Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 25. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete seit 1993 als Maurer bei der Y.___ AG (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1), als er sich am 24. April 2007 wegen Herzproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) anmeldete (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/6-7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/9) ein und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 7/13).
Am 5. September 2007 wies die IV-Stelle zunächst das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/12) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/15-24) mit Verfügung vom 13. November 2007 auch einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/25). Die dagegen am 14. Dezember 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/32/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. April 2008 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/38; Prozess-Nr. IV.2007.01561). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 7/59), holte einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 7/46) und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66-71) mit Verfügung vom 15. Januar 2010 eine halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. November 2007, eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008, eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 30. April 2009 sowie eine Viertelsrente ab 1. Mai 2009 zu (Urk. 7/76 = Urk. 2), wobei die ab 1. Februar 2010 auszurichtende Rente auch in betragsmässiger Hinsicht festgesetzt wurde (Urk. 2 S. 1). Für die rückwirkenden Leistungen wurden weitere Verfügungen in Aussicht gestellt (Urk. 2 S. 2), die am 10. Februar 2010 erlassen wurden (Urk. 7/77-80).
2. Der Versicherte erhob am 3. Februar 2010 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2010 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer ganzen, eventualiter einer halben Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 10. März 2010 erhob der Versicherte sodann auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2010 betreffend die Rente für die Zeit ab 1. Mai 2009 bis 31. Januar 2010 (Urk. 7/77/1-10) und beantragte, es sei ihm für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Januar 2010 eine ganze, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 8/1 S. 2), worauf die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Vereinigung der bis anhin separat geführten Verfahren IV.2010.00133 und IV.2010.00240 beantragte (Urk. 8/6).
Mit Verfügung vom 30. April 2010 wurde der Prozess Nr. IV.2010.00240 mit dem vorliegenden Prozess IV.2010.00133 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 9). Am 7. Oktober 2010 reichte der Versicherte einen aktuellen Arztbericht vom 28. September 2010 ein (Urk. 10-11), welcher der IV-Stelle am 15. Dezember 2010 zugestellt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 15. Januar beziehungsweise 10. Februar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid vom 15. Januar 2010 vollumfänglich auf das Z.___-Gutachten und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist im Mai 2007 für jegliche Tätigkeiten zu 50 % und ab September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab September 2008 sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen und eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar. Seit Februar 2009 sei eine weitere Verbesserung zu verzeichnen und die Restarbeitsfähigkeit betrage in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit 80 %. Im Rahmen des Einkommensvergleiches sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen (Urk. 2 Verfügungsteil 2).
2.2 Demgegenüber erklärte sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden vom 3. Februar 2010 und 10. März 2010 mit der Einschätzung, wonach sich sein Gesundheitszustand ab September 2008 beziehungsweise Februar 2009 verbessert habe, nicht einverstanden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, Urk. 8/1 S. 3 Ziff. 4). In der kardiologischen Einschätzung gehe der Z.___-Gutachter davon aus, dass sich der Gesundheitszustand aktuell verschlechtert habe, die Prognose unsicher sei und die koronare Herzkrankheit recht progressiv zu verlaufen scheine. Dies widerspreche diametral der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Meinung, wonach sich sein Gesundheitszustand ab Februar 2009 weiter verbessert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Z.___-Gutachter anerkannte eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit und deutlich erniedrigte Arbeitsfähigkeit zu keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen solle (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5, Urk. 8/1 S. 3 f. Ziff. 5). Die Meinung des Z.___-Gutachters, wonach aus psychiatrischer Sicht lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 20 % aufgrund einer leichten depressiven Störung bestehe, stehe in Widerspruch zum Bericht von med. pract. A.___ und B.___ vom 24. Januar 2009, wonach eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, somatischem Syndrom und Suizidalität bestehe und sich der Gesundheitszustand in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe. Auch die psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals C.___ habe eine mittelschwere bis schwere depressive Episode diagnostiziert (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6, Urk. 8/1 S. 4 f. Ziff. 6). Der Leidensabzug von 15 % sei unter den gegebenen Umständen nicht angemessen, vielmehr müsse der maximale Abzug von 25 % gewährt werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 9, Urk. 8/1 S. 6 Ziff. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab September 2008 verbessert hat.
