Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 14. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Jürg Reichenbach
Herrenweg 17, 8303 Bassersdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 in Peru geborene X.___ reiste 1987 in die Schweiz ein und war seit 1. März 2002 bei der Y.___ Schweiz AG in Rümlang als Produktionsmitarbeiterin tätig. Aufgrund von postoperativen Restbeschwerden an der rechten Schulter war sie vom 11. Dezember 2006 bis 8. April 2007 zu 100 %, vom 9. April 2007 bis 31. Mai 2008 zu 50 % und ab 1. Juni 2008 zu 25 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/15, Urk. 8/17). Am 30. Dezember 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Am 9. Juni 2008 nahm die Versicherte ihre Arbeit nach einem schmerzbedingten Abbruch zu 50 % wieder auf (Urk. 8/18). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2008 aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 8/19).
Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 8/8, Urk. 8/15-17, Urk. 8/22) und berufliche Abklärungen (Urk. 8/7, Urk. 8/13, Urk. 8/25) und gewährte der Versicherten für die Periode vom 10. November 2008 bis 9. Mai 2009 eine Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 13. November 2008, Urk. 8/41), die ab 1. Dezember 2008 zu einem dreimonatigen Arbeitstraining bei der Z.___ führte, anfänglich zu einem Pensum von 50 %, mit dem Ziel, dieses auf 100 % zu steigern (Urk. 8/54-55). Nachdem ein Einsatz von 70 % wegen vermehrten Schulterbeschwerden gescheitert war (Urk. 8/70), und obwohl das Arbeitstraining nicht zu einer Festanstellung führte (Urk. 8/71), schloss die IV-Stelle auch auf eigenen Wunsch der Beschwerdeführerin die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/72).
2. Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherten eine leidensangepasste, die Schulter nicht belastende Tätigkeit, wie zum Beispiel in der ursprünglich gelernten Bürotätigkeit, zu 100 % zumutbar sei, und lehnte das Leistungsbegehren ab, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 8/27).
Ein dagegen durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach erhobener Einwand der Versicherten vom 16. Oktober 2008 (Urk. 8/32) wies die IV-Stelle nach Ergänzung des beruflichen Sachverhalts mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 ab und führte präzisierend zum Vorbescheid aus, der Versicherten seien leichte Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Armvorhalten und ohne Überkopfarbeiten zumutbar; unter diesen Bedingungen sei weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, der Rentenanspruch sei gemäss Art. 16 ATSG neu zu bestimmen oder an die IV-Stelle zur Bestimmung zurückzuweisen. Es sei dabei die funktionelle Leistungsfähigkeit nach dem EFL-Standard und gestützt darauf mittels offengelegter konkreter und realisierbarer Verweistätigkeiten das Invalideneinkommen zu bestimmen, um so den Invaliditätsgrad festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. Dezember 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und ob zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein Arztbericht vorlag, der eine zuverlässige Beurteilung ihres Gesundheitszustands gestattet. Streitig ist weiter die zur Bemessung der Invalidität angewendete Methode.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin im Gastronomiebereich nicht mehr über 50 % ansteigen werde, wobei sie in dieser Tätigkeit in den vergangenen 4 Jahren ein durchschnittliches Jahreseinkommen vom Fr. 43'606.75 erzielt habe. Fälschlicherweise sei sie im Vorbescheid vom 6. Oktober 2008 davon ausgegangen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit als Büroangestellte verwerten könne; ihr Belastungsprofil sei folgendermassen zu präzisieren: leichte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Armvorhalten und ohne Überkopfarbeiten; unter diesen Bedingungen sei weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen. Das Valideneinkommen verändere sich dabei nicht, da zur Berechnung das Durchschnittseinkommen der letzten vier Erwerbsjahre (2003 bis 2006) für die Tätigkeit als Mitarbeiterin der kalten Küche herangezogen worden sei, was ein Valideneinkommen von Fr. 43'606.75 ergebe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie zum Beispiel Kontroll-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten sei die Beschwerdeführerin weiterhin 100 % arbeitsfähig und in der Lage, einen Verdienst von Fr. 41'519.44 zu erzielen. Hieraus resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'087.31 sowie ein Invaliditätsgrad von 5 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, im vorliegenden Fall sei der Invaliditätsgrad nach der spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV) zu ermitteln, welche darin bestehe, dass die Invalidität unmittelbar nach Massgabe eines