Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00116
[8C_148/2011]
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IV.2010.00116
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete vom 1. August 1996 bis 30. April 2005 als Buchhalterin in einem mehrheitlich 40 % Pensum
bei der Y.___ (Urk. 8/14/8) und war bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 1. April 1997 bei einem Skiunfall am Rücken verletzte (Urk. 8/2/17). Nachdem die Zürich ihre gesetzlichen Leistungen erbrachte, stellte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 10. Februar 2009 auf den 31. Dezember 2008 ein (Urk. 8/90, Nr. UV.2009.00327).
1.2 Am 8. November 2000 meldete sich X.___ wegen Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Tinnitus, sowie weiteren Beschwerden bei der SVA, IV-Stelle, an (Urk. 8/7/6). In dieser Zeit war sie weiterhin bei der Firma Y.___ im gleichen Unfang beschäftigt, in den Jahren 1998 und 1999 wurden zusätzlich erhebliche Überstunden geleistet. Nachdem 2001 das Pensum auf 45 % aufgestockt wurde, reduzierte sie dieses auf 10 bis 15 %, leistete jedoch nach wie vor über 400 Überstunden pro Jahr (vgl. Urk. 8/60/1). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere einer neurologischen Begutachtung am Universitätsspital Zürich (Universitätsspital U.__) vom 11. Juni 2002 (Urk. 8/16/2), einem stationären Aufenthalt an der Rehabilitationsklinik Z.___ vom 5. Dezember 2000 bis 9. Januar 2001 (Urk. 8/17/28), einem neurologischen Zusatzgutachten vom 8. November 2005 des PD Dr. med. W.___, Neurologie FMH, (Urk. 8/33/3), einem psychiatrischen Gutachten der Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2006 (Urk. 8/34/2) und einer polydisziplinären Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut V.___ vom 1. Juli 2009 (Urk. 8/97), verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Verfügung vom 18. Dezember 2009, Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 1. Februar 2010 Beschwerde erheben, mit folgenden Anträgen: es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2009 eine halbe Invalidenrente ab 1. November 1999 und eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2000 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2010 wurde Abweisung beantragt (Urk. 7). Das Sozialversicherungsgericht wies das Sistierungsbegehren vom 28. April 2010 (Urk. 11) mit Verfügung vom 26. Mai 2010 ab (Urk. 15). Replicando (Urk. 17) unter Einreichung eines psychiatrischen Gutachtens vom 15. Juni 2010 (Urk. 18) und duplicando (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 verneinte die Verwaltung gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ vom 1. Juli 2009 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).
2.2 In der Beschwerde vom 1. Februar 2010 wird demgegenüber geltend gemacht, die IV-Stelle habe zu Unrecht die Statusfrage nicht behandelt, denn es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Ferner sei das Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ unrechtmässig in Auftrag gegeben worden, da es sich vorliegend um eine „second opinion“ handle, aber auch inhaltlich könne nicht darauf abgestellt werden.
2.3 Strittig ist vorliegend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere, ob gestützt auf die medizinischen Berichte psychische Einschränkungen vorliegen. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht und demnach unbestritten ist, dass kein somatisches Leiden gegeben ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine weitere Begutachtung laufe auf die unzulässige Einholung einer "second opinion" hinaus. Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann (vgl. die Urteile 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und I 671/00 vom 21. August 2001 Erw. 5a), erkannte das Bundesgericht in seinem Urteil U 571/06 vom 29. Mai 2007, dass die versicherte Person nicht verpflichtet ist, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist; die Weigerung, sich der Zweitbegutachtung zu unterziehen, gereichte der versicherten Person nicht zum Nachteil, da das Gericht die Entbehrlichkeit der weiteren Begutachtung feststellte (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger gemäss dieser Rechtsprechung nicht das Recht, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Es war indessen nicht die Absicht des Bundesgerichts, durch das in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Endentscheid ergangene Urteil vom 29. Mai 2007 die in BGE 132 V 93 aufgezeigte Verfahrensordnung zu ändern. In diesem neueren Entscheid wurde lediglich festgehalten, dass sich eine versicherte Person einer weiteren Begutachtung nicht zu unterziehen braucht, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist und die Einholung einer weiteren Expertise auf eine unzulässige "second opinion"-Begutachtung hinauslaufen würde. Aus diesem Urteil folgt indessen noch nicht, dass dann, wenn die versicherte Person behauptet, eine weitere Expertise sei unnötig, der Versicherungsträger über die Notwendigkeit der neuerlichen Begutachtung mittels anfechtbarer Zwischenverfügung entscheiden müsste. Durch die zusätzliche Begutachtung erleidet die versicherte Person keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Zusätzliche Abklärungen durch eine kompetente und unparteiische Fachperson - was eine Voraussetzung einer Gutachtensanordnung nach Art. 44 ATSG ist - können zwar der Klärung des massgeblichen Sachverhaltes dienen, nicht jedoch zu einer Verdunkelung desselben führen (BGE 136 V 156, Erw. 3.3).
