Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 28. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete zunächst als Saisonnier auf dem Bau (Urk. 11/3). 1992 liess er sich hier nieder und gab seine Tätigkeit im Baugewerbe im gleichen Jahr auf. Danach bezog er während mehrerer Jahre Arbeitslosenentschädigungen und ist seit 1999 selbständig erwerbstätig (Lebensmittelgeschäft mit Fleisch- und Wurstspezialitäten, Partyservice). 1993 meldete er sich wegen Rücken-/Fussbeschwerden erstmals bei der Eidg. Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nachdem diese beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen getroffen (Urk. 11/13; Urk. 11/15; Urk. 11/16) sowie verschiedene Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hatte (Urk. 11/6; Urk. 11/8; Urk. 11/20/3), sprach sie dem Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. Juni 1997 mit Wirkung ab 1. November 1992 ein ganze und ab 1. Mai 1995 befristet bis am 31. Oktober 1995 eine halbe Rente zu (Urk. 3/4).
1.2 Am 24. Juli 2003 ersuchte der Versicherte die Eidg. Invalidenversicherung erneut unter Angabe von Rücken-/Fussbeschwerden um Leistungen (Urk. 11/26). Die IV-Stelle holte in den nachfolgenden Jahren beruflich-erwerbliche Informationen ein (Urk. 11/29; Urk. 11/33; Urk. 11/35; Urk. 11/37; Urk. 11/44; Urk. 11/49; Urk. 11/51; Urk. 11/77; Urk. 11/92; Urk. 11/113; Urk. 11/118) und traf medizinische Abklärungen (Urk. 11/30; Urk. 11/39; Urk. 11/49; Urk. 11/52; Urk. 11/54). Dabei wurden auch die Folgen des am 8. Februar 2005 erlittenen Unfalls (Sturz auf den Hinterkopf und die rechte Seite auf eisiger Strasse, vgl. Urk. 11/54/7-8) miteinbezogen. Nachdem sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. März 2008 (Urk. 11/83) die Verneinung eines Leistungsanspruch in Aussicht gestellt und dieser am 25. April 2008 (Urk. 11/90) Einwand hatte erheben lassen, verfügte sie am 15. Dezember 2009 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 19 % die vorbeschiedene Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter am 1. Februar 2010 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine Teilrente ab Juni 2003 zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Beat Wachter als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2010 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen - wie in der Beschwerde vorgebracht - ein Invaliditätsgrad von 25 % resultiere und nicht, wie irrtümlich in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ein solcher von 19 %. Mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads hielt sie aber an der Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Massgeblich ist dabei jede wesentliche Änderung in den medizinischen und/oder erwerblichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Stellt die Verwaltung fest, dass die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren haben, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen und sämtlichen höchstrichterlichen Anforderungen genügenden (vgl. Erw. 2.2 hiervor) Gutachten des Universitätsspitals N.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, (Expertise vom 3. April 1996, Urk. 11/16) wurden hauptsächlich folgende Diagnosen gestellt (S. 10): lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Komponente links bei Fehlform mit tiefliegendem thorakolumbalem Übergang und Hyperlordose sowie bei Fehlhaltung (Skoliosierung); Status nach Verletzung im Bereich des Grosszehgrundgelenkes links am 5. November 1991 (sekundäre arthrotische Veränderungen bei Nearthros). Unter Berücksichtigung der Unfallfolgen am Fuss und des diagnostizierten Rückenleidens attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung sowie ohne repetitives Heben von Gegenständen über 20 kg und ohne länger dauernde Arbeiten in derselben Körperposition. In Betracht kämen Tätigkeiten, die nicht überwiegend stehend bzw. gehend durchgeführt würden und bei denen kein Gehen auf unebenem Gelände oder das Besteigen von Leitern erforderlich sei. Die angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer sei nicht mehr zumutbar, weil neben den eigentlichen Baggerarbeiten die mit 35 % zu gewichtenden Nebenarbeiten mit Schaufel und Pickel medizinisch-theoretisch nicht mehr möglich seien.
Gestützt auf diese Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 1997 mit Wirkung ab 1. November 1992 ein ganze und ab 1. Mai 1995 befristet bis am 31. Oktober 1995 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 3/4) und dazu ausgeführt, dass gestützt auf das Gutachten des Universitätsspitals N.___ behinderungsangepasste Tätigkeiten ab 15. Juni 1995 wieder zu 100 % zumutbar seien und nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36.8 % resultiere.
