Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00113
IV.2010.00113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher


Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen

A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1963, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 bis am 21. Dezember 2001 (letzter effektiver Arbeitstag) als angelernter Dachdecker/Hilfsdachdecker bei der B.___, Bedachungen-Eternitfassaden, (Urk. 11/5). Am 11. März 2002 meldete er sich zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Umschulung zum Dolmetscher/Übersetzer (Urk. 11/3). Mit Anmeldung vom 8. Oktober 2002 ersuchte er sowohl um berufliche Massnahmen als auch um Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/11). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und beruflichen Abklärungen getroffen hatte, wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Verfügung vom 14. Februar 2003, Urk. 11/20) und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 13. August 2003, Urk. 11/34). Gegen die Rentenverfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2003 Einsprache und gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 19. März 2004 mit Eingabe vom 21. April 2004 Beschwerde erheben. Das hiesige Gericht wies die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 19. November 2004 ab (Prozess-Nr. IV.2004.00262, Urk. 11/67).
1.2     Das von A.___ am 6. Januar 2005 (Urk. 11/68) angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hob den Entscheid des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 14. Juni 2005, Prozess-Nr. I 10/05, Urk. 11/69). In der Folge fand vom 7. November bis 2. Dezember 2005 in der C.___ (im Folgenden: C.___) eine berufliche Abklärung statt (vgl. Schlussbericht BEFAS vom 16. Dezember 2005, Urk. 11/90). Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle erneut den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/95). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 6. März 2006 (Urk. 11/99) wies sie mit Entscheid vom 23. November 2006 ab (Urk. 11/126). Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Mit Schreiben vom 12. März 2008 liess A.___ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen (Urk. 11/134; vgl. auch Anmeldung vom 8. Oktober 2008, Urk. 11/144). Nachdem ihn die IV-Stelle am 26. März 2008 aufgefordert hatte, Beweismittel nachzureichen (Urk. 11/136), reichte sein Hausarzt Dr. med. D.___, FMH praktische Medizin, den ärztlichen Bericht vom 3. April 2008 (Urk. 11/137; unter Beilage des Berichts der E.___ vom 8. März 2005, Urk. 11/138) ein. Die IV-Stelle ihrerseits holte den Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Mai 2008 (Urk. 11/141) sowie den Arztbericht des F.___ vom 17. Oktober 2008 (Urk. 11/146) ein und liess den Versicherten im G.___ begutachten (Gutachten vom 4. Februar 2009, Urk. 11/156). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/164-175), im Verlauf dessen A.___ den Bericht über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung des F.___ an Dr. D.___ vom 5. November 2008 (Urk. 11/169) einreichen liess, verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe mit Eingabe vom 1. Februar 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. B.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 12. März 2008 (Urk. 11/134) materiell eingetreten ist. Letztmals beurteilt wurde dessen Gesundheitszustand mit Einspracheentscheid vom 23. November 2006 (Urk. 11/126), mit welchem der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen dem Einspracheentscheid vom 23. November 2006 und der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2009 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.2     Der Einspracheentscheid vom 23. November 2006 stützt sich auf den Schlussbericht C.___ vom 16. Dezember 2005 (vgl. Feststellungsblatt vom 6. Februar 2006, Urk. 11/94). Darin wurde als invalidisierende Diagnose/Funktionseinschränkungen ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei einem Status nach lumboradikulärem Syndrom rechts, kleiner medianer bis mediolateraler rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 mit dorsaler Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts bei Eintritt in den Recessus, leichter Spondylose Höhe L3, Wirbelsäulenfehlhaltung (leichte kompensierte Skoliose, Abflachung der Lendenlordose) und muskulärer Dysbalance sowie Dekonditionierung genannt. Als nicht invalidisierend wurden ein rezidivierendes Zervikalsyndrom rechtsbetont und ein Status nach Appendektomie aufgeführt (Urk. 11/90 S. 2). Bei körperlich leichten behinderungsadaptierten fein- bis mittelmotorischen Tätigkeiten sei eine ganztägige Verwertung zumutbar. Bei ausgeprägtem Grobmotoriker und deswegen verminderter Eignung für weniger grobmotorische behinderungsangepasste Tätigkeiten sei eine Verlangsamung mit ca. 20 % Leistungseinbusse zu begründen. Bei der medizinisch attestierbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit sei somit eine 80%ige Leistungsfähigkeit realisierbar.