3.2 Da im vorliegenden Verfahren das interdisziplinäre Gutachten bereits vorliegt, ist gemäss obigen Erwägungen nicht mehr zu entscheiden, ob der Auftrag zu Recht erfolgte. Sodann handelt es sich beim fraglichen Gutachten um eine interdisziplinäre Beurteilung, wie sie bis dato nicht im Recht lag. Denn die bis anhin vorgenommenen Begutachtungen erfolgten nicht interdisziplinär, sondern leuchteten lediglich unabhängig voneinander psychische, neurologische und neuropsychologische Teilaspekte aus. Daher diente eine interdisziplinäre Begutachtung durchaus der Abklärung des Sachverhalts.
4.
4.1 Gestützt auf die medizinische -, berufliche -, Familien- und Sozialanamnese, Erhebung der objektiven Befunde und der geklagten Beschwerden diagnostizierten die Ärzte im Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ vom 1. Juli 2009 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und ein chronisches zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom. Die fachärztliche internistische Untersuchung ergab einen normalen Status.
Im psychiatrischen Teilgutachten, beschrieb Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Versicherte, die vor dem Unfall sehr aktiv war. Selbst nach dem Unfall 1997 habe sie ihre Tätigkeit wieder aufgenommen und bis im April 2005 gearbeitet. Unklar sei, zu welchem Zeitpunkt sie ihr Arbeitspensum auf 20 % reduziert habe. Ebenfalls nicht klar seien die Gründe für die Stellenaufgabe, dabei dürften ungünstige Vorfälle am Arbeitsort ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nur im Unfang von 20 % arbeiten zu können, sei gestützt auf die somatischen Befunde nicht objektivierbar, weshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Da sie vor dem Unfall unter einem hohen Belastungsdruck gelitten habe, sich jedoch wegen ihrer Persönlichkeitsstruktur keine Ruhe und Erholung gegönnt habe, sei sicherlich davon auszugehen, dass bereits damals zwanghafte perfektionistische Persönlichkeitszüge vorhanden gewesen seien, weshalb sie die durch den Unfall bewirkten Einschränkungen um so dramatischer erlebt habe. In der Folge hätten sich die somatoforme Schmerzstörung, die leichtgradige depressive Störung begleitet von zwanghaften Persönlichkeitszügen entwickelt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sodann eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/97, S. 15f.).
Im neurologischen Teilgutachten wurden als subjektive Beschwerden Nacken-, Kreuz-, Oberschenkel- und Kopfschmerzen genannt. Der Neurologe, Dr. med. D.___, FMH Neurologie, hielt die Diagnose eines chronischen zerviko-zephalen und -brachialen Schmerzsyndroms fest. Klinisch fänden sich keine Erklärungen für die angegebenen Schmerzen, Provokationsmanöver seien negativ ausgefallen und die echtzeitlichen Röntgenbilder würden ebenfalls keine traumatischen und auch keine degenerativen Veränderungen zeigen. Sodann könnten auch milde traumatische Hirnschädigung ausgeschlossen werden, da keine Gedächtnislücken vorgelegen hätten, sodass die beklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen als Folge der Schmerzen und der psychischen Faktoren zu werten seien. Insgesamt würden die prinzipiell erklärbaren geringen somatischen Beschwerden durch die psychischen Faktoren eine Verstärkung erfahren. Folglich sei die Versicherte in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/97, S. 20f.).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die psychischen Faktoren gegenüber den organischen eine übergeordnete Rolle spielen würden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe aus organischer Sicht lediglich eine Einschränkung bezüglich gewissen Haltungen, hingegen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Die 80%ige Arbeitsfähigkeit sei sowohl in einer leidenangepassten wie auch in der angestammten Tätigkeit gegeben.
