Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00136
IV.2010.00136

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 7. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war vom 8. März 2000 bis 31. Januar 2003 bei der Y.___ als Löterin in der Montageabteilung angestellt (Urk. 10/6). Am 18. März 2003 meldete sich die Versicherte wegen eines Rückenleidens und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 10/2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärung sprach ihr die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 %, mit Verfügung vom 17. Juni 2004 mit Wirkung ab 1. August 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 10/21). Die dagegen von der Versicherten, damals vertreten durch N.___, am 24. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/22) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Januar 2005 ab (Urk. 10/30).

2.       Im Rahmen der von der IV-Stelle im Oktober 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revision verlangte die IV-Stelle bei der Versicherten den "Fragebogen für Rentenrevision" ein (Urk. 10/37) und zog den Verlaufsbericht des Hausarztes, Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 19. November 2008 (Urk. 10/38/6-7) bei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 10/46/2-3]) gab sie bei A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 16. Juli 2009 erstattet (Urk. 10/45) und dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt wurde (Urk. 10/46/3-4). Anschliessend beauftragte die IV-Stelle ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 10/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/48-55) hob sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8 %, mit Verfügung vom 5. Januar 2010 die halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 10/59 = Urk. 2).

3.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. K. Pfau mit Eingabe vom 4. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 5. Januar 2010 sei aufzuheben und es seien ihr die bisherigen Rentenleistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, es ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, es sei eine mit den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) übereinstimmende öffentliche mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in der ihr Gelegenheit zu geben sei, ihre Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trail verlange, und es sei ein Beweisverfahren durchzuführen, anlässlich welchem B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ von der Psychiatrie K.___ sowie Z.___ als Zeugen zu befragen seien; gleichzeitig liess sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 4) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um dieses vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Angaben und Belegen zur finanziellen Situation einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2010 nach (Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 15. April 2010 legte die Beschwerdeführerin die Berichte von D.___, FMH Neurologie, von der Klinik L.___ vom 2. Februar 2010 sowie den an ihren Rechtsvertreter gerichteten Bericht von B.___ vom 26. März 2010 ins Recht und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme des von diesem geltend gemachten Honorars in der Höhe von Fr. 700.-- zu verpflichten (Urk. 11 und Urk. 12/1-3). Mit Verfügung vom 27. April 2010 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. K. Pfau als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14). Am 17. November 2010 wurde - dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend - eine mündliche Verhandlung (Replik/Duplik) durchgeführt, anlässlich welcher beide Parteien an ihren Anträgen festhielten (Urk. 18, Protokoll [Prot.] Seiten 3, 4 und 5).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130  V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum ärztlichen Gutachten vgl. auch Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
1.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht mit Wirkung per Ende Februar 2010 aufgehoben hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, ihre umfangreichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat. Das depressive Syndrom sei vollständig remittiert, und zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit April 2005. Aktuell liege bei der Beschwerdeführerin keine Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychisch-psychotherapeutischer Sicht mehr vor. Auch aus somatischer Sicht lägen keine objektiven Befunde und/oder Funktionseinschränkungen vor, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar begründen würden (Urk. 2 Seite 3). Bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen, der Ausübung einer angepassten Tätigkeit habe aber nichts entgegengestanden. In somatischer Hinsicht habe sich somit keine Änderung ergeben (Urk. 9 Seite 2, vgl. Prot. Seite 3).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, aufgrund der Berichte von D.___ von der Klinik L.___ sowie von B.___ bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich ihr Gesundheitszustand tatsächlich verbessert habe. Das Gutachten von A.___ stelle in Anbetracht der zu dieser Expertise vorgebrachten Einwände und Kritik keine ausreichende Grundlage dar, um ihren Rentenanspruch entfallen zu lassen. Bezüglich der somatischen Problematik habe D.___ bestätigt, dass ihre Beschwerden bezüglich der lumbalen Wirbelsäule objektivierbar seien (Urk. 18 Seite 2). Dass diese Beschwerden und Folgen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingten, sei daher eine sehr gewagte Aussage der Beschwerdegegnerin und durch die medizinischen Berichte nicht zu begründen. Allein wegen dieser Rückenproblematik sei man in früheren Arztberichten von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen (Urk. 18 Seite 3).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob seit dem - die ursprüngliche Rentenverfügung vom 17. Juni 2004 (Urk. 10/21), womit der Beschwerdeführerin, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 %, mit Wirkung ab 1. August 2003 eine halbe Rente zugesprochen worden war, bestätigenden - Einspracheentscheid vom 18. Januar 2005 (Urk. 10/30) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2010 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Aufhebung der bisherigen halben Rente ab Januar 2007 rechtfertigt.