2.3     Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:
2.3.1   Laut Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. Mai 2008 (Urk. 11/141) leidet der Beschwerdeführer an (1) chronischen Rückenschmerzen bei Diskopathie von L4/L5 und L5/S1, (2) einem chronischen Zervikalsyndrom, (3) einem chronischen lumboradikulären Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 sowie (4) einer depressiven Verstimmung. Seit Dezember 2001 leide der Beschwerdeführer an starken lumbalen sowie lumboradikulären Schmerzen (rechts S1). Nach zirka zwei Jahren seien zervikale Schmerzen aufgetreten. Es seien bereits zahlreiche Abklärungen, unter anderem in der R.___, durchgeführt worden. Wegen ausgeprägter depressiver Entwicklung stehe der Beschwerdeführer zurzeit in Abklärung und Therapie im F.___. Insgesamt habe sich der Zustand nicht verändert.
2.3.2   Im Bericht des F.___ vom 17. Oktober 2008 (Urk. 11/146) wurden die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) sowie einer Diskushernie L4/L5, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sowie eine Adipositas (BMI=30), die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, genannt. Der Beschwerdeführer leide unter starken Schmerzen im Kopf, Nacken und Rücken sowie in den Knien und den Beinen. Ausserdem seien depressive Symptome in Form von Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und Schlafstörungen vorhanden. Diese Beschwerden ermöglichten gegenwärtig lediglich eine 50%ige Arbeitstätigkeit in einer leichten, den Beschwerden angepassten Tätigkeit (wechselnde Tätigkeit zwischen Sitzen und Stehen, keine Schwerarbeit). Wegen der bereits stark fortgeschrittenen Chronifizierung und des ungenügenden Erfolgs der bisherigen Therapien sei auch in Zukunft nur mit einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit zu rechnen.
2.3.3   Vom 6. August bis 30. September 2008 stand der Beschwerdeführer in einer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung im F.___. Dem Austrittsbericht vom 5. November 2008 an Dr. D.___ (Urk. 11/169) kann entnommen werden, dass sich die Depression im Zusammenhang mit der verbesserten Tagesstruktur und den vermehrten sozialen Kontakten gebessert habe. Das Aktivitätsniveau habe gesteigert werden können, es habe sich aber keine Veränderung der Schmerzen ergeben. Der Schlaf habe sich leicht gebessert, der Beschwerdeführer habe von Entspannungs- und Atemübungen profitiert, und die Ressourcen hätten reaktiviert werden können (Spiele). Nach Rücksprache mit dem RAV Oerlikon sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert worden, da sich der Beschwerdeführer nicht zu 100 % arbeitsfähig fühle, und um alle Möglichkeiten (Integrationsmassnahmen, IV) offen zu halten.
2.3.4   Dem Gutachten der G.___ vom 4. Februar 2009 (Urk. 11/156) kann Folgendes entnommen werden (Urk. 11/156 S. 14):
"        1.      Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.       Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit MRI-dokumentierter Verschmälerung der Bandscheiben L4/5 und L5/S1, neurologisch rückläufige und nur noch marginale S1-Wurzelirritation (identisch mit der neurologischen Diagnoseformulierung eines chronischen Low-back-pain-Syndroms bei Status nach rückläufiger mediolateraler Diskushernie L5/S1)
  2.     Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei
2.       Rumpfmuskuläres Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditionierung
3.       Chronisches Zervikalsyndrom
4.       Verdacht einer Hautpilz-Erkrankung im Sinne Tinea pedum et manum
5.       Hörgeräteversorgung links bei Status nach fraglicher anamnestisch mitgeteilter mehrfacher Otitis media Infektion im Kindesalter".
         Die aktuelle neurologische gutachterliche Abklärung habe keine gravierenden Zeichen einer radikulären Irritation ergeben. Neurologisch sei eine marginale geringgradige S1-Wurzelaffektion mit der Folge einer Achillessehnenreflexabschwächung rechts und einer sehr diskreten Hypalgesie im Fussaussenbereich im S1-Dermatom zu beobachten. Darüber hinaus bestünden keine gröberen Defizite.