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. April 2008 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 7/38):
Am 22. September 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen thorakalen Schmerzen notfallmässig hospitalisiert, wobei die Dilatation erfolgreich verlaufen war. Allerdings war ein etwas verlangsamter Fluss im RIVA festgestellt worden, weshalb eine Myokard-SPECT angeordnet und der Beschwerdeführer zusätzlich für eine ambulante Herz-Rehabilitation angemeldet wurde (...). Diese besuchte er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 14. Dezember 2007 (...). In ihrem Bericht vom 17. Oktober 2007 hielten die verantwortlichen Ärzte des C.___ zwar fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei, machten jedoch keinerlei Angaben zur Restarbeitsfähigkeit (...). Auch in den früheren Berichten führten Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht oder nicht klar aus, welche anderen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer neben der Anstellung als Maurer noch zumutbar sind und in welchem Umfang (...). Am 2. Juni 2007 hielten sie einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezüglich körperlich schwerer Arbeit fest und erachteten grundsätzlich eine Umschulung als erstrebenswert (...). Bezüglich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit kann damit nicht abschliessend auf die Berichte des C.___ abgestellt werden.
Der einzige Arzt, welcher sich neben der IV-Ärztin ausdrücklich zur Restarbeitsfähigkeit äusserte, ist der Hausarzt Dr. F.___, der in seinem Bericht vom 29. Mai 2007 eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen von bis zu 40 Stunden wöchentlich für zumutbar hielt (...). Diese Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit lässt sich aber aufgrund seiner medizinischen Beurteilung der Ressourcen des Beschwerdeführers (leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe, Knien, Sitzen, Stehen, Gehen bis 50 Meter, Gehen lange Strecken jeweils selten zumutbar, die anderen Verrichtungen gar nie; ...) kaum nachvollziehen. Sodann teilte Dr. F.___ mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 mit, der Beschwerdeführer sei seit der erneuten Dilatation der Herzkranzgefässe wegen Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (...), wobei unklar bleibt, auf welche Tätigkeit sich diese Angabe beziehen soll.
Nach Gesagtem kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit, insbesondere ab September 2007, ausgegangen werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind insbesondere die Resultate der angeordneten Abklärungen abzuwarten und von den Ärzten des C.___ ausführliche Berichte zur Arbeitsfähigkeit einzuholen (Erw. 4.2).
Hingegen besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (...) aufgrund der vorliegenden Arztberichte kein Grund zu weiteren Abklärungen bezüglich der vom Hausarzt diagnostizierten Diskushernie. Diese wurde neben Dr. F.___ von keinem anderen Arzt erwähnt und selbst Dr. F.___ hielt fest, die Diskushernie wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (...; Erw. 4.3).
Insgesamt liegen bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers somit zu wenige Angaben vor, als dass gestützt auf die vorliegenden Berichte die zu prüfenden Fragen schlüssig beurteilt werden könnten, und es sind die erwähnten Abklärungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Berichte einzuholen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustandes über die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird (Erw. 4.4).
3.2 In ihrem Bericht vom 31. Januar 2008 diagnostizierten Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, HerzKreislaufZentrum, Klinik für Kardiologie, Universitätsspital C.___, eine koronare 3-Gefässerkrankung sowie eine psychosoziale Belastungssituation mit Verdacht auf Somatisierungstendenz (Urk. 7/59/32). Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert. Subjektiv leide er unter einer allgemeinen Leistungsschwäche, Müdigkeit und diffusen Symptomen wie Schwindelgefühl, Ameisenlaufen und Kältegefühl in den Extremitäten sowie nächtlichen Palpitationen. Die Ergometrie habe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben, der Abbruch sei wegen subjektiv empfundenem Schwindelgefühl erfolgt, ohne dass ein Korrelat im EKG, im Blutdruck- oder Herzfrequenzverhalten ersichtlich gewesen sei. Ebenfalls gebe es keine Ischämiehinweise. Insgesamt entstehe der Einsruck, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit nur sehr schwer verkraften könne und vor allem seit dem zweiten Myokardinfarkt sehr verunsichert und psychisch aus der Bahn geworfen sei. Erschwerend hinzu komme der Verlust der Arbeit. Im Vordergrund der therapeutischen Bemühungen stehe damit die psychosoziale Komponente, gegebenenfalls mit Somatisierungstendenz (Urk. 7/59/33).
