Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ war zuletzt bis zum 12. August 2002 halbtags als kaufmännische Assistentin für die Y.___ und im Übrigen als Hausfrau und Mutter von zwei Kindern tätig (Urk. 7/1 S. 2 und S. 4, Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/53 S. 3). Am 20. Mai 2003 meldete sie sich wegen eines Morbus Sudeck an der linken Hand bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/3-10) und liess einen Bericht über die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushaltsbereich erstellen (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 3. September 2004 sprach die IV-Stelle ihr eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % zu (Urk. 7/17). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nach erneuter medizinischer Abklärung und Überprüfung des Invaliditätsgrades (Urk. 7/20, Urk. 7/23-25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 29. August 2005 mit, dass sie aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 71 % habe (Urk. 7/26). Am 7. April 2006 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle die Vergütung der Kosten für eine vierjährige Ausbildung zur diplomierten Maltherapeutin (Urk. 7/27-28). Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/30, Urk. 7/37, Urk. 7/39, Urk. 7/44, Urk. 7/46 S. 2) und das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ (A.___) vom 11. Dezember 2007 (Urk. 7/51) ein. In der Zwischenzeit (Juni 2007) brach die Versicherte die begonnene Ausbildung zur Maltherapeutin gesundheitsbedingt ab (Urk. 7/54, Urk. 7/58 S. 2 Urk. 7/59 S. 2). Gestützt auf das A.___-Gutachten kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. September 2008 die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente an (Urk. 7/63), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 Einwand erhob (Urk. 7/65). Mit neuem Vorbescheid vom 23. April 2009 kündigte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2004 und Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 7/73). Die Versicherte erhob hiergegen mit Schreiben vom 25. Mai 2009 Einwand (Urk. 7/74). Die IV-Stelle verfügte am 17. Dezember 2009 wie angekündigt die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2004 und die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten dementsprechend die halbe Rente zuzüglich zweier Kinderrenten im Betrag von insgesamt Fr. 1'593.-- ab 1. Februar 2010 zu (Urk. 7/85).
2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 17. Dezember 2009 und beantragte, diese sei aufzuheben, die Verfügung vom 4. September 2004 sei zu bestätigen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 16. März 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 9) wurden aus dem Verfahren der Parteien betreffend Taggeld (Prozess Nr. IV.2010.00608) die zusätzlichen IV-Akten beigezogen (Urk. 10/94-125), wozu die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 Stellung nahm (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Schreiben vom 30 Dezember 2010, Urk. 19).
3. Vom 1. März bis 11. Juni 2010 hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen beruflicher Massnahmen ein 50%iges Arbeitstraining bei der B.___ (C.___) absolviert, welches aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 10/118). Die IV-Stelle stellte in der Folge mit Verfügung 17. September 2010 die beruflichen Massnahmen ein (Urk. 10/124).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 105 V 29).
1.5 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 389 E. 3). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
2. Nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 48 und seitherige Urteile) bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. BGE 124 V 20 E. 1, 25 E. 2a, je mit Hinweisen) und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a).
Die Beschwerdeführerin focht allein die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2009 an (Urk. 2). Deren Verfügung vom 25. Januar 2010, mit welcher die Ausrichtung der herabgesetzten halben Rente per 1. Februar 2010 und die Beträge der Rente sowie der zwei Kinderrenten verfügt wurden (Urk. 7/85), liess sie unerwähnt. Da die beiden Verfügungen dasselbe Rechtsverhältnis regeln und untrennbar zusammenhängen respektive die Verfügung vom 25. Januar 2010 den mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 getroffenen Entscheid umsetzt, muss der Entscheid über das Schicksal der Verfügung vom 17. Dezember 2009 gleichermassen die Verfügung vom 25. Januar 2010 betreffen. In diesem Verfahren ist daher über beide Verfügungen zu befinden, zumal ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Aufhebung beider Verfügungen bewirken wollte.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 7/17) unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die Verfügung vom 3. September 2004 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch SVR 2005 EL Nr. 3 S. 10 E. 3.3, BGE 122 V 168 E. 2c), rechtens ist. Ohne Weiteres ist dabei mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 3. September 2004 zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung vom 3. September 2004 zweifellos unrichtig und daher der erfolgten Wiedererwägung zugänglich war.