         Vordergründig und führend sei der orthopädische Aspekt eines ausgeprägten rumpfmuskulären Globaldefizits mit Verkürzung der Pectoralis- und der Iliopsoasmuskulatur. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei nicht pathologisch messbar eingeschränkt. Im Bereich der Extremitätengelenke seien funktionseinschränkende pathologische Befunde nicht auszumachen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsdachdecker gelte als besonders unfallgefährdet und als schwere Tätigkeit. Den tätigkeitsüblichen Arbeitsplatzmerkmalen als Hilfsdachdecker sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht dauerhaft nicht mehr gewachsen. Aus orthopädisch-somatischer Sicht seien sämtliche im Schlussbericht C.___ vom 16. Dezember 2005 formulierten Tätigkeiten zumutbar. Medizinisch seien leichte und wechselbelastende mittelschwere Arbeiten möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Arbeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf sollten gemieden werden. Die im Schlussbericht C.___ aufgelisteten Tätigkeiten als Maschinenführer, Tätigkeiten in der Qualitätskontrolle, Kurier- und Chauffeurdienste etc. seien allesamt wechselbelastend und hätten insofern auch einen therapeutisch günstigen Effekt. Die Einstellung des Beschwerdeführers, er müsse zuerst seine Schmerzen verlieren und könne dann wieder arbeiten, sei insofern zu korrigieren, als ein Verharren im Status quo medizinisch nicht zielführend sei. Die bisherigen Behandlungsstrategien seien zu ersetzen gegen eine bewegungsaktive Alltagsgestaltung bei synchron zumutbarer Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz. Aus rein orthopädisch-somatischer Sicht resultierten hier keine Einschränkungen.
         Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung habe weder das Vorliegen einer depressiven Episode noch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bestätigt werden können. Die charakteristischen Realkennzeichen der am 17. Oktober 2008 im F.___ formulierten Diagnosen seien aktuell nicht mehr nachweisbar. Gegen eine sozialmedizinisch relevante somatoforme Schmerzstörung sprächen das Fehlen einer progredienten Krankheitsentwicklung in der Biographie, eine nur wenig spürbare und plakative Gefühlsäusserung, eine stete Betonung der Einschränkung und eine fokussierte Einschränkung auf den Arbeitsbereich.
         Zusammenfassend bestehe in einer angepassten Tätigkeit mit der neurologischen Begründung der noch marginal auszumachenden S1-Wurzelaffektion eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Die Präsenzzeit am Arbeitsplatz sei aus fachübergreifender Sicht uneingeschränkt möglich. Somit resultiere in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

3.
3.1     In somatischer Hinsicht kann gestützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ (E. 2.3.1) und das Gutachten der G.___ (E. 2.3.4) davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, auch wenn er das G.___-Gutachten in der zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtung der orthopädischen und neurologischen Erkenntnisse als inkonsistent erachtet, da das Hauptgutachten von einer zumutbaren leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit ausgehe, obwohl gemäss neurologischem Teilgutachten ausdrücklich nur leichte Arbeiten zumutbar seien.
         Dem neurologischen Konsilium (Urk. 11/156 S. 29) ist zu entnehmen, dass lediglich bezüglich der pseudoradikulären Schmerzsymptomatik eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszusprechen sei, die auf eine leichte Tätigkeit begrenzt werden sollte, unter Vermeidung von langem Stehen, Sitzen, Zwangshaltungen und Kälteexposition. Vorzugsweise sollten Wechseltätigkeiten ermöglicht werden. Aufgrund dieser Einschränkungen ergebe sich eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Im Hauptgutachten wird dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert, allerdings mit der Einschränkung, dass das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bei 15 kg limitiert sei und Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf und Tätigkeiten in langfristigen Zwangshaltungen wie vornübergebeugt stehend bzw. langfristig nur stehend oder nur sitzend gemieden werden sollten. Auch wenn im Hauptgutachten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und im neurologischen Gutachten lediglich leichte Tätigkeiten als zumutbar erachtet worden sind, kann angesichts der im Hauptgutachten weiter erwähnten Einschränkungen nicht von einer Inkonsistenz gesprochen werden, insbesondere da es sich bei den namentlich aufgeführten Tätigkeiten wie Maschinenführer, Tätigkeiten in der Qualitätskontrolle, Kurier- und Chauffeurdienste für leichte Güter und Arbeiten in einem Kleinteilelager oder Recycling von Elektrogeräten (vgl. Urk. 11/156 S. 15 i.V.m. Urk. 11/90 S. 11) um leichte Tätigkeiten handelt.
