IV.2010.00119

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 28. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, war ab März 1983 als selbständiger Maler und Tapezierer tätig (Urk. 8/16). Er bezieht von der SUVA seit Februar 1992 eine auf einem Invaliditätsgrad von 33 % bzw. 47 % basierende Invalidenrente (vgl. Urk. 8/51 S. 9; Urk. 8/143). Aufgrund langdauernder Krankheit (lumboradikuläres Reizsyndrom mit zusätzlichen sensiblen Ausfällen L5/S1 rechts bei medianer bis dorsolateraler Diskushernie L4/5 rechts mit möglicher Eindellung des Recessus lateralis rechts, Residuen nach multiplen Knieunfällen sowie beginnenden Varus-Gonarthrosen beidseits, Status nach Exstirpation einer zervikalen Diskushernie C5/6 mit Status nach sensomotorischen Ausfällen sowie neurotische Entwicklung bei affektverdrängender ängstlicher und klaustrophober Persönlichkeit; Urk. 8/51 S. 20 f.) wurde ihm mit Verfügung vom 14. November 1995 mit Wirkung ab 1. Juli 1990 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/61-62). Diese Rente wurde am 22. Februar 1999 (Urk. 8/74) und 14. November 2002 (Urk. 8/92) bestätigt.
         Anlässlich einer am 16. Januar 2006 eingeleiteten Revision (Urk. 8/112) wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 die halbe Invalidenrente des Versicherten aufgrund der am 30. Januar 2008 erfolgten Operation einer Rotatorenmanschetten-Ruptur links ab 1. April 2008 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 8/167 i.V.m. Urk. 8/165).
         Im Rahmen einer am 30. Dezember 2008 eingeleiteten Revision klärte die IV-Stelle die medizinischen (Urk. 8/175) und erwerblichen (Urk. 8/178) Verhältnisse des Versicherten ab; insbesondere wurde nach dem Hausbesuch vom 23. April 2009 ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende verfasst (Urk. 8/183). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8/186) teilte die Verwaltung dem Versicherten mit, dass seine ganze Rente infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde.
         Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 (Urk. 8/190) wandte sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich (Urk. 8/192), gegen den Vorbescheid, beantragte weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Rente, eventualiter die Veranlassung weiterer medizinischen Abklärungen (Urk. 8/186), und liess in der Folge einen Bericht von Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt (Urk. 8/194), einreichen, wonach sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten wieder verschlechtert habe und er wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei.
         Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 setzte die IV-Stelle die ganze Rente des Versicherten per 1. Februar 2010 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 1. Februar 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2009 auch nach dem 31. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und danach sei neu zu verfügen, wozu die Sache zurückzuweisen sei, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2010 (Urk. 7) wurde Abweisung der Beschwerde beantragt.
         In der Folge liess der Beschwerdeführer am 9. und 13. April (Urk. 10 und 12) sowie am 12. November 2010 (Urk. 17) weitere Arztberichte (Urk. 11, 13 und 18/1-2) einreichen. Diese wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 14 und 19), welche jeweils auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 16 und 21).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

2.       Die IV-Stelle begründete die in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 2) angeordnete Herabsetzung der Rente damit, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich wesentlich verbessert und es sei ihm wieder eine Arbeitstätigkeit im Rahmen eines 50%igen Pensums zumutbar, was auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler gelte. Aus dem aktuellen Einkommensvergleich ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 64 %, womit ein Revisionsgrund gegeben und eine Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente zulässig sei (Urk. 2 S. 4).
         Im Rahmen der Beschwerde (Urk. 1) bestreitet der Beschwerdeführer, dass ein Revisionsgrund vorliege, und macht im Wesentlichen geltend, die von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/175 S. 11-12, Arztbericht vom 9. Juni 2008), und Dr. Y.___ (Urk. 8/175 S. 2-5, Arztbericht vom 15. Januar 2009) attestierte Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei nicht von Dauer gewesen. Am 22. Dezember 2009, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), habe bereits wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dabei verweist er einerseits auf die bereits im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände, welche von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 8/190-200), und andererseits auf die Berichte von Dr. Y.___ (Urk. 8/194) sowie der behandelnden Ärzte der A.___, Dr. Z.___ (Urk. 11 und 18/1-2) und Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie (Urk. 13), wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege.
         Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, aufgrund welchem seine Invalidenrente herabgesetzt werden kann.

3.
3.1         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet bei der Revision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfälliger Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.
         Anlässlich der am 16. Januar 2006 eingeleiteten Revision (Urk. 8/112), bei welcher die halbe Rente aufgrund einer bei der Schulteroperation von Januar 2008 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers per 1. April 2008 auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 8/165 i.V.m. Urk. 8/167), erfolgte eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs im obgenannten Sinne (Urk. 8/157), weshalb die am 23. Oktober 2008 ergangene Verfügung (Urk. 8/167) als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zu dienen hat.