3.2 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, E. 3 mit Hinweisen).
Die Zusprechung einer ganzen Rente mit Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 7/17) erfolgte aufgrund der Tatsachenfeststellungen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre und aufgrund ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen an der linken Hand im Erwerbsbereich vollständig und im Haushalt zu rund 41 % arbeits- respektive leistungsunfähig sei (Urk. 7/12). Eine zweifellose Unrichtigkeit dieser Feststellungen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass ein 71%iger Invaliditätsgrad bestehe (Urk. 7/12 S. 3, Urk. 7/13, Urk. 7/17 S. 1), ist angesichts der damals vorgelegenen Beweismittel nicht auszumachen. Denn sämtliche Ärzte kamen nach klinischen und teilweise apparativen Untersuchungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Bürotätigkeit aufgrund der Beschwerden an der linken Hand mit Ausbreitung auf die linke obere Extremität und intermittierenden Nacken- und Kopfschmerzen zufolge eines spontanen Morbus Sudeck mit Funktionsausfall und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der linken Hand und Extremität sowie der damit einhergehenden zusätzlichen psychischen Belastung vollständig arbeitsunfähig sei (Gutachten im Auftrag der D.___ von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, vom 22. März 2003, Urk. 7/3 S. 5; Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Oberarzt an der Orthopädischen G.___, vom 13. August 2003, Urk. 7/7 S. 4 ff., unter Beilage des Berichts über den stationäre Aufenthalt vom 5. September bis 1. Oktober 2002 in der Orthopädischen G.___ vom 14. Oktober 2002, Urk. 7/7 S. 8 ff.; Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2003, Urk. 7/9 S. 4 f.). Dr. F.___ und Dr. H.___ bestätigten ausserdem die vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 7/7 S. 4, Urk. 7/9 S. 4). Bei dieser Aktenlage ist die Annahme einer 100%igen Invaliditätsgrades im 50%igen Erwerbsbereich vertretbar. Insbesondere vermag allein der Umstand, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin hauptsächlich die linke Extremität betraf (und betrifft), vor diesem Hintergrund nicht bereits eine zweifellose Unrichtigkeit der Ermittlung einer vollständigen Erwerbsfähigkeit respektive der Zusprechung einer ganzen Rente zu begründen, zumal die formal und inhaltlich unstrittig korrekt erfolgten Erhebungen im Haushaltsbereich mittels Haushaltsabklärung vom 16. Juni 2004 (Bericht vom 30. April 2004, Urk. 7/11) mit dem Ergebnis einer 41,3%igen Einschränkung im Haushaltsbereich richtig in die Invaliditätsbemessung einflossen.
Die Verfügung vom 3. September 2004 ist somit nicht zweifelsfrei unrichtig, weshalb sie die Beschwerdegegnerin zu Unrecht in Wiedererwägung zog. Mangels Hinweis auf neue Tatsachen oder neue Beweismittel, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, scheidet auch eine prozessuale Revision aus. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob sich die verfügte Herabsetzung der ganzen Rente aufgrund eines Rentenrevisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigt.
4.
4.1 Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 133 V 545 E. 6.1; 130 V 343 E. 3.5). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich nach dem Sachverhalt wie er bei Erlass der letzten, der Beschwerdeführerin eröffneten, rechtskräftigen Revisionsverfügung mit eigentlicher materieller Anspruchsprüfung - mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrades - vorlag, wobei Verfügungen auch dann für den revisionsrechtlichen Vergleichszeitraum beachtlich sind, wenn sie eine bisher ausgerichtete Rente lediglich bestätigen (BGE 133 V 108 E. 5.3.2).
