IV.2010.00120
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 21. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ohne Berufsausbildung, verheiratet und Mutter von zwei volljährigen Kindern (Jahrgang 1979 und 1986), war zuletzt bei verschiedenen Arbeitgebern als Raumpflegerin tätig. Am 9. September 2008 meldete sie sich wegen Rücken- und Gelenkschmerzen sowie Müdigkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/6, Urk. 1, Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/10, Urk. 7/17, Urk. 7/23), ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/27), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/15-16, Urk. 7/19-21) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/4-5, Urk. 7/12) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30-39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 (Urk. 7/40 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer Invalidenrente; eventuell seien berufliche Massnahmen anzuordnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2010 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. März 2010 wurde die Beschwerdeantwort der Versicherten zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2. Strittig und zu überprüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von 60 % arbeitsfähig sei, wohingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten sei aus verschiedenen - einzeln dargelegten - Gründen mangelhaft (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, nannte im Bericht vom 14. Mai 2007 (Urk. 7/10/7-8 = Urk. 7/17/10-11) folgende Diagnosen (S. 1):
- beginnende Rhizarthrose rechts
- belastungsabhängiges muskuläres Lumbovertebralsyndrom (anamnestisch intermittierend Panvertebralsyndrom, PVS) bei muskulärer Haltungsinsuffizienz mit diskreter Hohlrundrückenhaltung
- belastungsabhängige Kniearthralgie links
Dr. Y.___ führte alsdann aus, dass die Beschwerdeführerin an belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Daumensattelgelenk sowie im linken Knie und am Rücken, teils begleitet von generalisierten Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, leide. Er habe eine intraarterielle Injektion von Kenacort und Lidocain in das rechte Daumensattelgelenk durchgeführt. Im Anschluss daran habe die Beschwerdeführerin über eine erhebliche Schmerzlinderung berichtet, weshalb sie weitere lokale Massnahmen und eine Nachkontrolle nicht mehr als notwendig erachtet habe (S. 2).
Im Vordergrund stünden nunmehr generalisierte Weichteilbeschwerden im Bereich des Rückens und aller Extremitäten sowie eine allgemeine Müdigkeit. Dr. Y.___ führte aus, dass er die Beschwerdeführerin auf mögliche psychosomatische Zusammenhänge hingewiesen habe (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. Y.___ keine Angaben.
3.2 Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) berichteten am 11. April 2008 (Urk. 7/17/8-9), dass sie von der Beschwerdeführerin wegen einer Muskelschwäche kontaktiert worden seien (S. 1).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom
- kein Hinweis auf eine neuromuskuläre Erkrankung, differentialdiagnostisch: tendomyopathisch
- depressive Verstimmung
- Rhizarthrose rechts
Die Ärzte hielten fest, dass keine muskuläre Erkrankung vorliege (S. 2 unten). Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine Angaben.
3.3 Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 21. Oktober 2008 (Urk. 7/17/1-7) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 bei ihm in Behandlung stehe (S. 3 Ziff. 3.1).
Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- Chronic Fatigue Syndrom (CFS)
- generalisierte weichteilrheumatische Beschwerden
- belastungsabhängige Rücken- und Knieschmerzen links
- beginnende Rhizarthrose rechts
Alsdann nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.2):
- Status nach Hysterektomie
- arterielle Hypertonie
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin über eine allgemeine Müdigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit geklagt habe. Zudem leide sie an Schmerzen im Rücken und an der rechten Hand (S. 3 Ziff. 3.4).
Alsdann führte Dr. A.___ aus, dass er die noch vorhandenen physischen und psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht beurteilen könne (S. 4 Ziff. 5.1). Dennoch ging Dr. A.___ in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 5. Juli 2007 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 2 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 5.2).
3.4 In einem weiteren Bericht vom 27. Dezember 2008 (Urk. 7/23) führten die Z.___-Ärzte bei gleichlautender Diagnosestellung aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei. Die Erstkonsultation habe am 11. April 2008 stattgefunden. Es sei ihrerseits keine Krankschreibung erfolgt (S. 1).