3.3 Bei unveränderten Diagnosen führten Prof. D.___ und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, in ihrem Bericht vom 3. Juni 2008 sodann aus, weder die klinische Untersuchung noch die Fahrradergometrie hätten Hinweise auf eine aktuelle ischämisch-kardiale Problematik ergeben. Aus diesem Grund könne allenfalls auch eine psychosomatische Ursache die Beschwerden mit verursachen. Hinweise dafür liefere auch die psychosoziale Belastungssituation, welcher der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsverlustes nach dem Infarkt ausgesetzt sei (Urk. 7/59/36).
3.4 Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Poliklinik, Universitätsspital C.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. September 2008 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne Suizidalität, mit somatischem Syndrom, bei psychosozialer Belastung und koronarer Herzkrankheit (Urk. 7/59/30). Der Beschwerdeführer sehe sich mit der schweren Herzkrankheit, reduzierten Arbeitsfähigkeit und den täglichen körperlichen Einschränkungen durch Thoraxschmerzen und Angst vor einem erneuten Myokardinfarkt auch im Privatleben stark beeinträchtigt und überfordert und suche deshalb psychiatrische Unterstützung. Er sei sehr motiviert, eine Arbeitsstelle zu suchen, da er jedoch nur zu 50 % arbeitsfähig und aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nur eine leichte Tätigkeit zumutbar sei, seien die Aussichten sehr schwierig (Urk. 7/59/28). Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äusserten sich Dr. I.___ und Dr. J.___ nicht.
3.5 In ihrem Bericht vom 24. Januar 2009 nannten med. pract. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie B.___, dipl. Psychologin FH/SBAP, Psychotherapeutin Gedap, folgende Diagnosen (Urk. 7/59/26):
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, somatischem Syndrom und Suizidalität infolge koronarer Herzkrankheit und psychosozialer Belastung
- kumulative posttraumatische Belastungsstörung infolge lebensbedrohlicher Erkrankung
- akzentuierte (abhängige) Persönlichkeitszüge
Der Beschwerdeführer werde seit dem 3. September 2008 ambulant psychotherapeutisch behandelt (Urk. 7/59/26). Vor dem Hintergrund der aktuellen Belastungssituation und den damit verbundenen psychischen Stressfaktoren könnten zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder eine Aufarbeitung des traumatischen Prozesses noch stabilisierende und entspannende Massnahmen durchgeführt werden, die für eine Besserung des Leidens zwingend nötig wären. Die Risikofaktoren Angst und Stress würden akut, mittel- und langfristig eine erheblich grosse Gefahr darstellen. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten massiv verschlechtert (Urk. 7/59/27).
3.6 Am 9. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Ärztlichen Begutachtungsinstitut Ziff. ___ (Z.___) polydisziplinär begutachtet. Das Gutachten vom 27. April 2009 stützte sich auf die vorhandenen Akten sowie eigene internistische, psychiatrische und kardiologische Untersuchungen (Urk. 7/59/2).
Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilgutachten aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, die Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Es gebe keine Hinweise auf Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen, Befürchtungen und Zwänge, einen sozialen Rückzug oder Suizidalität. Der Beschwerdeführer sei leicht depressiv, sein Antrieb leichtgradig vermindert (Urk. 7/59/10 Ziff. 4.1.2). Die leichte depressive Störung verursache eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/59/11 Ziff. 4.1.5). Der Beschwerdeführer selber traue sich allenfalls ein Arbeitspensum von 50 % oder 60 % in einer adaptierten Tätigkeit zu (Urk. 7/59/11 Ziff. 4.1.6). Die von der behandelnden Psychologin diagnostizierte schwere depressive Episode habe sich in der Zwischenzeit gebessert. Der Beschwerdeführer werde seit einem Monat nicht mehr antidepressiv behandelt, die Suizidalität sei nur noch sehr diskret ausgeprägt. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht vorhanden. Er habe nach wie vor gute Kontakte innerhalb seiner Familie, verbringe den Alltag aktiv und zeige keine chronischen Gefühle der Leere und Hoffnungslosigkeit. Weder im beruflichen noch im sozialen Umfeld sei er durch psychopathologische Symptome beeinträchtigt, es könnten weder eine Persönlichkeitsstörung noch andere abhängige Persönlichkeitszüge festgestellt werden (Urk. 7/59/11 Ziff. 4.1.7).
