Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 14. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 8. November 2005 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, liess die Versicherte, die zwischenzeitlich am 26. Januar 2006 zudem um Gewährung beruflicher Massnahmen ersucht hatte (Urk. 8/17), am 26. September 2006 (Urk. 8/31) von den Ärzten der Begutachtungsstelle W.___ begutachten (vgl. Expertise vom 9. März 2007, Urk. 8/33), holte im November 2006 einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 8/40) ein und führte eine Berufsberatung durch (Urk. 8/44). In der Folge teilte sie X.___ mit Vorbescheid vom 28. November 2007 (Urk. 8/45) mit, dass angesichts des aus der 24%igen Einschränkung im - mit 50 % zu bewertenden - Erwerbsbereich und der vollen Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich resultierenden Invaliditätsgrads von 12 % kein Rentenanspruch bestehe. Auf hiegegen von der Versicherten erhobenen Einwand (Urk. 8/48, Urk. 8/51, Urk. 8/58) verfügte die IV-Stelle - nach Einholung weiterer medizinischer Berichte - am 27. Juni 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/61). Nachdem X.___ am 14. Juli 2008 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2008.00766 am hiesigen Gericht Beschwerde erhoben hatte (Urk. 8/62 S. 3-9), hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 27. Juni 2008 (Urk. 8/61) am 8. September 2008 wiedererwägungsweise auf und stellte in Aussicht, eine Low-Vision-Abklärung zu veranlassen und über den Anspruch auf eine Rente und auf allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen hernach neu zu befinden (Urk. 8/65). Der Prozess Nr. IV.2008.00766 wurde daraufhin mit Verfügung vom 15. September 2008 (Urk. 8/67) als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
1.2 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 (Urk. 8/68) verneinte die IV-Stelle in der Folge den Anspruch auf Übernahme der Kosten von Brillen; am 25. März 2009 anerkannte sie - nach Kenntnisnahme des Ergebnisses der Low-Vision-Abklärung vom 21. Januar 2009 (Urk. 8/74) - den Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche bzw. auf Arbeitsvermittlung (Urk. 8/82). Nachdem sie am 2. Juni 2009 den Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt hatte (Urk. 8/90), wies sie das Rentenbegehren in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 17. August 2009 (Urk. 8/95) - nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28,5 % - mit Verfügung vom 14. Januar 2010 (Urk. 2) erneut ab.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Januar 2010 (Urk. 2) liess X.___ am 1. Februar 2010 mit folgenden Begehren und Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."
Die IV-Stelle schloss am 26. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. März 2010 noch weitere medizinische Berichte (Urk. 16/1-6) eingereicht und sich am 29. März 2010 (Urk. 18) zur Stellungnahme der Berufsberatung vom 28. Dezember 2009 (Urk. 13/1) und zum Fragebogen "Abklärung nötig" vom 14. Januar 2010 (Urk. 13/2) geäussert hatte, teilte die IV-Stelle am 14. April 2010 mit, dass sie auf eine weitere Vernehmlassung verzichte (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 E. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine invalide Person im Einzelfall die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt zu verwerten, geht es nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst. Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 21 Abs. 4 letzter Satz ATSG). Namentlich darf bei der Bemessung des von der versicherten Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Ist die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers ausgeübt werden kann, kann nicht mehr von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG gesprochen werden (vgl. hiezu Urteil I 824/02 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Juni 2004 E. 2.2.1, mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung - unter Hinweis auf das Gutachten der Begutachtungsstelle W.___ vom 9. März 2007 (Urk. 8/33) und den Haushaltsabklärungsbericht vom 28. November 2007 (Urk. 8/40) - damit, dass es der im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätigen Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, einer geeigneten Tätigkeit im Pensum von 50 % nachzugehen und dabei eine Leistung von 40 % zu erbringen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei, resultiere ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 28,5 % (Urk. 2, Urk. 7 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Augenbeschwerden beziehungsweise der deretwegen erforderlichen häufigen Tropfenapplikation sowie der - durch die zur Vermeidung von Doppelbildern notwendige Zwangshaltung bedingten - Muskelverspannungen sei sie nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Die im Haushalt anfallenden Arbeiten sei sie nur mit einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand zu verrichten imstande (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 18).