3.5 Am 5. Juni 2009 erstatteten Dres. med. B.___, FMH für Orthopädie, und C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/27/1-24).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 7.1):
- minimale Bandscheibenprotrusion C5/6 und C6/7 mit leichter Einengung des Foramen intervertebrale C5/6 links
- beginnende Rhizarthrose und sonographisch diagnostizierte Arthrose zwischen dem Os scaphoideum, dem Os trapezium und dem Os trapezoideum (STT) rechts mit dorso-radialem Mikroganglion mit leichtem Ulnavorschub
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
Alsdann nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 7.2):
- Lumbago
- Gonalgie links
- diskrete Osteochondrose der mittleren Brustwirbelsäule
- arterielle Hypertonie
Des Weiteren führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin nehme täglich Analgetika ein (S. 4 Ziff. 3.2). Sie habe über Nackenschmerzen geklagt. Sitzende Tätigkeiten seien ihr längstens 30 Minuten und gehende längstens 15 Minuten möglich. Auch das Heben und Tragen von Lasten sei wegen lumbalen Rückenschmerzen eingeschränkt. Zudem leide sie unter einer Kraftlosigkeit der Arme. Ferner leide sie links an abnehmenden Kniegelenksschmerzen und an der rechten Hand an zunehmenden Schmerzen im Daumenstrahl (S. 4 f. Ziff. 3.3).
Im orthopädischen Teil des Gutachtens hielt Dr. B.___ fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Nackenschmerzen durch die bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zumindest teilweise und die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen in der rechten Hand durch die sonographisch nachgewiesene STT-Arthrose sowie die beginnende Rhizarthrose erklärt werden könnten (S. 9 Ziff. 5.3).
Anhand des bildgebenden Verfahrens habe sich ein altersentsprechender Befund der Lendenwirbelsäule gezeigt, weshalb die von der Beschwerdeführerin geklagten lumbalen Schmerzen nicht erklärt werden könnten. Auch die Schmerzen im linken Kniegelenk hätten bei unauffälligem Untersuchungsbefund sowie anhand der angefertigten Magnetresonanztomographie (MRT, auch: MRI) nicht objektiviert werden können (S. 9 Ziff. 5.3).
Aus orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin - gleich wie für eine Tätigkeit im Haushalt - eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % (S. 9 Ziff. 5.5), wohingegen für leidensangepasste Tätigkeiten, also körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen und ohne häufige in- und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen sowie ohne Kraftanwendungen der rechten Hand und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 10 Ziff. 5.6).
Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie sich seit zirka vier Jahren ständig müde fühle. Manchmal sei sie lustlos. Wegen der körperlichen Beschwerden könne sie nur wenig unternehmen. Den Haushalt führe sie mit Geduld. Einkaufen gehe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann. Sie gehe jeden Tag mit einem Hund spazieren. Ihre Stimmungslage sei nicht sehr bedrückt. Sie sei nicht affektlabil, nicht weinerlich. Ein- und Durchschlafstörungen habe sie seit der Einnahme des Medikamentes Tolvon 30 mg nicht mehr. Exogene Belastungen bestünden keine. Belastend sei für sie gewesen, dass ihre Kinder in D.___ gelebt hätten als sie klein waren (S. 15 unten, S. 17 oben).
Zum Psychostatus der Beschwerdeführerin führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie wirke in der Stimmungslage ausgeglichen. In der Affektivität sei sie relativ gut mitschwingend, daneben etwas klagsam. Die Beschwerdeführerin wirke gut kontaktfähig. Der Antrieb sei leicht reduziert. Es bestünden keine Auffassungs-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen. Es gebe keine Hinweise für Denkstörungen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnideen oder Halluzinationen (S. 17 Ziff. 3.3).
Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht neben den chronisch depressiven Stimmungsschwankungen entsprechend einer Dysthymie keine schwerere depressive Störung zu erheben sei. Es liege ein leichtes psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Der Beschwerdeführerin sei die weitgehende Überwindung der Beschwerden mit einer zumutbaren Willensanstrengung möglich (S. 19 Ziff. 3.5.4, S. 21 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin eine Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit von höchstens 20 % bei vollem Stundenpensum anzunehmen (S. 19 Ziff. 3.6.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer Tätigkeit ohne erhöhte emotionale und zeitliche Belastung sowie ohne eine überdurchschnittliche Dauerbelastung und ohne eine erforderliche erhöhte Konzentrationsfähigkeit, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 3.6.2).
Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin seit anfangs 2009 im Umfang von 40 % arbeitsfähig sei (S. 22 Ziff. 8.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.2).
