IV.2010.00129

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 1. Juni 2011
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1964, war zuletzt vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2002 bei der B.___ AG, C.___, als Mitarbeiter D.___ tätig, wobei sein letzter Arbeitstag der 24. Mai 2002 war (Urk. 8/8/1 Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 6). Am 24. März 2003 meldete er sich wegen einer Berufskrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).
         Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau sowie Kinderrenten rückwirkend ab 1. Mai 2003 zu (Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 1. April 2004 wurde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint (Urk. 8/30).
1.2     Im Rahmen der am 15. September 2004 eingeleiteten amtlichen Revision machte der Versicherte eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend, die er mit vermehrten Schmerzen begründete (Urk. 8/31 Ziff. 1.1-1.2). Nach Einholung eines Berichts von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/33), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 19. November 2004 mit, dass sich die Verhältnisse nicht verändert hätten und er weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 80 % Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 8/35).
1.3     Am 18. Januar 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/37) und holte Arztberichte (Urk. 8/39-40) ein sowie veranlasste ein Gutachten, das von den Ärzten des F.___, am 15. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 8/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/53-54, Urk. 8/56) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % die ganze Rente auf (Urk. 8/62 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine angemessene Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 25. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Aspekte der Rentenrevision (Art. 88a und 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2010 von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes aus. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Die von ihm gegenüber dem eingeholten Gutachten geäusserten Einwände erachtete die Beschwerdegegnerin als - aus näher dargelegten Gründen - nicht stichhaltig (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, aus dem F.___-Gutachten sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersichtlich und somit kein Revisionsgrund gegeben. Ferner entspreche das Gutachten nicht den Kriterien der Rechtsprechung (S. 5 unten f.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit 1. Mai 2003 laufenden ganzen Rente rechtens ist. Es fragt sich mithin, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Revision (November 2004) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Januar 2010) zu vergleichen.

3.
3.1     Massgebende medizinische Grundlage für die letzte Überprüfung der Rente im November 2004 war der Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8. November 2004, welcher dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/33). Da Dr. E.___ von einem seit 2003 unveränderten Gesundheitszustand spricht, sind vorliegend auch die für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebende Berichte des G.___ (G.___; Urk. 8/18/38-41) und von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/9), zu berücksichtigen.
3.2     In ihrem Bericht vom 12. März 2003 (Urk. 8/18/38-41) berichteten die Ärzte des G.___ über die Untersuchung vom 4. und 5. November 2002 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische lumbospondylogene unspezifische Rückenschmerzen (Haltungsinsuffizienz)
- somatoforme Schmerzstörung im Rahmen einer fixierten depressiven Anpassungsstörung
- Verdacht auf Asthma bronchiale
         Anlässlich der aktuellen Untersuchung klage der Beschwerdeführer über ständige Atembeschwerden, eher zunehmend bei Belastung. Hustenattacken mit nachfolgender Atemnot provozierten gelegentliche Schlafprobleme. Die lumbalen Schmerzen strahlten rechtsbetont in beide Beine dorsal bis in die Fersen aus. Wegen diesen Beschwerden müsse der Beschwerdeführer häufig die Position wechseln. Klinisch könne die Beweglichkeit der Wirbelsäule wegen aktivem Gegenspannen nicht konklusiv beurteilt werden, wobei eine wesentliche Beeinträchtigung der lumbalen Beweglichkeit nicht vorzuliegen scheine. Auffällig sei nebst dem Schmerzgebaren, eine oberflächliche und tiefe Druckdolenz panlumbal (nach paravertebral) und in den Beckenkämmen, der positive Anstossschmerz sowie der mögliche Langsitz bei Schmerzangaben beim Lasègue-Manöver bei 60°. Im Übrigen würden sich keine Bewegungseinschränkungen am Bewegungsapparat zeigen. Neurologisch seien die Befunde normal. Radiologisch könnten strukturell keine relevanten Veränderungen erhoben werden (S. 2 Mitte).