3.
3.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 7), dass die Beschwerdeführerin seit 1999 (Urk. 8/33 S. 15, Urk. 8/62 S. 15) unter einem Morbus Basedow mit komplexer endokriner Orbitopathie und als Folge davon unter einer schweren Sicca-Problematik leidet (Urk. 8/21 S. 6, S. 8, S. 10, S. 12, S. 14 und S. 19, Urk. 8/22 S. 5 und S. 13, Urk. 8/33 S. 16, Urk. 8/47, Urk. 8/55 S. 6, Urk. 8/55 S. 11), weshalb sie sich immer wieder operativen Eingriffen im Bereich der Augenhöhlen und der Augen unterzieht (Urk. 8/33 S. 9, Urk. 16/3-6).
3.2 Betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen (vgl. etwa Urk. 8/11 S. 2 und S. 4, Urk. 8/22 S. 4 und S. 5, Urk. 8/33 S. 17, Urk. 8/55 S. 2) davon auszugehen und wurde auch von der IV-Stelle anerkannt (Urk. 2, Urk. 7), dass die angestammte Tätigkeit als Receptionistin (Urk. 8/19 S. 2 f.) der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist. Strittig ist, inwieweit sich die Augenbeschwerden limitierend auf die Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und im Haushaltsbereich auswirken.
3.3
3.3.1 Diesbezüglich geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, hielt am 10. Dezember 2005 fest, die Sehbehinderung (Doppelbilder, Motilitätsstörung, Oberflächenbenetzungsstörung) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zur Folge (Urk. 8/11 S. 3 und S. 4).
3.3.2 Die Ärzte des Augenzentrums Z.___ gaben am 17. März 2006 an, der unter einer Diplopie leidenden Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten, bei denen sie Lasten tragen oder heben, mit Werkzeugen hantieren, über Kopfhöhe und in Rotation arbeiten, auf unebenem Gelände gehen, Treppen steigen oder Leitern besteigen müsse, nur beschränkt zumutbar. Einschränkungen bestünden überdies betreffend Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze (Urk. 8/21 S. 3). Auch das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien aufgrund der Sehbehinderung eingeschränkt. In einer geeigneten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/21 S. 4).
3.3.3 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Endokrinologie und Diabetologie, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 21. März 2006 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit halbtags (Urk. 8/22 S. 4). Es bestehe eine Sehbehinderung in Form von Doppelbildern. Zu beachten seien Einschränkungen betreffend das Gleichgewicht beziehungsweise das Balancieren, Arbeiten mit Staubexposition, die Beidhändigkeit und die psychische Belastbarkeit (Urk. 8/22 S. 3 f.).
3.3.4 Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, ophthalmologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 26. September 2006 gelangten die Ärzte der Begutachtungsstelle W.___ in ihrem Gutachten vom 9. März 2007 (Urk. 8/33) zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide vor allem unter blickrichtungsabhängigen Doppelbildern, die mit Hilfe von Prismengläsern und Kopfzwangshaltungen teilweise kompensiert werden könnten, sowie einer ausgeprägten Sicca-Symptomatik, welche eine intensive Befeuchtungstherapie (Applikation von Augentropfen alle fünf bis zehn Minuten) bedinge. Die neuralgieformen Schmerzen im Bereich des Nervus supraorbitalis seien nach einer Behandlung mit Botox erträglicher geworden. Sofern sie keine repräsentativen Aufgaben wahrnehmen müsse und den Arbeits- und Tagesablauf vollumfänglich selbst bestimmen könne, sei die Explorandin noch in der Lage, einer Arbeitstätigkeit im Pensum von 50 % nachzugehen; andernfalls bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Hinblick auf die Erhaltung oder eventuell gar Steigerung einer Restarbeitsfähigkeit erscheine es als sinnvoll, eine Umschulung auf die von der Beschwerdeführerin explizit gewünschte und medizinisch vertretbare Tätigkeit als Tierpflegerin wohlwollend zu prüfen (Urk. 8/33 S. 17). Im Haushaltsbereich sei die Explorandin bei bestimmten Arbeiten, welche das Stereosehen voraussetzten (beispielsweise Aufziehen von Vorhängen), eingeschränkt (Urk. 8/33 S. 18).
