IV.2010.00117
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manuel Duss
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Gemeinde B.___ am 9. September 2009 beantragt hat, die Kinderrente von C.___, geboren D.___, sei neu an sie auszuzahlen, da der Mutter von C.___, A.___, die Obhut über die Tochter entzogen und diese seit dem 31. März 2009 in einem Sonderschulheim fremdplatziert sei (Urk. 8/129),
da die IV-Stelle in der Verfügung vom 22. Dezember 2009 den Betrag der Kinderrente ab 1. Januar 2010 auf Fr. 575.-- festgelegt und angeordnet hat, dass die Auszahlung der Kinderrente an den Sozialdienst der Gemeinde B.___ erfolgt (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Februar 2010 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin hat beantragen lassen, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der angeordneten Auszahlung an die Gemeinde B.___ aufzuheben und die Kinderrente im Betrag von Fr. 575.-- sei weiterhin an sie selbst auszuzahlen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt worden ist,
dass sodann beantragt worden ist, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Kinderrente für die Dauer des Verfahrens an die Beschwerdeführerin auszuzahlen und für die bereits an die Gemeinde ausbezahlten Beträge sei Nachzahlung zu leisten (Urk. 1 S. 2),
da die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Urk. 7),
unter Hinweis auf die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 15. April 2010 (Urk. 11),
in Erwägung,
dass nach Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt wird, zu der sie gehört, wobei die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen vorbehalten bleiben,
dass nach Art. 20 Abs. 1 ATSG Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden können, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut,
dass dies nach Art. 20 Abs. 2 ATSG voraussetzt, dass (lit. a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist und (lit. b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind,
dass die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 IVG der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt und die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat,
dass Gegenstand des Vorbescheids Fragen sind, die in den Aufgabenbereich der IV-Stelle gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
dass die IV-Stelle bei einer Rentenverfügung, mit welcher - wie vorliegend - der Betrag der Rente neu festgelegt und über die Auszahlung der Rente entschieden wird, kein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat (BGE 134 V 97; Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG [bis 31. Dezember 2007: lit. e] und Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG),
dass sie der versicherten Person jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren hat, wobei dabei angemessene Formen zu suchen sind, die sowohl den verfassungsmässigen Gehörsanspruch der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllen (vgl. BGE 134 V 106 f. Erw. 2.8, insbesondere Erw. 2.8.3),
dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin das Gesuch der Gemeinde B.___ vom 9. September 2009 (Urk. 8/129) nicht zur Kenntnis gebracht und am 22. Dezember 2009 über die Auszahlung der Rente ab 1. Januar 2010 an die Gemeinde B.___ ohne jegliche Anhörung der Versicherten entschieden hat (Urk. 8/131, Urk. 2),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2010 im Ergebnis geltend gemacht hat, angesichts dessen, dass die nicht zweckgemässe Verwendung der Kinderrente offensichtlich sei, vor allem das Wohl der Tochter im Vordergrund stehe und eine Dringlichkeit bestanden habe, sei das rechtliche Gehör mit der Zustellung der Verfügung und des dieser zugrundeliegenden Gesuchs gewahrt worden (Urk. 7 S. 2),
dass Fälle von Drittauszahlung, namentlich dann, wenn wie vorliegend keine Einwilligung der versicherten Person vorliegt, in der Regel umstritten sein dürften und die betroffene Person deshalb vor Erlass der Verfügung anzuhören ist (vgl. BGE 134 V 106 f. Erw. 2.8, insbesondere Erw. 2.8.3),
dass sich mit den von der IV-Stelle gegebenenfalls ergänzend abzuklärenden Grundlagen der beantragten Drittauszahlung unter Umständen ein anschliessendes Beschwerdeverfahren vermeiden lässt (BGE 134 V 107 Erw. 2.8.3),
dass die Gemeinde B.___ trotz des Obhutsentzugs bereits ab 31. März 2009 erst am 9. September 2009 das Gesuch um Drittauszahlung gestellt und die IV-Stelle mehr als zwei Monate später, erst am 22. Dezember 2009 (mit Wirkung ab 1. Januar 2010) über das Gesuch entschieden hat,
