Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00121
[9C_853/2007]
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IV.2010.00121
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss vom 10. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___ ist Bezügerin einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Mit Verwaltungsverfügung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 2) wurde ihr von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beschieden, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 49 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente habe.
1.2 Hiergegen liess die - durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz vertretene (Vollmacht vom 9. März 2009 [Urk. 3]) - Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren und Anträgen (S. 2 Ziff. I-II):
"1. Es sei die Verfügung vom 22. Dezember 2009 aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
"5. Es seien dem Unterzeichnenden die vollständigen Akten zuzustellen.
6. Es sei dem Unterzeichnenden angemessen Frist ab Erhalt der Akten zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen."
1.3 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demnach ohne Weiterungen der sofortigen Erledigung zugeführt werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen (in Abweichung von Art. 52 und 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Laut Art. 60 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen, wobei gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38-41 ATSG (betreffend Berechnung und Stillstand der Fristen, Einhaltung der Fristen, Fristerstreckung und Säumnisfolgen sowie Wiederherstellung der Frist) sinngemäss anwendbar sind.
2.2 Laut Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das zuständige Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Diese Vorschrift stimmt inhaltlich überein mit § 18 Abs. 2 und 3 des zürcherischen GSVGer. Nach dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen und der Rechtsprechung dazu ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden ist. Die Einräumung einer solchen Frist steht nicht im Belieben des kantonalen Versicherungsgerichtes. Vorbehalten ist der Fall eines offenbaren Rechtsmissbrauchs (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts [BGer] vom 15. April 2008 in Sachen C. [9C_853/2007; publiziert in BGE 134 V 162] Erw. 2, mit Hinweisen).
Ein die Anwendung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. § 18 Abs. 3 GSVGer) ausschliessender offenbarer Missbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG (bzw. § 18 Abs. 2 GSVGer) würde seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte. Rechtskundigkeit für sich allein genommen lässt indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu. Selbst bei Fehlen einer Begründung ist die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. § 18 Abs. 3 GSVGer) nicht ausgeschlossen. Massgebend sind die jeweiligen konkreten Umstände (vorerwähntes Urteil des BGer vom 15. April 2008 [9C_853/2007] Erw. 4, mit Hinweisen).
Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. § 18 Abs. 3 GSVGer) besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Sie soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden. Mit dieser ratio legis verträgt es sich nicht, diejenige Partei schlechter zu stellen, welche kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, sei es weil sie sich erst dann zu einer Beschwerde entschliessen konnte, sei es aus Nichtwissen darum, dass eine substantiierte Begründung in der Regel genügende Aktenkenntnis erfordert, und diesem damit verunmöglicht, eine hinreichend begründete Eingabe zu verfassen. Die Ablehnung des Mandats in einem solchen Fall wird dem Schutzgedanken von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. § 18 Abs. 3 GSVGer) nicht gerecht. Kann anderseits der kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist beauftragte Rechtsvertreter nicht rechtzeitig in die Akten Einsicht nehmen, läuft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus, ob er eine summarische oder überhaupt keine Begründung einreicht. In beiden Fällen ist entweder gestützt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. § 18 Abs. 3 GSVGer) eine Nachfrist zur Behebung des formellen Mangels einer nicht rechtsgenüglichen (unvollständigen oder fehlenden) Begründung anzusetzen, oder es liegt ein zu Lasten der Beschwerde führenden Person gehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten ihres Rechtsvertreters vor. Insoweit erscheint die von der Rechtsprechung bisweilen statuierte Pflicht, die Beschwerde auch ohne zumutbare Aktenkenntnis wenigstens summarisch zu begründen, nicht konsequent und sachgerecht. Im Übrigen kann allfälligen Missbräuchen auch dadurch vorgebeugt werden, dass die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde in Bezug auf die Begründung entsprechend knapp bemessen wird. Bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Personen ist zwar ein Rechtsmissbrauch eher anzunehmen, weil ihnen das korrekte Vorgehen bekannt sein muss. Indessen kann im Rahmen der Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG (bzw. § 18 Abs. 2 und 3 GSVGer) ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nicht schon darin erblickt werden, dass zunächst die Akten eingeholt und gleichzeitig eine vorsorgliche Beschwerde ohne oder lediglich mit summarischer Begründung eingereicht wird. Ohnehin ist Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, was wiederum mit zur sorgfältigen Mandatsausübung gehört. Ein solches Vorgehen scheint jedenfalls für das Einspracheverfahren in der Praxis nicht selten zu sein und wird auch in der Lehre nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich betrachtet (vorerwähntes Urteil des BGer vom 15. April 2008 [9C_853/2007] Erw. 5.1, mit Hinweisen).