         In der letzten Tätigkeit in der Beschichtung von Metallteilen mit Kunststoff mit vorwiegend leichter Arbeit und für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Jedoch bestehe aufgrund der bestehenden psychischen Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten (S. 3 unten).
3.3     In seinem Bericht vom 31. Mai 2003 (Urk. 8/9) stellte Dr. H.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben):
- mittelschwere depressive Entwicklung mit phobisch hypochondrischem Einschlag aufgrund narzisstischer Kränkung beziehungsweise Ohnmacht gegenüber diversen Leiden
- Asthma
- chronifizierte Rückenbeschwerden
- Verdacht auf somatoforme Störung
         Dr. H.___ hielt fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (S. 2 lit. C.1). Der übergewichtige Beschwerdeführer wirke im Gespräch in der Regel müde, zum Teil sei er unaufmerksam, gelegentlich erschöpft, leidend, besorgt und bekümmert. Er sei empfindlich auf Staub und Zigarettenrauch. Nachts sei er unruhig und könne nie durchschlafen. Meistens zeige er einen leidenden Ausdruck, und er habe eine hastige und schlecht verständliche Sprechweise. Der Beschwerdeführer fühle sich müde und schwindlig, er habe Mühe mit allem, sei freudlos und hadere oft mit seinen Schmerzen. Dazu würden finanzielle und familiäre Probleme kommen, obwohl er mit seiner Frau noch keinen Streit habe. Seit der gesundheitlichen Beeinträchtigung liege eine allgemein nervöse Situation vor. Er fühle sich mässig depressiv, wirke jedoch sehr hilflos (S. 5 unten). Die psychiatrische Behandlung habe bisher noch keine wesentliche Verbesserung gezeigt (S. 6 oben Ziff. 5). Die psychiatrischen Möglichkeiten seien aufgrund der unzulänglichen Introspektionsfähigkeit viel zu gering, als dass ein nennenswerter Erfolg zu erwarten wäre. Ungünstige Faktoren seien das depressive Element, die hypochondrische Selbstaufmerksamkeit mit fortgesetzter subjektiver Schmerzwahrnehmung, die Angst um die Zukunft, die allgemeine Unsicherheit mit Einengung des Handlungsspielraums, die subjektive Entwertung, Rollenkonflikte, fehlende emotionale Ressourcen und das vorherrschende operationalistische Denken. Wenn sich mit zunehmendem psychosozialem Druck das Erleben auf dem Niveau dauernder Auseinandersetzung verlagere, sei ein Chronifizierungsprozess sehr wahrscheinlich (S. 6 oben Ziff. 6). Die Prognose sei noch ungewiss, tendenziell eher schlecht; es müsse mit einer dauernden und hochgradigen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden (S. 6 oben Ziff. 7).
         Zur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 70-80 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B). In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit unklar (S. 4 unten).
3.4     Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 8. November 2004 (Urk. 8/33) fest, der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnose habe sich im Vergleich zum Jahr 2003 nicht verändert (S. 1 Ziff. 1-2). Der Beschwerdeführer leide unter depressiven Einbrüchen, Angstzuständen, starker Nervosität und einer schweren Selbstwertproblematik. Weiter liege eine Asthma bronchiale und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität vor (S. 1 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer klage über die Zunahme der Rückenbeschwerden. Aufgrund der vorliegenden somatischen und psychischen Beeinträchtigung sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % auszugehen. Die Restarbeitsfähigkeit sei aus psychiatrisch-medizinischer Sicht entsprechend gering. Der Beschwerdeführer sei seit Ende September 2004 wieder in physiotherapeutischer Behandlung. Die Physiotherapie habe die Beschwerden jeweils kurzzeitig lindern können; es zeige sich nur intermittierend eine leichte Verbesserung der Symptomatik (S. 3).

4.      
