Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00125
IV.2010.00125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 13. Juli 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner
Advokaturbüro Steiner
Landstrasse 57, 5430 Wettingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1952, ist gelernter Elektrotechniker. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1980 ging er verschiedenen Erwerbstätigkeiten - vor allem als Bohrmeister - nach, zuletzt als Bohrmeister bei der B.___AG. Nachdem A.___ seit Mai 2006 die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht wieder aufgenommen hatte, wurde das Arbeitsverhältnis per Juli 2007 aufgelöst. In der Folge bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/1 und Urk. 8/6).
         Mit Gesuch vom 2. März 2009 meldete sich A.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte hausärztliche Berichte ein (Urk. 8/10-11). Mit Mitteilung vom 22. Juli 2009 teilte sie dem Versicherten zunächst mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 5. November 2009; Urk. 8/17) auch den Anspruch auf eine Invalidenrente und wies das Leistungsbegehren gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 25 % ab (Urk. 8/23 = Urk. 2).
2.       Dagegen liess A.___ hierorts mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der SVA, Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2009 aufzuheben (1.), es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente oder zumindest eine Teil-Invalidenrente zuzusprechen (2.), eventuell sei eine Kostengutsprache für Umschulungsmassnahmen beziehungsweise berufliche Eingliederungsmassnahmen zu sprechen (3.), eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Beschwerdeanträge an die Vorinstanz zurückzuweisen (4.), dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen (5.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (6.; vgl. Urk. 1. S. 2).
         Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 12. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren beantragt, es sei Kostengutsprache für Umschulungsmassnahmen beziehungsweise berufliche Massnahmen zu sprechen (Urk. 1 S. 2), ist anzumerken, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung lediglich über den Rentenanspruch entschieden hat (vgl. Urk. 2). Mithin kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Abweisung dieses Anspruchs sein. Zur Frage des Anspruchs auf berufliche Massnahmen fehlt es am erforderlichen Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
2.5    
2.5.1   Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen (RAD) zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung (Abs. 3).
2.5.2   Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.5.3   Auch auf Stellungnahmen der RAD kann abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Dezember 2006, I 694/05, E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen (BGE 125 V 351 Erw. 3a). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.2.3, und vom 10. April 2007, I 362/06, E. 3.2.1). Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009, E. 4.3.1).
2.5.4   Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2007, I 1094/06, E. 3.1.1 in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 54 E. 2e und f ).

3.      
3.1     Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass beim Versicherten seit Mai 2008 zwar ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Seit diesem Zeitpunkt sei ihm die angestammte Tätigkeit als Bohrmeister nicht mehr zumutbar. Jedoch bestehe gemäss medizinischer Beurteilung ab Mai 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Abzuges vom 10 % einen Invaliditätsgrad von 25 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass er auch in einer leichten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, wie dem Bericht des aktuell behandelnden Hausarztes zu entnehmen sei. Dass die IV-Stelle entgegen den Angaben des Hausarztes gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin sowie ohne ergänzende Abklärungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit angenommen habe, stelle eine willkürliche Beurteilung dar (Urk. 1).

4.
4.1     In dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht des früheren Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte dieser am 29. März 2009 unter Hinweis darauf, dass er den Patienten im September 2007 zuletzt gesehen habe, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Koronare Zweigefässerkrankung
- AP NYHA II, Normale stolische Pumpfunktion, EF 70 %
- Status nach PCI mit STENT 1. Septaplast von 80 % auf 0 % (2.8.06). Plavix 9 Mte (April 07)
- cvRF: Hypertonie, Hyperlipidämie, DM Typ II, Nikotin, Adipositas, pos. FA
- Hyperurikämie; ED 2002
- Podagra 08-06, 05-07, (Zehe rechts), OSG re 08-07
- Art. Hypertonie, ED 1996
- 05-07: Amlo 10mg, Belok ZOK 150mg, Teveten 600mg
- NIDDM II, ED 04-06
- Maximalgewicht 136 kg
- Adipositas BMI 42
- HBA 1c 10.5 (06-06)

         Dr. C.___ attestierte dem Versicherten verschiedene Arbeitsunfähigkeiten (100 % von 1.9.06-31.12.06, 100 % 1.01.-30.03.07, 80 % 1.04-30.04.07, 50 % 1.05.-31.08.07, sowie 0 % ab 1.09.07) und gab im Wesentlichen an, der Patient habe sich kardial und generalisiert bis 2007 stets reduziert und nicht arbeitsfähig gefühlt. Die Arbeit auf dem Bau sei ihm verständlicherweise zu schwer erschienen. Mit dem Versuch einer Resozialisation (0 % AUF) sei er nicht mehr in der Sprechstunde erschienen. Für die aktuellen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Angaben von Dr. D.___ (Urk. 8/10, insbes. S. 6 ff).

