Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00134
IV.2010.00134

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Gasser Küffer


Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1972, arbeitet seit 1. August 2006 als Hilfsarbeiter in der Y.___ (Urk. 8/9/2-3). Der Versicherte erlitt am 1. Juni 1999 in Sri Lanka eine Messerstichverletzung im Bereich der linken Schulter und des Brustkorbs (vgl. dazu Urk. 8/1/5, 8/11/11, 8/24). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 ihre Leistungspflicht ab, da zur Zeit des Unfalls keine Versicherungsdeckung bestanden hat (Urk. 8/7). Am 5. September 2008 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte darauf die erwerblichen (Urk. 8/9-10, 8/12) und medizinischen (Urk. 8/8/7-8, 8/11, 8/17) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2009 teilte sie dem Versicherten die voraussichtliche Ablehnung des Begehrens um berufliche Massnahmen mit, da er angemessen eingegliedert sei (Urk. 8/20). Nach dem schriftlichen Einwand des Versicherten vom 17. Juni 2009 (Urk. 8/21) wurde er am 10. August 2009 zu einem Eingliederungsberatungsgespräch eingeladen, anlässlich welchem er erklärte, dass er zur Zeit nicht an einer Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung, sondern an einer Umschulung respektive allenfalls einer Rente interessiert sei (Urk. 8/24). Darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte angemessen eingegliedert und zudem in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von mindestens 20 % liege nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Umschulung bestehe. Da er ausserdem kein Interesse an einer Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung habe, würden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 2).
2.       Mit am 4. Januar 2010 bei der IV-Stelle eingereichtem und am 2. Februar 2010 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesenem Schreiben beschwerte sich X.___ gegen diesen Entscheid und beantragte die Gewährung einer Umschulung (Urk. 1, 8/30-33). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die weitern Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
1.3
1.3.1   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3.2   Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1     Mit der angefochtenen Verfügung nahm die Beschwerdegegnerin zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei an seiner jetzigen Arbeitsstelle nicht angemessen eingegliedert (Urk. 8/21), Stellung und verneinte einen Umschulungsanspruch mit der Begründung, dass aus dem Vergleich des vom Beschwerdeführer aktuell erzielten Einkommens mit dem unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen keine Erwerbseinbusse resultiere. Im Rahmen der Beschwerdeantwort stellte sie zudem fest, dass die aktuell ausgeübte Tätigkeit dem zumutbaren Belastbarkeitsprofil einer leichten, stehenden Tätigkeit entspreche (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund der Schulterschmerzen, welche in den letzten Jahren stark zugenommen hätten, unmöglich schwere körperliche Arbeit leisten könne, weshalb er um einen Beitrag zu einer Umschulung ersuche (Urk. 1).
2.2     Strittig ist angesichts der Parteivorbringen demnach einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung nach Art. 17 IVG. Aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 122 V 36 Erw. 2b) sind aber grundsätzlich auch Massnahmen nach Art. 16 IVG (erstmalige berufliche Ausbildung, Art. 16 Abs. 1 IVG, berufliche Neuausbildung, Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG, berufliche Weiterausbildung, Art. 16 Abs. lit. c IVG) in Betracht zu ziehen.
         Zu Recht nicht diskutiert wird in diesem Zusammenhang ein allfälliger Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung des erwerbstätigen Beschwerdeführers. Ebenfalls nicht näher zu prüfen ist ein Anspruch auf berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 5bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), stehen doch keine invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterbildung zur Diskussion, sondern der Anspruch auf eine von der Invalidenversicherung finanzierte Ausbildung als solche.
         Ein Anspruch auf eine berufliche Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG fällt ebenfalls ausser Betracht, war doch der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 gemäss Aktenlage (vgl. Urk. 8/1, 8/9/3, 8/12) in einem für die Abgrenzung des Anspruchs auf eine berufliche Neuausbildung invalider Versicherter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zum Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG ökonomisch bedeutsamen Ausmass erwerbstätig (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 19. August 2004, I 147/04). Der vorherige Eintritt einer leistungsspezifischen Invalidität wird vom Beschwerdeführer angesichts dessen zu Recht nicht behauptet und würde sich aufgrund von Art. 6 Abs. 3 IVG ohnehin zu seinen Ungunsten auswirken.
