Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00128
IV.2010.00128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin von Streng


Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser & Hoppler
Freyastrasse 21, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. März 1998 das Leistungsbegehren des 1957 geborenen, bis 1996 als Automechaniker tätig gewesenen X.___ abgelehnt hatte, verfügte sie am 17. August 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 (Urk. 7/50, Urk. 7/97, Urk. 7/107). Bei der Rentenversicherung des Jahres 2005 wurde die ganze Invalidenrente bestätigt (Mitteilung vom 20. Juni 2005, Urk. 7/114). Im Rahmen des im Juni 2008 eröffneten Revisionsverfahrens gab die IV-Stelle bei der Y.___, P.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 11. März 2009 erstattet wurde (Urk. 7/118, Urk. 7/125). Gestützt auf das Gutachten stellte sie mit Vorbescheid vom 22. Juni 2009 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 36 % die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/133). Daran hielt sie mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 fest (Urk. 2).

2.          Dagegen liess der Versicherte am 1. Februar 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell, um den Beschwerdeführer eine Umschulung zu gewähren, subeventuell um den Invaliditätsgrad auf 43 % festzusetzen  (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. März 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 30. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Urk. 12). Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4).

2.       Die IV-Stelle hat die erstmals mit Verfügung vom 17. August 2001 zugesprochene ganze Rente im Rahmen der durchgeführten Revision 2005 gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. Juni 2005 mit Mitteilung vom 20. Juni 2005 bestätigt (Urk. 7/113, Urk. 7/114). Da die IV-Stelle - mit Ausnahme des beim Hausarzt eingeholten wenig aussagekräftigen Berichts vom 13. Juni 2005 - den Sachverhalt, insbesondere den psychischen Gesundheitszustand nicht näher abgeklärt hat, erweist sich die Mitteilung im Lichte der zitierten Rechtsprechung (BGE 133 V 108 E. 5.4) als unbeachtlich. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet damit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 17. August 2001.
         Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 17. August 2001 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2009 in anspruchsrelevanter Weise verbessert hat.

3.       Die IV-Stelle stellte in der Verfügung vom 17. August 2001 im Wesentlichen auf den unter Mitwirkung eines Facharztes für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, erstatteten Bericht der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) A.___ vom 28. Oktober 1999 sowie auf die Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie, vom 6. Juni 1999 und vom 30. November 2000 ab (vgl. Urk. 7/93-95).
         Dr. B.___ führte in den erwähnten Berichten als Diagnose eine chronische Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung, chronisch (DMS IV:309.00) an und attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit. Dazu führte sie aus, aufgrund des körperlichen Schmerzsyndroms sei der Versicherte deutlich verlangsamt und in der Stressbewältigung eingeschränkt. Dies verstärke wiederum die depressionsbedingten Selbstzweifel, was übermässige Kränkbarkeit und Misstrauen zur Folge habe. Der Versuch einer Umschulung sei dringend angezeigt (Urk. 7/63, Urk. 7/87).
         Im erwähnten BEFAS-Bericht wurde in somatischer Hinsicht eine chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 1995 und Status nach interlaminärer Revision L5/S1 1996 diagnostiziert und für die psychiatrische Beurteilung auf den Bericht von Dr. B.___ verwiesen (Urk. 7/75). Aus somatischer Sicht wurde der Beschwerdeführer in der angestammten schweren Tätigkeit als Automechaniker als nicht mehr arbeitsfähig, in einer dem Rückenleiden angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit dagegen als weitgehend arbeitsfähig eingestuft.
         Gestützt auf diese Berichte ging die IV-Stelle von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Aufgrund der Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultierte ein einen Anspruch auf eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 7/95, Urk. 7/97, Urk. 7/107).

