IV.2010.00110
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 18. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand O.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), gewährte dem 1985 geborenen X.___ zur Behandlung einer kongenitalen Hirnstörung im Sinne des Geburtsgebrechens Nr. 404 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) bis Ende 2000 medizinische Massnahmen und zwischen 1995 und 2001 Sonderschulmassnahmen (Urk. 10/12-13, 10/16, 10/23-24, 10/26).
Nach dem Abbruch von zwei Lehren ersuchte der Versicherte die IV-Stelle am 8. Dezember 2004 beziehungsweise 15. Juni und 8. Juli 2005 um berufliche Massnahmen (Urk. 10/27, 10/32-34). Nach Beizug des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Dezember 2005 und 25. Januar 2006 (Urk. 10/36, 10/39) lehnte diese mit Verfügung vom 15. Februar 2006 berufliche Massnahmen ab (Urk. 10/42), sprach dem Versicherten jedoch, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Verfügung vom 4. Mai 2006 mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/49).
1.2 Am 24. November 2006 ersuchte lic. phil. O.___, Beistand und delegiert arbeitender Psychotherapeut des Versicherten, in dessen Namen um eine Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen beziehungsweise um eine Berufslehre in einem geschützten Rahmen (Urk. 10/50). Nach Vorliegen des Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 21. März 2007 (Urk. 10/55/1-5) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/64). Zuvor hatte sie dem Versicherten am 29. März 2007 unter Hinweis auf dessen Schadenminderungspflicht eine sechsmonatige, dokumentierte Cannabisabstinenz aufgegeben und ihm mitgeteilt, dass erst danach wieder berufliche Massnahmen beantragt werden könnten (Urk. 10/57). Auf die gegen die Verfügung vom 25. Mai 2007 gerichtete Beschwerde vom 31. Mai 2007 (Urk. 10/65 S. 5 f.) hin wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2008 die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/67; IV.2007.00822).
1.3 In der Folge zog die IV-Stelle nebst den für die amtliche Rentenrevision von März 2008 (Urk. 10/43) erforderlichen Unterlagen (Revisionsfragebogen vom 27. August 2008, Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. September 2008; Urk. 10/68-69) den Bericht von Dr. Z.___ vom 11. November 2008 (Urk. 10/72) bei. Lic. phil. O.___ reichte als Vertreter des Versicherten am 13. November 2008 den am 30. Juni 2008 abgeschlossenen Lehrvertrag für eine vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2011 dauernde Lehre als Landschaftsgärtner im Betrieb A.___ ein (Urk. 10/73-74). Die IV-Stelle bestellte den Versicherten auf den 16. Juli 2009 zu einer Untersuchung durch den für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Prof. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu der jener jedoch nicht erschien (Urk. 10/75-76). Zum zweiten Untersuchungstermin vom 14. September 2009 fand sich an seiner Stelle lediglich lic. phil. O.___ ein (Urk. 10/90 S. 2). Am 26. November 2009 kam es nach zwei verpassten Terminen zu einem Gespräch zwischen dem Berufsberater und dem Versicherten. Das auf den 2. beziehungsweise 15. Dezember 2009 anberaumte Folgegespräch versäumte dieser erneut (Urk. 10/77-82, 10/90 S. 5). Die IV-Stelle erliess am 16. Dezember 2009 einen die Ablehnung beruflicher Massnahmen ankündigenden Vorbescheid und am 13. Januar 2010 - nach Eingang des Einwands des Versicherten vom 24. Dezember 2009 - die entsprechende Verfügung (Urk. 10/84-87, Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. phil. O.___, mit Eingabe vom 28. Januar 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Gewährung von beruflichen Massnahmen beziehungsweise die Weiterführung der Abklärungen. In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2010 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde und Vormerknahme davon, dass zur Zeit gesundheitlich bedingt keine berufliche Abklärung, geschweige denn eine berufliche Ausbildung durchführbar seien.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nach wie vor der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne der Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens keine berufliche Ausbildung absolvieren und nicht in ökonomisch bedeutsamen Ausmass erwerbstätig sein konnte, fallen in erster Linie Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG und die Übernahme allfälliger invaliditätsbedingter zusätzlicher Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG in Betracht.