4.2     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie seit Oktober 2007 behandelnder Hausarzt des Versicherten, stellte in seinem Bericht vom 6. Juni 2009 folgende Diagnosen:
         mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus Typ II, sehr schlecht eingestellt
- Koronare Herzkrankheit
- Therapieresistente arterielle Hypertonie
- Chronisches panvertebrales Syndrom
- Gicht
- Morbide Adipositas
- Ausgeprägte Schlafstörungen
- Tinnitus
         ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er
- Hypertriglicerdidämie
- Schwindelanfälle
         Dr. D.___ führte im Wesentlichen aus, im August 2006 habe sich die koronare Herzkrankheit erstmals manifestiert mit Dilatation und Stenting eines Astes der Riva im Triemlispital. Seither leide der Versicherte unter rezidivierenden pectangiösen Beschwerden mit Dyspnoe, welche 3-5 mal pro Woche aufträten und im Verlaufe der letzten zwei Jahre zugenommen hätten. Weiter klage der Versicherte über Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule besonders im BWS- und LWS-Bereich, Schlafstörungen, verschwommenes Sehen, Tinnitus und Müdigkeit.
         Dr. D.___ bezeichnete den Versicherten seit Mai 2008 bis auf Weiteres als Bohrmeister zu 100 % arbeitsunfähig, und gab an, in einer leichteren Tätigkeit könnte er sicher zu 50 % arbeiten. Aufgrund der massiv aufgetretenen Chronifizierung der Beschwerden könne er in seinem Beruf nicht mehr arbeiten. Er sei aber bereit und motiviert, eine leichtere Arbeit am Anfang wahrscheinlich halbtags auszuführen. Da die arterielle Hypertonie und die Zuckerkrankheit nicht optimal behandelt würden, könnte der Patient bei besserer Behandlung mehr arbeiten. Auch seien die chronischen Rückenbeschwerden auf das Übergewicht zurückzuführen und würden kaum besser, bevor der Patient abnehme (Urk. 8/11). Dr. D.___ gab auf Nachfrage der IV-Stelle an (Urk. 8/12), die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den Anfang, das Ziel sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13).
4.3     In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2009 hielt die zuständige RAD-Ärztin med. pract. E.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, fest, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei bekannter koronarer Herzkrankheit mit Status nach Stent im Rahmen der pectanginösen Beschwerden und der Dyspnoe erscheine nachvollziehbar, so dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab Mai 2008 übernommen werden könne. Hingegen sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit nicht begründet, zumal überwiegend subjektive Beschwerden beklagt würden und keine objektiven Funktionseinschränkungen dokumentiert seien. Die neben der koronaren Herzkrankheit bekannten Diagnosen könnten als prinzipiell behandelbar angesehen werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer wechselbelastender Tätigkeit auszugehen, bestehend seit Mai 2008 (Urk. 8/16).
4.4     In seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2010 zur abweisenden Verfügung vom 17. Dezember 2009 führte Dr. D.___ aus, wie bereits erwähnt erachte er den Versicherten für eine schwere bis mittelschwere Tätigkeit als vollständig und für eine leichte Tätigkeit wie beispielsweise Kontrollarbeit zu maximal 50 % arbeitsfähig. An dieser Beurteilung halte er fest. Es sei erstaunlich, dass die IV-Stelle nicht auf seine Beurteilung abstelle, aber den Versicherten auch nicht zu einem anderen Arzt schicke. Wenn die IV-Stelle mit seiner Beurteilung nicht einverstanden sei, sei der Versicherte durch eine unabhängige Stelle zu begutachten (Urk. 3/3).

5.
5.1     Die von der IV-Stelle gestützt auf die eingeholten Berichte der Dres. C.___ und D.___ festgestellten Diagnosen sind vorliegend unstreitig und der medizinische Sachverhalt steht fest. Unstreitig ist ebenfalls, dass der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bohrmeister seit Mai 2008 nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig sind einzig die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.