3.3.5 In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 25. Juni 2007 gelangte Dr. med. B.___, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass für eine Tätigkeit, die eine eigenständige Gestaltung des Arbeits- und Tagesablaufs sowie Pausen zur Augenpflege zulasse und keine Repräsentationsaufgaben mit sich bringe, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als plausibel erscheine (Urk. 8/42 S. 6).
3.3.6 Die Ärzte des Augenzentrums Z.___ gaben, nachdem sie am 4. April 2008 eine weitere Schiel-Operation (Revision nach vielen Voreingriffen mit vernarbter Orbita; vgl. Urk. 8/55 S. 8) durchgeführt hatten (Urk. 8/55 S. 7), in ihrem Bericht vom 10. April 2008 an, die Beschwerdeführerin klage über Doppelbilder in allen Blickrichtungen, eine - im Rahmen der sehr komplexen, restriktiven Myopathie zu interpretierende - stark eingeschränkte Motilität der Augen sowie eine ausgeprägte Sicca-Problematik mit Stipping der Hornhaut und entsprechender Visusreduktion (Urk. 8/55 S. 3). Die extrem trockenen Augen machten ein praktisch dauerndes (alle paar Minuten) Befeuchten unabdingbar (Urk. 8/55 S. 6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe noch eine - sich durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessern lassende (Urk. 8/55 S. 4) - Arbeitsfähigkeit von 25 % (Urk. 8/55 S. 5), wobei hinsichtlich einer Verweistätigkeit - nebst dem Umstand, dass keine Stereoapsis bestehe - Einschränkungen betreffend Arbeiten über Kopfhöhe und in Rotation sowie bezüglich Tätigkeiten in Nässe, Kälte, Hitze und mit Staubexposition zu beachten seien. Infolge der Ablenkung durch die Augenbeschwerden seien überdies auch das Konzentrationsvermögen und die psychische Belastbarkeit beeinträchtigt (Urk. 8/55 S. 6).
3.3.7 Die nach Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 8. September 2008 (Urk. 8/65) von der IV-Stelle veranlasste Low-Vision-Abklärung ergab, dass sich die Sehleistung weder mit optischen noch mit elektronischen Hilfsmitteln verbessern lasse, da das Problem an sich nicht das eingeschränkte Sehvermögen, sondern die diesem zugrunde liegende Erkrankung an Morbus Basedow mit schwerem Sicca-Syndrom sei (vgl. Bericht vom 21. Januar 2009, Urk. 8/74).
3.3.8 Die Ärzte des Augenzentrums Z.___ berichteten am 14. Mai 2009, die Beschwerdeführerin habe eine erneute Veränderung der Augen festgestellt, deretwegen sie wieder vermehrt eine Kopfhaltung nach rechts einnehme, was Nackenbeschwerden verursache. Auch belaste sie sehr, dass verschiedene Leute in ihrem Umfeld eine abermalige Verschlechterung ihrer Augen wahrgenommen hätten und sie darauf ansprächen. Zudem klage die Beschwerdeführerin über rechtsseitiges Augenstechen und darüber, dass ihre Augen nicht gerade stünden und die Lider sich verändert hätten, worunter sie aus ästhetischen Gründen sehr leide (Urk. 16/1 S. 1).
3.3.9 Am 9. September 2009 hielten die Ärzte des Augenzentrums Z.___ fest, nach der dritten Schieloperation vom 17. Juli 2009 (Urk. 16/3) müsse die Beschwerdeführerin ihren Kopf nun - trotz Prismenbrille - nach links neigen, um ein scharfes Bild zu erhalten. Trotz der Lesebrille sei ihr das Lesen mittlerweile fast unmöglich (Urk. 16/2).
