Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00114
IV.2010.00114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 20. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1944, war zuletzt seit 1979 als Kellner im Restaurant Y.___, H.___, tätig (Urk. 7/30/2 Ziff. 2.1). Seit dem 1. März 2009 bezieht er eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 7/52).
         Am 24. Oktober 2005 hatte sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel; Hörgerät) angemeldet (Urk. 7/6 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 erfolgte die Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 7/10).
1.2         Nachdem der Versicherte seit dem 1. Februar 2006 krank geschrieben war (Urk. 7/11 Ziff. 6.6.1), meldete er sich am 13. April 2006 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an, wobei er diesmal eine Rente beantragte (Urk. 7/11 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/16) sowie ärztliche Berichte (Urk. 7/17) ein. Mit Verfügung vom 28. September 2006 wies sie das Rentenbegehren ab, mit der Begründung, die einjährige Wartezeit habe am 1. Februar 2006 zu laufen begonnen und ende somit erst per 1. Februar 2007 (Urk. 7/21). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 24. April 2007 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/26). Die IV-Stelle holte erneut einen IK-Auszug (Urk. 7/29), einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 7/28) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/30) ein. Zudem veranlasst sie ein psychiatrisches Gutachten in der Universitätsklinik Z.___ (Z.___), welches am 24. April 2008 erstattet wurde (Z.___-Gutachten, Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren infolge einer fehlenden versicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ab (Urk. 7/42).
         Die vom Versicherten dagegen am 24. Juli 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 7/46/3-7) hiess das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. November 2008 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 24. Juni 2008 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach neu verfüge (Urk. 7/51 Dispositiv-Ziffer 1; Prozess-Nr. IV.2008.00784).
1.4     In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten am 18. Juni 2009 bei ihrem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 7/62-64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66, Urk. 7/71) verneinte sie mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/75 = Urk. 2).

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach Abklärung von offenen Fragen bei der Z.___, seine Invalidenrente zu berechnen und auszurichten. Eventualiter sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin durch einen gerichtlich bestellten medizinischen Gutachter auf Kosten der Beschwerdegegnerin abzuklären und sodann darüber mit neuem Urteil zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Mitte).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. Dezember 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).



2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, beim Beschwerdeführer bestehe aus allgemeinmedizinischer Sicht keine relevante Gesundheitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht liege aktuell noch eine leichtgradige depressive Störung vor, welche die Arbeitsfähigkeit kaum einschränke. Nach Ablauf des Wartejahres per Februar 2007 sei retrospektiv eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (S. 2 oben, S. 2 unten, S. 3 oben). Mit der nachgeholten RAD-Untersuchung vom 18. Juni 2009 habe sie die Auflagen des Gerichts im Urteil vom 28. November 2008 erfüllt und es bestehe keine Veranlassung für weitere medizinische Abklärungen (S. 2 unten, S. 3 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin nach Ergehen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 28. November 2008 erneut den RAD mit der Abklärung beauftragt habe, verstosse gegen das gesetzliche Gebot der Unabhängigkeit der sachverständigen Abklärungsstellen (S. 5 lit. C.2). Ursprünglich sei die Z.___ von der Beschwerdeführerin als sachverständige Instanz zur Durchführung einer Begutachtung beauftragt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Klärung der offenen Fragen auch auf diese hätte zurückgreifen können (S. 5 lit. C.3). Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die Ärzte bezüglich des Schweregrads seiner Depression im Zeitpunkt der Abklärungen (mittelgradige Depression) einig seien. Uneinigkeit herrsche indes in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem diese verschwunden sein soll. Wenn das Z.___-Gutachten in dieser Hinsicht ungenügend sein soll, sei es die Einschätzung der RAD-Ärzte - aus näher dargelegten Gründen - erst recht (S. 6 lit. C.4-5).
2.3     Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und ob die vorliegenden Akten als Grundlage für den Entscheid ausreichend sind.

3.
3.1     In seinem Bericht vom 29. April 2006 (Urk. 7/17/5-6) nannte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer hausärztlich betreute, als Diagnosen ein Restless Legs-Syndrom sowie eine mittelschwere depressive Episode. Klinisch und neurologisch fänden sich keine Pathologien, die psychischen Störungen seien evaluierbar (Urk. 7/17/5 unten).
         Im Bericht vom 15. Mai 2007 (Urk. 7/28/2-6) führte Dr. A.___ aus, der Gesund-heitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, die Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Ziff. 5.1-2). Die bisherige Tätigkeit sei ihm seit dem 1. Februar 2006 gar nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm 20 Stunden pro Woche zumutbar (Ziff. 6.2).