5.2     Die Stellungnahme der RAD-Ärztin, welche hinsichtlich der vorliegend gestellten Diagnosen als Fachärztin in Allgemeinmedizin über die gefragten fachlichen Qualifikationen verfügt, genügt den Anforderungen an medizinische Berichte. So berücksichtigte sie die relevanten Vorakten (vgl. Urk. 8/16 S. 4) und legte auch nachvollziehbar dar, weshalb im Lichte der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen eine Einschränkung des Leistungsvermögens in einer angepassten Tätigkeit nicht plausibel erscheint. Dass sich die Ärztin des RAD dabei nicht auf Angaben anderer Fachärzte abstützt, verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht und stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine willkürliche Beurteilung dar, darf der RAD doch eigene Einschätzungen der Arbeitfähigkeit durchaus vornehmen und ist es gerade die gesetzlich vorgesehene Aufgabe des RAD, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. wiederum erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009, E. 5.3). Ebensowenig schmälert den Beweiswert an sich, dass sie selber keine Untersuchung durchgeführt hat, waren die somatischen Befunde doch nicht streitig (vgl. E. 1.5 hievor).
         Die Einschätzung der RAD-Ärztin vermag umso mehr zu überzeugen, als Dr. D.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar begründete. So wies Dr. D.___ auf Nachfrage der IV-Stelle, aufgrund welcher objektiven Befunde/Funktionseinschränkungen eine Einschränkung von 50 % auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, lediglich auf Ziffer 1.11 seines Berichts vom 6. Juni 2009 hin (Urk. 8/13). Dieser Ziffer ist bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit jedoch hauptsächlich zu entnehmen, dass die Zuckerkrankheit und die Hypertonie "nicht gut im Griff" seien und man den Patienten mehr (als halbtags) arbeiten lassen könne, wenn sich diese verbessern. Inwiefern sich die (medikamentös behandelte, nicht insulinpflichtige) Zuckerkrankheit und die (medikamentös behandelte) Hypertonie in einer angepassten Arbeitstätigkeit einschränkend auswirkten, wird aber nicht ausgeführt. Eine entsprechende Einschränkung liegt indes um so weniger auf der Hand, als Dr. D.___ den Versicherten am 27. Mai 2008 bei gleichen Gesundheitsschäden (vgl. Arztbericht von Dr. C.___; Urk. 8/10) gegenüber der Arbeitslosenkasse ab Mai 2008 als vollständig arbeitsfähig bezeichnet hatte (vgl. Urk. 8/6 S. 4) und weder Dr. D.___ angibt noch in der Beschwerde konkret geltend gemacht wird, dass sich zwischenzeitlich - seit Mai 2008 bis zum Bericht vom 6. Juni 2009 - eine erhebliche, die Leistungsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hätte. Zwar hält Dr. D.___ auch in seinem beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 18. Januar 2010 an seiner Einschätzung fest (Urk. 3/1). Jedoch begründet er die von ihm attestierte Einschränkung weiterhin nicht und führt insbesondere auch nicht an, weshalb er - im Gegensatz zu seinen Ausführungen vom 6. Juni 2009 beziehungsweise seiner ergänzenden Auskunft (wo er von einer anfänglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel einer ganztägigen Arbeitstätigkeit ausging; Urk. 8/11 und Urk. 8/13) - eine Arbeitstätigkeit im Umfang von nur noch maximal 50 % als zumutbar halte (Urk. 3/3). Die Berichte von Dr. D.___ genügen daher insgesamt nicht, um die plausible Einschätzung des RAD in Frage zu stellen. Dies gilt um so mehr, als in Bezug auf die unterschiedlichen Einschätzungen auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1, nicht publiziert in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).
5.3     Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Einschätzung des RAD vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar ist und durch die Berichte von Dr. D.___ nicht in Frage gestellt wird. Mithin ist davon auszugehen, dass der Versicherte zwar in seiner ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Bohrmeister nicht mehr arbeitsfähig, jedoch in einer angepassten leichten (bis mittelschweren) Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
         Bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung.
6.
6.1     Für die Bestimmung des Valideneinkommens knüpfte die IV-Stelle gestützt auf die Angaben im IK-Auszug (Urk. 8/8) an das bei der B.___ AG zuletzt (im Jahr 2005) erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 69'879.-- an, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet worden ist. Da für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des (allfälligen) Rentenanspruchs massgebend sind (BGE 129 V 222), mithin vorliegend das Jahr 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG), errechnet sich für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 74'930.-- (2005: 1992, 2009: 2136; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, Nominallohnerhöhung Männer).