3.2     Nach der linksseitigen Schulteroperation vom 30. Januar 2008 (Schulter-arthroskopie mit Tenotomie/Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion; Urk. 8/156) berichtete der operierende Arzt Dr. Z.___ am 2. und 21. April 2008, der Versicherte befinde sich noch in der akuten Heilungs- beziehungsweise Rehabilitationsphase. Bis auf Weiteres bestehe seit dem 30. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine längerfristige Beurteilung könne nach einem solchen Weichteileingriff an der Schulter erfahrungsgemäss frühestens 6 Monate, besser jedoch erst 12 Monate postoperativ abgegeben werden. Grundsätzlich sei eine Restitution der Arbeitsfähigkeit auch für eine Überkopftätigkeit möglich, im jetzigen Zeitpunkt sei sie jedoch in keiner Weise prognostizierbar (Urk. 8/153 S. 7, 8/155).
         Im Bericht vom 9. Juni 2008 schilderte Dr. Z.___ den postoperativen Verlauf als problemlos; der Versicherte habe kaum mehr Schmerzen und berichte von zunehmender Kraft. Bildgebend sei es zu einem leichten Aufklaffen des ventralen Intervalls gekommen, die dorsalen Anteile der Supraspinatussehne seien jedoch stabil verheilt. Die Therapie werde Ende Juni abgeschlossen zu Gunsten eines selbständig durchzuführenden Kräftigungsprogramms während weiteren sechs Monaten. Per 17. Juni 2008 bestehe wieder eine 50%ige und per 1. Juli 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/175 S. 11).
3.3     In dem nach der rechtskräftigen Verfügung vom 23. Oktober 2009 beigezogenen Bericht vom 3. Februar 2009 diagnostizierte Dr. Y.___ beim Beschwerdeführer Migräne, eine Pangonarthrose rechts, einen Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Hüftschmerzen. Dr. Y.___ bezeichnete den Zustand als stationär und erklärte, es sei nicht eine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Aktuell bestünden Schmerzen der Halswirbelsäule und Migräne. Wegen der ständigen Schmerzen sei die Mobilität eingeschränkt. Dies beeinflusse den psychischen Zustand bis hin zu einer depressiven Stimmungslage. Bis am 6. Juli 2008 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 7. Juli 2008 betrage die Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres 50 % (Urk. 8/175 S. 2-5).
         Bei der Abklärung für Selbständigerwerbende vom 23. April 2009 erklärte der Beschwerdeführer laut Bericht vom 6. Mai 2009 zu seinem Gesundheitszustand, er schlage sich so durch. Der linke Arm bereite ihm nun mehr Probleme. Wahrscheinlich wegen einer auf einen Nerv drückenden Schraube schlafe er ihm immer ein. Bis auf Überkopfarbeiten könne er den linken Arm schon noch etwas einsetzen und durch die Operation habe sich seine gesundheitliche Situation gesamthaft verbessert. Im rechten Knie müsse eventuell ein künstliches Kniegelenk eingesetzt werden. Doch wolle er damit möglichst lange zuwarten. Vermutlich wegen des Kortisons habe er in den Augen den grauen und grünen Star. Insgesamt führten all diese Kleinigkeiten aber doch zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Seit Januar 2009 könne er wegen seiner Augen-, Knie- und Armbeschwerden sowie der starken, zu Übelkeit führenden Medikamente keine eigentlichen Malerarbeiten mehr verrichten. Zu seinen Hauptkunden zählten Liegenschaftsverwaltungen. Er erstelle vielleicht noch alle zwei bis drei Monate eine Offerte und lasse dann die Malerarbeiten durch Aushilfen gegen Lohn oder einen selbständigen Maler gegen Rechnung ausführen. Zu seinen Aufgaben zählten nur noch Telefonate, Offerten und Kontrollarbeiten, zu denen ihn seine zum Teil auf den Baustellen mitarbeitende Ehefrau begleiten müsse (Urk. 8/183 S. 1-2).
         Aus dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht von Dr. Y.___ vom 14. Dezember 2009 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer Diskushernie und der Rotatorenmanschetten-Ruptur links in ständiger ärztlicher Behandlung befinde. Er sei nicht in der Lage, längere Zeit zu stehen, zu gehen oder zu sitzen. Wegen der seit der Schulteroperation um 50 % reduzierten Beweglichkeit und der damit verbundenen Schmerzen sei die Einsatzfähigkeit und Belastbarkeit des linken Armes eingeschränkt. Auch aufgrund der Rückenproblematik habe sich der allgemeine Gesundheitszustand in den letzten Monaten hinsichtlich Beweglichkeit, Belastbarkeit und ständiger Schmerzen verschlechtert. Der Patient benötige stets Analgetika und Antirheumatika. In psychischer Hinsicht sei eine depressive Stimmungslage eingetreten, die den Einsatz weiterer Medikamente erfordere. Diese verursachten Müdigkeit und Schläfrigkeit. Die Leistungsfähigkeit werde dadurch zusätzlich herabgesetzt. Dr. Y.___ bescheinigte deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/194).