1.2 Hinsichtlich der diesbezüglich massgebenden gesetzlichen Grundlagen und der dazu entwickelten Praxis kann auf die Erw. 2.1-3 des Urteils IV.2007.00822 vom 30. Juni 2008 verwiesen werden (Urk. 10/67 S. 4 f.).
Zu ergänzen ist, dass für die Beurteilung der Invalidität Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen sind, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (Bundesgerichtsurteil 9C_745/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweis).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen in einem gerichtlichen Rückweisungsentscheid, auf die im Dispositiv verwiesen wird, bei Nichtanfechtung an der formellen Rechtskraft des Entscheids teilnehmen und für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, grundsätzlich verbindlich sind. Gleiches gilt für die Instanz, die den Rückweisungsentscheid gefällt hat, falls die Sache an diese erneut weitergezogen wird (Bundesgerichtsurteil 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.1 mit Hinweisen unter anderen auf BGE 135 III 334 E. 2).
1.3 Laut der somit verbindlichen Feststellung im Rückweisungsurteil vom 30. Juni 2008 liess sich die Frage, ob in Bezug auf die soziale Integration, das sozial-kompatible Verhalten und die Stabilität der Persönlichkeit des Versicherten die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Integration und Beschäftigung gegeben seien, aufgrund der damaligen medizinischen Akten nicht beurteilen. Insbesondere fehlten eine aktuelle psychiatrische Abklärung und ausreichende Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand, zur Stabilität und Belastbarkeit des Versicherten sowie zu dessen Lebensumständen und Cannabiskonsum (Urk. 10/67 Erw. 3.3-4 S. 8 f.).
2.
2.1 Der Allgemeinmediziner Dr. Z.___ bezeichnete in seinem im wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 11. November 2008 den Gesundheitszustand des Versicherten als stationär und die Diagnose als unverändert. Aktuell finde keine Therapie statt. Der Versicherte habe O.___ letztmals im Mai 2008 aus administrativen Gründen und die ärztliche Praxis im Zusammenhang mit viralen Infekten am 17. September und 10. Oktober 2008 aufgesucht. Sollte er die begonnene Lehre wirklich durchziehen können, bestehe eine gewisse Hoffnung, dass er seinen Weg im Leben positiv machen könne. Vorerst sollte am bisherigen Invaliditätsgrad von 100 % festgehalten werden, denn der weitere Verlauf sei sehr ungewiss. Auf entsprechende Fragen der IV-Stellen erklärte Dr. Z.___, der Suchtmittelkonsum sei peripher und gemäss Aussage des Psychotherapeuten ohne malignen Charakter. Es fänden keine regelmässigen Urinkontrollen statt (Urk. 10/72).
2.2 Nach den vom Psychiater des RAD, Prof. B.___, im Bericht vom 24. September 2009 festgehaltenen Angaben von lic. phil. O.___ anlässlich des Untersuchungstermins vom 14. September 2009 treten beim Versicherten unter Druck immer wieder dissoziative Störungen auf, die ihn am Einhalten von Terminen hindern. Wohl sei er in der Lage, selbständig zu wohnen und über das Internet eine Wohnung zu suchen oder gar selbständig Bewerbungen zu schreiben. Doch sei er zeitweise wie gelähmt und tue nichts. Die im August 2008 begonnene Lehre in einem Betrieb, in dem er bereits 2007 aushilfsweise gearbeitet habe, sei gut vorangegangen, bis er gegen Weihnachten 2008 den Halt verloren habe. Der Versicherte habe sich vor allem in den manuell-praktischen Tätigkeiten bewährt. Doch habe er Mühe gehabt, dem Unterricht zu folgen, was angesichts der Tatsache, dass er keine normale Schule habe besuchen und sich so auch keine effizienten Lernstrategien habe aneignen können, nicht erstaune. Er habe in der Berufsschule zwar Nachhilfeunterricht bekommen, diesem aber nicht folgen können, wobei offen sei, ob der betreffende Lehrer Erfahrung mit Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung gehabt habe, wie sie der Versicherte aufweise. Cannabis habe der Versicherte höchstens an den Wochenenden, nicht aber während der Woche konsumiert. Gelegentlich sei er dann „verladen“ zur Arbeit erschienen. Der Versicherte brauche einen Lerncoach oder eine Lehre in einer geschützten Umgebung unter Kontrolle, um seine Lehre im bisherigen Betrieb fortsetzen und abschliessen zu können. Alternative Berufe suche er nicht. Es sei jedoch offen, welche Form der Lehre und welches Ausbildungsziel für ihn geeignet sei (Urk. 10/90 S. 2 f.).