Im Z.___-Gutachten vom 24. April 2008 (Urk. 7/38) nannten Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, als Diagnose eine depressive Episode, initial eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F. 32.2), gegenwärtig eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F. 32.1 (S. 17 Ziff. 6). Beim Beschwerdeführer seien die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode vollständig erfüllt. Vom Schweregrad her sei zu Beginn der Störung im Jahr 2003 von einer schweren depressiven Episode auszugehen. Unter medikamentöser Behandlung habe die Intensität etwas nachgelassen, aktuell sei das bestehende Zustandsbild als mittelgradige depressive Episode zu beurteilen (S. 17 f. Ziff. 7.1). Ihrer Einschätzung nach sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig. Die geschätzte Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage aus rein psychiatrischer Sicht 40 % (S. 19 Ziff. 7.2). Aus ihrer Sicht sei durch medizinische Massnahmen keine weitere medizinische Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 22 Ziff. 8.4).
         In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2008 (Urk. 7/39 S. 3-4) hielt Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, RAD, fest, dass bezüglich der somatischen Beschwerden trotz verschiedener Abklärungen keine relevanten Pathologien gefunden werden konnten (S. 3 unten). Auf die im Z.___-Gutachten angegebene Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden (S. 4 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit werde an subjektiven Angaben des Beschwerdeführers festgemacht. Insgesamt habe man keinen Beschwerdeführer vor sich, der beispielsweise deutlich depressiv gehemmt, niedergeschlagen, verlangsamt, interesselos oder ähnliches sei, so dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden könne (S. 4 unten).
3.2     In seinem Urteil vom 28. November 2008 (Urk. 7/51) gelangte das Gericht zum Schluss, gestützt auf diese medizinischen Unterlagen sei eine Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich (Urk. 7/51 Erw. 4.4). Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ fehle es an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung (Urk. 7/51 Erw. 4.1). Die Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten vermöchten, insbesondere was die attestierte Restarbeitsfähigkeit anbelange, nicht zu überzeugen (Urk. 7/51 Erw. 4.2). Auch auf die nicht näher begründete Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___, welcher nicht Facharzt für Psychiatrie sei, den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht habe und dessen Beurteilung durch keinen weitere ärztliche Beurteilung gestützt werde, könne nicht abgestellt werden (Urk. 7/51 Erw. 4.3). Das Gericht wies infolgedessen die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zuverlässiger Weise abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde (Urk. 7/51 Erw. 4.4).
3.3
3.3.1   Auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. November 2008 hin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung des Beschwerdeführers beim RAD, welche am 18. Juni 2009 durch med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, durchgeführt wurde (Urk. 7/62-64).
3.3.2   In seinem Bericht vom 13. Juli 2009 (Urk. 7/62) nannte med. pract. E.___ folgende Diagnose: anamnestisch Status nach mittelgradig depressiver Störung, aktuell noch höchstens leicht depressive Episode, ICD-10 F32.1/0 (Ziff. 11). Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei heute aus psychiatrischer Sicht praktisch kaum eingeschränkt und dürfte etwa 80 % betragen. Aufgrund der Exploration könne davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Krankschreibung im Februar 2006 das depressive Befinden des Beschwerdeführers deutlich stärker ausgeprägt gewesen sei. Insbesondere habe dieser zum damaligen Zeitpunkt eine deutliche Antriebshemmung geschildert, die aber bereits damals noch überwindbar gewesen sei. Seither sei es einerseits durch die Entlastung nach der Krankschreibung und andererseits durch die antidepressive Medikation zu einer stetigen Besserung gekommen (Ziff. 12 am Anfang).
         Zusammenfassend könne gesagt werden, dass retrospektiv die im Z.___-Gutachten diagnostizierte schwere depressive Episode zu keinem Zeitpunkt nachvollzogen werden könne. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers könne aber davon ausgegangen werden, dass im damaligen Zeitpunkt eine mittelgradig depressive Symptomatik bestanden haben dürfte und somit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Im Zusammenhang mit der geschilderten Problematik könne diese aus psychiatrischer Sicht auf zirka 50 % in jeder Tätigkeit eingeschätzt werden. Bis Januar 2006 sei der Beschwerdeführer seiner Arbeit im Service noch zu 100 % nachgekommen. Der Beginn der 50%igen Einschränkung könne somit auf Anfang Februar 2006 datiert werden. Schwieriger zu datieren sei der Zeitpunkt, in dem eine Verbesserung als wahrscheinlich angenommen werden könne. Klinisch verwertbare Angaben fehlten. Anhand klinisch-therapeutischer Erfahrungswerte könne in der Regel unter adäquater Behandlung, wie sie beim Beschwerdeführer erfolgt sei, mit einer Verbesserung des depressiven Befindens spätestens nach sechs bis neun Monaten gerechnet werden (Ziff. 12 am Ende).