3.6 Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 1. Juli 2009 (Urk. 7/28/4-5) aus, dass das orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 5. Juni 2009 (Urk. 7/27/1-24) umfassend sei, die gesamte Aktenlage sowie die Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin berücksichtige und auf den vorgenommenen Untersuchungen beruhe. Es sei schlüssig und nachvollziehbar. Hingegen seien die Angaben zur Arbeitsfähigkeit inkonsistent. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aus organischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit mit jener aus psychiatrischer Sicht addiert werde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei in der bisherigen Tätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.
4.1 Dem bidisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2009 kommt voller Beweiswert zu. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind im Wesentlichen nachvollziehbar. Damit erfüllt es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.5). Nicht nachvollziehbar ist einzig, dass Dr. C.___ einerseits von keiner ausgeprägten psychischen Störung, sondern von einem leichten psychischen Leiden und dessen weitgehender Überwindung durch die Beschwerdeführerin mit einer ihr zumutbaren Willensanstrengung ausgeht und anderseits ausführt, diese Störung trage in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin zu einer Arbeitsunfähigkeit von (höchstens) 20 % bei. Der Gutachter Dr. C.___ diagnostizierte eine Dysthymia. Hierbei handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10 F34.1). Diese nicht ausgeprägte psychische Störung reicht vorliegend nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken, zumal es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, möglich wäre, die Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit abzuwenden. Ein im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne einschränkendes psychisches Leiden liegt somit nicht vor. Dass der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ keine Fremdanamnese einholte, was von der Beschwerdeführerin bemängelt wurde (Urk. 1 S. 5), schmälert den Beweiswert seiner Expertise nicht. Eine Fremdanamnese mag häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Renato Marelli, Psychiatrie, in: Hermann Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl., Bern 2003, S. 256; Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 22. Mai 2007, I 305/06, E. 3.2).
4.2 Auch vermag der Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Der hausärztliche Bericht erweckt den Eindruck, dass massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt wurde (vgl. hierzu Urk. 7/17/1-7 S. 3 Ziff. 3.3). Des Weiteren hielt Dr. A.___ ausdrücklich fest, dass er die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen nicht beurteilen könne (vgl. Urk. 7/17/1-7 S. 4 Ziff. 5.1). Ferner darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Alsdann handelt es sich bei Dr. A.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
4.3 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt demnach als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von 60 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit, also in einer wechselbelastenden Tätigkeit in temperierten Räumen ohne häufige in-, reklinierte oder rotierte Kopfhaltungen und mit einer Gewichtslimite von 5 kg sowie ohne Kraftanwendungen der rechten Hand, zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist zwischen den Verfahrensbeteiligten einzig strittig, ob der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt möglich ist. Die Beschwerdeführerin wandte hierzu ein, dass keine konkret zumutbare Tätigkeit dargetan sei und es auf dem Arbeitsmarkt an entsprechenden Stellen mangle (Urk. 1 S. 3 ff.).
Soweit die Beschwerdeführerin die Meinung vertritt, sie sei nurmehr in geschütztem Rahmen oder nach einer Einarbeitungs- oder Angewöhnungs- beziehungsweise Anpassungszeit arbeitsfähig (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4), stützt sich ihre Einschätzung wohl auf invaliditätsfremde Gründe, namentlich die fehlende Berufsbildung und Sprachschwierigkeiten, welche vorliegend indes ausser Acht bleiben (Bundesgerichtsurteil in Sachen N. vom 18. Juli 2006, I 159/06, E. 5.1).
Nach Lage der Akten besteht aus medizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die den körperlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 4.3) Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts i.S. N. vom 24. September 2007, I 942/06, Erw. 4.2.2).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 283 E. 4a mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging für den Gesundheitsfall von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin aus (Urk. 2 S. 1). Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes:
Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ hielten im Bericht vom 11. April 2008 (Urk. 7/17/8-9) fest, dass die Beschwerdeführerin zur Sozialanamnese ausgeführt habe, dass sie bis Juni 2007 100 % als Raumpflegerin gearbeitet habe (S. 2 oben). Dr. A.___ führte im Bericht vom 21. Oktober 2008 (Urk. 7/17/1-7) aus, dass die Beschwerdeführerin geschildert habe, dass sie im Jahre 1995 zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist sei. Ihr Arbeitspensum habe wechselnd zwischen 80-100 % betragen (S. 3 Ziff. 3.3). Im bidisziplinären Gutachten vom 5. Juni 2009 (Urk. 7/27/1-24) führten die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin zur Sozial- und Berufsanamnese geschildert habe, dass sie im Jahre 1995 in die Schweiz eingereist sei und hier als Raumpflegerin gearbeitet habe. In den Jahren 1997 und 1998 sei sie mit den Kindern in das Heimatland D.___ zurückgekehrt und danach ohne die Kinder wieder in die Schweiz eingereist. Sie habe bis April 2007 wiederum als Raumpflegerin in verschiedenen Haushalten im Umfang von zirka 25-30 Stunden pro Woche gearbeitet (S. 14).