         Im Folgenden zu prüfen bleibt damit der Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage weiterhin respektive zumindest bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), an seiner Arbeitsstelle zu 100 % erwerbstätig war, ist der Anspruch insbesondere auch unter dem Blickwinkel einer allenfalls drohenden Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG zu prüfen.
3.
3.1     Gemäss den medizinischen Akten erlitt der Beschwerdeführer 1999 in seiner Heimat Sri Lanka eine Messerstichverletzung in der linken Schulter und im Brustkorb. Am 6. September 2000 suchte er zur Abklärung der linksseitigen Schulterschmerzen die Schultersprechstunde der Z.___ auf, wo eine Trapeziusatrophie links nach Messerstichverletzung und eine Snapping-Scapula diagnostiziert wurden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des damals als Casserolier in einem Restaurant tätig gewesenen Beschwerdeführers wurde verneint (Urk. 8/11/11-12). Gemäss Bericht derselben Klinik vom 10. Oktober 2005 fand sich nunmehr ein ausgeweitetes Schmerzsyndrom in Form einer Brachialgie mit ausgeprägten multiplen Myogelosen im Bereich der Schultergürtel-Muskulatur bei guten Schulterfunktionen und depressivem Zustandsbild. Die zuständigen ärztlichen Fachpersonen erachteten den nunmehr bei der Paketpost tätigen Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin als arbeitsfähig. Jedoch seien schwere Arbeiten mit der rechten oberen Extremität zu vermeiden (Urk. 8/11/7-8). Am 3. April 2008 unterzog sich der Beschwerdeführer bei chronischen Schulterschmerzen einer neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung in der Z.___. Er habe ein neuropathisches Schmerzmuster mit links supraclaviculär und im Bereich des lateralen Halsdreiecks gelegenen, deutlich belastungsabhängigen Brennschmerzen beschrieben. Wegen der Schmerzen sei er in der letzten Zeit zwar nicht in der Arbeit ausgefallen, jedoch fühle er sich vor allem nachmittags und abends zunehmend eingeschränkt, sehr müde und von Schmerzen gequält. Gemäss PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt in der Z.___, fielen trotz der Schwere der Stichverletzungen keine relevanten fokal neurologischen Ausfälle auf und mit Ausnahme eines leicht pathologischen F-Wellenbefundes der Medianus-Neurographie links waren auch die elektrophysiologischen Zusatzuntersuchungen normal. Jedoch seien zirka acht Jahre nach der Verletzung bezüglich des neuropatischen Schmerzsyndroms keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten. Mittelfristig werde eine Teilberentung zur Verminderung der körperlichen Arbeitsbelastung erforderlich werden, da diese bezüglich der Schmerzintensität der limitierende Faktor sei (Urk. 8/11/9-10). Gemäss Bericht der Orthopädie der Z.___ vom 23. September 2008 zeigte ein MRI des rechten Knies vom 21. Juni 2007 eine ältere, wahrscheinlich vor zwei bis drei Jahren erlittene vordere Kreuzbandruptur und einen dysplastischen medialen Meniskus mit zum Teil degenerativen Veränderungen. Es bestehe keine symptomatische vordere Instabilität. Der Beschwerdeführer schildere seltene (1-2mal jährlich) Giving way-ähnliche Episoden (Urk. 11/8/7-8).
         Die Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, verwies im Arztbericht betreffend berufliche Integration/Rente der IV-Stelle vom 17. Oktober 2008 im Wesentlichen auf die Berichte der Z.___. Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass der linke Arm nicht länger so stark belastet werden sollte, da die Beschwerden sukzessive zunähmen und es keine technischen Massnahmen zur Verbesserung gebe. Wenn die Arbeit keine muskuläre Belastung der linken oberen Körperhälfte beinhalte, sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt einsatzfähig und belastbar. Aus ihrer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Den Gesundheitszustand bezeichnete sie als sich verschlechternd (Urk. 8/11/2-6).