dass damit jedenfalls keine derartige zeitliche Dringlichkeit erstellt ist, die es geboten hätte, gänzlich ohne Anhörung der betroffenen Person zu entscheiden,
dass vielmehr sogar mit einer korrekten Anhörung der Beschwerdeführerin - und soweit jedenfalls keine ergänzenden Sachverhaltserhebungen zu tätigen gewesen wären - eine zeitgleiche Erledigung des Verfahrens möglich gewesen wäre,
dass die Gehörsverletzung schwer wiegt und die Verfügung vom 22. Dezember 2009 deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach der Anhörung der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls weiteren Sachverhaltsabklärungen wie der Einholung der Stellungnahme der Gemeinde B.___ zu den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe nach wie vor Ausgaben im Zusammenhang mit dem Unterhalt der fremdplatzierten Tochter C.___ (Urk. 1 S. 6 ff., 11 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 3/2), über die Frage der (Dritt)-Auszahlung der Invalidenrente ab 1. Januar 2010 neu entscheide,
dass dabei darauf hinzuweisen ist, dass Renten auch nur teilweise an Dritte ausbezahlt werden können (vgl. Art. 20 Abs. 1 ATSG),
dass angesichts dieser Form der Erledigung kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen ist (vgl. Urk. 1 S. 2),
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise eine angeordnete vorsorgliche Massnahme bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung grundsätzlich auch für den Zeitraum dieses (Abklärungs)-Verfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370 und 372 Erw. 3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 3. Oktober 2001, P 52/01, Erw. 2b und 3c/bb),
dass damit noch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass (superprovisorisch anzuordnender) vorsorglicher Massnahmen zu prüfen ist (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) (anwendbar nach Art. 61 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG) aufschiebende Wirkung hat, dass nach Abs. 2 dieser Vorschrift die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen eine Verfügung, die nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat, die aufschiebende Wirkung entziehen kann und dass dieselbe Befugnis auch der Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zusteht und dass eine Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung Verfügungen nur dann zum Gegenstand haben, wenn sie die Empfängerin oder den Empfänger zu einer vermögensrechtlichen Leistung verpflichten (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 i.S. S., I 426/05, Erw. 1.2; BGE 123 V 40 Erw. 2a, 110 V 42 Erw. 3a, 109 V 232, 99 Ib 219 Erw. 4),
dass aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird, und dass der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten und dass Gegenstand der aufschiebenden Wirkung nur positive Verfügungen sein können, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Winterthur gegen W. vom 24. Juli 2007, U 115/06, Erw. 4.1),
dass dagegen negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sind (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Winterthur gegen W. vom 24. Juli 2007, U 115/06, Erw. 4.1),
dass mit der Verfügung vom 22. Dezember 2009 angeordnet wurde, dass die Kinderrente für C.___ ab 1. Januar 2010 der Gemeinde B.___ ausbezahlt wird, und dass damit Rechte der Gemeinde B.___ begründet worden sind,
dass es sich insoweit um eine positive Verfügung handelt und einer dagegen gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt,
dass, die Frage, an wen eine (Kinder)-Rente auszuzahlen ist, einer jederzeitigen Überprüfung zugänglich sein muss und insoweit kein Dauerrechtsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 126 V 407 Erw. 5; vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG e contrario), weshalb die Verfügung insoweit negativen Charakter hat, als der Beschwerdeführerin damit die Kinderrente ab 1. Januar 2010 nicht (mehr) ausbezahlt wird,
dass damit eine Weiterausrichtung der Kinderrente an die Beschwerdeführerin während des Verfahrens die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme voraussetzt,
dass vorsorgliche Massnahmen und die Frage eines Entzugs oder der Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung den gleichen prozessualen Grundsätzen folgen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 3. Oktober 2001, P 52/01, Erw. 2b und 3c/bb) und die nachstehend angeführte Rechtsprechung sinngemäss auch für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt,