3.3.3   Dr. F.___ nannte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2009 (Urk. 7/64) die von med. pract. E.___ genannte Diagnose sowie zusätzlich ein Restless legs-Syndrom (Ziff. 9) und führte aus, beim Beschwerdeführer lasse sich aus allgemeinmedizinischer Sicht keine relevante Gesundheitsstörung eruieren. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies sie auf den Bericht von med. pract. E.___ (Ziff. 10).
3.4     In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/74/2) führte RAD-Arzt Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH, aus, die Aussage von med. pract. E.___ im RAD-Untersuchungsbericht vom 18. Juni 2009, wonach aufgrund klinischer Erfahrungswerte eine depressive Episode F32 im Durchschnitt etwa sechs bis neun Monate andaure, sei plausibel, da eine depressive Episode F32 grundsätzlich - wie der Begriff „Episode“ bereits impliziere - von vorübergehender Dauer und somit auch nicht invalidisierend sei. Dass depressive Episoden zwischen drei Monaten und einem Jahr andauerten, sei zum Beispiel den Leitlinien der psychiatrischen Fachgesellschaften (AWMF-Leitlinien) oder der Fachliteratur zu entnehmen. Der exakte Zeitpunkt der Verbesserung einer depressiven Episode sei zudem häufig nur unscharf zu bestimmen.

4.
4.1     Im Urteil vom 28. November 2008 wies das Gericht die Sache an die Beschwer-degegnerin zurück, damit sie den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers „in zuverlässiger Weise“ abkläre. Die Beschwerde-gegnerin entschied sich auf Empfehlung einer Ärztin des RAD (vgl. Urk. 7/65 S. 2 Mitte) dazu, den Beschwerdeführer durch den RAD-Psychiater med. pract. E.___ und die RAD-Allgemeinärztin Dr. F.___ untersuchen zu lassen.
         Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der gerichtlichen Formulierung durchaus auch eine über die (pro forma) Abklärung beim RAD hinausgehende Abklärung, beispielsweise bei einer externen Gutachterstelle, hätte veranlassen können. Allerdings ist auch zu bemerken, dass das Gericht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Art der zu tätigenden Abklärungen keine Vorschriften machte, womit es im Ermessen der Beschwerdegegnerin lag, wie sie der Anordnung des Gerichts nachkommen will. Jedenfalls rechtfertigt allein die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin sich für eine interne Abklärung beim RAD entschied, nicht, dem Bericht von med. pract. E.___ und Dr. F.___ vom 13. Juli 2009 den Beweiswert abzusprechen, denn auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee mit Hinweis).
4.2     Die vorliegenden Akten enthalten keine Hinweise, die auf eine mögliche Parteilichkeit von med. pract. E.___ und Dr. F.___ schliessen lassen würden. Die beiden RAD-Ärzte untersuchten den Beschwerdeführer im Juni 2009 im vorliegenden Zusammenhang das erste und einzige Mal, wobei sie sich einlässlich und umfassend mit seinem Gesundheitszustand auseinander setzten und diesen in objektiver Weise dokumentierten beziehungsweise diskutierten und beurteilten. Der Umstand, dass das Gericht die - zum Nachteil des Beschwerdeführers - ausfallende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 6. Mai 2008 (vgl. Erw. 3.1 am Ende) als nicht beweiswertig erachtet hatte (Erw. 3.2), spricht sodann nicht dagegen, auf die Einschätzung von med. pract. E.___ und Dr. F.___ abzustellen, ist dies allein doch noch kein Indiz gegen deren Zuverlässigkeit. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass med. pract. E.___ und Dr. F.___ in einem Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stehen (vgl. Erw. 4.1).
4.3     Dr. F.___ gelangte nach einlässlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten, sich erheblich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsstörung leidet (Erw. 3.3.3). Zu bemerken ist, dass auch Dr. F.___ - wie bereits Dr. A.___ (Erw. 3.1 am Anfang) - als Diagnose ein Restless legs-Syndrom nannte und dieses im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung somit Berücksichtigung fand. Dass Dr. F.___ dieser Diagnose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Bedeutung beimass, ist nicht zuletzt mit Blick auf die Art dieser Störung, bei welcher (meist abends) ein Drang besteht, die Lage der Beine infolge Missempfindung in den Waden und selten in Oberschenkeln oder oberen Extremitäten zu verändern und im Rahmen welcher es zu Ein- und Durchschlafstörungen kommt (Pschyrembel, 259. Auflage, 2002, S. 1441), nachvollziehbar und plausibel, dürften hier doch Behandlungsmassnahmen wie eine schlafanstossende Medikation Linderung verschaffen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sich das Restless legs-Syndrom tagsüber auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, wird im Übrigen auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht.