4.1     Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. April 2008 (Urk. 8/39) eine rezidivierende depressive Störung seit 2003 (S. 2 Ziff. 2.1) und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 4 Ziff. 5.1). Im Vergleich zum letzten Bericht vom November 2004 bestünden subjektiv dieselben Beschwerden (S. 3 Ziff. 4.4). Hinsichtlich der Psychopathologie seien die heutigen Befunde im Wesentlichen gleich wie die im November 2004. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer wegen der rezidivierenden depressiven Krisen dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 4.5, S. 2 Ziff. 3). Es sei eine supportive psychiatrisch-psychotherapeutische und -psychopharmakologische Intervention durchzuführen. Die chronisch verlaufende und fixierte psychische Störung lasse unter Berücksichtigung ihrer Ausprägung seit 2004 keine optimistische Prognose zu (S. 4 Ziff. 4.7).
4.2     Das Gutachten der Ärzte des F.___ vom 15. Juni 2009 (Urk. 8/49) basiert auf den vorhandenen Akten sowie einer internistischen, einer psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung. Die Gutachter nannten im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- anamnestisch chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
         Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie eine Schmerzverarbeitungsstörung, anamnestisch ein allergisches Asthma bronchiale und eine Adipositas (S. 16 Ziff. 5.2).
         Nach der psychiatrischen Untersuchung am 11. Mai 2009 führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer klage vor allem über Rückenbeschwerden. Aus psychiatrischer Sicht mache er eine Schlafstörung, schlechte Träume und Schlafwandeln geltend. Objektivierbare psychopathologische Befunde könnten jedoch keine eruiert werden. Der Beschwerdeführer sei im Affekt ausgeglichen und gefasst, eine Antriebsstörung liege weder im Denken noch in den Affekten vor. Somit könne im affektiven Bereich keine Diagnose gestellt werden. Aufgrund der Rückenschmerzen sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive Symptomausweitung auszugehen. Der Beschwerdeführer stehe seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung. Er mache jedoch über die aktuelle Frequenz der Sitzungen nur ungenaue diffuse Angaben. Es sei davon auszugehen, dass er seinen behandelnden Psychiater nur selten aufsuche (S. 9 Ziff. 4.1.4). Auch die verordneten Antidepressiva nehme er unregelmässig bis gar nicht ein (S. 9 unten f. Ziff. 4.1.4). Die Begründung hierfür wirke äusserst fadenscheinig. Offenbar sei der subjektive Leidensdruck nicht sehr hoch. Der Beschwerdeführer lebe den grössten Teil des Jahres in Mazedonien, wo er ein eigenes Haus gebaut habe. In der Schweiz habe er ein Zimmer gemietet. Die Ehefrau und sein Sohn würden ebenfalls in Mazedonien wohnen (S. 10 oben Ziff. 4.1.4).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, eine Störung im affektiven Bereich könne nicht festgestellt werden. Es sei psychiatrisch von einer Symptomausweitung mit Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht. Der Beschwerdeführer lebe in geordneten familiären Verhältnissen. Ferner liege kein sozialer Rückzug vor. Der Beschwerdeführer sei aktiv und pendle mit dem eigenen Auto zwischen Mazedonien und der Schweiz hin und her. Weiter lägen auch keine unbewussten Konflikte vor. Ein primärer Krankheitsgewinn könne ausgeschlossen werden und auch die weiteren Förster-Kriterien seien nicht erfüllt. Inwieweit der Beschwerdeführer einer Tätigkeit in Mazedonien nachgehe, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können (S. 10 oben Ziff. 4.1.5).
