Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00108
IV.2010.00108

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die X.___ mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2009 ab 1. März 2006 (Urk. 10/125 S. 12) zugesprochene ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 ab 1. Juli 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Januar 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der ganzen Rente über den 1. Juli 2008 hinaus beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2010 (Urk. 9),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit Eingabe vom 4. Juni 2010 (Urk. 11) die interne Mitteilung zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse vom 1. Juni 2010 zusandte, wonach sie - wie in der Beschwerdeantwort angekündigt (Urk. 9 S. 3) - dem Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung ab 1. Januar 2010 wiederum eine ganze Rente zusprechen wird (Urk. 12),

in Erwägung,
dass der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat,
dass gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 52 ATSG per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt ist, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte,
dass die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt (Satz 1) und die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens darin besteht, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 Erw. 2.7),
dass die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mittels Verfügung entscheidet, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV),
dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG),
dass die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 152 Erw. 4a mit Hinweisen),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen),
dass eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge hat, wovon nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 Erw. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2010 in Sachen M., 9C_617/2009, Erw. 2.1-2.2),

in der weiteren Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung unstrittig (Urk. 1 S. 4, Urk. 9 S. 3) in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat und dem Beschwerdeführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt hat, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2000 in Sachen T, I 184/00, und vom 24. Juli 2002 in Sachen G., I 584/01),
dass auch eine ausnahmsweise Heilung dieser schwerwiegenden Verletzung hier nicht in Betracht fällt, da bei der daraus folgenden Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht auf einen formalistischen Leerlauf geschlossen werden kann, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat,
dass die Beschwerde folglich - ungeachtet der materiellrechtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde - in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ist, damit diese das Revisionsverfahren für die Zeit ab 1. Juli 2008 unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (gegebenenfalls mittels Vorbescheidverfahrens) neu durchführe,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese das Revisionsverfahren für die Zeit ab 1. Juli 2008 unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs (gegebenenfalls mittels Vorbescheidverfahrens) neu durchführe.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und      Urk. 11-12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).