Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 16. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Beistand Y.___
dieser substituiert durch Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, verfügt über ein Sekretärinnen- und Handelsdiplom, und war zuletzt als Leiterin der Abteilung Housekeeping bei der A.___ AG tätig (Urk. 11/2). Im April 2002 zog sich X.___ beim Golfspiel Verletzungen am rechten Knie zu, welche zufolge verschiedenster Komplikationen im Heilungsverlauf zahlreiche operative Eingriffe (u.a. arthroskopische Teilmeniskektomie und Knorpel-Debridement mit Plicaentfernung am 21.5.2002, Implantation einer Knie-Total-Endoprothese mit lateralem Release am 9.4.2003, AV-Fistel-Entfernung am 6.6.2003, Mobilisation des rechten Kniegelenks in Narkose am 13.3.2006, sowie multiple Abszess-Operationen) erforderlich machten. Für die Folgen des Unfalls kam der Unfallversicherer B.___ für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Im Juli 2002 wurde bei der Versicherten überdies ein Mammakarzinom diagnostiziert, welches chirurgisch und chemotherapeutisch behandelt wurde, in der Folge ebenfalls mit im Verlauf zahlreichen Komplikationen und Nachoperationen.
Am 8. Januar 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre Brustkrebserkrankung sowie die Gesundheitsschäden am rechten Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher (Urk. 11/8) und medizinischer Hinsicht (Urk. 11/9 und Urk. 11/13) und zog die Akten der B.___ bei (vgl. Urk. 11/7). Gestützt auf diese Erhebungen sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2004 mit Wirkung ab 1. April 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % zu (Urk. 11/19).
Im November 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Nach Einholung von Angaben der Versicherten (Urk. 11/23) sowie von medizinischen Berichten verschiedener behandelnder Ärzte (Urk. 11/24 - 11/26, Urk. 11/31-32, Urk. 11/35, Urk. 11/38, Urk. 11/42) zog sie abermals Akten der B.___ bei (Urk. 11/29 und Urk. 11/39) beziehungsweise erhielt diese zugestellt (Urk. 11/40-41). Am 10. April 2008 veranlasste die IV-Stelle eine orthopädische Begutachtung der Versicherten durch die Klinik C.___, Kniesprechstunde (Urk. 11/45). Nachdem auch nach erfolgter Mahnung (Urk. 11/48) bei der IV-Stelle keine von der Versicherten unterzeichnete Bereitschaftserklärung eingegangen war, und die B.___ die IV-Stelle am 23. Mai 2008 über die verfügungsweise Einstellung der Taggeldleistungen zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht in Kenntnis gesetzt hatte (Urk. 11/49-50), stellte auch die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Juni 2008 einen Entscheid aufgrund der Akten und demzufolge die Aufhebung des Rentenanspruchs infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht (Urk. 11/52). Am 16. September 2008 erliess sie, nachdem die Versicherte darauf nicht reagiert hatte, eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hob die ganze Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (per Ende Oktober 2008) auf (Urk. 11/54). Diese Verfügung blieb unangefochten.
2. Mit Schreiben vom 20. April 2009 gelangte die Versicherte erneut an die IV-Stelle (Urk. 11/62). Diese teilte der Versicherten daraufhin mit, dass die erneute Prüfung eines allfälligen Rentenanspruches möglich sei, wenn sie ihr eine schriftliche Erklärung zukommen lasse, wonach sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme und an einer ärztlichen Untersuchung teilnehme, sofern diese für die Beurteilung des Rentenanspruches notwendig sei (Urk. 11/63). Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 beziehungsweise vom 7. Juni 2009 versicherte X.___ ihre Bereitschaft zur Mitwirkung und ersuchte um Auskunft über den weiteren Verlauf und die Dauer des Verfahrens (Urk. 11/68). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin am 1. Juli 2009 die orthopädische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und forderte die Versicherte mit Schreiben vom gleichen Tag zur Unterzeichnung einer Bereitschaftserklärung auf (Urk. 11/72 und 11/73). Nachdem die Versicherte in der Folge von der Gutachterin zwecks Vereinbarung eines Begutachtungstermins telefonisch und zuletzt am 21. September 2009 schriftlich erfolglos kontaktiert worden war (Urk. 11/74 und Urk. 11/75) und das Schreiben der IV-Stelle vom 2. Oktober 2009, mit welchem die Versicherte unter Androhung eines Aktenentscheids letztmals aufgefordert worden war, sich mit der Gutachterin in Verbindung zu setzen und die Bereitschaftserklärung zu unterzeichnen, von der Post (mit dem Vermerk "nicht abgeholt") retourniert worden war (Urk. 11/76-77), erliess die IV-Stelle am 3. November 2009 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten - mangels Teilnahme an den Abklärungen - einen Aktenentscheid und demzufolge die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 11/81). Ein am 4. November 2009 gegen diesen Vorbescheid durch die von der Versicherten bevollmächtigte Z.___ vorsorglich erhobener Einwand zog diese nach Erhalt der Akten wieder zurück (Urk. 11/86). Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass - da die Versicherte an den zumutbaren Abklärungen nicht teilgenommen habe - aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 11/89 = Urk. 2).
