspflege, des Einkaufs und weiterer Besorgungen sowie der Wäsche und der Kleiderpflege keine Einschränkung. Im Bereich Verschiedenes, welcher unter anderem die Pflanzen- und Gartenpflege beinhaltet, und mit 30 % der gesamten Haushaltstätigkeit gewichtet wurde, ermittelte sie eine Behinderung von 50 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 15 % im Haushaltsbereich führte.
4.3.2 Die Haushaltsabklärung (Bericht vom 29. April 2009; Urk. 9/21) wurde von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Fachperson zweifeln liessen. Der Abklärungsbericht enthält eine eingehende Abklärung der örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehemann, ein im Haushalt lebender Sohn) sowie der im diesem Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Der Bericht genügt insbesondere den Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten und stützt sich auf von der Beschwerdeführerin selbst gemachte Angaben. Bei der Haushaltsabklärung steht nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Diese massgeblichen medizinischen Fakten waren der Abklärungsperson bekannt. Ferner entspricht die im Haushaltsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsfelder den Vorgaben der Randziffern 3086 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH; in der 2009 gültig gewesenen Fassung). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.1).
Es leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt im Vergleich zur Beurteilung der erwerblichen Möglichkeiten durch den Arzt weniger eingeschränkt ist. Dies hängt einerseits mit der Schadensminderungspflicht zusammen, was für die Beschwerdeführerin bedeutet, dass sie für die Haushaltsaufgaben mehr Zeit einplanen und diese wegen der chronischen Müdigkeit aufteilen muss, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie selber ausführte, sie habe gelernt, ihren Kräften entsprechend zu arbeiten und die Tätigkeiten einzuteilen. Pausen und eine dadurch sehr flexibel eingeteilte Aufgabenerledigung wären ihr in einem Arbeitsverhältnis dagegen nicht möglich. Die Mitarbeit des erwachsenen Sohnes, er hält sein Zimmer und das Bad selber sauber, und des pensionierten Ehemannes, er kümmert sich weitgehend alleine um die Gartenpflege, ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar und stellt keine unverhältnismässige Belastung dar. Alle anderen Arbeiten führt die Beschwerdeführerin selbständig aus.
Auch ihre Probleme mit dem Gehör, dem Speichelfluss und der Magensonde spielen bei der Aufgabenerledigung zu Hause eine untergeordnete Rolle, während sie bei Tätigkeiten ausser Haus mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Tragen kommen würden. Die bloss pauschale und damit nicht substantiierte Bestreitung der Beschwerdeführerin, die Einschätzung ihrer Beeinträchtigung im Haushalt sei mit lediglich 15 % realitäts- und lebensfremd, ist daher im Gegenteil nachvollziehbar, zumal auch der behandelnde Arzt ausführte, dass ihr eine Tätigkeit im Haushalt in vollem Umfang möglich sein sollte (Urk. 9/15/8).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Abklärungsbericht vom 29. April 2009 voller Beweiswert zukommt (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung im Haushalt von 15 % ist demnach rechtens.
4.4 Damit resultiert im Haushalt eine Einschränkung von 15 % und eine solche von 100 % im erwerblichen Bereich. Selbst wenn man von einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens von 25 % ausgeht, resultiert ein Invaliditätsgrad von höchstens 36 % (25 % (100 x 0.25) plus 11 % (15 x 0.75). Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, zu 25 % arbeitstätig war (Urk. 1, Urk. 9/31) oder wie von der IV-Stelle aufgeführt, zu 12 % (Urk. 2). Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).