3.2
3.2.1 Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen - gesundheitlichen und/oder erwerblichen - Verhältnisse seit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 6. Juni 1997 (Urk. 3/4) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2009 (Urk. 2) in revisionserheblicher Weise geändert haben und der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen sowohl in der nun ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Mitbetreuer eines Lebensmittelgeschäfts wie auch in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
3.2.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass sich die Situation entsprechend den Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte seit damals verschlechtert habe und die Rücken- sowie Kopfschmerzen generell zugenommen hätten. Ferner liege seit dem Unfall im Februar 2005 neu auch noch ein chronisches Zervikalsyndrom vor. Aufgrund der Beurteilung der behandelnden Ärzte sei deshalb auch für leidensangepasste Tätigkeiten von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 50 % auszugehen (Urk. 1).
4.
4.1 Am 17./18. Februar 2003 fand im Zentrum Y.___ eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) statt. Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, A.___, Physiotherapeut, und Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabiliation/Rheumatologie, berichteten am 25. März 2003 von einem unspezifischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Status nach lumbospondylogenem Syndrom links ohne klinische Hinweise für eine radikuläre Symptomatik. Die früher beschriebene lumboradikuläre Symptomatik L5 sei nicht mehr vorhanden. Obschon im linken Grosszeh praktisch kein Gefühl mehr vorhanden und die Kraft des Musculus extensor hallucis longus vermehrt abgeschwächt sei, scheine es sich diesbezüglich am ehesten um ein residuelles Phänomen nach Fussfraktur mit Sehnen- und Nerveninvolvierung links zu handeln. Das ausgeprägte Schmerzverhalten und die Klinik würden für eine somatoforme Schmerzstörung bei Symptomausweitung sprechen. Als weitere Indizien für die Schmerzchronifizierung würden eine minimale Selbsteinschätzung mittels PACT-Test, eine relativ hohe subjektive Schmerzbeurteilung (NRS) sowie eine Tendenz zur Symptomlimitierung in der Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit gelten. Eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze und der Konsistenz sei infolge Selbstlimitierung nicht möglich gewesen. Eine lokalisierte körperliche Limite habe aufgrund des Schmerzverhaltens nicht ermittelt werden können. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die bisherige Arbeit und jede andere mittelschwere Tätigkeit seien ganztags zumutbar mit einer Belastungsreduktion von Heben Boden zu Taillenhöhe bis 17,5 kg, Heben Taillen- zu Kopfhöhe bis 20 kg, Heben horizontal bis 25 kg (Urk. 11/39/7-10).
4.2 Im Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer im Kantonsspital L.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, untersucht und behandelt. Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt, nannten in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) therapierefraktäres lumbospondylogenes Syndrom links, (2) somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung, (3) Status nach offener Fräsenverletzung Grosszehe links mit Strecksehnendurchtrennung und Verletzung des Grosszehgrundgelenks am 5. November 1991. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vom 10. März bis 6. Juli 2003 und ab da - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Tätigkeit als Metzger das Heben schwerer Lasten beinhalte - eine solche von 30 % in angestammter Tätigkeit. Für andere, mittelschwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer ab 7. Juli 2003 uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 39/5-6).
4.3 Am 9. September 2003 berichtete der behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, der Beschwerdegegnerin von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) therapierefraktäres lumbospondylogenes Syndrom links bei Spondylarthrose L4/5 und kleiner Diskushernie L4/5 links ohne Wurzelkompression; (2) Zustand nach offener Fräsenverletzung der linken Grosszehe. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2003 bis auf Weiteres zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 11/30).
4.4 In seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin gab Dr. E.___ am 27. Mai 2005 an, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Februar 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, weil im Februar 2005 infolge Stauchungstrauma der Halswirbelsäule ein subakutes zervikospondylogenes Syndrom aufgetreten sei. Der 171 cm grosse und 133 kg schwere Beschwerdeführer werde intensiv medikamentös und physikalisch behandelt. Ein Arbeitspensum von mehr als 30 % könne aber auch bei einer leichten Tätigkeit künftig nicht erwartet werden (Urk. 11/49).
4.5 Am 27. Februar 2006 stellte Dr. E.___ die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 27. Mai 2005 (Erw. 4.4) und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf etwa 20 % (Urk. 11/52).
4.6 Dr. med. F.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Sonographie und Bewegungsapparat, hatte den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, untersucht, bei welcher Ärztin jener nach dem Sturz am 8. Februar 2005 in Behandlung stand, und berichtete am 1. Juli 2005, dass sich aus seiner Sicht die aktuellen Beschwerden mit rheumatologischen Therapieansätzen kaum verbessern liessen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem ausgeprägten subjektiven Leidensdruck und den diskret fassbaren Befunden. Sicher wäre es auch aus rheumatologischer Sicht begrüssenswert, wenn der Beschwerdeführer seinen Bodymassindex von fast 45 Punkten verbessern könnte. Eine rasche Reintegration in den Arbeitsprozess sei empfehlenswert (Urk. 11/54/7-8).