4.2 Als massgebliche zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, ist hier der Sachverhalt heranzuziehen, welcher der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2005 (Urk. 7/26) zugrunde lag. Mit dieser formlosen Verfügung eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach revisionsrechtlich durchgeführter materieller Prüfung und Beurteilung (vgl. Feststellungsblatt vom 29. August 2005; Urk. 7/25) die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente bei einem (unverändert) 71%igen Invaliditätsgrad mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, eine Verfügung zu verlangen (Urk. 7/26 S. 2), im zulässigen formlosen Verfahren (Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter lit. f IVG). Die damaligen medizinischen Abklärungen hatten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand und entsprechend die Arbeitsfähigkeit seit 2002/2003 eher verschlechtert und jedenfalls nicht verbessert hatten und auch mit der Implantation eines Rückenmarks- respektive Hinterstrangstimulators im Februar 2004 zur Schmerzregulation nicht die erhoffte Verbesserung erreicht werden konnte (Bericht von Dr. E.___ vom 9. Mai 2004 mit Zusammenfassungen weiterer Arztberichte, Urk. 7/20; Bericht von Dr. I.___ vom 2. August 2005, Urk. 7/23; Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 24. August 2005, Urk. 7/24 S. 4). Die Beschwerdegegnerin war ausserdem von einer unveränderten je 50%igen Aufteilung des Erwerbs- und Haushaltsbereichs ausgegangen (Urk. 7/25).
Bis zum angefochtenen Entscheid vom 17. Dezember 2009 (Urk. 2) veränderten sich die Verhältnisse insofern, als die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aufgrund der fortgeschrittenen Alter ihrer in den Jahren 1991 und 1994 geborenen Kinder im Gesundheitsfall auf 80 % erhöht hätte, wie sich der Haushaltabklärung vom 18. August 2008 entnehmen lässt (Urk. 7/59 S. 3). Aus dieser Veränderung kann sich hier jedoch nur dann eine relevante Verminderung des Invaliditätsgrades und damit ein Revisionsgrund ergeben, sofern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither erheblich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit verbesserte. Die Parteien sind sich indes einig, dass keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und kein Revisionsgrund vorliegt (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 2 S. 2). Dies ist angesichts des Verlaufs der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme vom 1. März bis 11. Juni 2010 in der C.___ nicht zu beanstanden. Denn das absolvierte 50%ige Arbeitstraining zeigte trotz voller Kooperation der Beschwerdeführerin, dass ihr eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt aufgrund ihrer psychischen und physischen Instabilität nicht zumutbar ist (C.___-Bericht vom 29. Juni 2010, Urk. 10/118 S. 7 f.). Zwar war seit Beginn der Erkrankung im Jahr 2002 insbesondere durch Copingstrategien im Alltag zeitweise eine gewisse Stabilisierung der psychischen Verfassung gelungen (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der A.___-Gutachterin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/51 S. 33 f.). Jedoch war schon der behandelnde Psychiater Dr. H.___ gemäss Bericht vom 26. Oktober 2003 der Ansicht, dass die von ihm (damals) gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) keine eigene Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urk. 7/9 S. 1 und S. 5). Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente im August 2005 bestätigt (Urk. 7/25-26), ohne eine fachärztlich attestierte psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Insofern ist es revisionsrechtlich ohne Relevanz, dass die psychiatrische A.___-Gutachterin Dr. K.___ diese Diagnose gemäss Teilgutachten vom 22. August 2007 (Urk. 7/51 S. 32 ff.) nicht mehr stellte und stattdessen den Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), aktuell adäquate Trauerreaktion bei somatischer Erkrankung (ohne eigenen Krankheitswert und ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit), feststellte, zumal sie ähnlich wie Dr. H.___ ("...weil ihre Belastbarkeit wesentlich eingeschränkt ist und sie regelmässig mit einer massiven Verschlechterung auf Belastungen reagiert,..."Urk. 7/9 S. 5 f.) anfügte, dass die Schmerzsymptomatik an sich nachvollziehbar zu einer rascheren Ermüdbarkeit führe, so dass die Verwertbarkeit einer allfälligen rein organisch begründeten Restarbeitsfähigkeit möglicherweise zusätzlich eingeschränkt werde (Urk. 7/51 S. 35). Bei unstrittig auch unverändertem somatischem Gesundheitszustand ist damit in der Einschätzung der A.___-Gutachter gemäss Gutachten vom 11. Dezember 2007, wonach der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in einer leidensangepassten, ausschliesslich rechtshändigen Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/51 S. 29), eine im Rentenrevisionsverfahren als Revisionsgrund unbeachtliche, bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit zu erblicken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Mit den Parteien ist daher auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verneinen.
5. Die Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 2) und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2010 (Urk. 7/85) sind aufzuheben. Die Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 7/17) mit Zusprechung einer ganzen Rente ist damit weiterhin gültig.
6. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2009 und vom 25. Januar 2010 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).