3.4
3.4.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass es der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, etwa als Datatypistin oder als Mitarbeiterin im Offertenwesen kaufmännische Hilfsarbeiten zu verrichten und dabei - angesichts der für die Applikation der Augentropfen alle zehn Minuten erforderlichen Pausen - im Rahmen eines 50 %-Pensums eine Leistung von 40 % zu erbringen (Urk. 2 S. 3). In der Expertise der Begutachtungsstelle W.___ vom 9. März 2007 (Urk. 8/33), auf die sich die IV-Stelle stützt, hielten die Gutachter im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung hinsichtlich der Anforderungen an eine Verweistätigkeit zwar lediglich fest, diese dürfe keine repräsentativen Funktionen beinhalten und müsse eine selbständige Bestimmung des Arbeits- und Tagesablaufs sowie genügend Pausen für die Augenpflege zulassen (Urk. 8/33 S. 17). In dieser konklusiven Beurteilung liessen sie indes - offensichtlich aufgrund eines Versehens - ausser Acht, dass der begutachtende Ophthalmologe - aus durchaus einleuchtenden Gründen - zum Schluss gelangt war, dass auch Arbeiten in der Nähe oder am PC beziehungsweise im Büro unzumutbar seien (vgl. ophthalmologisches Teilgutachten, Urk. 8/33 S. 15 und S. 32). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausserstande ist, eine Verweistätigkeit, wie sie die IV-Stelle der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde legte, auszuüben.
3.4.2 Der Beschwerdeführerin wird zwar medizinisch-theoretisch in eingeschränkter Form noch ein gewisses Restleistungsvermögen attestiert. Aufgrund der Akten ist jedoch zu schliessen, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit, die nur geringe Anforderungen an das Sehvermögen stellt und keine Repräsentationsaufgaben beinhaltet, über keine realistischerweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt. So entfallen aufgrund der massiven Sicca-Problematik beziehungsweise der deretwegen permanent in kurzen Abständen notwendigen Tropfenapplikation sämtliche Tätigkeiten, die konzentriertes Arbeiten erfordern und Abläufe beinhalten, die sich nicht ständig unterbrechen lassen. Dass sich auf dem freien Arbeitsmarkt Stellen finden liessen, die all diesen Einschränkungen Rechnung tragen, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich auch im Rahmen des hinsichtlich einer möglichen Anstellung in der Cafeteria eines Pflegeheims von der IV-Stelle vermittelten Vorstellungsgesprächs am 29. April 2009 deutlich gezeigt hat, dass allein schon die Therapie mit Augentropfen es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, eine in der freien Wirtschaft noch verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen (Urk. 8/86 S. 2).
3.4.3 Auf eine zwischen der Untersuchung durch die Ärzte der Begutachtungsstelle W.___ am 26. September 2006 (Urk. 8/31, Urk. 8/33) und dem Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2010 (Urk. 2) eingetretene Besserung der Symptomatik lassen die Akten nicht schliessen. Wohl unterzog sich die Beschwerdeführerin - am 4. April 2008 (Urk. 16/4) und am 17. Juli 2009 (Urk. 16/3) - zwei weiteren Schieloperationen; trotz diesen Eingriffen berichteten die behandelnden Ärzte indes über einen insgesamt eher verschlechterten Gesundheitszustand (Urk. 16/1-6).
3.4.4 Demnach ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer - seit August 2005 bestehenden (Urk. 8/33 S. 17, Urk. 8/42 S. 6) - vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
3.5 Nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausging (Urk. 8/40 S. 2, Urk. 8/51 S. 2, Urk. 8/62 S. 8, Urk. 1 S. 6). Die einschlägige Abklärung der Beschwerdegegnerin ergab, dass die Beschwerdeführerin, die zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer erwachsenen Tochter in einer Mietwohnung lebt, unter Berücksichtigung der zumutbaren Unterstützung durch ihre Familie im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt sei (vgl. Bericht vom 23. November 2007, Urk. 8/40). Auf etwas Gegenteiliges lassen weder die weiteren Akten noch die Ausführungen der Beschwerdeführerin schliessen. Dass diese bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten einen erhöhten Zeitbedarf aufweist (Urk. 1 S. 6), stellt angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit keine im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades bedeutsame Leistungseinbusse dar.
3.6 Angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich und des Fehlens einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %. Die Beschwerdeführerin hat demnach mit Wirkung ab 1. August 2006 (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/33 S. 17, Urk. 8/42 S. 6; bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandener Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Ausgangsgemäss ist der - durch die nämliche Rechtsbeiständin wie bereits im Prozess Nr. IV.2008.00766 - anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).