Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 18. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1956 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer infantilen Zerebralparese (Urk. 7/82). Nach einer kaufmännischen Lehre bildete sie sich zur eidg. dipl. Direktionsassistentin weiter und war als solche von März 1986 bis April 1995 erwerbstätig (Urk. 7/54). Nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 1995 nahm sie ab Januar 1996 wieder eine 30%ige Erwerbstätigkeit als Sekretärin auf. Am 26. Oktober 2004 meldete sie sich erstmals bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/56). Nach erfolgten Abklärungen - insbesondere der Haushaltsabklärung vom 9. März 2005 (Urk. 7/67) - lehnte diese das Rentenbegehren der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 ab (Urk. 7/69). Mit Schreiben vom 5. September 2008 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle die Zusprache beruflicher Massnahmen (Umschulung) sowie die erneute Prüfung der Rentenfrage (Urk. 7/84). Die IV-Stelle ordnete erneut eine Haushaltsabklärung an (17. Februar 2009, Urk. 7/96) und klärte den medizinischen Sachverhalt ab. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2009 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/102) und hielt daran mit Verfügung vom 5. Januar 2010 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 5. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wozu sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2010 abschliessend äusserte (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht geltend, dass die Feststellung des RAD vom 30. April 2009, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % betrage, jeder Grundlage entbehre. Der Bericht der Y.___ Klinik beurteile lediglich die neurologische Situation und empfehle überdies weitere Abklärungen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass allein die Therapien und Arztbesuche derart viel Zeit in Anspruch nähmen, dass eine volle Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei. Vieles was der Beschwerdeführerin früher unter grösster Anstrengung möglich gewesen sei, sei ihr heute nicht mehr im gleichen Ausmass zuzumuten (Urk. 1 S. 8).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 17. März 2005 welcher sich auf die Haushaltsabklärung vom 9. März 2005 sowie die ärztlichen Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. November 2004, und von Dr. med. A.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Y.___ Klinik, vom 9. Dezember 2004, stützt (Urk. 7/67, Urk. 7/59, Urk. 7/62). Ausgehend von einer Qualifikation von zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig, gingen die Fachärzte in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % (tatsächlich ausgeübtes Pensum) respektive 50 % aus. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 14.1 % ermittelt, was zu einer Gesamtinvalidität von 9.87 % führte (Urk. 7/67 S. 6).
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2009 von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt lebt, sowie weiterer Umstände (Alter des Kindes, finanzieller Bedarf) wurde die Beschwerdeführerin gemäss Haushaltsabklärung vom 17. Februar 2009 als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert (Urk. 7/96). Ohne abschliessend zur Frage der Qualifikation Stellung zu nehmen, ist unbestritten, dass im vorliegenden Verfahren die Frage der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich - im Gegensatz zur erstmaligen Rentenprüfung - von zentraler Bedeutung ist. Vorab ist somit zu prüfen, ob sich der medizinische Sachverhalt diesbezüglich aufgrund der vorliegenden Akten rechtsgenügend erstellen lässt.
2.4
2.4.1 Dr. med. B.___, Oberarzt Neurologie, und Dr. med. C.___, Leitender Arzt Neurologie, beide an der Y.___ Klinik, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. Juni 2008 eine infantile Zerebralparese; sensomotorisches, spastisches, armbetontes Hemisyndrom links, MRI Gehirn (26. Juni 2008): einseitige periventrikuläre Leukomalazie rechts bei Status nach venöser, hämorragischer Infarzierung rechts prä-/peri-/postpartal sowie Status nach diversen Eingriffen am Fuss links. Etwa ab 1996, 1997 sei es überdies zunehmend zu Verspannungen der rechten Körperhälfte, insbesondere des Rückens, gekommen. Ohne Zweifel sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränkten Hand-Feinmotorik bei der Tätigkeit als Sekretärin/Direktionsassistentin erheblich beeinträchtigt. Die Arbeitunfähigkeit aus neurologischer Sicht würden sie auf 50 % einschätzen, eine definitive Beurteilung müsse in dieser komplexen Situation im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens (Neurologie, Rheumatologie, Orthopädie) erfolgen (Urk. 7/82).
2.4.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 fest, dass der Bericht der Y.___ Klinik vom 19. Juni 2008 nachvollziehbar sei. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit betrage die verwertbare Restarbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 7/99 S. 5).
2.5 Dr. D.___ stützt sich in seiner Stellungnahme - soweit dies ersichtlich ist - allein auf die vorliegenden Akten, ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben. Dies genügt den von der Rechtsprechung formulierten Beweisanforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht, so dass auf die genannte Stellungnahme nicht abgestellt werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die neurologischen Fachärtze der Y.___ Klinik die Situation als komplex beschreiben und weitere Abklärungen für nötig halten. Wie bereits erwähnt kommt der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich eine grössere Bedeutung als noch bei der erstmaligen Rentenprüfung zu, so dass eine polydisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin unumgänglich ist.
Daran vermögen auch die Ausführung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ja bis 1995 bewiesen habe, dass sie trotz Behinderung zu 100 % einer kaufmännischen Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 7/120), nichts zu ändern. Zum einen sind seither rund 15 Jahre vergangen, so dass es durchaus möglich ist, dass die Beschwerdeführerin - wie sie dies moniert - an den Folgen der ständigen Fehl- und Überbelastung leidet und die damals erzielte Leistungsfähigkeit nicht mehr erreichen kann. Zum andern ist vorliegend allein die zumutbare Arbeitsfähigkeit massgebend und nicht eine allenfalls durch Überstrapazierung der eigenen Ressourcen erzielte Leistung.
3. Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin sowie zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Dabei ist weiter zu berücksichtigen ist, dass sich die vorliegenden Akten wie auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in weiten Teilen mit jenen des Verfahrens IV.2009.01091 decken, so dass insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).