         Laut Bericht von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2010 war der Beschwerdeführer nach der Operation von Januar 2008 nie ganz schmerzfrei geworden, mit dem Zustand aber soweit zufrieden gewesen. In den letzten Monaten hätten sich die Schmerzen allerdings wieder deutlich verstärkt und insbesondere eine deutliche Einschränkung des Nachtschlafes und eine zunehmende Funktionseinschränkung bewirkt. Klinisch und bildgebend zeige sich eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne zwei Jahre nach der arthroskopischen Rekonstruktion. Die AC-Arthrose sei deutlich aktiviert und beeinflusse die Gesamtsituation negativ (Urk. 3/4). Nach durchgeführtem Arthro-MRI der linken Schulter berichtete Dr. Z.___ am 1. April 2010, es zeige sich eine ausgedehnte Re-Ruptur der Supraspinatussehne, die sich bis in den cranialen Infraspinatus erstrecke, mit Retraktion bis zum Glenoidrand. Es bestünden ein Humeruskopfhochstand, eine ausgeprägte Atrophie des Supraspinatus mit fettiger Infiltration Goutallier II und eine aktivierte AC-Arthrose. Eine erneute Rekonstruktion sei nicht mehr möglich. Es müsse deshalb versucht werden, mit Mitteln der konservativen Therapie die Situation in den Griff zu bekommen, wobei der Versicherte aufgrund seines Glaukoms auf Steroide eine erhöhte Empfindlichkeit aufweise (Urk. 11).
3.4     Laut Stellungnahme vom 16. März 2009 ging Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH und Mitglied des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), aufgrund der Zeugnisse von Dr. Z.___ vom 9. Juni 2008 sowie von Dr. Y.___ vom 3. Februar 2009 davon aus, dass seit dem 7. Juli 2008 wieder die vor der Rotatorenruptur massgebend gewesene Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht worden sei (Urk. 8/184 S. 2). Gestützt darauf legte die IV-Stelle das Invalideneinkommen per 2008 anhand des in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2006, Tabelle TA1, für das Baugewerbe ausgewiesenen durchschnittlichen Männerlohnes des Anforderungsniveaus 1 und 2 fest und bemass das bei einem 50%igen Pensum zumutbare Jahreseinkommen nach Vornahme eines 10%igen leidensbedingten Abzuges mit Fr. 36'182.--. Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 101'292.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 64 % (Urk. 8/184 S. 2).
         Der der IV-Stelle bereits im Vorbescheidverfahren zur Kenntnis gebrachte Bericht von Dr. Y.___ vom 14. Dezember 2009 (Urk. 8/194) belegt allerdings, dass die ursprünglich von Dr. Z.___ am 9. Juni 2008 bescheinigte und auch vom Beschwerdeführer selber am 6. Mai 2009 konstatierte Besserung der Schulterbeschwerden und der gesundheitlichen Situation insgesamt nicht von längerer Dauer war. Aufgrund der anamnestischen Angaben Dr. Z.___s im Bericht vom 12. Januar 2010, wonach sich die den Nachtschlaf beeinträchtigenden und funktionseinschränkenden Schmerzen in den letzten Monaten wieder deutlich verstärkt hätten (Urk. 3/4), musste es bereits im Laufe des Jahres 2009 zu der im Januar 2010 klinisch (Urk. 3/4) und am 1. April 2010 bildgebend (Urk. 11) festgestellten ausgedehnten Re-Ruptur der Supraspinatussehne gekommen sein. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 2) war der medizinische Sachverhalt folglich bereits seit mindestens drei Monaten im Sinne von Art. 88bis lit. a IVV wieder identisch mit demjenigen, welcher Ausgangspunkt für die rechtskräftig am 23. Oktober 2008 verfügte Rentenerhöhung (Urk. 8/167) gebildet hatte. Dies führt, unabhängig davon, dass spätestens nach dieser Verfügung eine vorübergehende gesundheitliche Verbesserung eingetreten war, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2009.
          Ob und inwieweit sich die gesundheitliche Situation in der Folge durch die von Dr. B.___ im Bericht vom 22. März 2010 (Urk. 13) angeführten Diagnosen, die von diesem Rheumatologen in Aussicht gestellte psychiatrische Evaluation durch Prof. E.___ im Hinblick auf eine depressive Entwicklung und das von Dr. Z.___ laut Operationsbericht vom 9. November 2010 in der linken Schulter vorgenommene arthroskopische Débridement (Urk. 18/2) veränderte, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).
         Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 2) ist aufzuheben und dem Versicherten ist auch ab dem 1. Februar 2010 eine ganze Rente auszurichten.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis   Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

5.       Bei Gutheissung der Beschwerde hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Dezember 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).