Am 4. Dezember 2009 hatte die B.___ unter Hinweis auf eine laufende Prüfung ihrer weiteren Leistungspflicht um Akteneinsicht ersucht (Urk. 11/87), welchem Gesuch die IV-Stelle am 8. Dezember 2009 entsprach (Urk. 11/88). Mit Mitteilung vom 1. Februar 2010 orientierte die B.___ die IV-Stelle darüber, dass sie beabsichtige, der Versicherten rückwirkend ab April 2009 wieder eine Invalidenrente nach Massgabe eines 55%igen Invaliditätsgrades sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 11/90); dem beigelegten Schreiben an die Versicherte vom 2. Februar 2010 ("rechtliches Gehör") war zu entnehmen, dass der erneuten Leistungszusprache das von der B.___ veranlasste orthopädische Gutachten der MEDAS E.___ (vom 23. November 2009) zugrunde lag (vgl. Urk. 22).
3. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2010 erhob die Stadt G.___, Vormundschaftsbehörde, am 4. Februar 2010 (gestützt auf Art. 386 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches) Beschwerde mit dem Antrag, es sei diese aufzuheben und es sei der Fall zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Dabei wies die beschwerdeführende Stadt G.___, Vormundschaftsbehörde, darauf hin, dass für die Versicherte eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft errichtet werde und zudem psychiatrisch abgeklärt werde, ob es der Versicherten aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen sei, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Nach Ansetzung einer entsprechenden Frist durch das hiesige Gericht (Verfügung vom 8. Februar 2010; Urk. 4) reichte die Vormundschaftsbehörde den Nachweis über die Bestellung eines Beistandes in der Person von Y.___ ins Recht (vgl. Urk. 6-8). Mit Vernehmlassung vom 13. April 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 28. April 2010 legitimierte sich Z.___, mittels Substitutionsvollmacht neu als Vertreterin der Versicherten (Urk. 12 - 14). Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Mit Eingabe vom 22. Juni 2010 (Urk. 18) liess die Versicherte ihre Rechtsbegehren dahingehend präzisieren, als dass ihr die ganze beziehungsweise mindestens die halbe IV-Rente ab Einstellungsdatum (Oktober 2008) weiter auszurichten sei, spätestens aber analoge Auszahlung wie jene der Unfallversicherung (1.1.), die Verwaltung anzuhalten sei, die Koordinationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und jene des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung anzuwenden und ihr eine mindestens 50%ige Invalidenrente auszurichten (1.1.1), der Gesundheitszustand gesamthaft (unter Berücksichtigung der Unfall- wie Krankheitsfolgen) und dessen tatsächliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nochmals zu verifizieren und über den IV-Grad und dadurch über einen höheren Rentenanspruch unter Vornahme eines Einkommensvergleichs nochmals zu entscheiden (1.1.2 und 1.1.3) und der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht fallenzulassen sei (1.2). Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 reichte die Versicherte eine Kopie des von der B.___ veranlassten Gutachtens der MEDAS E.___ (Orthopädisches Gutachten vom 23. November 2010) zu den Akten (Urk. 21 - 22). Die IV-Stelle verzichtete am 28. Juli 2010 auf Duplik (Urk. 25), was der Versicherten mit Mitteilung vom 29. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Artikel 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, am 2. Oktober 2009 habe sie die Versicherte auf die Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Weil die Versicherte an den zumutbaren Abklärungen nicht teilgenommen habe, werde aufgrund der Akten entschieden (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung ergänzte die IV-Stelle, aufgrund der Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach die Versicherte sich ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen sein könnte. Ihr Verhalten könne ihr durchaus vorgeworfen werden, womit die Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgt sei (Urk. 10).