4.      
4.1     Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2009 auf das Gutachten des Y.___ vom 11. März 2009 (vgl. Urk. 7/131, Urk. 7/142).
         Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 7/125/2).
         In internistischer Hinsicht stellten die Gutachter fest, dass sich keine pathologischen Befunde ergeben hätten (Urk. 7/125/9, Urk. 7/125/19 f.).
         In neurologischer Hinsicht führten sie unter anderem aus, bei der klinischen Untersuchung habe sich die Wirbelsäulenbeweglichkeit nur leicht eingeschränkt gezeigt, Anhaltspunkte für eine aktuelle radikuläre Kompression hätten sich keine ergeben. Das MRI der Lendenwirbelsäule vom April 2007 habe eine Osteochondrose L5/S1, eine Spondylarthrose auf derselben Höhe sowie eine mässige Spondylosis deformans thorako-lumbal gezeigt. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein mässig ausgeprägtes leicht links betontes Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Diskushernienoperation L5/S1 links 1995 und Status nach interlaminärer Revision L5/S1 1996 bei aktuell Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrose L5/S1 sowie mässiger Spondylosis deformans thorako-lumbal. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie fest, in einer rückenbelastenden Tätigkeit, wie derjenigen eines Automechanikers, bestehe keine Arbeitsfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit dagegen eine solche von 90 % (Urk. 7/125/10 f.).
         In psychischer Hinsicht wiesen die Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gestanden habe. Sodann führten sie an, im Untersuchungsgespräch seien keine mnestischen Funktionsstörungen feststellbar gewesen. Das Denken habe sich inhaltlich und formal unauffällig gezeigt. Anhaltspunkte für Halluzinationen, Wahn- oder Zwangsvorstellungen hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich selbst als depressiv bezeichnet. Eine affektive Schwingungsfähigkeit habe jedoch festgestellt werden können. Zudem seien weder eine Niedergeschlagenheit noch Schuldgefühle, Insuffizienzgefühle etc. aufgefallen, wie dies bei depressiv erkrankten Patienten häufig zu verzeichnen sei. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leichte depressive Verstimmung sowie eine somatoforme Schmerzstörung zu nennen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei Aufbietung allen guten Willens sei es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, seine subjektiven Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 7/125/11 ff.).
         In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter demgemäss zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 90 % zumutbar sei und zwar ab dem Begutachtungszeitpunkt, also ab dem 9. Februar 2009 (Urk. 7/125/19 f.).
4.2     Das Gutachten ist umfassend und schlüssig und erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352). Damit kann darauf abgestellt werden, wie die IV-Stelle zutreffend festgestellt hat.  
         Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet (Urk. 1). Dass das Gutachten auf einem ungenügend festgestellten Sachverhalt beruhe, wurde vom Beschwerdeführer weder substantiiert dargetan noch durch ärztliche Berichte untermauert. Aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten zwei Röntgenbildern der Schulthessklinik auf DVD vom 8. Dezember 2008 ergeben sich ebenfalls keine neuen medizinischen Erkenntnisse, wie die IV-Stelle gestützt auf die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (in der Beschwerdeantwort) zutreffend festgehalten hat (Urk. 3, Urk. 6). Für weitere Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wurden, besteht damit kein Raum.
         Wie die IV-Stelle weiter korrekt festgestellt hat, ist gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - im Vergleich zur früheren Beurteilung von 2001 - gebessert und stabilisiert hat (vgl. Urk. 7/142). Die von Dr. B.___ beschriebene psychische Symptomatik war bei der Begutachtung in der Y.___ nicht mehr feststellbar. Dass der Versicherte seit Jahren keine psychiatrische Behandlung mehr benötigt, spricht denn auch klar gegen das Fortbestehen der ursprünglich diagnostizierten Anpassungsstörung und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die nunmehr diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung allein ist jedenfalls nicht invalidisierend, da die praxisgemäss erforderlichen Kriterien, die für die Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess sprechen (BGE 131 V 49 E. 1.2), in keiner Weise erfüllt sind. Wenn sich in somatischer Hinsicht keine Verbesserung ergeben hat, so ist damit immerhin die psychisch bedingte Einschränkung entfallen. Mit den Gutachtern kann damit von einer nunmehr 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Damit steht fest, dass im Vergleich zu 2001 eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind somit gegeben.   
4.3     Zu prüfen bleibt, wie sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Restarbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
         Die IV-Stelle ging zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 90 % ab dem Begutachtungszeitpunkt vom 2. Februar 2009 zumutbar ist, weshalb der Einkommensvergleich für das Jahr 2009 vorzunehmen ist.
         Für den Einkommensvergleich berücksichtigte die Verwaltung ein Valideneinkommen von Fr. 78'802.--, was dem zuletzt im Jahr 1996 als Automechaniker erzielten Lohn von Fr. 60'000.-- plus Nebenverdienst von Fr. 7'000.--, aufindexiert auf das Jahr 2009 entspricht und vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird (Urk. 7/60, Urk. 7/132).  
         Beim Invalideneinkommen ging die IV-Stelle vom Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2006) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) aus, woraus sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und aufindexiert auf das Jahr 2009 bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 90 % ein Betrag von Fr. 55'843.-- ergab, was vom Beschwerdeführer zu Recht ebenfalls nicht beanstandet wird (Urk. 7/132).
         Beim so errechneten Einkommen (von Fr. 55'843.--) berücksichtigte die IV-Stelle sodann einen Leidensabzug von 10 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 50'258.-- führte. Der Beschwerdeführer bemängelt hier, die IV-Stelle habe den Leidensabzug zu tief angesetzt, es stehe ihm mindestens ein Abzug von 20 % zu (Urk. 1).
         Mit dem von der IV-Stelle gewährten Abzug von 10 % ist der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leidensangepasste Tätigkeiten ausüben kann und insofern auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, hinreichend Rechnung getragen worden. Weitere Umstände, die nach der Rechtsprechung einen Abzug rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich gestützt auf die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch ein Pensum von 90 % zumutbar ist, kein Abzug rechtfertigen; denn Teilzeitbeschäftigung bei Männern wirkt sich erst bei einem unter 90 % liegenden Pensum lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008). Schliesslich rechtfertigt auch die langjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt keinen Abzug, da bei den hier zu berücksichtigenden Hilfsarbeiten weder eine Einarbeitungszeit noch eine Berufspraxis erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2008 vom 24. Juni 2009).
         Der von der IV-Stelle gewährte Leidensabzug von 10 % ist damit nicht zu beanstanden.
         Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 78'802.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 50'258.-- resultiert selbst ohne berufliche Massnahmen ein Invaliditätsgrad von 36 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2009 erweist sich damit als gesetzeskonform.
         Auf die Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie auf die Gewährung einer Umschulung gerichtet sind (Urk. 1 S. 1, 4; Urk. 12 S. 2), braucht schliesslich nicht eingegangen zu werden, da es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt.
         Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).