Betätigungsvergleichs bestimmt werde, dies im Gegensatz zur ausserordentlichen Methode. Mit dem Belastungsprofil im angefochtenen Einspracheentscheid werde unvermittelt eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit behauptet, ohne auch nur darauf einzugehen, welches konkrete Arbeitsfeld von der Beschwerdeführerin mit ihrer fehlenden Sprach- und Fachkenntnis damit überhaupt abgedeckt werden könne. Die generalisierende Behauptung, es gebe Kontroll-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten, die von ihr im vorgeschrittenen Alter von 60 Jahren ohne Fach- und Sprachkenntnis hätten geleistet werden können, sei unbegründet; der Arbeitsmarkt kenne keine derartigen Tätigkeiten. Die pflichtgemässe Untersuchung der erwerblichen Auswirkung der leidensbedingten Behinderung sei damit unterblieben und ihr Anspruch auf ordentliche Untersuchung der erwerblichen Auswirkung dadurch verweigert worden. Eine objektivierbare Nachvollziehbarkeit in Bezug auf die behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht gegeben. Die Gewichtung der körperlichen Anforderungen sei ferner entsprechend dem internationalen medizinischen Standard der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nach Isernhagen Rechnung zu tragen. Da die IV-Stellen Zugriff auf die Datensammlung der SUVA für die Individuallohnbemessung anhand konkreter Arbeitsplätze (DAP) hätten, erscheine es naheliegend, diese zu nutzen. Die Beschwerdegegnerin lege ihre behaupteten medizinischen und erwerblichen Abklärungen nicht offen, und die erfolgte Präzisierung des Belastungsprofils entspreche einer Beurteilung der behandelnden Ärzte aus dem Jahr 2008. Zwischenzeitlich leide sie auch an Taubheit in den Armen, was auf die Belastung bei den Eingliederungsversuchen zurückzuführen sei; eine weitere Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin habe erkennbar nicht stattgefunden. Da die geforderte Abklärung des Leistungsprofils nicht erfolgt sei, schlage die Beschwerdeführerin eine Begutachtung bei einer anerkannten Abklärungsstelle vor. Sie habe die Befunderhebungen der behandelnden und operierenden Ärzte der Beschwerdegegnerin zugestellt und sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die hinreichende Untersuchung ihrer Arbeitsfähigkeit und der erwerblichen Auswirkung seien jedoch seitens dieser entgegen dem gesetzlichen Auftrag nicht erfolgt, womit sie die Kosten des Verfahrens und der Vertretung zu tragen habe (Urk. 1).
3.
3.1 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen in den Akten die Berichte verschiedener Ärzte vor:
3.1.1 Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie bei der Klinik B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. März 2008 Restbeschwerden an der rechten Schulter mit/bei Zustand nach einer therapeutischen Schulterarthroskopie rechts mit Bursektomie, Acromioplastik, AC-Resektion und Kalkdébridement vom 11. Dezember 2006 bei Tendinitis calcarea sowie einer koexistenten AC-Gelenksarthrose, bestehend seit 15. Mai 2006. Weiter gab er an, dass die Patientin ab 11. Dezember 2006 bis zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei; bei weiterhin günstigem Verlauf werde er die Arbeitsfähigkeit zumindest in einem Teileinsatz im angestammten Beruf, zum Beispiel in einer Form von 50 % evaluieren. Längere repetitive Belastungen der rechten Schulter über Scapula-Ebene sollten vermieden werden. Unterhalb der Scapula-Ebene hätten sich für leichte körperliche Arbeiten an sich keine Einschränkungen ergeben (Urk. 8/8).
3.1.2 In einem Folgebericht vom 16. Juni 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab Dr. med. A.___ bei der letzten Konsultation vom 15. Mai 2008 reizlose Narbenverhältnisse an. Komplexbewegung, Nacken-, Scheitel- und Schürzengriff seien problemlos durchführbar gewesen; auf Höhe des lateralen Acromionecks habe sich noch eine gewisse Berührungsempfindlichkeit gefunden. Sieben Monate nach der Re-Arthroskopie der rechten Schulter (29. Dezember 2007) seien subjektiv und objektiv Verbesserungen des Ist-Zustands im Vergleich zum Ersteingriff zu berichten, wobei die Patientin immer noch gewisse Restbeschwerden angebe. Sieben Monate nach dem obengenannten Re-Eingriff könne im Verlauf auch keine relevante Verbesserung der Schulterbeweglichkeit mehr dokumentiert werden. Grundsätzlich habe bereits am Arbeitsplatz eine Anpassung stattgefunden, so dass die Patientin nun Arbeiten, welche oberhalb der Scapula-Ebene zu verrichten seien, nicht mehr durchführen müsse; er habe die Arbeitsfähigkeit im Verlauf auf 75 % gesteigert. Der Arzt gab an, im Verkauf und bei Arbeiten unter der Scapula-Ebene erwarte er keine relevanten Einschränkungen und gehe davon aus, dass die Patientin ihre volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wieder erreichen sollte (Urk. 8/15).