4.7 Die Ärztin Dr. med. H.___, Neurologie FMH, hat den Beschwerdeführer am 16. November 2005 neurologisch und neuropsychologisch untersucht. Am 28. November 2005 erstattete sie dem privaten Krankentaggeldversicherer Allianz Suisse auf der Grundlage ihrer Untersuchung und unter Berücksichtigung weiterer medizinischer Unterlagen ein Gutachten. Sie gab an, dass im Neurostatus aktuell keine pathologischen Befunde im Kopf- und Nackenbereich hätten erhoben werden können. Die neuropsychologische Untersuchung habe sehr inkonsistente Resultate gezeigt, welche durch das erlittene Trauma nicht erklärbar seien. Die Testergebnisse des Beschwerdeführers seien zum Teil sogar unter dem geblieben, wozu selbst schwer gestörte Patienten in der Lage seien. Auch die anamnestischen Angaben seien zum Teil widersprüchlich gewesen. Insgesamt habe sich der Eindruck einer möglichen Symptomausweitung ergeben. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sowohl aktuell als auch prospektiv durch die teils sehr inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers und auch durch die teilweise nur schwer interpretierbaren Resultate der neuropsychologischen Untersuchung erheblich erschwert. Die weitere Entwicklung der aktuellen Arbeitsfähigkeit von 40 % sei zurzeit nicht sicher abzuschätzen, aber wahrscheinlich steigerbar (Urk. 11/54/13-21).
4.8 Dr. G.___ nannte in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2006 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: persistierende ausgeprägte Kopfbeschwerden als Zustand nach Unfall am 8. Februar 2005 sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom. Auf dem Fragebogen zur Arbeitsbelastbarkeit gab sie an, in der bisherigen Berufstätigkeit sei ein Pensum von 25 Stunden pro Woche, in behinderungsangepasster Tätigkeit ein solches von 30 bis 33 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 11/54/3-4). Auf dem Formular Arztbericht der Beschwerdegegnerin führte sie an, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % als Metzger realistisch sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im jetzigen Beruf sei unwahrscheinlich; bei einer körperlich nicht anstrengenden Arbeit könnte sie sich aber vorstellen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 54/5-6).
4.9 Am 12. April 2007 wurde das Zentrum I.___ durch die Beschwerdegegnerin mit der interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Das Gutachten vom 17. Dezember 2007 (gezeichnet von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädie FMH, Urk. 11/75) enthält eine zusammenfassende Darstellung der Akten, eine umfangreiche Anamneseerhebung, ein orthopädisch-rheumatologisches Teilgutachten (von Dr. med. K.___) sowie ein psychiatrisches Teilgutachten (von med. pract. M.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie). In ihrer daran anschliessenden zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht die ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter eines Lebensmittelgeschäfts, die aufgrund der Arbeitsanamnese nach den Angaben des Beschwerdeführers aus leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten wie Metzgerarbeiten, Tätigkeiten im Büro und dem Verrichten kleiner Arbeiten bestehe, unlimitiert zumutbar sei. Der psychopathologische Befund sei unauffällig, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung der unlimitierten Restarbeitsfähigkeit von 100 % gelte spätestens seit dem Zeitpunkt der ersten Fachbegutachtung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals N.___ vom 3. April 1996 (Erw. 3.1).
5.
5.1 Das polydisziplinäre I.___-Gutachten erfüllt hinsichtlich Beweiswert sämtliche höchstrichterlichen Anforderungen (Erw. 2.2). In Kenntnis der und eingehenden Auseinandersetzung mit den Vorakten, aufgrund einer sorgfältigen und detaillierten Anamneseerhebung sowie gestützt auf umfassende klinische Untersuchungen wurde einlässlich dargelegt, dass aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde eine ganztägige Arbeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Weiteres zumutbar ist, weil lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die Diagnosen der Restfunktionseinschränkung im Grosszehgrundgelenk sowie des chronischen Lumbovertebralsyndroms bestanden schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Universitätsspital N.___ am 3. April 1996 (Erw. 3.1); bereits damals wurde festgestellt, dass aufgrund dieser Beschwerden eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit ohne Weiteres zumutbar ist. An diesen Befunden hat sich seither nichts geändert. Die Gutachter haben zudem nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerden, welche der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis im Februar 2005 beklagt (chronisches Zervikalsyndrom; Status nach Ellenbogenkontusion), mangels objektivierbarer Befunde nicht zu einer invalidisierenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und damit zu keiner anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt haben. Schliesslich geht auch aus dem psychiatrischen Teilgutachten plausibel hervor, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei Diagnosen mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Das Gutachten ist inhaltlich vollständig, die Beurteilung der medizinischen Situation widerspruchsfrei.