2.2 Die Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, der Vorwurf der verschuldeten Nichtmitwirkung sei weder gerechtfertigt noch aktenmässig hinreichend belegt. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Versicherte im fraglichen Zeitraum von den involvierten Versicherungsträgern - dem Unfallversicherer B.___ einerseits und der IV-Stelle andererseits - in knappen Abständen diverse Schreiben erhalten habe, mit welchen teilweise die gleichen Massnahmen (nämlich eine Begutachtung) angezeigt worden seien. Dieses unkoordinierte Vorgehen habe bei der Versicherten nachvollziehbare Verwirrung gestiftet. Nachdem sie sich der von der B.___ veranlassten Begutachtung bei der MEDAS E.___ unterzogen habe, habe sie zu Recht davon ausgehen dürfen, dass eine Begutachtung für beide Versicherungen genügen dürfte und die Versicherungen wie bereits in früheren Verfahren miteinander kooperierten, um das Verfahren zu koordinieren (Urk. 1 und Urk. 18 insbes. S. 15 f).
3.
3.1. Zu prüfen ist demnach, ob die IV-Stelle, welche aufgrund des Schreibens der Versicherten vom 20. April 2009 (Urk. 11/62, siehe auch Urk. 11/68) die Prüfung des mit Wirkung per Ende Oktober 2008 aufgehobenen Rentenanspruchs wieder aufgenommen hat, zu Recht eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen und das Leistungsbegehren aufgrund der Akten abgewiesen hat. Dabei wird von der Versicherten nicht in Abrede gestellt, dass sie auf das Schreiben von Dr. D.___ vom 21. September 2009 (Urk. 11/74) beziehungsweise auf die Aufforderung der IV-Stelle zur Unterzeichnung der Bereitschaftserklärung vom 1. Juli 2009 (Urk. 11/73) nicht reagiert hat.
3.2 Dass die Beschwerdeführerin, wie zunächst in der Beschwerde geltend gemacht worden ist, allenfalls aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, und demnach ihre unterlassene Mitwirkung im Verfahren vor der IV-Stelle (krankheitsbedingt) als entschuldbar zu erachten wäre, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint. Denn die Akten ergeben keinerlei Hinweise auf eine vorhandene psychische Problematik. Festzustellen ist insbesondere auch, dass selbst die Versicherte an diesem Vorbringen nicht mehr länger festhalten lässt, weist ihre Rechtsvertreterin in der Replik doch vielmehr darauf hin, die Notwendigkeit der in der Beschwerde noch in Aussicht gestellten psychiatrischen Untersuchung sei nach Einsichtnahme in die Akten der B.___ nicht mehr als gegeben erachtet worden (Urk. 18 S. 16).
3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Zumutbarkeit der von der IV-Stelle angeordnete Untersuchung noch macht sie ausdrücklich geltend, diese sei nicht notwendig gewesen. Soweit sie vor allem geltend macht, ihr Verhalten sei Folge des unkoordinierten Vorgehens der verschiedenen Sozialversicherungsträger, vermag sie damit ihre Unterlassungen im Verfahren vor der IV-Stelle nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss das Verhalten der Versicherten als nachlässig bezeichnet werden, durfte sie doch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, aufgrund der von der B.___ veranlassten und im Juli 2009 denn auch tatsächlich durchgeführten Begutachtung durch die MEDAS E.___ sei die von der IV-Stelle angeordnete Begutachtung durch Dr. D.___ ohne Weiteres hinfällig geworden. Dies gilt um so mehr, als die Versicherte am 21. September 2009 - und mithin nach erfolgter Begutachtung durch die MEDAS E.___ - durch Dr. D.___ nochmals schriftlich aufgefordert worden war, sich zwecks Terminvereinbarung zu melden (vgl. Schreiben der Orthopädie F.___, Urk. 11/74). Hatten sich bei der Versicherten - wenn auch in gewisser Weise nachvollziehbar - Fragen in Bezug auf die Hinfälligkeit einer weiteren Untersuchung ergeben, hätte es ihr vielmehr oblegen und wäre ihr auch zumutbar gewesen, sich bei der IV-Stelle unter Hinweis auf die bereits erfolgte orthopädische Begutachtung durch die MEDAS E.___ über die Erforderlichkeit der Abklärungsmassnahme zu informieren, spätestens aber mit Erhalt des Vorbescheids vom 3. November 2009 bei der IV-Stelle den diesbezüglichen Einwand zu deponieren. Sollte sich die Versicherte in verfahrensmässiger Hinsicht überfordert gefühlt haben, was (mit dem Hinweis darauf, dass seitens der Versicherungen "zeitgleich ein Korrespondenzfeuer mit Ankündigungen gleicher Massnahmen erfolgt sei, bei welchen selbst eine akribische Person den Überblick verliere") sinngemäss geltend gemacht wird, wäre es ihr unbenommen gewesen, eine (auch unentgeltliche) Rechtsauskunft in Anspruch zu nehmen. Dass die IV-Stelle unter diesen Umständen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen hat, ist nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Die IV-Stelle hatte in der angefochtenen Verfügung das Leistungsbegehren unter Hinweis darauf, dass die Versicherte an den Abklärungen nicht teilgenommen habe, gestützt auf die Akten abgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 2).
