IV.2010.00135

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem A.___ wegen cervikalen Beschwerden die Kostenübernahme des am 28. Oktober 2009 ärztlich verordneten weichen Halskragens beantragt hat (Urk. 9, 10/244, 16),
nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Januar 2010 die Kostenübernahme des Halskragens abgelehnt hat (Urk. 2, 10/241),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Januar 2010, mit welcher A.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kostenübernahme beantragt hat (Urk. 1 S. 1 und S. 5), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2010 (Urk. 8),
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26. August 2010 (Urk. 13),

in Erwägung,
dass die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf, und dass Art. 21 Abs. 2 IVG weiter bestimmt, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben,
dass die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Art. 21 Abs. 3, erster Satz IVG) werden,
dass der Bundesrat die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen hat, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat,
dass laut Art. 2 HVI im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1), und dass ein Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a), ,
dass Art. 21 IVG den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel beschränkt, die in der entsprechenden Liste enthalten sind, und der Gesetzgeber dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen hat, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen,
dass die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt und innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3),
dass ein Hilfsmittel im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein muss, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen und unter einem Hilfsmittel des IVG praxisgemäss ein Gegenstand zu verstehen ist, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b),
dass unter der Kategorie Orthesen in Ziffer 2.04 der im Anhang zur HVI enthaltenen Hilfsmittelliste Halsorthesen aufgeführt sind,
dass unter diesen Begriff nach Randziffer (Rz) 2.04.1 HVI des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der ab 1. Januar 2008 gültigen und massgeblichen Fassung individuell angepasste Halsorthesen, nicht aber serienmässig hergestellte Kopfhalter, Cervicalkragen und weitere fallen,
dass der der Beschwerdeführerin verordnete weiche Halskragen (vgl. Urk. 9) als serienmässig hergestelltes Produkt nicht unter dieses Verständnis der Halsorthese fällt,
dass das Gericht Kreisschreiben bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen soll, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und es anderseits insoweit von den Weisungen abweicht, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen),
dass gemäss Rz 2.03.1 HVI KHMI auch unter Rumpforthesen nur individuell angepasste Stürzkorsetts und Lendenmieder, nicht aber serienmässig hergestellte Behelfe wie Stützgürtel (Camp-Gürtel) und ähnliches verstanden werden, und die Rumpf-orthesen gemäss Ziffer 2.03 HVI-Anhang nur übernommen werden, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist,
dass dieses Verständnis von Hals- und Rumpforthese gemäss KHMI vor dem Hintergrund, dass der Gebrauch einer Orthese den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermögen und ein behinderungsbedingtes bleibendes Defizit ausgleichen muss (vgl. BGE 131 V 13 Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 10. Mai 2010, 9C_710/2009, Erw. 2.3.1), grundsätzlich gesetzeskonform ist,
dass nämlich davon auszugehen ist, dass grundsätzlich nur mit individuell angepassten Hals- oder Rumpforthesen ein effektiver durch die Wirbelsäule hervorgerufener Funktionsausfall behoben werden kann,
dass weiche Halskragen im Besonderen zwar eine Teilfixation der mittleren Halswirbelsäule und eine leichte Teilentlastung bewirken (vgl. B. Grage-Rossmann, Klassifizierung und Indikation von Halsorthesen, in: Orthopädie-Technik 7/02, S. 574; www.ot-forum.de/OT/split2002/2002-07/7_02_Grage-Rossmann_korr.pdf), nicht jedoch eigentliche Funktionsdefizite - wie sie etwa bei erheblichen bleibenden Beschwerden mit entsprechender funktioneller Insuffizienz auftreten - auszugleichen vermögen, und sie denn insbesondere bei leichtem Cervicalsyndrom oder bei akuten Schmerzzuständen bei Gefügelockerung empfohlen werden (vgl. B. Grage-Rossmann, a.a.O., S. 574),
dass weiche Halskragen damit den Hilfsmittelbegriff nicht erfüllen und nicht unter Ziffer 2.04 HVI-Anhang fallen,
dass gemäss der kommentierten Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) im Anhang 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; in der bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Fassung) unter anderem zwischen Bandagen (Ziffer 05) und Orthesen (Ziffer 23) unterschieden wird und die Halskragen der Kategorie Bandagen (Ziffer 05.12) zugerechnet werden,
dass gemäss dem Kommentar zur MiGeL Orthesen Produkte zur Stützung und Führung des Bewegungsapparates mittels festen Materialien sind, und Bandagen im Gegensatz dazu aus weichen Materialien bestehen,
dass somit auch nach dem Verständnis gemäss MiGeL der verordnete weiche Halskragen nicht unter den Begriff Orthese fällt (vgl. SVR 2004 IV Nr. 38 S. 122),
dass der Halskragen sodann auch nicht notwendiger Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 und 13 IVG ist,
dass damit der Anspruch auf Kostenübernahme des Halskragens zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat, welche ihr, da die entsprechenden Voraussetzungen gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt sind, zu gewähren ist,
dass das Verfahren, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, kostenpflichtig ist und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass die Gerichtskosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,


beschliesst das Gericht:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Februar 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).