Mit Urteil vom 15. April 2008 (9C_853/2007) wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, in der Regel dann nicht vorliegt, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit der Klientschaft) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (Erw. 5.2 des genannten Urteils; vgl. zum Ganzen Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des BGer vom 5. Mai 2008 in Sachen S. [8C_442/2007] Erw. 1.1-4; vgl. etwa auch Beschlüsse des hiesigen Gerichts vom 15. Dezember 2009 [UV.2009.00431], 5. November 2008 [IV.2008.01088] und 17. März 2000 [UV.2009.00078]).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 2) wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2009 zugestellt (Eingangsstempel [Urk. 2 S. 1, oben]; vgl. auch Urk. 1 S. 2 Ziff. III.1.4). Damit lief die 30-tägige Beschwerdefrist (gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG) bis Montag, 1. Februar 2010, 24.00 Uhr (Art. 38 Abs. 1, 2 und 4 lit. c ATSG; vgl. § 12 lit. c GSVGer in Verbindung mit § 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]). Am letzten Tag der gesetzlichen Beschwerdefrist gab der anwaltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine zwar mit einem materiellen Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2 und 4) sowie verschiedenen Verfahrensanträgen versehene (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3 und Ziff. II.5-6), Darlegungen zum Formellen (Urk. 1 S. III.1.1-4) und zu den Kosten beziehungsweise zum Armenrechtsgesuch (Urk. 1 S. 3 Ziff. IV) enthaltende, eine Begründung der Verfahrensanträge betreffend Aktenzustellung und (Nach-)Fristansetzung aufweisende (Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2.5-7), in der Sache selbst jedoch gänzlich unbegründete Beschwerdeschrift zur Post (Urk. 1; samt zugehörigem Couvert [Urk. 4]).
3.2 Die auf Nachfristansetzung zur ergänzenden Beschwerdebegründung unter voller Aktenkenntnis lautenden Verfahrensanträge wurden damit begründet, dass Rechtsanwalt Lorentz trotz schriftlicher Anfrage vom 28. Dezember 2009 und telefonischem Nachhaken von der Beschwerdegegnerin die im Vorbescheidverfahren aufgelaufenen Akten binnen der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht zur Einsichtnahme zugestellt erhalten habe. Der ursprüngliche Vorbescheid vom 25. Februar 2009 habe eine Einstellung der laufenden Viertelsrente vorgesehen, worauf seitens der Beschwerdeführerin aufgrund zusätzlicher ärztlicher Abklärungen eine Rentenerhöhung beantragt worden sei (zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eines bis dahin noch unerkannt gebliebenen eventuellen Grundleidens). Unter diesen Umständen sei der auf Weiterausrichtung einer Viertelsrente lautende angefochtene Entscheid nicht nachvollziehbar und sei die Akteneinsicht zur weiteren Beschwerdebegründung unerlässlich (Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2.5-7).
3.3 Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geschilderten - und als solche undokumentiert gebliebenen - Umstände rechtfertigen keine Nachfristansetzung im Sinne von § 18 Abs. 2 und 3 GSVGer beziehungsweise Art. 61 lit. b ATSG. Denn es wäre dem bereits im Vorbescheidverfahren involviert gewesenen Rechtsvertreter (die Mandatierung erfolgte laut Vollmacht am 9. März 2009 [Urk. 3], nachdem der "ursprüngliche" Vorbescheid nach der beschwerdeweisen Sachverhaltsschilderung am 25. Februar 2009 ergangen war [Urk. 1 S. 3 Ziff. III.2.6]) aus objektiver Sicht auch ohne umfassende Aktenkenntnis möglich und zumutbar gewesen, bis zum Fristablauf eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift zu verfassen. Von einem mit der Angelegenheit vorbefassten Rechtsvertreter ist zu erwarten, dass er in der Lage ist, allein aufgrund der ihm bis dahin bekannten Akten sowie nach etwaiger Durchführung eines Instruktionsgesprächs unter Bezugnahme und eventuell integralem Verweis auf die Stellungnahme zum Vorbescheid wenigstens eine summarische Beschwerdebegründung zu liefern und sich dabei in den Grundzügen mit den medizinischen (somatischen und psychischen) und erwerblichen (Validen- und Invalideneinkommen, inkl. leidensbedingter Abzug vom statistischen Tabellenlohn) Entscheidmotiven auseinander zu setzen. Stattdessen auf jede Begründung zu verzichten und lediglich einen Antrag auf Akteneinsicht und Nachfristansetzung zu stellen, ist unter den vorliegenden Gegebenheiten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Aufgrund des Fehlens jedes Begründungsansatzes dient der gestellte Fristansetzungsantrag entgegen dem Wortlaut nicht der "ergänzenden" Beschwerdebegründung, sondern zielt klarerweise auf Erwirkung einer unzulässigen Verlängerung der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerde- und Begründungsfrist ab. Sollte die Beschwerdegegnerin - so die sinngemässe Darstellung der Beschwerdeführerin - auf die zum "ursprünglichen" Vorbescheid vom 25. Februar 2009 erhobenen Einwendungen hin tatsächlich weitere entscheidrelevante Abklärungen getätigt haben, ohne der Beschwerdeführerin vor dem am 22. Dezember 2009 erfolgten Verfügungserlass nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben, hätte auch eine daraus abzuleitende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) ohne weiteres binnen der gesetzlichen Beschwerdefrist vorgebracht werden können.
4. Zusammengefasst führt dies zum - kostenfälligen und entschädigungsfreien (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG und Art. 61 lit. g ATSG sowie § 33 f. GSVGer) - Nichteintreten auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde und infolgedessen wegen Aussichtslosigkeit zur vorgängigen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung; Art. 61 lit. f ATSG und § 16 Abs. 1 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 200.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie einer Kopie der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).