3.2    
3.2.1   Bei der ursprünglichen Rentenzusprache lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die je an die Beschwerdegegnerin gerichteten Berichte des Hausarztes, Z.___, vom 9. April 2003 (Urk. 10/8/1-5) und von B.___ vom 23. April 2003 (Urk. 10/7), das - im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete - psychiatrische Gutachten von E.___ und F.___ von der Psychiatrie K.___ vom 16. März 2004 (Urk. 10/15) sowie der Bericht von G.___, FMH physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2002 (Urk. 10/8/8-12) vor.
         Z.___ führte in seinem Bericht vom 9. April 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronifizierte Depression, bestehend seit 1985, sowie (2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Verdacht auf Facettenarthrose L5/S1 links und Neoarthrose L5/S1 links an (Urk. 10/8/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 10/8/2). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Löterin sei sie seit dem 26. August 2002 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/8/1). Es sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/8/5).
         G.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Dezember 2002 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom infolge einer Übergangsanomalie mit Hemisakralisation (Neoarthrose) von L5 links. Neurologische Störungen lägen nicht vor. Ebenfalls könne keine wesentliche statische Störung der Wirbelsäule festgestellt werden. Die Rückenmuskulatur weise eine gute Entwicklung auf. Das Beschwerdebild im lumbosakralen Übergangsbereich sei mechanisch bedingt. Klinisch und in früheren MRI's hätten sich keine Hinweise für eine Diskushernie oder eine Spinalkanalstenose gefunden. Er habe der Beschwerdeführerin zur Operation geraten, zumal wegen der Beschwerden an eine Arbeitsaufnahme als Löterin nicht zu denken sei und sie ihren Haushalt auch nicht besorgen könne (Urk. 10/8/12).
         B.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. April 2003 rezidivierende depressive Störungen (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein seit Jahren bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom bei bekannter Übergangsanomalie mit Hemisakralisation L5 links (Urk. 10/7/1 mit Hinweis auf Urk. 10/7/7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 10/7/2). Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Löterin seit August 2002 bis auf Weiteres zu mindestens 70 % arbeitsunfähig (Urk. 10/7/1).
         E.___ und F.___ diagnostizierten im psychiatrischen Gutachten vom 16. März 2004 eine chronifizierte mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1 [Urk. 10/15/7]). Bei körperlich leichter Arbeit sei die Beschwerdeführerin ihres Erachtens während ca. drei Stunden täglich arbeitsfähig (Urk. 10/15/8).
3.2.2   H.___ vom RAD gelangte damals gestützt auf das psychiatrische Gutachten der Psychiatrie K.___ vom 16. März 2004 (Urk. 10/15) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit während drei Stunden pro Tag resp. zu 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/16/3). Die Zusprechung der halben Invalidenrente im Jahr 2004 erfolgte somit - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 9 Seite 2, Prot. Seite 3) - ausschliesslich aufgrund der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin.
3.3
3.3.1   Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Z.___ vom 19. November 2008 (Urk. 10/38/6-7) sowie das psychiatrische Gutachten von A.___ vom 16. Juli 2009 (Urk. 10/45) ein. In den Akten liegen im Weiteren die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten, an ihren Rechtsvertreter gerichteten Berichte von D.___, FMH Neurologie, von der Klinik L.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 3 = Urk. 12/3) sowie von B.___ vom 26. März 2010 (Urk. 12/1).
3.3.2   Z.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 19. November 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Depression mit somatischen Beschwerden, bestehend seit 1985, sowie (2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Facettenarthrose L5/S1 links an (Urk. 10/38/6). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar (Urk. 10/38/7).