Nach der kardiologischen Untersuchung hielt Dr. med. L.___, FMH Kardiologie, fest, der Beschwerdeführer sei kardio-pulmonal kompensiert und normoton, beim Belastungstest sei die körperliche Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (Urk. 7/59/14 Ziff. 4.2.4). Aufgrund der Herzkrankheit mit koronarer 3-Ast-Erkrankung, infero-lateraler Narbe und echokardiographisch aktuell reduzierter Leistungsfähigkeit um 45 % sei der Beschwerdeführer für eine körperlich schwer belastende Tätigkeit im früheren Beruf als Maurer nicht mehr einsetzbar. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit gelegentlichem Laufen und Tragen leichter Lasten erscheine er jedoch weiter einsetzbar (Urk. 7/59/14 Ziff. 4.2.5).
Zusammenfassend nannten die Gutachter als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare 3-Ast-Erkrankung (Urk. 7/59/15 Ziff. 5.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie sodann eine leichte depressive Episode sowie ein anamnestisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 7/59/15 Ziff. 5.2). In der angestammten Tätigkeit wie auch allgemein für schwer belastende und überwiegend mittelschwer belastende Tätigkeiten bestehe somatisch-kardiologisch begründet eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte und nur selten mittelschwere Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischen Gründen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welche in einem vollschichtigen Pensum umgesetzt werden könne (Urk. 7/59/16 Ziff. 6.2). Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit könne nach dem Herzinfarkt vom 29. Mai 2006 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Seit dem 22. September 2007 bestehe eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit für schwer belastende Tätigkeiten und überwiegend mittelschwer belastende Tätigkeiten. Erstmals sei im September 2008 eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht beschrieben worden. Über die Zeit gemittelt könne von September 2008 bis Januar 2009 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch in leichten Tätigkeiten ausgegangen werden, seit Februar 2009 bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit wie dargelegt (Urk. 7/59/16 Ziff. 6.3).
3.7 In ihrem Bericht vom 1. Februar 2010 nannten med. pract. A.___ und B.___ folgende Diagnosen (Urk. 3 S. 1):
- mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und phasenweiser Suizidalität infolge koronarer Herzkrankheit und psychosozialer Belastung
- Anpassungsstörung gemischt mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen
- kumulative posttraumatische Belastungsstörung infolge lebensbedrohlicher Erkrankung
- vor dem Hintergrund prämorbider akzentuierter (unsicherer, abhängiger) Persönlichkeitszüge
- andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung durch lebensbedrohliche Erkrankung
- dysthymes Zustandsbild
Die Auffassung und Konzentration des Beschwerdeführers seien vermindert, das Denken sei stark auf die existentiell bedrohliche Lebenssituation eingeengt und führe zu starkem Grübeln über Ausweglosigkeit bis hin zu Wahngedanken. Er leide unter ausgeprägten Ängsten vor erneutem Infarkt und Tod, sei im Antrieb deutlich reduziert und habe sich sozial stark zurückgezogen (Urk. 3 S. 1 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seit Behandlungsbeginn aufgrund der psychosozialen und retraumatisierenden Faktoren massiv verschlechtert und zu einer Chronifizierung der Beschwerden geführt. Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit betrage derzeit höchstens 10 bis 20 % (Urk. 3 S. 3).
3.8 Am 28. September 2010 stellte Dr. med. M.___, Facharzt FMH Radiologie, Zentrum für medizinische Radiologie, nach einem MRT der LWS bei L4/5 eine nach caudal sequestrierende mittelgrosse bis grosse Diskushernie median bis paramedian links sowie eine langstreckige starke Kompression der absteigenden Nervenwurzel L5 links fest (Urk. 11).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer seit September 2007 vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Was sodann die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer seinen gesundheitlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit betrifft, ist zunächst zu unterscheiden zwischen der kardiologischen und psychiatrischen Beurteilung.