3.1.3 Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, Embrach, führte in seinem Bericht vom 21. Juli 2008 die folgenden Diagnosen an: chronische Schulterschmerzen rechts, metabolisches Syndrom (mit Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, arterielle Hypertonie und Lebersteatose), saisonale Rhinokonjunktivitis, Status nach peripherer Fascialisparese links 1994 und rechts 2002, Status nach Arthrodese DIP III links 1994 nach posttraumatischer Arthrose und Status nach Tenolyse im Bereich der Superfiszialis-Sehne 1995. Er gab an, dass er im Mai 2007 die hausärztliche Betreuung der Beschwerdeführerin übernommen habe; zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits das erste Mal operiert worden. Unter zunehmender Belastung hätten die Beschwerden jedoch wieder deutlich zugenommen. In der Folge sei es zu einer zunehmenden Weichteilproblematik gekommen, was ihn veranlasst habe, die Patientin an Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie in Winterthur zu überweisen. Dieser habe ein myofasziales Schmerzsyndrom bestätigt und versucht, mit Infiltrationen eine Besserung zu erreichen, was auch teilweise gelungen sei. Es sei somit trotz mehrfacher Intervention nicht gelungen, die Schulterbeschwerden rechts vollständig zu heilen. Zwar wären wesentliche Verbesserungen erreicht worden; unter Arbeitsbelastung klage die Patientin jedoch über erhebliche Restbeschwerden; es zeige sich, dass sie die Arbeitsfähigkeit an ihrem Arbeitsplatz nicht über 50 % steigern könne. Nach Rücksprache mit dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin sei es nicht möglich, an dieser Arbeitsstelle einen Schonarbeitsplatz einzurichten, an welchem die Patientin mit weniger Belastung arbeiten könne. In dieser Situation schliesse er sich der Meinung von Dr. med. A.___ an, welcher eine Teilbeschäftigung vorschlage, damit die 50%ige Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz erhalten werden könne (Urk. 8/17).
3.1.4 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, gab in seinem Bericht vom 31. Juli 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit seit 9. Juni 2008 an (Urk. 8/18/6). Leichte Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten (bis 9 kg) seien der Patientin oft (33-66 %) zumutbar; zu vermeiden seien Arbeiten über Kopfhöhe sowie Leitern besteigen. Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze seien uneingeschränkt möglich (Urk. 8/18/4).
Aus einem weiteren Bericht von Dr. med. D.___ vom 7. August 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 9. Juni 2008 wieder arbeite, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit jedoch mehrfach misslungen sei. Aus rheumatologischer Sicht bleibe sie für diese Tätigkeit (Catering bei der Z.) 50 % arbeitsfähig; eine interne Umstrukturierung habe nicht durchgeführt werden können bzw. eine angepasste Tätigkeit lasse sich nicht finden. Somit bestehe heute und auf längere Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/18/7).
3.1.5 Aus einem Bericht von Dr. med. A.___ vom 25. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin ergibt sich zu den physischen Ressourcen der Beschwerdeführerin Folgendes: leichte Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten (bis 9 kg) selten (1-5 %), ohne Überkopfarbeiten und ohne Treppen steigen/Leitern besteigen; Arbeiten in Nässe und Hitze seien uneingeschränkt und in Kälte eingeschränkt möglich; die psychischen Ressourcen seien uneingeschränkt (Urk. 8/20). In der bisherigen Berufstätigkeit sei die Patientin 50 % (20 Stunden pro Woche und 4 Stunden täglich) arbeitsfähig. Angaben zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte er nicht.
In seinem Bericht vom 1. September 2008 hielt Dr. med. A.___ fest, dass er keine weitere Möglichkeit sehe, die Situation der Patientin zu verbessern, sämtliche weitere Massnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, dass der Ist-Zustand zumindest beibehalten werden könne und dieser sich nicht wieder verschlechtere. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe die Patientin jeweils toleriert, deshalb sei er der Meinung, dass auch im Verlauf definitiv nicht mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, denn die von ihr geschilderten Restbeschwerden liessen sich klar objektivieren. Er sei deshalb der Meinung, dass der Patientin nun eine Teilberentung zugesprochen werden solle, einerseits um sie nicht zu desozialisieren, andererseits um mindestens die erreichte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen beruflichen Tätigkeit aufrecht erhalten zu können. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum damaligen Zeitpunkt und auf längere Sicht gab er an, dass diese höchstens 50 % im angestammten Beruf betrage, wobei klar auch am Arbeitsplatz Anpassungen erfolgen müssten, denn Tätigkeiten über der Scapula-Ebene seien ihr in Anbetracht der objektivierbaren Restbeschwerden nicht zuzumuten (Urk. 8/20/8 f.).