4.4     Zu prüfen ist, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Ablauf des unbestrittenen und aufgrund der Akten ausweislich am 1. Februar 2006 beginnenden Wartejahres (Urk. 7/11 Ziff. 6.6.1, Urk. 7/38 S. 8 Ziff. 4.3, Urk. 7/62 S. 5 unten, vgl. auch Sachverhalt Ziffer 1.2) rentenrelevant auswirkte (vgl. Erw. 1.4).
         Am 18. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer durch RAD-Psychiater med. pract. E.___ und damit durch einen zur Beurteilung seines psychischen Leidens kompetenten Fachspezialisten persönlich untersucht. Med. pract. E.___ stützte seine versicherungsmedizinische Beurteilung (Urk. 7/62 Ziff. 12) auf die Aktenlage (Urk. 7/62 Ziff. 5 und Ziff. 7), die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 7/62 Ziff. 2-8) sowie die anlässlich seiner Untersuchung erhobenen Befunde (Urk. 7/62 Ziff. 9). Unter Bezugnahme auf letztere legte er in nachvollziehbarer und begründeter Weise dar, dass beim Beschwerdeführer Anfang Februar 2006 eine mittelgradig depressive Symptomatik bestand, welche sich jedoch unter adäquater Behandlung verbesserte und zum Untersuchungszeitpunkt maximal noch leichtgradig ausgeprägt war. Den Zeitpunkt der Verbesserung konnte med. pract. E.___ mangels klinisch verwertbarer Angaben allerdings nicht eindeutig bestimmen, weshalb er auf klinisch therapeutische Erfahrungswerte abstellte und von einer Verbesserung des depressiven Befindens spätestens nach sechs bis neun Monaten, mithin per Ende Juli beziehungsweise per Ende Oktober 2006, ausging.
4.5     Da der Beschwerdeführer trotz seines zunächst mittelgradig ausgeprägten depressiven Leidens nie fachpsychiatrische Hilfe in Anspruch nahm, finden sich in den Akten auch keine Berichte, welche anhand von echtzeitlich erhobenen psychopathologischen Befunden zuverlässig Aufschluss über den Verlauf seines psychischen Leidens geben würden. Ohne solche ist eine rückwirkende Stellungnahme zur Frage, wann sich die depressive Symptomatik verbessert hat, allerdings in der Tat nicht möglich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass med. pract. E.___ hierzu klinisch therapeutische Erfahrungswerte heranzog und eine Verbesserung spätestens nach neun Monaten, mithin per Ende Oktober 2006, statuierte. Diese Schlussfolgerung erscheint auch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits früh von seinen Hausarzt eine antidepressive Medikation verschrieben erhielt (Urk. 7/17/6), plausibel. Sodann spricht nicht zuletzt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung begab, gegen eine längerdauernde mittelgradige depressive Symptomatik. Selbst oder gerade wenn über Oktober 2006 hinaus eine mittelgradige, die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkende depressive Symptomatik bestanden haben sollte, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer keine entsprechende Behandlung in Anspruch nahm und sich einzig hausärztlich betreuen liess. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 28. November 2008 bereits festgehalten hat, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass mittels einer intensiven fachärztlichen Behandlung die psychische Situation und damit letztlich auch seine Arbeitsfähigkeit hätte verbessert werden können (Urk. 7/51 Erw. 4.2 Mitte). Gemäss med. pract. E.___ kann bei adäquater Behandlung eines mittelgradigen depressiven Leidens spätestens nach sechs bis neun Monaten mit einer Verbesserung gerechnet werden. Auf diese sich auf klinisch therapeutische Erfahrungswerte stützende Einschätzung kann vorliegend mangels gegenteiliger echtzeitlicher Anhaltspunkte abgestellt werden.
         Festzuhalten ist sodann, dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse zum effektiven Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers zu erwarten sind, weshalb darauf verzichtet werden kann.
         Somit ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer spätestens seit November 2006 höchstens noch eine leichtgradige depressive Störung bestand, die sich gemäss nachvollziehbarer und plausibler Einschätzung durch med. pract. E.___ kaum mehr auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkte. Med. pract. E.___ bezifferte die Einschränkung mit lediglich etwa 20 %. Davon ist auszugehen.
4.6         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Be-schwerdeführers spätestens seit November 2006 - seit dem Zeitpunkt, ab welchem sein depressives Leiden lediglich noch leichtgradig ausgeprägt war -, für sämtliche Tätigkeiten wieder 80 % betrug. Damit belief sich sein Invaliditätsgrad nach Ablauf des Wartejahres Ende Januar 2007 im Sinne eines Prozentvergleichs lediglich auf 20 %, womit ein Rentenanspruch entfällt (vgl. Erw. 1.4).
         Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).