4.2 Gestützt auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Kardiologen Dr. L.___ in seinem Z.___-Teilgutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Herzkrankheit in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist und ihm körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Laufen und Tragen leichter Lasten ist der Beschwerdeführer hingegen gemäss der Beurteilung durch Dr. L.___ voll leistungsfähig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese Einschätzung stehe der Feststellung desselben Arztes entgegen, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, die Prognose unsicher sei und die koronare Herzkrankheit trotz entsprechender Sekundärprophylaxe recht progressiv zu verlaufen scheine (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5), ist darin kein Widerspruch zu erkennen. Dr. L.___ ging bei seinen Ausführungen, dass es zu einer Verschlechterung gekommen sei, vom C.___-Bericht vom 2. Juni 2007 aus, in welchem noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten attestiert worden war (Urk. 7/59/14 Ziff. 4.2.6). Nachdem im heutigen Zeitpunkt für körperlich schwere Tätigkeiten gar keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, ist tatsächlich von einer Verschlechterung auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5) schliesst jedoch auch eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit eine Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht aus.
Im Übrigen decken sich die Ausführungen im Z.___-Gutachten auch mit den Angaben in den Berichten von Prof. D.___, wonach keine Hinweise auf eine aktuelle ischämisch-kardiale Problematik bestehen (Urk. 7/59/33, Urk. 7/59/36).
4.3 Was sodann die Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustandes betrifft, liegen mit dem Z.___-Gutachten und den Berichten des behandelnden Arztes zwei grundlegend verschiedene Einschätzungen vor. Med. pract. A.___ und B.___ gingen im Wesentlichen von einer schweren depressiven Episode, einer Anpassungsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen aus (Urk. 3 S. 1, Urk. 7/59/26), wohingegen der Z.___-Gutachter Dr. K.___ lediglich eine leichte depressive Episode feststellte (Urk. 7/59/10 Ziff. 4.1.3).
Die von med. pract. A.___ und B.___ genannte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl. 2008, S. 183). Wie Dr. K.___ zu Recht festgehalten hat (vgl. Urk. 7/59/11 Ziff. 4.1.7), sind erlittene Herzinfarkte im Gegensatz zu den genannten Ereignissen nicht geeignet, bei fast allen Betroffenen zu einer langandauernden, schweren Verzweiflung zu führen und die gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erscheint damit nicht nachvollziehbar.
Ebenso handelt es sich bei einer Anpassungsstörung um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindert und während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftritt. Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst und Sorge (oder eine Mischung von diesen). Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Anpassungsstörungen treten in der Regel innerhalb eines Monats nach dem kritischen Lebensereignis auf und dauern meist nicht länger als sechs Monate (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 184). Eine Anpassungsstörung ist somit definitionsgemäss vorübergehender Natur und daher nicht invalidisierend.
Ebenso ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ein starker sozialer Rückzug nicht ersichtlich, nachdem er regelmässig spazieren geht, sich alleine oder mit der Ehefrau auf einem Sportplatz bewegt, gymnastische Übungen macht, Termine wahrnimmt, fern sieht und liest. Die Tatsache, dass er kaum Kollegen hat, führte der Beschwerdeführer selber darauf zurück, dass es aus seiner Region kaum Menschen gebe, die in der Schweiz lebten (Urk. 7/59/10), was jedoch nicht gesundheitsbedingt ist. Insgesamt scheinen bei der Situation des Beschwerdeführers auch psychosoziale Belastungen mitzuspielen. So erwähnte bereits Dr. D.___ in seinen Berichten vom 31. Januar 2008 und 3. Juni 2008 eine psychosoziale Belastungssituation, welcher der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsverlustes ausgesetzt sei (Urk. 7/59/36), und welche im Vordergrund der therapeutischen Bemühungen stehe (Urk. 7/59/33). Ebenso gingen sowohl die C.___-Ärzte Dr. I.___ und Dr. J.___ (Urk. 7/59/30) als auch med. pract. A.___ und B.___ (Urk. 3 S. 3, Urk. 7/59/27) von einer psychosozialen Belastungssituation aus.
Nicht nachvollziehbar ist die Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von höchstens 10 bis 20 % durch med. pract. A.___ sowie B.___ (Urk. 3 S. 3) sodann auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selber in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % oder 60 % zutraut (Urk. 7/59/11 Ziff. 4.1.6).
Insgesamt erscheinen damit die Berichte von med. pract. A.___ und B.___ nicht überzeugend und es kann nicht darauf abgestellt werden.