Prof. B.___ seinerseits führte in seinem Kurzbericht vom 24. September 2009 als Diagnosen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92) und schädlichen Cannabisgebrauch an. Er vertrat die Auffassung, dass er selber und idealerweise lic. phil. O.___ beim Entscheid über eine erstmalige berufliche Ausbildung beigezogen werden sollten. Die Verspätung des Versicherten sei durch die Persönlichkeitsstörung begründet. Viele derartige Störungen würden sich mit zunehmendem Alter aber bessern (Urk. 10/90 S. 2).
2.3 Dem Bericht des Berufsberaters über das Erstgespräch mit dem Versicherten ist zu entnehmen, dass sich dieser als gut aufgehoben bezeichnet, sich auf den Umzug in die neue Wohnung Anfang Dezember 2009 freut und seit neun Monaten eine Freundin hat. Diese gebe ihm immer wieder Anstoss, etwas zu unternehmen, und würde es sehr begrüssen, wenn er eine Lehre machen würde. Er leide sehr darunter, dass er es beruflich noch nicht zu einem Abschluss geschafft habe. Alle seine Kollegen, Cousins und sein Bruder hätten beruflich etwas erreicht, nur er habe bereits zwei Lehrstellen „verbockt“. Die letzte Lehrstelle in der Gärtnerei habe ihm eigentlich sehr gefallen und er mache sich grosse Vorwürfe, dass er diese abgebrochen habe. Nachdem sein Grossvater gestorben sei, sei er jedoch in ein Loch gefallen und habe alles aufgegeben. Damals habe er auch in unangenehmen Wohnverhältnissen gelebt. Wegen eines störenden Mitbewohners habe er sich nicht konzentrieren können. Er konsumiere nach wie vor, zirka zweimal pro Woche, Cannabis. Er wisse, dass dies nicht gut sei, und möchte damit aufhören. Die Arbeit in der Natur und mit den Händen spreche ihn sehr an und beruhige ihn. Er sehe gerne, wie etwas wachse und zu welchem Ergebnis die Arbeit führe. Er habe auch einmal als Schreiner „geschnuppert“ und dies habe ihm ebenfalls recht gefallen. Er würde gerne die Lehre bei A.___ fortsetzen, wo man über seine Situation im Bilde sei. Er werde sich mit dieser Firma wieder in Verbindung setzen (Urk. 10/90 S. 3 f.).