6.2     Hat ein Versicherter - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der statistischen Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik      herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Invaliden- einkommens zog die IV-Stelle daher zu Recht Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten, aus, was für das Jahr 2009 einem Einkommen von gerundet Fr. 61'386.-- entspricht (Schweizerische Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 [LSE 2008], Tabelle TA1 S. 26, Anforderungsniveau 4, Fr. 4'806.--, umgerechnet von 40 Stunden auf die im Jahr 2009 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für alle Sektoren von 41,7 Stunden, sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2009 [+ 2,1 %]), vgl. sodann die Volkswirtschaft 6-2011 S. 94 f., Tabelle B 9.2 und wiederum Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, Nominallohnerhöhung Männer). Da der Beschwerdeführer keine Schwerarbeit mehr verrichten kann, gestand ihm die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 10 % zu (zum behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn: BGE 126 V 75). Dies erscheint angemessen und wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret in Frage gestellt. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 55'247.-- (Fr. 61'386.-- x 0.9).
6.3     Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 55'247.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 74'930.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'683.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 26 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2) entspricht. Wie die IV-Stelle zur Recht festgehalten hat, besteht damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.
7.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).  
7.2     Am 24. Februar 2010 liess der Versicherte das "Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" und verschiedene Belege dazu einreichen (Urk. 10, Urk. 11/11-17 sowie bereits mit der Beschwerde Urk. 3/5-9). Daraus geht hervor, dass Versicherte selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Seine Ehegattin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'832.-- (Urk. 11/16; einschliesslich Anteil 13. Monatslohn). Hinzu kommt der monatliche Haushaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- eines im Haushalt lebenden erwachsenen Kindes (Urk. 10/1 Ziff. 9b). Dies ergibt ein monatliches Einkommen von Fr. 5'832.--.
         Alsdann ist von folgenden anerkannten monatlichen Aufwendungen beziehungsweise - gestützt auf die Angaben des Versicherten - geltend gemachten und belegten monatlichen Ausgaben auszugehen: Grundbetrag für das Ehepaar in Höhe von Fr. 1'700.-- (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und Betreibungsämter vom 16. September 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Abschnitt II Ziff. 3), Wohnungsmiete Fr. 1'665.-- (Urk. 11/11), Fr. 86.-- Heizung (Urk. 10 Ziff. 6 und Urk. 11/11 S. 3: Fr. 1'031.50 : 12) sowie Fr. 126.-- für die Garage (Urk. 10 Ziff 5 sowie Urk. 11/11 S. 2), Fr. 100.-- für Telekommunikationsspesen (Urk. 10 Ziff. 6), Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 623.-- (2 x Fr. 311.40; Urk. 11/12), anteilsmässige Abzahlungen des Steuerausstandes für das Jahr 2008 in Höhe von Fr. 100.-- (Fr. 1'200.--: 12; vgl. Urk. 11/13), monatliche Rückstellungen für laufende Kantons- und Gemeindesteuern 2009 in Höhe von Fr. 435.-- (Fr. 5'223.65 : 12; vgl. Urk. 10 Ziff. 13 und Urk. 11/14) sowie für direkte Bundessteuern in Höhe von Fr. 39.-- (Fr. 469.-- : 12; Urk. 10 Ziff. 14 und Urk. 11/14). Unberücksichtigt, da nicht belegt, bleiben hingegen anfallende Krankenkassenselbstbehalte (Urk. 10 Ziff. 12); keine Berücksichtigung findet zudem die Tilgung gewöhnlicher Schulden (vgl. an Stelle vieler Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 52/98 vom 14. Januar 1999). Dies ergibt einen ausgewiesenen Notbedarf von Fr. 4'874.--.
         Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 5'832.-- und der Ausgaben von Fr. 4'874.-- resultiert ein Überschuss von Fr. 958.--. Davon ist praxisgemäss ein monatlicher Freibetrag von Fr. 500.-- pro Ehepaar abzuziehen. Somit stehen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Einkünfte von Fr. 458.-- über dem (erweiterten) Existenzminimum zur Verfügung, weshalb die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist. Anzumerken ist, dass selbst bei Berücksichtigung von Selbstbehaltskosten für die Krankenkasse in der Höhe, wie sie für das Jahr 2009 nachweislich angefallen sind (Urk. 11/12: insgesamt Fr. 596.95 für die Eheleute, entspricht pro Monat rund Fr. 50.--), das Existenzminimum noch nicht unterschritten würde, weshalb auch unter Berücksichtigung dieses Belegs die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist.
        
8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch vom 1. Februar 2010 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).