         In orthopädischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei mit einer Art Nordic Walking Stock zur Untersuchung erschienen. Bei den extensionsnahen Gangvarianten hätten sich zwischenzeitlich leichte Schwierigkeiten auf der linken Seite ergeben, doch seien sie zuletzt ohne weiteres, jedoch mit rezidiverendem Hinweis auf lumbale Rückenschmerzen möglich. Das Einnehmen einer Hocke wirke anfangs etwas beschwerlich, gelinge jedoch zügig und der Beschwerdeführer sei auch zur Durchführung einiger Schritte im Kauergang in der Lage. Bei der Untersuchung des Rumpfes zeige sich eine deutliche Selbstlimitation (S. 13 unten Ziff. 4.2.4). Auch in den übrigen Ebenen wirkten die Bewegungen nach Aufforderung deutlich limitiert, währenddem die Spontanbewegungen, beispielsweise im Rahmen von Positionswechseln, frei und ohne wesentliche Einschränkungen möglich schienen (S. 13 unten f. Ziff. 4.2.4). Auch die Palpation des Rückens führe nicht zu einer Schmerzangabe, und es liessen sich keine wesentlichen Verspannungen der Muskulatur ertasten. Die Kopfbeweglichkeit sei in allen Richtungen frei und die nach wie vor gut entwickelte Nackenmuskulatur zeige ebenfalls keine Verspannungen. Bei der Untersuchung der unteren Extremitäten bestünden keine Hinweise auf lokale Pathologien, was bereits aufgrund des zuvor durchführbaren Kauergangs habe postuliert werden können. An den oberen Extremitäten zeige sich eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei durchschnittlicher Kraftentfaltung, jedoch nach wie vor gut entwickelter Muskulatur (S. 14 oben Ziff. 4.2.4).
         Aus neurologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems ergeben. Die neu angefertigten Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule zeigten einen korrekten altersentsprechenden Befund ohne Hinweise auf strukturelle Alterationen (S. 14 Mitte Ziff. 4.2.4).
         Zusammengefasst könne gesagt werden, dass sich die bei der heutigen Untersuchung vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden kaum objektivieren liessen. Ein gewisses Mass an Rückenschmerzen sei selbstverständlich in der Alterskategorie des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich, doch entspreche dies einem Befund, wie er bei mehr als der Hälfte der Durchschnittsbevölkerung ebenfalls vorkomme. Hinweise auf ein wesentliches strukturell bedingtes Leiden bestünden nicht und die wiederholt sichtbare Selbstlimitation und Symptomausweitung deute auf das Vorliegen erheblicher nichtorganischer Komponenten hin (S. 14 unten Ziff. 4.2.4).
         Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position, in der eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde, zu 100 % arbeitsfähig. Für Tätigkeiten, die das eben genannte Belastungsprofil überschreiten, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 15 oben Ziff. 4.2.5).
         Im internistischen Status seien unauffällige Befunde erhoben worden. Anzeichen einer chronischen Lungenerkrankung würden nicht bestehen. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Arbeiten im Staub seien aufgrund des anamnestisch vorhandenen Asthma bronchiale nicht geeignet.
         Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 15 kg und ohne Staubbelastung zu 100 % arbeitsfähig (S. 17 oben Ziff. 6.2).

5.
5.1     Das F.___-Gutachten vom 15. Juni 2009 mit orthopädischen, psychiatrischen und internistischen Beurteilungen beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander. Der Beschwerdeführer wurde sorgfältig abgeklärt. Das Gutachten leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
         Das Gutachten wurde ferner in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Würdigung des Gutachtens ergibt, dass die Experten sich sorgfältig und umfassend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander gesetzt haben und schlüssig darzulegen vermochten, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da das F.___-Gutachten folglich sämtliche praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.5), kann - insbesondere was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft - darauf abgestellt werden.
5.2     In somatischer Hinsicht wurde im F.___-Gutachten von 2009 ein Zustand festgehalten, welcher demjenigen im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 weitgehend entsprach, was sich darin niederschlägt, dass die sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im F.___-Gutachten gleich umschrieben und quantifiziert wurde wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache. Daher ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht weiter in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselnder Position, in der eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten wird, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/49 S. 15 oben Ziff. 4.2.5).