In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei guter Gesundheit heute voll erwerbstätig wäre, da ihre beiden Kinder keiner Betreuung mehr bedürften und bereits eigene Familien gegründet hätten (Urk. 1 S. 3 oben).
In den Jahren 2004 bis 2006 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss den Eintragungen im individuellen Konto bei einer Vielzahl verschiedener Teilzeitarbeitgeber ein Erwerbseinkommen in Höhe von insgesamt Fr. 29'447.--, Fr. 28'503.-- und Fr. 24'853.-- (Urk. 7/4-5), wobei das jeweilige Arbeitspensum aus den Akten nicht ersichtlich ist.
Auf Grund dieser widersprüchlichen Aktenlage lässt sich die Statusfrage nicht zuverlässig beantworten und es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich 100 % erwerbstätig war und im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre. Zusätzliche Abklärungen sind indes nur dann zu veranlassen, wenn diese Tatsache rechtserheblich ist.
Ob über den streitigen Anspruch anders zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin nicht als vollzeitlich Erwerbstätige qualifiziert würde, ist daher nachfolgend zu prüfen.
5.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin hat sich am 9. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/6). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte daher frühestens sechs Monate später, folglich im März 2009, entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 ATSG).
5.5 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, E. 4a, mit Hinweisen).
5.6 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Grund des von der F.___ ab 1. Januar 2008 angegebenen Stundenlohnes in Höhe von Fr. 26.-- (Urk. 7/19 S. 3 Ziff. 2.10) auf einen fiktiven Jahreslohn in Höhe von Fr. 56'378.-- hochgerechnet. Dabei nahm sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden an und rechnete einen 13. Monatslohn hinzu (vgl. hierzu Urk. 7/29). Bei der F.___ versah die Beschwerdeführerin seit Oktober 2004 ein durchschnittliches wöchentliches Teilzeitarbeitspensum von 9 Stunden (vgl. hierzu Urk. 7/19 S. 2 Ziff. 2.1 und S. 3 Ziff. 2.9).
Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2010 demgegenüber aus, dass das hypothetische Valideneinkommen anhand von statistischen Werten zu bemessen sei. Dabei seien die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beizuziehen und es sei auf den mittleren Lohn für Frauen, die Tätigkeiten im Sektor „Reinigung und öffentliche Hygiene“ ausführen, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Zentralwert), abzustellen. Auf diese Weise ermittelte sie ein Valideneinkommen von neu Fr. 54'075.85 (Urk. 6 S. 3 oben).
5.7 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin verschiedene Teilzeitarbeitsstellen als Raumpflegerin versah (Urk. 7/15-16, Urk. 7/19-21, Urk. 7/4-5, Urk. 7/12). Nach Angaben von G.___ im Arbeitgeberbericht vom 27. September 2008 hat die Beschwerdeführerin die seit dem Jahre 2001 innegehabte Teilzeitstelle als Raumpflegerin im Umfang von zirka fünf Stunden pro Woche per Ende März 2007 gekündigt, weil sie wegen der bevorstehenden Geburt eines Enkelkindes nach D.___ zurückkehren wollte (Urk. 7/15). Eine andere ehemalige Teilzeitarbeitgeberin, die H.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Oktober 2003 tätig war, gab im Arbeitgeberbericht vom 6. November 2008 an, dass die Beschwerdeführerin die Teilzeitstelle als Raumpflegerin im Umfang von zwei Stunden pro Woche per Ende Februar 2007 gekündigt habe, da ein Umzug in das Ausland geplant sei (Urk. 7/20). Gemäss Angaben einer weiteren Teilzeitarbeitgeberin, der Familie I.___, wurde das seit Oktober 2003 bestehende Arbeitsverhältnis in gegenseitiger Übereinkunft per Ende Juli 2006 aufgelöst, da die bei derselben Familie beschäftigte „Kinderfrau“ mit dem Schuleintritt der Kinder die Aufgaben der Beschwerdeführerin übernommen habe (Urk. 7/21). Dem Arbeitgeberbericht der F.___ vom 7. November 2008 lässt sich alsdann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2004 in ungekündigter Stellung bei ihr als Raumpflegerin im Umfang von neun Stunden pro Woche tätig ist (Urk. 7/19).