         Dr. med. C.___ des Regionalärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin kam in seiner Stellungnahme vom 9. März 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne längeres Arbeiten in Armvorhalte oder über Kopf) zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/18/4).
         Dr. A.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit April 2008 am 2. September 2009 mit zirka 80 %. Nicht zumutbar seien rein sitzende oder rein stehende Arbeiten. Eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Über-Kopf-Arbeiten, Kauern und Knien mit einer Gewichtsbeschränkung von 10-15 Kilogramm sei während 5-6 Stunden zumutbar (Urk. 8/17/2-5).
3.2     Die Würdigung der medizinischen Aktenlage führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Jahr 1999 erlittenen Verletzung im Wesentlichen an chronifizierten, belastungsabhängigen Schulterschmerzen in Form eines neuropathischen Schmerzsyndroms links leidet. Die Kreuzbandruptur rechts scheint den Beschwerdeführer nicht erheblich einzuschränken, findet sie doch mit Ausnahme des diesbezüglichen Berichts der Z.___ vom 23. September 2008 weder in der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Urk. 8/1/5) noch in den übrigen medizinischen Akten Erwähnung.
         Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Bereich Fischverkauf und -zulieferung betrifft, scheint sich die von Dr. A.___ im Bericht vom 6. Februar 2009 bescheinigte medizinisch-theoretische 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2008 nicht in einer tatsächlichen Leistungseinschränkung dieses Umfangs ausgewirkt zu haben. Zwar fehlte der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 13. Oktober 2008 von April bis Oktober desselben Jahres während insgesamt vier Wochen, jedoch handelte es sich dabei um krankheits- nicht unfallbedingte Absenzen (Urk. 8/9/4). Dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Einschränkung bis anhin, wenn auch mit zunehmenden Schmerzen, in der Lage war, seiner Arbeit nachzukommen, lässt sich denn auch den Angaben von Dr. B.___ vom 17. Oktober 2008 (Urk. 8/11/5) sowie dem Protokoll der Eingliederungsberatung vom 7. August 2009 entnehmen, woraus hervorgeht, dass er weiterhin voll arbeitete (Urk. 8/24/3).
         Mit Bezug auf die Frage nach einer drohenden Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG lässt aber die Aktenlage entgegen der von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise vertretenen Auffassung (Urk. 7) nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in der aktuell ausgeübten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig sein wird und es sich dabei um eine angepasste Tätigkeit handelt. Dr. B.___ und Dr. A.___ hielten im Wesentlichen übereinstimmend fest, dass die aktuelle Arbeitsbelastung zu einer sukzessiven Zunahme der Schmerzen und einer weitern Limitierung bis hin zur Berentung führen werde (Urk. 8/11/5, 8/11/10).
         Gemäss Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. B.___ vom 17. Oktober 2008 ist dem Beschwerdeführer zukünftig lediglich eine Arbeit, welche keine muskuläre Belastung der linken oberen Körperhälfte beinhaltet, zu 100 % möglich (Urk. 8/11/5). Die Beurteilung von Dr. A.___, wonach eine wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtsbeschränkung von 10 bis 15 Kilogramm zu maximal 80 % zumutbar sei (Urk. 8/5/4-5), bezieht sich offensichtlich auf die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers; zu einer, den gesundheitlichen Einschränkungen ideal angepassten Tätigkeit nimmt er letztlich nicht Stellung. Die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___ des RAD vom 9. März 2009, gemäss welcher der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig ist, findet damit - entgegen dessen Annahme - in der medizinischen Aktenlage keine Stütze. Zudem rechtfertigt sich alleine gestützt auf das von der Arbeitgeberin rudimentär ausgefüllte Formular "Beschreibung der individuellen Tätigkeiten" (Urk. 11/9/7) nicht der Schluss (vgl. dazu Stellungnahme BB vom 16. März 2009, Urk. 8/18/4), es handle sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit. Selbst wenn die darin notierte Gewichtsbegrenzung von 10 Kilogramm entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er regelmässig schwere Kisten auch über 10 Kilogramm gefüllt mit Eis und Fisch heben müsse (vgl. unter anderem Urk. 8/24/2-3), zuträfe, kann eine Tätigkeit, welche das Heben und Tragen von Gewichten um 10 Kilogramm bis zu 5,25 Stunden täglich beinhaltet, nicht als körperlich leichte, den sich verschlechternden Schulterproblemen des Beschwerdeführers auch zukünftig angepasste Tätigkeit betrachtet werden.
         Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Bereich Fischvertrieb zwar aktuell, mithin bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids, nicht in anspruchsbegründender Weise eingeschränkt war, dass aber als erstellt zu betrachten ist, dass ein weiterer Verbleib an dieser Arbeitsstelle zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit und einer sukzessiven Verschlechterung des Zustandes der linken Schulter führen würde. Keine Zweifel rechtfertigen sich bei der gegebenen Aktenlage hingegen daran, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne Belastung der linken oberen Körperhälfte - wie von Dr. B.___ postuliert (Urk. 8/11/5) - auch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig ist.
         Zu prüfen bleibt unter dem Titel einer allenfalls drohenden Invalidität nach Art. 8 Abs. 1 IVG, ob unter Berücksichtigung einer diesem Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % resultiert, welche zu einem Anspruch auf Umschulungsmassnahmen führen würde.
4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) vom effektiven Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2008 von Fr. 52'000.-- (vgl. Urk. 8/9/3 und 8/9/9) aus. Dieses blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden.
         Hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen) stellte die Verwaltung auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 ab und zog dabei den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer gemäss Tabelle TA1 von monatlich brutto Fr. 4'732.-- (inklusive 13. Monatslohn) bei. Angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,6 Stunden im Jahr 2008 (vgl. die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer "Total" bis ins Jahr 2008 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Männer, 1993-2008, T1.93_I: Veränderungen in % gegenüber dem Vorjahr, von im Jahr 2007 1,6 % und 2 % im Jahr 2008) resultiert das von ihr errechnete Einkommen von Fr. 61'200.-- jährlich.
         Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer in der Annahme, es seien ihm nur noch Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne längeres Arbeiten in Armvorhalte oder über Kopf zuzumuten (vgl. Urk. 2 S. 3), einen Tabellenlohn-Abzug von 10 %. Da dem Beschwerdeführer im Lichte der drohenden Invalidität aber nur noch Tätigkeiten ohne Belastung der linken Schulter zuzurechnen sind (vgl. oben Erw. 3.3) und sich der ihm noch offenstehende allgemeine Arbeitsmarkt damit im Wesentlichen auf Tätigkeit im Bereich Überwachung, Kontrolle und Ähnliches reduziert, drängt sich unter Berücksichtigung aller Umstände ein höherer leidensbedingter Abzug auf. Die Höhe desselben kann aber letztlich offen bleiben, resultiert doch selbst beim höchstzulässigen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) lediglich ein Invaliditätsgrad von knapp 12 % (Fr. 61'200.-- ./. 25 % : Fr. 52'000.-- X 100 = 88,27 %) und damit in jedem Fall kein Anspruch auf Umschulung.
         Hieran ändert sich auch unter dem Gesichtspunkt der von der Rechtsprechung geforderten "annähernden Gleichwertigkeit" der ohne Umschulung noch zumutbaren Tätigkeit mit der ursprünglichen Tätigkeit (vgl. BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb) nichts, finden sich doch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, welcher über keine berufliche Ausbildung verfügt (vgl. Urk. 8/1/4), in seiner aktuellen Tätigkeit als Hilfsarbeiter berechtigte Aussichten auf deutlich bessere Verdienstmöglichkeiten gehabt hätte, als er dies in einer der noch zumutbaren Hilfstätigkeiten hätte.
         Damit aber erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).