3.3.3   A.___ erhob im psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2009 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) sowie anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4 [Urk. 10/45/9]). Aktuell und ab April 2005 könne bei der Beschwerdeführerin keine Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden (Urk. 10/45/16).
3.3.4   D.___ von der Abteilung Neurologie der Klinik L.___ diagnostizierte im genannten Bericht vom 2. Februar 2010 (Urk. 12/3) ein chronisches lumbospondylogenes und pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei/mit (MRI und CT 2004) Neoarthrose L5/S1 links und Osteochondrose L5/S1 links, Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits mit mehrfacher reproduzierbarer guter, jedoch sehr kurzfristiger Besserung 2004 und 2005, (aktuell) unauffälligem neurologischem Untersuchungsbefund sowie Status nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits am 17. August 2009 mit lediglich diskreter Schmerzregredienz. Als Differentialdiagnose führte er ein SIG-Syndrom links an. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht.
3.3.5   B.___ erhob in seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 26. März 2010 (1) eine rezidivierende depressive Störung mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), (2) eine Störung in der Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1, Differentialdiagnose ICD-10 F60.6) und (3) eine chronische Schmerzkrankheit (ICD-10 F54.41). Die Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen seit Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aktuell und seit Anfang 2009 (Zunahme der depressiven Störung) könne sie leichte Haushaltarbeiten verrichten. Eine Beschäftigung in der freien Wirtschaft sei in den letzten Jahren nicht denkbar (gewesen). Ihr Rendement reiche allenfalls für Heimarbeit während zwei bis drei Stunden pro Tag. Seiner Beurteilung nach liege die Arbeitsfähigkeit sicherlich unter 50 % (Urk. 12/3 Seite 3).
3.4
3.4.1   Die Beschwerdegegnerin vertritt - gestützt auf die Stellungnahmen von I.___, FMH Innere Medizin, vom RAD vom 14. August und 18. Dezember 2009 (Urk. 10/46/4, Urk. 10/58/2, Prot. Seite 3) - die Auffassung, in somatischer Hinsicht habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine Änderung ergeben. Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
3.4.2   Wohl hat Z.___ in seinem Verlaufsbericht vom 19. November 2008 (Urk. 10/38/6) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen aufgeführt wie in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. April 2003 (Urk. 10/8/1). Indessen enthält der Verlaufsbericht vom 19. November 2008 - wie im Übrigen bereits der Bericht vom 9. April 2003 - keine objektiv-eigenen ärztlichen Feststellungen, welche eine zuverlässige Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenrevision gestatten würden. Gemäss den Angaben von D.___ im genannten Bericht vom 2. Februar 2010 (Urk. 12/3) besteht bei der Beschwerdeführerin sodann zwar - weiterhin (Urk. 10/8/12, vgl. Erwägung 3.2.1) - ein unauffälliger neurologischer Befund. D.___ hielt im Weiteren aber fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden bezüglich der lumbalen Wirbelsäule objektivierbar seien. Die körperlichen Beeinträchtigungen lägen im Rahmen der Degenerationen an der Wirbelsäule, die symptomatisch seien. Ausserdem wies er ausdrücklich darauf hin, dass die Ärzte der Klinik L.___ zwar wiederholt eine deutliche Zurückhaltung bezüglich eines forschen operativen Vorgehens gezeigt hätten. Gerade aktuell liefen aber erneut Abklärungen mit der klaren Fragestellung, ob der Beschwerdeführerin nicht doch gewinnbringend eine Operation vorgeschlagen werden könnte (Urk. 12/3 Seite 2).
3.4.3   Zieht man weiter in Betracht, dass die letzten - aktenkundigen - bildgebenden Abklärungen (MRI und CT) aus dem Jahre 2004 stammen (Urk. 12/1), kann nicht einfach angenommen werden, dass im massgeblichen Zeitraum (vgl. Erwägung 3.1) bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr erscheint insoweit der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.
3.5
3.5.1   Hingegen kann aufgrund der vorliegenden Akten ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass kein psychisches Leiden mit Krankheitswert mehr besteht.