Der Berufsberater hielt fest, dass der Versicherte bis heute keine berufliche Ausbildung habe absolvieren können und seine bisherige Karriere von Abbrüchen und Heimaufenthalten geprägt sei. Bereits die obligatorische Schule habe er kurz vor dem Abschluss abgebrochen. Auch als er in einem Lehrlingsheim integriert gewesen sei, habe er die Lehre abgebrochen. Bezüglich der in Betracht fallenden Eingliederungsmöglichkeiten Gärtner, allenfalls Schreiner, sei der Versicherte motiviert, einen beruflichen Abschluss zumindest in Form einer Anlehre zu absolvieren, um in 5 Jahren seinen Lebensunterhalt selber verdienen zu können. Vom Berufsbild her habe er bereits konkrete und realistische Vorstellungen, indem er am liebsten Gärtner werden würde. Der Versicherte sehe jedoch selbst ein, dass er vor allem im schulischen Teil einen erhöhten Unterstützungsbedarf habe. In einem ersten Schritt wäre eventuell bezüglich Gartenbereich vertieft abzuklären, wie es um die Belastbarkeit des Versicherten stehe und ob der Cannabiskonsum einen Einfluss auf seine Leistungen habe. Es sei mit dem Versicherten vereinbart worden, vor dem nächsten Besprechungstermin vom 2. Dezember 2012 zunächst wieder mit seinem ehemaligen Lehrbetrieb zwecks Fortsetzung der Lehre Kontakt aufzunehmen (Urk. 10/90 S. 4).
Berufswahltechnisch habe der Versicherte mit Gartenbauer, allenfalls Schreiner im Grunde genommen klare und realistische Vorstellungen. Ob er auch gesundheitlich in der Lage sei, den Anforderungen zu genügen, werde vor allem von der gebotenen Unterstützung um ihn herum abhängen. Eine Lehre in der freien Wirtschaft könne nur bei zusätzlicher Unterstützung erfolgreich verlaufen. Ob dazu ein Job Coach genüge, sei fraglich. Wohl eher werde der Versicherte auf einen sozialpädagogischen, sprich geschützten, Rahmen angewiesen sein (Urk. 10/90 S. 4).
2.4 Den Vorbringen im Vorbescheidverfahren, das Nichteinhalten der Gesprächstermine liege nicht am mangelnden Interesse oder fehlenden Willen, sondern am Krankheitsbild mit dissoziativen Reaktionen in Belastungssituationen (Urk. 10/86), entgegnete der Berufsberater am 8. Januar 2010, die Berentung sei offensichtlich nicht grundlos erfolgt. Derzeit sei der Versicherte bei einer Arbeit in einem geschützten Rahmen ohne Druck oder Erwartungen besser aufgehoben als in einer IV-Abklärung oder einer allfälligen erstmaligen beruflichen Ausbildung. Dass er nicht in der Lage sei, Termine zuverlässig einzuhalten, erschwere die Abklärung oder verunmögliche diese gar. Mit der IV-Rente habe der Versicherte die Möglichkeit, in einer IV-Institution wie C.___ oder D.___ beispielsweise im Garten eine Arbeit aufzunehmen. Es werde erwartet, dass er diese Möglichkeit nutze und auf diese Weise den Nachweis erbringe, Termine und Arbeitszeiten einhalten zu können und somit ein Minimum an Selbstorganisationsfähigkeit mitzubringen. Danach sei man bereit, die Abklärung betreffend erstmalige berufliche Ausbildung weiterzuführen (Urk. 10/90 S. 5).
3.
3.1 Die IV-Stelle legte ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen die letztgenannte Stellungnahme des Berufsberaters zugrunde. Davon ausgehend, dass der Versicherte aufgrund seiner psychischen Störung nicht in der Lage sei, Termine einzuhalten, beurteilte sie dessen Fernbleiben von den psychiatrischen Untersuchungsterminen und von den meisten Gesprächen mit dem Berufsberater mangels eines Verschuldens nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern zog daraus den Schluss, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten weitere Abklärungen verunmögliche und die beantragte Erstausbildung nicht zulasse.
3.2 Ob es sich bei den vom Berufsberater in Betracht gezogenen einstweiligen Arbeitseinsätzen bei den IV-Institutionen C.___ oder D.___ um Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss dem mit der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Art. 14a IVG handelt, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn die IV-Stelle hat sich dazu nicht ausgesprochen und keine entsprechende Verfügung erlassen.