4.4 Demgegenüber ist das psychiatrische Z.___-Teilgutachten von Dr. K.___ nachvollziehbar begründet und erfüllt die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise. Es ist zwar zutreffend, dass bei der Gesamtbeurteilung die leichte depressive Episode entgegen der Beurteilung im Teilgutachten als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde (Urk. 7/59/15 Ziff. 5.2, vgl. Urk. 7/59/10 Ziff. 4.1.3). Nachdem bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen eine 80%ige Leistungsfähigkeit seit Februar 2009 attestiert wurde (Urk. 7/59/16 Ziff. 6.2), handelt es sich dabei aber offensichtlich um ein reines Versehen, welches nicht die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge hat.
Richtig ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, dass die antidepressive Behandlung abgebrochen wurde, nachdem die Finanzierung der Therapiesitzungen unklar war beziehungsweise die Einnahme der Medikamente zu Benommenheit und Schwindel geführt hatten (vgl. Urk. 7/59/9 Ziff. 4.1.1.2). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die von Dr. K.___ erhobenen Befunde die Diagnose einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode nicht bestätigten.
4.5 Insgesamt ist damit auf die nachvollziehbar begründete und überzeugende Beurteilung im Z.___-Gutachten abzustellen, und der medizinische Sachverhalt ist gestützt darauf als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. September 2007 für schwer und überwiegend mittelschwer belastende Tätigkeiten voll arbeitsunfähig ist. Für körperlich leichte Tätigkeiten hingegen ist von September 2008 bis Januar 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowie seit Februar 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.
Was sodann den am 7. Oktober 2010 (Urk. 10) eingereichten Bericht von Dr. M.___ betrifft (Urk. 11), erfolgte die MRT-Untersuchung mehr als acht Monate nach der angefochtenen Verfügung. Es liegen sodann keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund der Rückenbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Zudem bildet gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2010 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat der Beschwerdeführer ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleiches.
5.2 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis).
Auszugehen ist dabei vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Maurer. Dabei würde er gemäss den Angaben des früheren Arbeitgebers im Jahre 2007 ohne den Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 76'804.-- erzielen (Urk. 7/8 Ziff. 2.11). Unter Berücksichtigung einer Nettolohnentwicklung im Baugewerbe von je 2 % für die Jahre 2008 sowie 2009 (Die Volkswirtschaft 11-2010 S. 99 Tab. B10.2 lit. F) führt dies für das Jahre 2008 zu einem Valideneinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 78'340.-- (Fr. 76'804.-- x 1.02) und für das Jahr 2009 zu einem solchen von Fr. 79'907.-- (Fr. 78'340.--x 1.02).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nachdem der Beschwerdeführer seit September 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2008 auf monatlich Fr. 4'806.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4'998.25 pro Monat (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6), mithin gerundet Fr. 59'979.-- pro Jahr (Fr. 4'998.25 x 12). Von September 2008 bis Januar 2009 ist dem Beschwerdeführer auch in einer körperlich leichten Tätigkeit lediglich ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar, so dass für diese Zeit von einem Invalideneinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 29'990.-- auszugehen ist (Fr. 59979.-- x 0.5). Ab Februar 2009 beträgt die Arbeitsfähigkeit sodann 80 %, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 48'991.-- ergibt (Fr. 59'979.-- x 1.021 x 0.8).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen können dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Arbeiten in einem Pensum von 50 % beziehungsweise ab Februar 2009 in einem solchen von 80 % zugemutet werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Leidensabzug vorgenommen und dabei auch das begrenzte Arbeitsspektrum aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit und gesundheitsbedingten Einschränkungen berücksichtigt (Urk. 7/65 S. 2). Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint jedoch ein Leidensabzug von mehr als 15 % - wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 6) - nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 16. Mai 2007, I 962/06, Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. Juni 2007, I 751/06, sowie Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 30. April 2007, I 342/06).
5.5 Für die Zeit von September 2008 bis Januar 2009 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'340.-- (vorstehend Erw. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 25'492.-- (vorstehend Erw. 5.3; Fr. 29'990.-- x 0.85) eine Einkommenseinbusse von Fr. 52'848.--, was einem Invaliditätsgrad von 67.46 % entspricht.
Ab Februar 2009 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'907.-- (vorstehend Erw. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 41'642.-- (vorstehend Erw. 5.3; Fr. 48'991.-- x 0.85) eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'265.--, was einem Invaliditätsgrad von 47.89 % entspricht.
5.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Normalfall erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend von Dezember 2008 bis April 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie ab Mai 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtenen Verfügungen vom 15. Januar 2010 beziehungsweise 10. Februar 2010 erweisen sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).