3.5.2   Das psychiatrische Gutachten von A.___ vom 16. Juli 2009 (Urk. 10/45) basiert auf eigenen psychiatrischen Untersuchungen (inkl. testpsychologischen) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten von A.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).
         Die Beurteilung des Gutachters, wonach die im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestehende rezidivierende depressive Störung aktuell vollständig remittiert ist, steht mit den von ihm erhobenen objektiven Befunden (Urk. 10/45/8-9), insbesondere dem angeführten (unauffälligen) Psychostatus (Urk. 10/45/8), in Einklang. Im Hinblick darauf besteht in der Tat kein Grund zur Annahme, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell eine massgebliche depressive Problematik vorliegen könnte. Sodann hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb sie zwar unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) leidet, jedoch über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen psychischen Ressourcen verfügt (vgl. Erwägung 1.1). So besteht offensichtlich keine psychische Komorbidität - verstanden als selbständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben regelmässig ihre Tochter besucht und sich ab und zu mit Kolleginnen trifft (Urk. 10/45/7). Auch ein primärer Krankheitsgewinn ist nicht feststellbar (Urk. 10/45/12). Schliesslich kann auch nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären fachärztlichen (psychiatrisch-psychotherapeutischen) Behandlung trotz kooperativer Haltung der Beschwerdeführerin (vgl. Erwägung 1.1) die Rede sein. Wohl stand sie im Jahre 2002/2003 in ambulanter Behandlung bei einer Psychologin der von der Psychiatrie K.___ (Urk. 10/45/5, Prot. Seite 4). In der Folge unterzog sie sich aber keiner fachärztlichen Behandlung mehr. Im Zeitpunkt der Begutachtung (Juni 2009) nahm sie laut ihren eigenen Angaben lediglich pflanzliche Entspannungsdragées ein (Urk. 10/45/5), was übrigens auch nicht auf einen besonders ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Die Psychotherapie bei B.___ begann sie sodann erst im März 2010 (Urk. 12/1 Seite 1) und damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2010 (Urk. 2). Insgesamt sind die rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, die einem adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegen stehen können (vgl. Erwägung 1.1), somit nicht resp. jedenfalls nicht in genügend ausgeprägtem Ausmass vorhanden.
         Anzumerken bleibt, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten hat aber die Beschwerdeführerin die medizinischen Möglichkeiten zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden bei Weitem noch nicht ausgeschöpft.
         Die gutachterliche Beurteilung, wonach bei der Beschwerdeführerin aktuell (und ab April 2005) keine Minderung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden kann, erscheint deshalb überzeugend.
3.5.3   Die Angaben von B.___ in seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 26. März 2010 (Urk. 12/1) enthalten - entgegen ihrer Auffassung - keine Angaben, welche die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen zu widerlegen vermöchten.
         Soweit B.___ darin bemängelte, dass das Gutachten auf einer einzigen Untersuchung beruht, ist zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Januar 2006 in Sachen F., I 748/05, Erwägung 2.2.4). Dass der Gutachter keine Fremdanamnese erhob, mindert den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht. Eine Fremdanamnese mag häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteile der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. Mai 2007 in Sachen K., I 305/06, Erw. 3.2, mit Hinweis, und vom 21. September 2010 in Sachen T., 9C_482/2010, Erw. 4.1, mit Hinweis). Im Weiteren trifft es zwar zu, dass testpsychologische Untersuchungen lediglich eine Ergänzung der klinischen Erfassung der begutachteten Person sein können. Entscheidend für die Qualität des Gutachtens ist in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 17. Dezember 2009 in Sachen M., 8C/695/2009, Erw. 3.2.2, unter Hinweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen [abgedruckt in: Schweizerische Ärztezeitung 2004, Seiten 1048 ff.], IV. Teil, Ziff. 7 der Leitlinien). Der vorliegenden gutachterlichen Beurteilung liegt aber durchaus ein vollständiger - klinisch erhobener - Psychostatus zugrunde (Urk. 10/45/8). Dass die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu kurz gekommen sein könnte, ist mit Blick auf ihre vom Gutachter auf gut drei Seiten wiedergegebenen Angaben (Urk. 10/45/4-7) ebenfalls nicht ersichtlich.