Zwar darf die Verwaltung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nach durchgeführtem Mahn - und Bedenkzeitverfahren aufgrund der Akten verfügen (vgl. Erw. 1 hievor) und damit aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen - ohne das Ergebnis, welches wegen der fehlenden Mitwirkung der Versicherten nicht zustande kam - materiell über den Anspruch entscheiden. Zu beachten gilt indes, dass in diesem Fall die Beurteilung nicht einzig unter dem Blickwinkel der Mitwirkungsverweigerung zu erfolgen hat, sondern die gesamte Aktenlage berücksichtigt werden muss (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2007, I 988/06, Erw. 7 mit Hinweis). Ebenso gilt zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht (im Zusammenhang mit der Frage, ob die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen gesetzlichen Sanktionen des Nichteintretens oder der Abweisung zur Anwendung zu bringen sei), unter Hinweis auf die Rechtsprechung auch ausgeführt hat, die Verwaltung habe - auch wenn der Gesuchsteller die Mitwirkung verweigere oder unterlasse - die betreffenden Erhebungen auch ohne Mitwirkung der Partei zu tätigen (und anschliessend materiell zu entscheiden), soweit sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lasse (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2007, I 42/06, Erw. 5.2, sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 53 zu Art. 43).
4.2 Die IV-Stelle erhielt spätestens aufgrund des Akteneinsichtsgesuches der B.___ vom 4. Dezember 2009 davon Kenntnis, dass diese - nachdem sie aktenkundig ihrerseits ihre Taggeldleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht mit Verfügung vom 4. März 2008 per sofort eingestellt hatte (vgl. Urk. 11/41) - ihre Leistungspflicht hinsichtlich des nämlichen Unfallereignisses neu prüfte (Urk. 11/87). Damit wäre die Verwaltung im Lichte der obgenannten Rechtsprechung aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (und wie vorgängig denn auch verschiedentlich erfolgt, vgl. etwa Urk. 11/7, Urk. 11/29 und Urk. 11/39) gehalten gewesen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung bei der B.___ um Einsichtnahme in die aktuellen medizinischen Akten zu ersuchen. Dieses Akteneinsichtsgesuch - als zwar letzte in Betracht fallende Abklärungmassnahme - wäre zur Erstellung des medizinischen Sachverhalts auch ohne Mitwirkung der Versicherten und ohne Schwierigkeiten sowie ohne besonderen Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Sie wäre um so angezeigter gewesen, als sich die von der IV-Stelle im damaligen Zeitpunkt als notwendig erachtete Abklärung auf die Unfallfolgen beschränkten, ist doch eine sinnvolle Koordination der Abklärungen der beiden Versicherungsträger wünschenswert, da damit für die Leistung ansprechenden Personen oft belastende, unnötige Doppelspurigkeiten im medizinischen Abklärungsverfahren und zudem unterschiedliche Einschätzungen desselben Gesundheitsschadens vermieden werden können. Daran ändert nichts, dass - entgegen der offenbar in der Replik vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 18 S. 11) - die Invaliditätseinschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. zum Ganzen etwa auch unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2010, 8C_652/2009; sowie zur Bindungswirkung: BGE 133 V 549).
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die IV-Stelle unter den vorliegend gegebenen Umständen - und selbst bei Annahme einer Verletzung der Mitwirkungspflicht - noch nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Abklärungsmassnahmen ausgeschöpft und die angefochtene Verfügung erlassen hat, bevor sie den Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes soweit es ihr auch ohne Mitwirkung der Versicherten möglich war, abgeklärt hat. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Abklärung des Leistungsanspruchs sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 43 ATSG hinzuweisen.
4.3 Die Verwaltung hat mit Verfügung vom 6. Januar 2010 das Leistungsgesuch aufgrund der Akten abgewiesen, was grundsätzlich einer materiellen Prüfung des Begehrens entspricht. Die Begründung der Verfügung enthält jedoch lediglich den Hinweis auf die unterlassene Teilnahme an der Untersuchung, jedoch nichts, was in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als Begründung einer Abweisung des Leistungsgesuchs verstanden werden könnte. Damit hat die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht in einer dem Anspruch auf rechtliches Gehörs genügenden Weise begründet (vgl. zum Ganzen: BGE 124 V 180), weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben wäre.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).