3.1.6 Aus den Akten gehen sodann folgende Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Ergebnis der medizinischen Prüfung des RAD-Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hervor:
Am 22. September 2008 hielt er fest, dass trotz zweimaligen operativen Eingriffen die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr über 50 % ansteigen werde. In einer leidensangepassten, die Schulter nicht belastenden Tätigkeit, wie zum Beispiel in der ursprünglich gelernten Bürotätigkeit, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit klar ausgewiesen (Urk. 8/24).
Nach dem Einwand der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter und einem Arbeitstraining vom 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 bei der Z.___, Filiale F.___, präzisierte der RAD-Arzt am 10. Juli 2009 seine Beurteilung zum Belastungsprofil der Beschwerdeführerin wie folgt: leichte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Armvorhalten und ohne Überkopfarbeiten; unter diesen Bedingungen sei bei ihr weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit klar ausgewiesen (Urk. 8/79/3).
3.1.7 Im Arztzeugnis vom 20. Februar 2009 berichtet Dr. med. C.___, er habe bei der Patientin während ihrem Arbeitstraining in der Z.___ lokale Infiltrationen mit Kortison durchführen müssen. Einmal mehr habe sich gezeigt, dass sie vermindert belastbar sei, sobald sie vermehrte Hebearbeit leisten müsse. Er bleibe daher bei seiner Beurteilung, dass sie zu maximal 50 % für leichte bis mittlere Belastung arbeitsfähig sei (Urk. 8/69).
3.2 Damit liegen hier zwei einander widersprechende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc), vermögen jedoch weder die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Schreiben des operierenden Arztes Dr. med. A.___ vom 3. Juli 2008 (Urk. 3) noch das Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 20. Februar 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nachzuweisen. Im Übrigen ist zwischen den vorerwähnten Berichten von Dr. med. A.___ und Dr. med. D.___ sowie der Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD-Arztes keine Diskrepanz festzustellen. Die von den beiden Ärzten ermittelte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für leichte körperliche Arbeiten stimmt im Wesentlichen mit der RAD-ärztlichen Beurteilung überein. Dr. med. A.___ hat in seinen Berichten vom 12. März 2008 und 16. Juni 2008 für leichte körperliche Arbeiten unterhalb der Scapula-Ebene keine relevanten Einschränkungen festgestellt (vgl. Urk. 8/8/9 und Urk. 8/15/8). In seinem Bericht vom 25. August 2008 gab er zwar an, dass die Beschwerdeführerin aus physischer Sicht selten leichte Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten über 9 kg bis Lendenhöhe verrichten könne und Überkopfarbeiten zu vermeiden seien; länger dauernde Haltungen (Sitzen und Stehen) seien jedoch oft möglich, die Fortbewegung sei ohne Treppen steigen und Leitern besteigen uneingeschränkt; aus psychischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls uneingeschränkt (Urk. 8/20/4-6). Aus dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 31. Juli 2008 geht weiter hervor, dass leichte Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten über 9 kg bis Lendenhöhe ohne Überkopfarbeiten oft (33-66 %) zumutbar seien. Weitere relevante Einschränkungen hat er im Bericht nicht angegeben. Damit ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Aktenlage sowie die medizinische Prüfung des RAD-Arztes von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und das Belastungsprofil in dem Sinn präzisierte, dass der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Armvorhalten und ohne Überkopfarbeiten zumutbar seien (Urk. 2). Aus der Einschätzung des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 20. Februar 2009, wonach die Beschwerdeführerin für leichte bis mittlere Belastung zu 50 % arbeitsunfähig sei, geht nicht hervor, inwiefern die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begrenzt sein soll und weshalb diese insbesondere nicht vollzeitlich ausgeübt werden könnte. Sein Hinweis auf das gescheiterte Arbeitstraining in der Food Abteilung der Z.___ ändert daran nichts, da es sich aus den Berichten nicht feststellen lässt, ob dieses Arbeitstraining wegen einer Selbstlimitierung durch die Beschwerdeführerin oder wegen gesundheitlicher Probleme bei nicht angepasster Tätigkeit gescheitert ist (vgl. Urk. 8/71/2 f.). Dr. med. C.___ begründet seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht näher, sondern stützt sich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bzw. gibt diese wieder. Ihm fehlen damit die zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit wesentlichen medizinischen Gesamtzusammenhänge. Das kurz begründete Zeugnis des Hausarztes genügt damit nicht, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für leichte bis mittlere Belastungen nachzuweisen. Es vermag ebenfalls nicht, die Ergebnisse der vorerwähnten Berichte in Frage zu stellen, auch wenn diese aus dem Jahr 2008 stammen.