Vorliegend ist das Valideneinkommen aufgrund von statistischen Durchschnittswerten zu bestimmen, da mehrere frühere Teilzeitarbeitsstellen aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben worden sind, sodass nicht von ohne ihre Gesundheitsschädigung mutmasslich weiterbestehenden Teilzeitarbeitsverhältnissen ausgegangen werden kann. Auch der bei der F.___ erzielte Verdienst kann nicht als Grundlage für die rechnerische Bestimmung des Valideneinkommes dienen, da er keine hinreichend zuverlässige Angaben über die hypothetische Einkommensentwicklung ohne Invalidität enthält (vgl. hierzu auch das Bundesgerichtsurteil in Sachen M. vom 15. April 2003, I 1/03, E. 4.3). Es ergibt sich mithin, dass das hypothetische Valideneinkommen - gleich wie das Invalideneinkommen - auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen ist.
5.8 Welche Tabelle zur Anwendung zu bringen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei kann es sich rechtfertigen, statt auf den Durchschnittslohn innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder eines Teil hievon (Tabelle TA1) auf denjenigen für eine bestimmte Tätigkeit (Tabelle TA7) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Valideneinkommens erlaubt. Tabelle TA7 enthält allerdings nur Lohnangaben für den privaten und öffentlichen Sektor zusammen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. L. vom 19. September 2000, U 405/00, E. 3b). Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt (Urk. 7/6 S. 4 Ziff. 6.2). Hierzulande war sie stets als ungelernte Raumpflegerin tätig (Urk. 7/27/1-24 S. 3 Ziff. 3.1). Sie verfügt nicht über die hiesige Staatsangehörigkeit (Urk. 7/7) und über wenig Deutschkenntnisse (Urk. 7/27/1-24 S. 5 Ziff. 4).
Es ist daher zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabelle TA1 heranzuziehen. Angesichts der Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ist dabei auf das mittlere von Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 2006 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden und seit 2009 wiederum von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 90 Tabelle B9.2). Demnach ist von einem hypothetischen jährlichen Valideneinkommen von Fr. 51'491.15 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.7 x 12) für das Jahr 2008 auszugehen (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tab. TA1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der frauenspezifischen generellen Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahre 2009 (Lohnentwicklung 2009, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tab. T1.39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1975-2009, Total, Frauen) ist für das Jahr 2009 von einem hypothetischen Valideneinkommen von rund Fr. 52'572.-- (Fr. 51'491.15 x 1.021) auszugehen.
Ausgehend vom selben Tabellenlohn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn. Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug unter pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens (vgl. BGE 132 V 399 Erw. 3.3) auf 20 % geschätzt (vgl. Urk. 2 S. 2), weshalb es damit sein Bewenden hat.
5.9 Im vorliegenden Fall ergibt sich bei einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und dem von der Vorinstanz in Anschlag gebrachten leidensbedingten Abzug von 20 % ein Invaliditätsgrad von 20 %.
Selbst bei einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Annahme eines Status als zu etwa 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig, wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern äusserte (Urk. 7/27/1-24 S. 14), und der in Anbetracht der beschwerdeführerischen Angabe, dass sie den Haushalt bis auf den gemeinsam mit dem Ehemann getätigten Einkauf selbst führe (Urk. 7/27/1-24 S. 15 unten) sowie unter Berücksichtigung der erweiterten Mithilfe der im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen grosszügigen Annahme, dass ihre Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich im Umfang von 40 % eingeschränkt ist (Urk. 7/27/1-24 S. 9 Ziff. 5.5), wovon jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann, resultiert kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad. Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau (35 % x 40 % = 14 %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige (65 % x 20 % = 13 %), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 27 % ergibt. Darum erübrigt sich eine Rückweisung zu zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen betreffend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als möglicherweise Teilerwerbstätige.
6.
6.1 Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien berufliche Massnahmen anzuordnen (Urk. 1 S. 2); beziehungsweise Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu prüfen (Urk. 1 S. 6 f.).
6.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Anordnung von Integrationsmassnahmen bzw. von beruflichen Massnahmen beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Integrationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen ist somit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin bleibt es aber unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen (vgl. auch Urk. 6 S. 3).
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).