4.2 Die Begutachtung im Begutachtungsinstitut V.___ beruht auf umfassenden internistischen, neurologischen sowie psychiatrischen Abklärungen, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden. Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von insgesamt mehr als 25 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ genügt den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232). Ferner stimmen die Einschätzungen mit der medizinischen Aktenlage überein, insbesondere aus neurologischer Sicht. So hielt PD Dr. med. W.___, Neurologie FMH, im neurologischen Gutachten vom 8. November 2005 dafür, dass hauptsächlich die psychischen Beschwerden im Vordergrund stünden (Urk. 8/33/3), während im neurologischen Gutachten des Universitätsspitals U.___ vom 11. Juni 2002 die Ärzte kein neurologisches Korrelat eruieren konnten (Urk. 8/16/2). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde durfte sodann die Begutachtungsstelle auf eine neuropsychologische Abklärung verzichten; da weder ein neurologischer noch ein relevanter psychiatrischer Befund vorliegt, besteht kein Anlass für eine neuropsychologische Abklärung, zumal deren Aussagekraft, wenn es sich nicht um schwere Hirntraumen handelt, begrenzt ist. Ferner büsst ein Gutachten aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen der Begutachtung - analog zur antizipierten Beweiswürdigung eines Gerichts - auf eine weitere, spezifische neuropsychologische Untersuchung mit der Begründung verzichtet wurde, hievon seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, seine Beweiskraft nicht ein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008, Erw. 4.1, 9F_9/2007). Auch das Vorbringen, auf das Gutachten könne seien nicht abgestellt werden, weil keine neuen Röntgenbilder angefertigt worden seien, ist nicht stichhaltig, da ausschliesslich psychische Beschwerden im Vordergrund stehen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird zusätzlich geltend gemacht, auf die psychiatrische Einschätzung des Begutachtungsinstituts V.___ könne deshalb nicht abgestellt werden, weil eine Diskrepanz zwischen der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und zwanghaften Persönlichkeitszügen bestünde. Sodann sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht korrekt, da der Psychiater sich nicht mit den Foersterischen Kriterien auseinandergesetzt habe.
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) wie im Gutachten vom 15. Juni 2010 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) des Psychiaters des Begutachtungsinstituts V.___ nicht zu entkräften vermag. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass praktisch jedes krankheitswertige Geschehen einer Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme zuführbar ist. Denn diese enthalten neben spezifisch definierten Gesundheitsschädigungen (wie ICD-10 Ziff. F45.4) auch offen gefasste "Auffangdiagnosen" (vgl. etwa ICD-10 Ziff. F45.0 [Somatisierungsstörung]), sodass im Gegenzug die psychiatrische Diagnosestellung im Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ als differenzierter und genauer zu bezeichnen ist als diejenige im nachgereichten Gutachten.
5.3 Nach der Rechtsprechung begründet wie jede andere psychische Beeinträchtigung auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
5.4 Zu prüfen ist somit, ob bestimmte Umstände vorliegen, welche die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung behindern. Dabei steht fest, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt, da der Psychiater Dr. C.___ eine schwere psychische Erkrankung verneinte, indem er lediglich von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % und bei adäquater Behandlung von einer weiteren Verbesserung ausging. Auch die festgestellten zwanghaften Persönlichkeitszüge, wie im Gutachten des Begutachtungsinstituts V.___ diagnostiziert, oder die im Gutachten des Psychiaters Dr. E.___ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0) vermögen daran nichts zu ändern, zumal Dr. C.___ im Gegensatz zu Dr. E.___ überzeugend begründet, weshalb das zwanghafte Verhalten keinen Krankheitswert hat. Sodann bestehen keine Hinweise auf eine chronische körperliche Begleiterkrankung, welche die Überwindbarkeit der geklagten Beschwerden beeinflussen könnte, zumal anlässlich sämtlicher Untersuchungen keine beachtlichen somatischen Diagnosen gestellt werden konnten. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens erfolgt ist, da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann und ihrer Tochter in einem Einfamilienhaus lebt, sich tagsüber um Administratives kümmert, Zeitung liest und Therapien besucht, baden geht, Kontakt zu Nachbarinnen pflegt, spazieren geht und gerne kocht. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung liegt ebenfalls nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin bis heute keine Therapie in Anspruch nahm. Demnach ist auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung nicht erfüllt. Es sind somit weder das gewichtige Kriterium der psychischen Komorbidität noch die weiteren oben erwähnten Kriterien erfüllt. Damit kann die Prüfung des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung unterbleiben. Denn dieses Kriterium müsste in sehr ausgeprägter Form vorliegen, um trotz allem die Unüberwindbarkeit des geklagten Symptomenkomplexes zu begründen. Dafür bestehen jedoch keine Hinweise in den medizinischen Berichten. Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könnte die Beschwerdeführerin damit eine somatoforme Schmerzstörung überwinden, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.
In gesamthafter Würdigung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass sich auch dann am Anspruch der Beschwerdeführerin nichts änderte, wenn eine psychogene Schmerzstörung aufgrund einer andern Klassifikation als ICD-10 zu bejahen gewesen wäre (BGE 130 V 396).
6. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades rechtfertigt es sich, einen Prozentvergleich vorzunehmen, da die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können. Deshalb sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2). Gestützt auf die Tatsache, dass die Versicherte gemäss Gutachten in der angestammten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ist, ist der Schluss zu ziehen, dass sich das Erwerbseinkommen im gleichen Umfang reduziert, weshalb der Invaliditätsgrad 20 % ist. Die Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch mehr hat, besteht mithin zu Recht. Die Statusfrage erübrigt sich demnach.
7. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).