         Der entscheidende Unterschied betrifft die psychische Beeinträchtigung. Im Jahr 2004, in welchem der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zum Jahr 2003 (ursprüngliche Rentenzusprache) unverändert war, litt der Beschwerdeführer noch an einer mittelschweren depressiven Entwicklung (Urk. 8/33 S. 1 Ziff. 2, Urk. 8/9 S. 1 lit. A). Der depressive Zustand, welcher sich in depressiven Einbrüchen, Angstzuständen, starker Nervosität und schwerer Selbstwertproblematik zeigte, war derart ausgeprägt, dass eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 80 % in sämtlichen Tätigkeiten bestand (Urk. 8/9 S. 1 lit. B, Urk. 8/33 S. 3).
         2009 kamen die Gutachter hingegen zum Schluss, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was sie differenziert und einleuchtend begründeten. Es würden keine psychopathologischen Befunde vorliegen. Der Beschwerdeführer sei im Affekt ausgeglichen und gefasst, eine Antriebsstörung liege weder im Denken noch in den Affekten vor (Urk. 8/49 S. 9 Ziff. 4.1.4). Es bestehe zwar eine Symptomausweitung und eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche jedoch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden. Weiter lebe der Beschwerdeführer in geordneten sozialen Verhältnissen und ein sozialer Rückzug liege ebenfalls nicht vor (Urk. 8/49 S. 10 oben Ziff. 4.1.5).
5.3     Daran vermag auch der Bericht von Dr. E.___ vom 25. April 2008 nichts zu ändern. Er führte zwar aus, der Gesundheitszustand sei im Vergleich zum Jahr 2004 unverändert, ohne dass dafür eine nachvollziehbare Begründung gegeben wurde. Es lässt den Anschein erwecken, dass Dr. E.___ die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen und damit faktisch an die Stelle einer eigenen, objektivierten Beurteilung gesetzt hatte. Dr. E.___ hat dies getan, ohne die Ausführungen des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen. Dies wäre aber gerade angesichts des Umstandes, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen der fachärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Selbsteinschätzung bestehen, erforderlich gewesen.
5.4     Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ergangen (Urk. 1 S. 6), ist unbegründet und entspricht nicht der Aktenlage (vgl. 8/19 S. 1 unten). Die ganze Rente wurde aufgrund einer mittelschweren depressiven Entwicklung zugesprochen. Im Übrigen wurde im für die Rentenzusprache massgebenden Bericht von Dr. H.___ lediglich ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (Urk. 8/9 S. 1 lit. A).
5.5     Gestützt auf das überzeugende F.___-Gutachten ist deshalb der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Staubbelastung, in welchen eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten wird, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
         Da vorliegend aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mehr vorhanden sind, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers psychisch wesentlich verbessert.

6.
6.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
         Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 25. April 2003 unter Aufrechnung auf das Jahr 2008 von einem Valideneinkommen von Fr. 64'808.-- aus (vgl. Urk. 8/51/3), was nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch unbestritten blieb.
6.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4’934.-- pro Monat belief (LSE 2008, S. 29, Tab. T7 S, Total, Niveau 4), was unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 90 Tabelle B9.2) rund Fr. 61'576.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’934.-- : 40 x 41.6 x 12).
         Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Einkommen einen Abzug von 10 % vor (Urk. 2 S. 2), was nicht zu beanstanden ist. Es ist daher von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55'419.-- (Fr. 61'576.-- x 0.9) auszugehen.
6.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64'808.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55’419.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9’389.-- und somit einen Invaliditätsgrad von rund 14 %, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Aufrechnung auf die im massgebenden Jahr 2010 herrschenden Verhältnisse ergibt kein abweichendes Resultat (identische Nominallohnentwicklung).
         Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

7.      
7.1     Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) erfüllt, weshalb ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 15. Januar 2010 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
7.2     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
         Da Rechtsanwalt Bernhard Zollinger in seiner Beschwerdeschrift ungebührliche, hauptsächlich nicht sachbezogene Ausführungen machte und den vorliegenden Fall inhaltlich im Wesentlichen auf einer Seite (Urk. 1 S. 5 Mitte f.) abhandelte, erscheint vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Januar 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).