         Zur von B.___ im genannten Bericht vom 26. März 2010 vorgenommenen Einschätzung (Arbeitsfähigkeit sicherlich unter 50 % [Urk. 12/1 Seite 3]) ist vorab zu bemerken, dass Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353). Dies gilt namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zur Patientin, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4). Wie erwähnt, geht B.___ davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) besteht. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Diagnose hat er indessen nicht geliefert. Im Weiteren hat er - ebenfalls - die Diagnose nach ICD-10 F54.41 (richtig F45.41) gestellt. Mit der vom Gutachter dazu gemachten Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin die Schmerzüberwindung zuzumuten ist, hat er sich aber nicht auseinandergesetzt. Was sodann die von ihm erhobene Störung der Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) betrifft, ist zu bemerken, dass die sogenannten Z-Kodierungen unter anderem zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen sind, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sind; sie stehen für einen Zusatzfaktor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustandes behandelt wird (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Kodifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 5. Auflage, Bern 2005, S. 339 ff.). Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens.
3.5.4   Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht nunmehr zuzumuten ist, einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen.

4.       Es ergibt sich somit, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nun keine Anzeichen für eine Krankheitswertigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Problematik mehr bestehen. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden erweist sich der medizinische Sachverhalt hingegen als ergänzungsbedürftig. Die Sache ist daher zur gründlichen fachärztlichen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Gutachter soll beim Hausarzt, Z.___, Winterthur, die komplette Krankengeschichte einholen und sich in vertiefter Auseinandersetzung damit sowie mit den Vorakten zum somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern. Insbesondere soll er klare Befunde und Diagnosen erheben und dartun, welche Diagnosen sich in welchem Ausmass und seit wann auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken und für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann sie gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Schliesslich soll er sich auch darüber aussprechen, ob und gegebenenfalls durch welche medizinischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessert werden kann. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Sodann stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Honorarforderung des Psychiaters B.___ vom 13. April 2010 in der Höhe von Fr. 700.-- (Urk. 12/2) für dessen an ihren Rechtsvertreter gerichteten Bericht vom 26. März 2010 (Urk. 12/1) zu bezahlen (Urk. 11).
5.2     Gemäss Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.
         Art. 45 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahme angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Leistungsanspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
5.3     Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von B.___ vom 26. März 2010 (Urk. 12/1) ist nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden. Sodann erweist sich dieser Bericht für die Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin nicht als unerlässlich, da er einerseits keine überzeugenden Schlussfolgerungen enthält, und da andererseits der psychische Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch das psychiatrische Gutachten von A.___ vom 16. Juli 2009 (Urk. 10/45)  bereits hinreichend abgeklärt worden sind (vgl. Erwägung 4.3.5). Die Beschwerdegegnerin kann demnach nicht verpflichtet werden, die Kosten dieses Berichtes zu übernehmen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1     Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
7.2     In seiner Honorarnote vom 1. Dezember 2010 machte Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Aufwendungen von total 32 Stunden sowie Auslagen von Fr. 238.05 geltend (Urk. 20). Die 12 Stunden und 15 Minuten, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2010 (Urk. 2) - anlässlich des Vorbescheidverfahrens - aufgewendet wurden, sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu entschädigen. Gleiches gilt mangels ersichtlichem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren insbesondere für den am 19. Januar und 3. Februar 2010 für rechtliche Abklärungen, am 22./25. Januar und 4. Februar 2010 für Telefonate mit der Psychiatrie K.___ resp. ein an diese gerichtetes Schreiben sowie am 8. und 10. Februar 2010 für Telefonate von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand von insgesamt 2 Stunden und 10 Minuten. Insgesamt erscheint eine Prozessentschädigung von maximal Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
         Diese Prozessentschädigung ist dem mit Verfügung vom 27. April 2010 (Urk. 14) zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten Rechtsanwalt, Dr. K. Pfau, Winterthur, direkt zuzusprechen (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 89 der kantonalen Zivilprozessordnung).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen (Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Honorarforderung von B.___ vom 13. April 2010) wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 samt Einzahlungsschein
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- M.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).