5.2 Ferner stimmen die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen mit den Stellungnahmen der übrigen involivierten - auch denjenigen der behandelnden - Ärzte überein (vgl. Erw. 4.1-4.8). Auch die gutachterliche Einschätzung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten entspricht sowohl der Beurteilung im Rahmen der Funktionsorientierten Medizinischen Abklärung (FOMA) des Y.___ (Erw. 4.1) als auch derjenigen im Bericht des Kantonsspitals L.___ (Erw. 4.2) und ebenfalls der Aussage von Dr. G.___, dass sie sich bei einer körperlich nicht anstrengenden Arbeit eine Leistungsfähigkeit von 100 % vorstellen könne (vgl. Erw. 4.8). Abgesehen davon, dass im Rahmen der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung im Zweifelsfall zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc), sind die verschiedenen davon abweichenden Einschätzungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. E.___ nicht weiter begründet und deshalb auch nicht nachvollziehbar.
5.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, weshalb kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht. Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage, wie sie sich seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juni 1997 (Urk. 3/4) präsentiert, lässt sich somit keine Verschlechterung der medizinischen Situation nachweisen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (Lebensmittelgeschäft mit Fleisch- und Wurstspezialitäten, Partyservice) im Jahr 1999 eine anspruchserhebliche Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigt.
6.2
6.2.1 Für die Bemessung der Invalidität von (hypothetisch) erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
6.2.2 Das Invalideneinkommen bezeichnet das trotz Gesundheitsschaden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Weil es sich beim Invalideneinkommen aber um ein für die Belange der Invalidenversicherung relevantes und damit normatives Einkommen handelt, ist das tatsächlich erzielte Einkommen nur dann massgeblich, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 Erw. 5.2).
6.2.3 Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
6.3 Anders als bei Erlass der Verfügung vom 6. Juni 1997 (Urk. 3/4) übt der Beschwerdeführer nunmehr eine Erwerbstätigkeit aus. Entgegen seiner Auffassung sind aber die rechtsprechungsgemässen Kriterien nicht erfüllt, damit für die Bemessung des Invaliditätsgrads neu auf das in dieser Tätigkeit erzielte Einkommen abgestellt werden könnte, weshalb die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen wie schon bei Erlass der Verfügung vom 6. Juni 1997 (Urk. 3/4) zu Recht auch im Rahmen der Neubeurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 gestützt auf statistische Tabellenlöhne ermittelt hat.
Offensichtlich entspricht nämlich das Einkommen, das der Beschwerdeführer im gemeinsam mit der Ehefrau geführten Lebensmittelgeschäft generiert, nicht einer zumutbaren, d.h. die Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei den zu verrichtenden Tätigkeiten im Lebensmittelgeschäft um körperlich schwere oder um leichte bis mittelschwere Arbeiten handelt. Denn so oder so ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblich, was die versicherte Person trotz ihres Gesundheitsschadens in einer ihr zumutbaren Tätigkeit verdienen könnte. Beinhaltet die 1999 nach gesundheitsbedingter Aufgabe der Tätigkeit in der Baubranche aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit schwere und damit (aus medizinischer Sicht unzumutbare) Arbeiten, handelt es sich nicht um eine geeignete Invalidentätigkeit, welche die Grundlage des zu ermittelnden Invalideneinkommens darstellen könnte. Besteht die Tätigkeit hingegen aus leichten bis mittelschweren (und damit leidensangepassten) Arbeiten, wäre die Verrichtung derselben dem Beschwerdeführer in einem Vollpensum zumutbar, so dass er seine Leistungsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise verwertet, wenn er - wie aus dem Abklärungsbericht hervorgeht - nur zwei bis drei Stunden pro Tag arbeitet. Trotz der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 ist diese Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen damit hinsichtlich der Invaliditätsgradbemessung nicht beachtlich.
7. Zusammengefasst besteht somit weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist damit in Gutheissung des beschwerdeweise gestellten Gesuchs Rechtsanwalt Beat Wachter als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
8.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3 Der mit Honorarnote vom 19. April 2011 (Urk. 13) geltend gemachte Aufwand von 475 Minuten (7.92 Stunden) und Fr. 40.80 Barauslagen bis Ende 2010 (Urk. 13/1) und von 40 Minuten ab 2011 (Urk. 13/2) erscheint der Sache angemessen, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1895.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
8.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Anwaltsentschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, wird mit Fr. 1895.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).