3.2
3.2.1   Auch in psychiatrischer Hinsicht kann auf das G.___-Gutachten abgestellt werden. Dieses stützt sich auf die der Beschwerdegegnerin vorgelegenen Vorakten, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen erhobenen Befunden eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne weiteres gefolgt werden kann. Insbesondere setzt sich der Gutachter mit den vom F.___ genannten Diagnosen auseinander und erklärt, weshalb er keine psychiatrische Diagnose gestellt hat.
3.2.2   Aus dem Umstand, dass der Begutachtungsstelle der Austrittsbericht des F.___ vom 5. November 2008 an Dr. D.___ (E. 2.3.3) nicht vorgelegen hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bekanntlich wird darin über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung, welche vom 6. bis 30. September 2008 gedauert hatte, berichtet. Somit kann angenommen werden, dass die Resultate dieser Behandlung in den Bericht vom 17. Oktober 2008 (E. 2.3.2) eingeflossen sind. Zwar ist der Austrittsbericht ausführlicher und berichtet auch über durchgeführte Tests, worunter einer Hinweise für eine mögliche hirnorganische Mitbeteiligung (STROOP) ergeben haben soll. Diesbezüglich wurden jedoch keine weitergehende Abklärungen in die Wege geleitet oder empfohlen, was darauf schliessen lässt, dass auch die Mediziner des F.___ nicht davon ausgegangen sind, dass eine hirnorganische Mitbeteiligung vorliegt.
         Die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente wurden anlässlich der Begutachtung, wenn auch nicht vom begutachtenden Psychiater selber,  erhoben (Urk. 11/156 S. 8), weshalb sein Einwand, der begutachtende Psychiater habe sich, weil ihm der Austrittsbericht des F.___ nicht vorgelegen habe, nicht zur Medikation äussern können, fehl geht.
3.2.3   Schliesslich sind auch die übrigen Vorbehalte gegen die psychiatrische Beurteilung im G.___-Gutachten unbegründet. Der psychiatrischer Gutachter beschreibt eindrücklich, dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht zu diagnostizieren ist, weil eine progrediente Krankheitsentwicklung in der Biographie fehle und weist auf die wenig spürbare, plakative Gefühlsäusserung, eine stete Betonung der Einschränkungen und eine fokussierte Einschränkung auf den Arbeitsbereich hin. Sodann sei der vom Beschwerdeführer geschilderte Rückzug im sozialen Bereich vor allem auf die veränderte soziale Stellung innerhalb der Familienhierarchie zurückzuführen. Im Austrittsbericht des F.___ werden keine Befunde geschildert, die dieser Einschätzung des Gutachters zuwiderlaufen würden, insbesondere kann den Berichten des F.___ nicht entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer schwerwiegende emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme bestehen, und der Beschwerdeführer durch das Schmerzgeschehen von einer beträchtlichen persönlichen oder medizinischen Betreuung oder Zuwendung profitiert.
         Auch bestanden anlässlich der Begutachtung keine Hinweise mehr für eine depressive Episode. Die psychopathologischen Befunde waren weitgehend unauffällig. Eine Besserung der Symptomatik stellte sich bereits während des tagesklinischen Rehabilitationsprogramms im F.___ ein, weshalb es nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die während des Programms gestartete medikamentöse Behandlung auch weiterhin ihre Wirkung gezeitigt und sich eine Verbesserung des psychiatrischen Zustandsbildes eingestellt hat.
3.2.4   Selbst wenn indes beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegen würde, ist festzuhalten, dass diese als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Beim Beschwerdeführer liegen weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere noch weitere Kriterien vor, die den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen. Insbesondere sind die körperlichen Einschränkungen medizinisch nicht im geltend gemachten Ausmass zu erklären, und ein Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung liegt nicht vor. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen wurde von den Ärzten nicht beschrieben, und die Psychotherapie brach der Beschwerdeführer bereits nach dem Rehabilitationsprogramm ab.

3.3     Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verneint hat. Da sich gemäss Aktenlage auch die erwerblichen Auswirkungen in der Zwischenzeit nicht derart geändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist, und dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.
4.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
         Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt (Urk. 8-9), weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
4.2     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
         In seiner Honorarnote vom 17. Juni 2011 macht Rechtsanwalt Daniel Christe einen Aufwand von 7,85 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 48.-- geltend (Urk. 13). Dies erscheint als angemessen und führt, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu einer Entschädigung von Fr. 1'741.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Daniel Christe ist deshalb für seine anwaltlichen Bemühungen mit Fr. 1'741.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 1. Februar 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'741.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 bis 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).