dass der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach der Rechtsprechung zu Art 55 Abs. 1 VwVG nicht bedeutet, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten, dass es vielmehr Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde ist, zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können,
dass der Behörde dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht und dass sie im Allgemeinen ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen wird, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen und dass bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen können, wobei sie allerdings eindeutig sein müssen, und dass die verfügende Behörde im Übrigen die aufschiebende Wirkung nur entziehen darf, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, I 426/05, Erw. 1.2),
dass die Rechtsprechung etwa das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet hat, und dies insbesondere dann, wenn aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 20. Januar 2005, I 4/05, Erw. 4.2),
dass, wenn die Beschwerdegegnerin während des Verfahrens zur Auszahlung der Kinderrente an die Beschwerdeführerin verpflichtet würde, und sie diese zurückfordern wollte, diese Rückforderung angesichts der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit uneinbringlich wäre (vgl. etwa Urk. 13/34; vgl. auch Randziffer [Rz] 10033 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003),
dass die Beschwerdegegnerin angesichts dieses Umstands und um eine (faktische) Doppelzahlung zu vermeiden, beim Entscheid über die Frage der Drittauszahlung ab 1. Januar 2010 gestützt auf Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht mehr frei wäre, und dass damit bei der Anordnung entsprechender vorsorglicher Massnahmen der Ausgang des Hauptprozesses unter Umständen vorweggenommen würde (vgl. Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, § 17 Rz 32; vgl. auch Rz 10033 RWL) beziehungsweise die Beschwerdegegnerin jedenfalls Gefahr liefe, im Ergebnis doppelt bezahlen zu müssen,
dass mit einer vorsorglichen Massnahme die endgültige Entscheidung nicht vorweggenommen werden kann, dass eine Ausnahme im Sinne eines Vorgriffs auf den Entscheid in der Hauptsache allenfalls jedoch dann gerechtfertigt ist, wenn (rechtliche) Interessen in einer Weise bedroht sind, dass ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Amt für Arbeit gegen V. vom 22. September 2000, C 112/00, Erw. 4b), dass dies vorliegend indes nicht der Fall ist,
dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzumuten ist, gegebenenfalls bei der für sie zuständigen Fürsorgebehörde um finanzielle Bevorschussung für einzelne Ausgaben nachzusuchen, zumal sie auch ohne einen für die Tochter anfallenden Aufwand unter dem Existenzminimum beziehungsweise knapp innerhalb des Existenzminimums lebt (vgl. Urk. 11 S. 9, 3/4, 13/3),
dass zudem - bei der gegebenen Aktenlage - jedenfalls nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin werde ganz obsiegen,
dass bei Abwägung der Interessen der Parteien das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen deshalb abzuweisen sind,
dass, wenn eine Verfügung nicht aus materiellen, sondern aus formellen Gründen aufgehoben wird, das kantonale Gericht unter Umständen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum wiederherzustellen beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen für solange auszusprechen hat, als das Verwaltungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen vom 3. November 2005, I 485/05, Erw. 2),
dass vorliegend nicht davon auszugehen ist, das Verwaltungsverfahren hätte bei einer Gewährung des rechtlichen Gehörs länger gedauert, weshalb auch keine befristeten vorsorglichen Massnahmen auszusprechen sind,
dass das Verfahren nicht der Kostenpflicht obliegt (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sich eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb erübrigt,
dass der Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Parteientschädigung zusteht und sich damit ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos erweist,
dass die Entschädigung auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 1. Februar 2010 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu über die Auszahlung der Kinderrente ab 1. Januar 2010 verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Manuel Duss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Sozialdienst der Gemeinde B.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).