3.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische Untersuchung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt. Zusammen mit den übrigen Verfahrensakten ergibt sich ein umfassendes Bild, das durchaus eine zuverlässige Beurteilung des für den streitigen Rentenanspruch massgeblichen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ermöglicht. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Beschwerden, insbesondere ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Taubheit in den Armen ärztlich nicht nachgewiesen. Damit ist nicht einzusehen, inwiefern die beantragten Beweismassnahmen am rechtserheblichen Sachverhalt etwas Entscheidwesentliches zu ändern vermögen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein EFL-Testverfahren nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stand sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. Juni 2010, 8C 299/2010, Erw. 4.1). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss ebenfalls nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Die von RAD-Arzt Dr. med. E.___ geschilderten Einschränkungen lassen sich mit Blick darauf damit nicht bemängeln.
3.4 Nach dem Gesagten ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Um die erwerbliche Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu bestimmen, nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor. Dieser wurde als solcher von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, sondern sie rügt die zur Bemessung der Invalidität angewendete Methode.
4.2
4.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (1999-2000 von 41,8 Stunden; 2001-2003 von 41,7 Stunden; 2004-2005 von 41,6 Stunden; 2006-2007 von 41,7 Stunden, Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
4.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
4.3.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin übt keine ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit entsprechende Erwerbstätigkeit aus, obwohl ihr die Aufnahme einer solchen zugemutet werden kann. Damit kommt - entgegen ihrer Auffassung - die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs und nicht die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenverfügung knapp 60 Jahre alt und hatte damit, auch mit Blick auf ihre übrigen persönlichen und beruflichen Voraussetzungen und die bevorstehende Aktivitätsdauer von immerhin noch 5 Jahren, die kritische Altersgrenze für die Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens noch nicht erreicht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, Erw. 4c, und in Sachen S. vom 10. März 2003, I 617/02, Erw. 3.3). Damit steht einer Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens im Rahmen des Zumutbaren hypothetisch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) nichts entgegen; den DAP-Zahlen kommt dabei kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 27. Mai 2005, I 819/04, Erw. 2.2, 2.3 und 3; BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1). Demnach sind vorliegend für die Feststellung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen.
4.3.3 Mit Blick auf den frühestmöglichen, für die Invaliditätsbemessung massgebenden Rentenbeginn im Jahr 2007 (Beginn Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG: Dezember 2006) rechtfertigt es sich hier, auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006 abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2006 (S. 25) erzielten die im privaten Sektor beschäftigten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2006 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'019.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 12-2010 Tab. 9.2 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung bei Frauen für die Jahre 2007 (+ 1,5 %) zu berücksichtigen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51'032.-- pro Jahr (Fr. 4'019.-- x 12 x 41,7 : 40 x 1,5). Berücksichtigt man den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen, nicht zu beanstandenden Abzug von 20 % (vgl. Urk. 8/25), ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 40'825.60.
4.3.4 Dem Zusammenzug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ist im Durchschnitt der letzten vier Jahre (2003-2006) ein Einkommen von Fr. 43'606.75 zu entnehmen (Urk. 8/14 und Urk. 8/25), was unbestritten geblieben ist. Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2007 (1,5 %) ein Valideneinkommen von Fr. 44'260.85.
4.3.5 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'435.25. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 7,76 % ([44'260.85 - 40'825.60] x 100 : 44'260.85). Unter Anwendung der rechtsprechungsgemässen Rundungsregel, wonach das Ergebnis aus dem Einkommensvergleich auf die nächste ganze Prozentzahl zu runden ist (BGE 131 V 121 Erw. 3), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 8 %. Die Aufrechnung beider Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2010) entsprechend der Nominallohnentwicklung würde zum gleichen Ergebnis führen. Der Beschwerdeführerin steht damit keine Rente zu.
5. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Reichenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).