3.3 Die von der IV-Stelle angeführten unverschuldeterweise nicht eingehaltenen Gesprächs- und Abklärungstermine im Verwaltungsverfahren allein lassen nicht von vornherein jegliche Eingliederungsmassnahmen als undurchführbar erscheinen. Einerseits findet diese Schlussfolgerung in den vorhandenen medizinischen Akten keine Stütze. Andererseits hat die IV-Stelle keine Abklärungen zum Verlauf der Lehre als Gartenbauer und zu den Gründen, die schliesslich zu deren Auflösung führten, vorgenommen, weshalb offen bleiben muss, ob der Versicherte entsprechend seinen Vorbringen in der Beschwerde prinzipiell in der Lage ist, Termine und Arbeitszeiten einzuhalten, und ob seine Pünktlichkeit während der mehrmonatigen regulären Lehre nie Anlass zu Beanstandungen gab (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle verkennt im Übrigen bei ihrer Argumentation, dass gerade die nebst den schulischen Schwierigkeiten in Belastungssituationen auftretenden und für das Nichteinhalten der Beratungs- und Abklärungstermine verantwortlich gemachten dissoziativen Störungen Grund für die beantragte und vom Berufsberater ebenfalls in Betracht gezogene Lehre oder Anlehre in einem geschützten Rahmen bildeten. Bei der im Rückweisungsurteil verbindlich angeordneten psychiatrischen Abklärung wäre es denn auch darum gegangen, zu ermitteln, ob der Versicherte hinsichtlich Stabilität und Belastbarkeit überhaupt zu einer Berufswahl fähig sei und ob und allenfalls in welchem Rahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung konkret in Betracht falle. Angesichts der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit Terminen hätte dies weitere Abklärungs- und Gesprächstermine erfordert, wobei für deren Zustandekommen die Unterstützung durch lic. phil. O.___ hätte beansprucht werden können.
Die äusserst kurz gehaltene Stellungnahme des RAD-Arztes Prof. B.___, die im Wesentlichen die Angaben von lic. phil. O.___ vom 14. September 2008 und die bisher gestellten Diagnosen (vgl. Gutachten von Dr. Y.___ vom 21. Dezember 2005, Bericht Dr. Z.___ vom 21. März 2007; Urk. 10/36 S. 5, Urk. 10/55 S. 1) anführt, gibt dazu jedoch keinen konkreten Aufschluss. Wenn auch Prof. B.___ das Nichtwahrnehmen der Untersuchungstermine durch den Beschwerdeführer mit dessen Persönlichkeitsstörung erklärt, so spricht er ihm doch die Eingliederungsfähigkeit nicht von vornherein ab, sondern schlägt sogar vor, ihn und lic. phil. O.___ beim Entscheid über eine erstmalige berufliche Ausbildung einzubeziehen. Auch spricht sein Hinweis auf die Besserungsfähigkeit von Persönlichkeitsstörungen mit zunehmendem Alter eher für eine günstige Prognose. Insofern ist die Ablehnung beruflicher Massnahmen durch die IV-Stelle mit der Stellungnahme von Prof. B.___ nicht vereinbar. Diese bietet allerdings keine ausreichende Grundlage, um über die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen entscheiden zu können. Denn Prof. B.___ hatte den Beschwerdeführer nicht untersuchen und somit zum aktuellen Gesundheitszustand und dessen Vereinbarkeit mit den in Betracht fallenden Ausbildungsmöglichkeiten nicht Stellung nehmen können.
3.3 Bei dieser Sach- und Beweislage besteht hinsichtlich der zu beurteilenden beruflichen Massnahmen Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung in medizinischer Hinsicht weiterhin Abklärungsbedarf. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die sich in medizinischer Hinsicht stellenden Fragen zur Fähigkeit des Versicherten zur Berufswahl sowie zu den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Art und die Rahmenbedingungen einer allfälligen Ausbildung, namentlich zum Stellenwert des Cannabiskonsums sowie zu den in Betracht fallenden beruflichen Vorkehren und Tätigkeiten abschliessend beantworten lasse, gegebenenfalls weitere Abklärungen durch den Berufsberater veranlasse und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
4. Das Verfahren um Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenleistungen ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenspflichtig. Die auf Fr. 700.- festzusetzenden Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).